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Landgericht Düsseldorf·2a O 408/10·28.06.2011

Löschungsklage: Verfall der Marke „V“ wegen Nichtbenutzung festgestellt

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVerfalls- und LöschungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Löschung der deutschen Wort-/Bildmarke „V“ wegen Verfalls wegen Nichtbenutzung. Zentrale Frage ist, ob die Beklagte die Marke im relevanten Fünfjahreszeitraum ernsthaft benutzt hat. Das Gericht verneint dies mangels substantiierten Vortrags zu markenprägenden Verkäufen und erklärt den Verfall zum 18.05.2010; die Klage wird stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Einwilligung in die Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung wird stattgegeben; Verfall festgestellt (18.05.2010).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Löschung einer eingetragenen Marke kann verlangt werden, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG ernsthaft benutzt worden ist.

2

Ernsthafte Benutzung setzt voraus, dass die Marke ihre Herkunftsfunktion erfüllt und dazu dient, Marktanteile für die geschützten Waren oder Dienstleistungen zu sichern oder zu erschließen; symbolische oder nur formale Nutzungen reichen nicht aus.

3

Kommt der Kläger glaubhaft vor, die Marke sei nicht benutzt worden, hat die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast substantiiert darzulegen und zu belegen, welche konkreten Benutzungen stattgefunden haben; dabei gelten die im gewerblichen Rechtsschutz anerkannten Beweiserleichterungen (§ 242 BGB) zugunsten des Klägers.

4

Werbeauftritt, Visitenkarten, technische Zeichnungen oder vereinzelte Servicegutscheine begründen für sich allein keine rechtsbestandserhaltende ernsthafte Benutzung, wenn sie nicht durch nachvollziehbare Angaben zu Absatzmengen und zur marktprägenden Bedeutung der mit der Marke gekennzeichneten Waren gestützt werden.

5

Die gesonderte Feststellung des Zeitpunkts des Verfalls einer Marke ist nach § 52 MarkenG möglich, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung (z. B. wegen laufender Verfahren) besteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 49 Abs. 1, Abs. 3, 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG§ 26 MarkenG§ 242 BGB§ 52 Abs. 1 Satz 2 MarkenG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 2 083 794 eingetragenen Marke „V“ (Wort-/Bildzeichen) für sämtliche Waren einzuwilligen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Verfall der in Ziffer I. bezeichneten Marke am 18.05.2010 eingetreten ist.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV,

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR hinsichtlich Ziffer I. und in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages hinsichtlich Ziffer III. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Herstellung von Filtern für komprimierende Medien, wie Druckluft, technische Gase und Flüssigkeiten.

3

Die Beklagte ist auf der Grundlage des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.01.2004 aus der V AG hervorgegangen. Sie ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 2083794 „V“, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K3 verwiesen wird. Die Umschreibung der Marke auf die Beklagte erfolgte am 22.06.2006.

4

Der Geschäftsführer der Klägerin war bis zum 21.02.2006 Geschäftsführer der Beklagten.

5

Die Parteien bzw. die Beklagte einerseits und der Geschäftsführer der Klägerin oder ein von ihm gegründetes Unternehmen andererseits führen bzw. führten mehrere Rechtsstreitigkeiten, in denen es in erster Linie um wettbewerbsrechtliche Fragen ging/geht.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, die Streitmarke sei seit dem 18.05.2010 wegen Nichtbenutzung verfallen. Sie behauptet, die Beklagte benutze jedenfalls seit dem 18.05.2005 diese Marke für die eingetragenen Waren nicht mehr.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass sie die Streitmarke in dem relevanten Benutzungszeitraum in erheblichem Umfang genutzt habe, etwa auf der Verpackung von Filtrationsprodukten sowie auf Betriebsanleitungen. Zudem befände sich die Marke auf technischen Zeichnungen für Filtrationsprodukte, Servicegutscheinen, Werbematerialien, Visitenkarten von Mitarbeitern, Validierungsunterlagen, einem Pylon für Messeauftritte und in der Internetwerbung.

12

Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

15

I.

16

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Streitmarke gemäß §§ 49 Abs. 1, Abs. 3, 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

17

Danach kann jedermann die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls verlangen, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Nach § 26 MarkenG muss die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

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Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Mit der Benutzung muss im Wesentlichen das Ziel verfolgt werden, Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen. Hierbei kommt es darauf an, ob der angesprochene Verkehr die Benutzung als zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen ansieht.

