Markenrechtlicher Streit um Bezeichnung/Segelyacht – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen, Inhaberinnen mehrerer Wort-/Bildmarken (u.a. EU-Gemeinschaftsmarke) für u.a. Waren/Dienstleistungen der Klassen 12 und 41 sowie Betreiberinnen einer Hochseeyacht, machten markenrechtliche Ansprüche geltend. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Gericht sah die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schutz bzw. einen Unterlassungsanspruch nicht als erfüllt an. Die Klägerinnen tragen die Kosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Markenklage der Klägerinnen vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen; Klägerinnen tragen die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schutz einer Marke erstreckt sich nur auf die für sie eingetragenen Waren und Dienstleistungen; Überschreitungen des eingetragenen Schutzbereichs sind nicht ohne Weiteres durchsetzbar.
Ein Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht setzt darlegungs- und beweispflichtig eine Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens in einem für die Marke relevanten Waren-/Dienstleistungsbereich voraus.
Die Inhaberschaft an einer eingetragenen Gemeinschafts- oder nationalen Marke begründet allein noch keinen Anspruch auf Rechtsdurchsetzung, wenn die für einen Eingriff erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan sind.
Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei; eine Entscheidung kann gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer als
Großbank anerkannten deutschen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist im Bereich der Kunststoffverarbeitung, und zwar in den Bereichen Automobilindustrie ( Dichtungs- und Installationssysteme), Bauindustrie (Dichtungs- und Installationssysteme, z.B. für die Raumakustik, zur Dämmung von Gebäuden etc.), für die Luft- und Raumfahrt (thermische und akustische Isolation) und im Yachtbau tätig.
Die Klägerin zu 2), wurde am 6.8.1998 gegründet und am 6.10.1998 ins Handelsregister eingetragen. Sie hält und betreibt die Hochseerennyacht "X", die an internationalen Regatten teilnimmt.
Die Klägerin zu 1) ist seit 1985 Inhaberin der Wort-Bildmarke Nr. X "X" , eingetragen für die Waren/Dienstleistungen Klassen 17,12 und 41, Schaumstoff in Form von Blöcken, Platten, Bahnen und Bändern (Halbfabrikate) , daraus bestehende Produkte, nämlich Fugenabdichtungen und Isoliermaterialien; Segelschiffe, Veranstaltung von Segelkursen auf Segelschiffen. Seit 1996 ist sie Inhaberin der Wort/Bildmarke Nr. X "X", geschützt für die Waren/Dienstleistungen Klassen 12 und 41, nämlich Segelschiffe, sportliche und kulturelle Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Segelkursen und Segelwettbewerben auf Segelschiffen. Sie ist weiter Inhaberin der Wort/Bildmarke Nr. X "X". Diese ist 1998 angemeldet und eingetragen worden ebenfalls für die Waren/Dienstleistungen Klassen 12 und 41. Außerdem ist die Klägerin zu 1) Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke 000 282 269 "X", angemeldet 1996 und eingetragen 1998 gleichfalls für die Waren/Dienstleistungen Nr. 12 und 41. Schließlich ist die Klägerin zu 1) Inhaberin