Straßenbaulastträger: Kein Ersatz für B1-Schachtsicherung; Bergschadensanspruch verjährt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte als Trägerin der Straßenbaulast Ersatz von Aufwendungen nach Fahrbahnabsenkung der B 1 über einem alten Bergbauschacht. Sie stützte sich auf eine angeblich fehlerhafte Auskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten, unterlassene Einwendungen im Fluchtlinienverfahren und Bergschadensrecht. Das Landgericht wies die Klage ab: Die Auskunft bezog sich nur auf konkrete Brückenbauwerke und war richtig; ein Auskunftsvertrag mit Ermittlungs-/Beratungspflichten bestand nicht. Verfahrensnormen zum Fluchtlinienplan sind kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB; etwaige bergschadensrechtliche Ansprüche nach PrALR/PrABG seien zudem verjährt.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Sicherungs- und Straßenbaukosten wegen Schachteinwirkung vollständig abgewiesen (u.a. keine Pflichtverletzung, kein Schutzgesetz, Verjährung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auskunft ist nicht pflichtwidrig, wenn sie sich nach objektivem Empfängerhorizont auf konkret benannte Bauwerke beschränkt und diese außerhalb des Schachtschutzbereichs liegen.
Ein Auskunftsvertrag setzt regelmäßig voraus, dass der Auskunftsgeber erkennbar besondere Sachkunde oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auskunftserteilung hat; bloße Nachfrage begründet dies nicht.
Ein Auskunftsvertrag verpflichtet grundsätzlich zur richtigen und vollständigen Auskunft, begründet aber ohne besondere vertragliche Grundlage keine Ermittlungs- oder Beratungspflichten.
Verfahrensbestimmungen über die Festsetzung von Fluchtlinienplänen stellen kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, wenn sie keine drittschützende Mitwirkungspflicht der Betroffenen begründen.
Die 30-jährige Verjährungsfrist bergschadensrechtlicher Entschädigungsansprüche nach preußischem Recht beginnt mit dem objektiven Abschluss der bergbaulichen Einwirkung auf das Grundstück; spätere Schadensmanifestationen ändern den Fristbeginn nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 14.000,--DM, wel-che auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Trägerin der Straßenbaulast Ersatz für Kosten und Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen und Straßenbauarbeiten nach Absenkung der Fahrbahn der Bundesstraße 1 (Ruhrschnellweg, im folgenden: B 1) oberhalb eines Bergbauschachts, welcher sich auf dem Gelände eines heute von der Beklagten betriebenen Bergwerksfeldes bei km 32,88 + 55 befindet.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Dortmunder Bergbau AG, die das "Hörder Kohlenwerk 11 betrieb, für das ein zwischen 1845 und 1847 angelegter Schacht Fundpunkt der Mutung Leipzig zur Verleihung des Bergwerkeigentums diente.
Der Schacht mit einem Ausmaß von 3,6 m x 2,4 m in 72 m Teufe (Tiefe) angelegt, befindet sich zum überwiegenden Teil unter dem südlichen Fahrstreifen der B 1 in Fahrtrichtung Unna in unmittelbarer Nähe der Ausfahrt Dortmund Aplerbeck. In diesem Bereich senkte sich die Fahrbahndecke auf einem Durchmesser von ca. 4 m um mehrere Zentimeter, entweder 1985 oder 1986 - dies ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin stützt den geltend gemachten SchadensersatzEntschädigungsanspruch auf drei voneinander unabhängige rechtliche Gesichtspunkte:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe im Verlauf des 1958 (beim Ausbau des Ruhrschnellwegs) begonnenen Fluchtlinienverfahrens-fehlerhaft -keine Einwendungen vorgebracht, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe auf ihre (der Klägerin) Anfrage vom 30. Januar 1959 (BI. 37 f d.A.) - unzutreffend - mit Schreiben vom 3. Februar 1959 (BI. 38 d.A.) mitgeteilt, im Hinblick auf den Ausbau der B 1 seien Sicherungen gegen bergbauliche Einwirkungen nicht erforderlich, die Absenkung der Fahrbahndecke stelle einen Bergschaden dar.
