Schadensersatz wegen Straßenbau: fehlender Ursachennachweis führt zur Abweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für an seinen Gebäuden behauptete Schäden durch Straßenbau- und Sprengarbeiten. Das Landgericht verkennt die Beweise nicht: Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger schließt für zwei Gebäude einen ursächlichen Zusammenhang aus, für das dem Bau am nächsten gelegene Haus ist der Zusammenhang nicht nachgewiesen. Nachlässiges Vorbringen und verspätete Beweisanträge führten zur Zurückweisung ergänzender Gutachten; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen angeblicher durch Straßenbau verursachter Gebäudeschäden mangels Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs abgewiesen; ergänzende Beweisanträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Baumaßnahmen trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Arbeiten und den eingetretenen Schäden.
Allein das bloße Vorhandensein von Gebäudeschäden begründet keinen Haftungszusammenhang; bei erheblichem Alter der Bausubstanz sind weitere Anhaltspunkte für Kausalität erforderlich.
Ein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten, das den ursächlichen Zusammenhang überzeugend ausschließt, kann widerlegende Privatgutachten nur dann in Frage stellen, wenn diese nachvollziehbar und frei von logischen Lücken sind.
Spätere Anträge auf Vorlage bereits vorhandener Beweismittel oder auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten können nach § 296 Abs. 2, § 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung die Verfahrensbeendigung verzögern würde und dem Antragsteller grobe Nachlässigkeit anzulasten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 12.000,-- DM
Vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bank- oder Spar-
Kassenbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines an der A Straße in B gelegenen Grundstücks, das mit zwei freistehenden Wohnhäusern und einer Scheune bebaut ist (vgl. Lageplan Bl. 128 GA).
Das eine der beiden Wohnhäuser – A Straße 198 – ist ein eingeschossiges nicht unterkellertes Einfamilienhaus (Lichtbilder Bl. 52, 54, 56 GA). Es wird vom Kläger bewohnt.
Das andere Wohnhaus – A Straße 196 – ist zweigeschossig und teilweise unterkellert (vgl. Lichtbilder Bl. 57, 59, 60 GA).
Die ebenfalls nicht unterkellerte Scheune ist durch eine Hofmauer mit dem Haus Nr. 196 verbunden (vgl. Lichtbild Bl. 64 GA).
Die Bausubstanz der vom Kläger 1975 erworbenen Gebäude stammt aus der Mitte des letzten Jahrhunderts.
Östlich vom Grundstück des Klägers verläufe die Autobahn A 3, die vom Beklagten in der ersten Hälfte der achtziger Jahreausgebaut wurde. Im Zuge der Arbeiten wurde die Böschungskrone der tieferliegenden Autobahn unmittelbar am Haus Nr. 198 entlanggeführt. Außerdem wurde das alte Brückenbauwerk der die A 3 kreuzenden A Straße durch einen Neubau ersetzt. Die alten Widerlager der Brücke wurden im April 1982 teilweisse durch eine Sprengung beseitigt.
Vor Beginn der Straßenbauarbeiten wurden die Gebäude auf dem Grundstück des Klägers durch die Sachverständigen Dr. C und Dr. D begutachtet. Den Auftrag hierzu hatten sie von der EVersicherung erhalten, bei der das bauausführende Unternehmen haftpflichtversichert war.
In einem vom Kläger eingeleiteten Beweissicherungsverfahren waren die Gebäude außerdem unmittelbar vor und nach der Sprengung des Brückenwiderlagers auf Schäden untersucht worden. Die durch die Beseitigung des Widerlagers verursachten Schäden hatte der Beweissicherungsgutachter Weuster (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 29.5.1992) seinerzeit auf 6.000,-- DM beziffert. Dieser Betrag wurde dem Kläger auch ausgezahlt.
Weitere, im Jahr 1984 erhobene Schadensersatzansprüche lehnte die Versicherung des bauausführenden Unternehmens ab, worauf der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen Dr. F einholte, das er zum Gegenstand der Klage gemacht hat.
Der Kläger behauptet, die Bauarbeiten des Beklagten hätten zu den im Gutachten des Sachverständigen Dr. F bezeichneten Gebäudeschäden geführt. Für die Schadensbeseitigung ergäbe sich folgender Aufwand:
Haus Nummer 196 90.000,00 DM
Haus Nummer 198 40.000,00 DM
Scheune 200.000,00 DM
330.000,00 DM.
Dieser Betrag und 16.900,27 DM an Sachverständigenkosten werden mit der Klage geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 346.900,27 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 20.08.1987 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, daß die von ihm ausgeführten Straßenbauarbeiten zu den vom Kläger behaupteten Gebäudeschäden geführt hätten. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf ein Privatgutachten des Sachverständigen G vom 28.04.1988 (Bl. 22-67 GA).
Im Übrigen beruft er sich auf Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ausfertigung des Gutachtens des Sachverst#ndigen H vom 18.01.1991 (Bl. 108-131 GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbeFdet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil er nicht bewiesen hat, daß die Schäden an den Gebäuden auf Grundstück A Straße 196 bis 198 durch die vom Beklagten ausgeführten Straßenbauarbeiten verursacht worden sind.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H ist es ausgeschlossen, daß de an der Scheune und am Wohngebäude A Straße 196 aufgetretenen Gebäudeschäden auf die Straßenbauarbeiten des Beklagten zurückzuführen sind. Der Sachverständige sieht schon in der Lage dieser Gebäude den entscheidenden Gesichtspunkt, der die Straßenbauarbeiten als Schadensursache ausschließt.