19

Die Darlegungs- und Beweislast, dass eine rechtserhaltende Benutzung vorliegt, trägt grundsätzlich der Löschungskläger. Diesem kommen jedoch die aufgrund § 242 BGB im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht allgemein anerkannten Beweiserleichterungen beim Nachweis negativer Tatsachen, betriebsinterner Vorgänge und dem Beklagten ohne Weiteres zugänglicher, für den Kläger aber nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand beschaffbarer Benutzungsinformationen zugute (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn. 12). Es obliegt im Streitfall deshalb der Beklagten, den Vortrag der Klägerin, eine ernsthafte Benutzung der Marke für die relevanten Waren habe nicht stattgefunden, durch Angaben dazu substantiiert zu bestreiten und zu belegen, welche Benutzungen entgegen dem klägerischen Vorbringen erfolgt sind.

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Unter Berücksichtigung dieser Obliegenheiten hat die Beklagte eine ausreichende Benutzung, die dem Löschungsbegehren der Klägerin wirksam entgegengesetzt werden kann, nicht dargelegt. Die von der Beklagten dargelegte Anzahl verkaufter, mit der Streitmarke gekennzeichneter Produkte lässt an einer ernsthaften Benutzung der Marke zweifeln.

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Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K13 vorgelegten Benutzungsrecherche hat die Beklagte einen jährlichen Umsatz von mehreren Mio. EUR (allein 2010 184,15 Mio EUR). Vor diesem Hintergrund sind die in der Klageerwiderung behaupteten Umsätze der mit der Streitmarke gekennzeichneten Produkte von ca. 100 – 500 Verkäufen im Zeitraum 05/2005 bis 05/2009 von so geringer Bedeutung, dass eine ernsthafte Benutzung dieser Marke nicht mehr in Betracht kommt. Der eigentliche Umsatz wird mit anderen Produkten erzielt. An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.06.2011 nichts. Die dort angegebenen Umsätze lassen keinen gesicherten Rückschluss auf den Umfang des Verkaufs der mit der streitgegenständlichen Marke gekennzeichneten Ware zu, da insoweit nur von „maßgeblicher Teil“ bzw. „überwiegender Teil“ die Rede ist. Zudem ergeben sich erhebliche Abweichungen zu den Angaben in der Klageerwiderung, da die für die in den Jahren 2007 bis 2010 angegebenen Stückzahlen die in der Klageerwiderung behaupteten Stückzahlen betreffend den gesamten Zeitraum 05/2005 bis 05/2009 weit übersteigen. Hinzu kommt, dass mangels Vortrag zu den verkauften Waren im Übrigen nicht beurteilt werden kann, in welcher Relation die mit der streitgegenständlichen Marke gekennzeichnete Ware zu den anders gekennzeichneten Produkten stehen. Die vorgelegten Kundenbestätigungen enthalten ebenfalls keine konkreten Angaben zu erworbenen Stückzahlen.

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Ob technische Zeichnungen, Validierungsunterlagen und Service-Gutscheine eine größere Bedeutung für das Unternehmen der Beklagten haben, als die mit der Streitmarke gekennzeichneten Produkte, kann ebenfalls mangels eines konkreten Sachvortrags nicht beurteilt werden. Insbesondere lassen die behaupteten Stückzahlen von mehreren 1000 Male betreffend die Gutscheine ebenfalls keinen Rückschluss auf eine für das Unternehmen der Beklagten erhebliche Bedeutung zu.

23

Lässt sich bereits aufgrund des Vertriebs der Ware nicht feststellen, dass insoweit Marktanteile auf dem Absatzmarkt gesichert werden sollen, reicht der Umstand, dass Werbematerialien und Visitenkarten mit der Marke gekennzeichnet sind, zu ihrer Erhaltung nicht aus. Denn das Bewerben einer Marke, die für das Unternehmen tatsächlich keine Bedeutung hat, steht der Annahme, dass die Streitmarke nur noch formale, aber keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat, nicht entgegen.

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Dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung ist daher stattzugeben.

25

II.

26

Auch der Antrag auf gesonderte Feststellung des Zeitpunkts des Verfalls ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 MarkenG begründet. Dabei kann dahin stehen, ob hierfür ein gesondertes Feststellungsinteresse erforderlich ist (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O. , § 52 Rn. 6) oder auch insoweit die Popularklagebefugnis des § 52 MarkenG gegeben ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 52 Rn. 7), denn die Klägerin hat wegen der Bedeutung des Verfalls der Streitmarke für das Verfahren XXX, in dem es um die Frage der Marken- und Wettbewerbsverletzung der Nutzung der Bezeichnung „ultrafilter“ durch die Klägerin geht, ein derartiges Interesse.

27

III.

28

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

29

Streitwert:                            50.000,00 EUR