Im einzelnen stellt sie folgende Erwägungen an:
Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen seien ursprünglich und noch heute Eigentümer des Schachts (gewesen). Der Schacht sei wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums. Die Existenz des Schachts sei ihr -der Klägerin -im Zeitpunkt der Planung des Aus- und Umbaus der B 1 und dessen Durchführung unbekannt gewesen. Deswegen habe sie mit Schreiben vom 30. Januar 1959 wie sie meint: umfassend -um Erklärungen zu eventuell erforderlichen Bergschädenssicherungen gebeten. Die von der Dortmunder Bergbau AG hierzu gegebene Auskunft (BI .. 38 d. A.) sei unrichtig. Der Schacht liege ca. 35 m östlich der Unterführung "Graffweg" und damit in deren EinflußbereIch (gemeint ist: der Brückenbau Graffweg liege im Einflußbereich des Schachtes). Im übrigen sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu einer umfassenden Erklärung verpflichtet gewesen. Notfalls hätte sie hierzu Nachforschungen anstellen müssen, die -bei gewissenhafter Erfüllung -ihr Kenntnis von der Lage des Schachts vermittelt hätten.
Sie -die Klägerin -habe sich auf die unvollständige Auskunft verlassen, zumal die Überprüfung durch Rückfrage beim Oberbergamt Dortmund (BI. 39 d.A.) -fehlerhaft -die Richtigkeit dieser Stellungnahme bestätigt habe (BI. 40 d.A.).
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Pflichtwidrig habe es die Dortmunder Bergbau AG auch unterlassen, Einwendungen im Verlauf des von 195B bis 1962 dauernden Fluchtlinienverfahrens zu erheben. Der auch für sie -Dortmunder Bergbau AG -sprechende Bergassessor Reiche habe im Erörterungstermin demgegenüber erklärt, Bedenken bestünden nicht tgl. Niederschrift über den Erörterungstermin vom 20.2. 1958, d.A.). Die Anhörung habe (mindestens auch) von Planungsfehlern gedient. Demzufolge seien keine Sicherungsmaßnahmen im Zuge des Aus-und Umbaus der B 1 vorgenommen worden. Bei Kenntnis von Vorhandensein und Lage des Schachts hätte sie entsprechende Vorkehrungen getroffen, wie dies auch in vergleichbaren Fällen gehandhabt worden sei. 1962/ 63 sei es Stand der Technik gewesen, Schächte nach zu verfüllen und mit Stahlbeton abzudecken. So sei sie damals stets verfahren.
Der Schacht sei -wie zwischenzeitlich offenbar geworden sei -weder ordnungsgemäß verfüllt noch abgedeckt gewesen.
Von der Existenz des Schachtes habe sie durch Schreiben des Bergamtes Dortmund vom 28. Februar 19B5 (BI. 46 f d.A.) erstmals Kenntnis erlangt, von seinem Ausmaß und seiner Beschaffenheit nach einem Ortstermin am 5. Februar 1986 (vgl. BI. 49 f d.A.). Erst danach, im Juli 1986 habe sich die Fahrbahndecke gesenkt (Vermerk vom 22.7. 19B6, BI. 187 f d.A.).
Sia beziffert ihre Aufwendungen auf insgesamt 503.8B7,45 DM (vgl. Rechnungen BI. 65 -77 d.A.), die sie in voller Höhe mit der Klage geltend macht.
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 503.887~45 DM nebst 6,75% Zinsen seit dem "11.2. 1988 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wendet demgegenüber ein:
Weder sie selbst noch die Dortmunder Bergbau AG seien jemals Eigentümer oder Berechtigte des streitbefangenen Schachtes gewesen. Der Schacht sei niemals für den Bergwerksbetrieb genutzt worden. Er habe mit der Verleihung des Beilehens Leipzig am 3.7. 1848 seine Ausgabe verloren und sei deshalb schon 1848 wieder verfüllt worden. Im Grubenfeld Leipzig sei der Abbau durch die damalige Eigentümerin, die Vereinigten Stahlwerke AG, bereits 1928 endgültig eingestellt worden. Der Schacht sei kein wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums geworden. Eigentümerin sei deswegen die Klägerin selbst.