Bei einem minimalen Abstand zur Baugrube von rund 12 Metern und einer Höhendifferenz zwischen Baugrubensohle von 6 Metern schließt der Sachverständige jeden ursächlichen Zusammenhang aus. Daß allein aus dem Auftreten von Gebäudeschäden ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine das Klagevorbringen stützenden Folgerungen gezogen werden können, ist mit Rücksicht auf das hohe Alter der Bausubstanz ohne weiteres nachvollziehbar.
Bezüglich der Gebäudeschäden am Wohnhaus A Straße 198 – es handelt sich um das der Baustelle nächstgelegene Haus – vermag der Sachverständige einen Zusammenhang zwischen Straßenbauarbeiten und aufgetretenen Gebäudeschäden nicht auszuschließen. Zu einer positiven Feststellung in diesem Sinne sieht sich der Sachverständige gleichwohl außerstande, so daß auch insoweit der vom Kläger angetretene Beweis nicht geführt ist.
Das Privatgutachten des Sachverständen Dr. F vom 27.7.1987 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 29.05.1992, in der Klageschrift zitiert) ist nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen H in Frage zu stellen.
Das Gutachten ist über weite Strecken nicht nachvollziehbar.Es ist auch nicht frei von logischen Brücken. So heißt es im Abschnitt "Ortsbesichtigungen" unter Ziff. 2.4.6: "Da die Brauchbarkeit von allen 3 Häusern vor Errichtung der Bundesautobahn 3 gewährleistet gewesen ist, dies aber jetzt offensichtlich nicht mehr der Fall ist, wurde es notwendig, Untersuchungen durchzuführen …". Im Rahmen dieser Untersuchungen wird dann aber wiederum unter Ziff. 4.4. die Frage aufgeworfen, "ob und inwieweit die Bauwerke vor den Straßenbauarbeiten bereits unbrauchbar waren".
Unerfindlich ist auch, wie aus den zu Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 des Gutachtens getroffenen Feststellungen zu folgern sein soll, daß der bauliche Zustand der Gebäude – vor Beginn der Straßenbauarbeiten und vor der Sprengung – einwandfrei gewesen sei. Da das weitere Gutachten vom 21.8.1991 an das Vorgutachten anknüpft, ist es denselben Bedenken ausgesetzt.
Der mit Schriftsatz vom 29.5.1992 gestellte Antrag des Klägers, dem Sachverständigen H im Hinblick auf das von ihm jetzt vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Weuster eine ergänzende Stellungnahme aufzugeben, wird gem. §§ 296 II, 282 I ZPO als verspätet zurückgewiesen.
Als Antragsteller des Beweissicherungsverfahrens war der Kläger seit dem Jahre 1982 im Besitz dieses Gutachtens. Gleichwohl war es nicht vorgelegt worden. Selbst als der Sachverständige H in seinem Gutachten vom 18.1.1991 darauf hingewiesen hatte, daß ihm das Beweissicherungsgutachten nicht zur Verfügung gestanden hatte, sah der Kläger sich nicht zur Vorlage veranlaßt. Dies muß der Kläger sich als grobe Nachlässigkeit zurechnen lassen.
Daß eine antragsgemäße Verfahrensweise die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Es steht auch nicht fest, daß die im April 1982 vorgenommene Sprengung die jetzt geltend gemachten Gebäudeschäden verursacht hat. Der Sachverständige H sah sich zu einer abschließenden Stellungnahme insoweit nicht in der Lage.
Der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 29.5.1992, dieser Frage durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzugehen, wird nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Die erst jetzt erfolgte Stellung dieses Beweisantrages muß der Kläger sich auch als grobe Nachlässigkeit zurechnen lassen. Das Gutachten des Sachverständigen H vom 18.1.1991, in dem dieser darauf hingewiesen hatte, daß er zur Sprenung als möglicher Ursache der Gebäudeschäden nichts sagen könne, war dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten am 22.1.1991 übermittelt worden. Selbst wenn die zunächst feststellbare Untätigkeit des Klägers ihm mit Rücksicht auf den Tod seines Prozessbevollmächtigten nicht entgegengehalten werden kann, so hätte er doch spätestens nach der Beauftragung seines jetzigen Bevollmächtigten den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens stellen können. Stattdessen wurde dieser Antrag erst wenige Tage vor dem Termin gestellt.
Verspätet ist schließlich auch das ebenfalls durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 29.5.1992, wonach die Sprenung im Jahre 1982 die Wasserver- und –entsorgung des Hauses A Straße 196 beschädigt haben soll. Dieses aus dem Gutachten des Sachverständigen F vom 21.8.1991 abgeleitete Vorbringen hätte ebenfalls schon erheblich früher – nämlich nach Vorlage des bezeichneten Gutachtens – in das Verfahren eingeführt werden können. Auch dieses Versäumnis muß der Kläger sich als grobe Nachlässigkeit zurechnen lassen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 108, 709 Satz 1 ZPO.
Dr. Kluth Hilser Schmitt