Auf die Anfrage der "Neubauabteilung des Landesstraßenbauamtes der Klägerin habe die Dortmunder Bergbau AG entsprechend der - eingeschränkten - Fragestellung zutreffend und vollständig geantwortet. Das Brückenbauvorhaben Graffweg (bei km 32,8) habe nicht im Schachtschutzbereich gelegen. Selbst wenn die Auskunft falsch gewesen wäre, wäre durch sie der geltend gemachte Schaden nicht entstanden, weil die Klägerin wie ihre Nachforschung beim Oberbergamt Dortmund im Mai 1959 (BI. 39 d.A.) zeige -dieser Erklärung nicht vertraut habe.
Im übrigen habe die Dortmunder Bergbau AG eine -unterstellt -fehlerhafte und schadensursächliche Antwort nicht verschuldet. Die Lage des Schachtes sei
erst durch das vom Bergamt Dortmund im Auftrag der Klägerin eingeholte Gutachten der Westfälischen Berggewerkschaftskasse (im folgenden: WBK): vom 14.7. 1986 (B1. 18 -36 d.A.) aufgeklärt worden. Die Klägerin treffe an der unterbliebenen Aufklärung von der Existenz, der Lage und des Zustandes des Schachtes ein mitwirkendes (weit überwiegendes) Verschulden.
Am Fluchtlinienverfahren 1958 sei sie nicht beteiligt gewesen. Ihrer Rechtsvorgängerin hätten auch Mitwirkungspflichten dieserhalb nicht oblegen, da die Anhörung/Beteiligung nicht dem Schutz der Planungsbehörde
diene.
Der Schacht sei im übrigen hinreichend gesichert gewesen, wie der Karte der verlassenen Schächte zu entnehmen sei. Die Abdeckung sei im Verlauf des Ausbaus der B 1 entfernt worden. Etwa gleichwohl entstandene Ansprüche aufgrund eines Bergschadens seien verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung amtlicher Auskünfte, Beiziehung von Akten und Einholung
~ eines Sachverständigengutachtens. Auf die Stellungnahmen der Stadt Dortmund vom 7.11. 1989 (B1. 324 f d.A ..), des Landesoberbergamts NW vom 18.12. 1989 (B1. 356 f d.A.) und vom 30. Mai 1990 (B1. 399 d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Knufinke vom 18.10. 1990 (B1. 418 -432 d.A.) wird verwiesen.
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Die Akten der Berechtsamtsregistratur des Märkischen Bergamts betreffend das Allgemeine Eigentum der Steinkohlenzeche Leipzig 4Sa4 G 2077)
und das Allgemeine Eigentum der Steinkohlenzeche Magdeburg B 2812 (beide: Amtsgericht Hörde) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat unter keinem der angeführten Gesichtspunkte Erfolg.
Die vom Landesstraßenbauamt erbetene Auskunft hat die Dortmunder Bergbau AG zutreffend erteilt. Die pflichtwidrige Verletzung eines Auskunftsvertrages
durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Die unterbliebene Wahrnehmung von Anhörungsrechten im Rahmen des Fluchtlinienverfahrens verletzt kein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB. Etwa begründete Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche nach dem Pr ALR und/oder dem Pr ABG sind verjährt.
1. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aufgrund fehlerhafter Auskunft über das Erfordernis von Sicherungsmaßnahmen gegen mögliche Bergschäden beim Ausbau der B 1 weder nach Vertragsrecht noch nach Deliktsrecht zu. Die Dortmunder Bergbau AG hat die Anfrage des Landesstraßenbauamtes vom 30. Januar 1959 zutreffend und vollständig beantwortet .
Die Anfrage lautete:
Da mit der Aufstellung der REE-Entwürfe der Brücken im o.g. Bauabschnitt begonnen wurde, bitte ich, mir baldmöglichst mitzuteilen, ob und in welcher Art Bergschädensicherungen an den in Ihrem Grubenfeld liegenden Bauwerken vorzusehen sind, und zwar für die Bauwerke Graffweg, km 32,8 und Nordstraße, km 27,2 der B 1 im Grubenfeld "Hörder Kohlenwerk".
Als Anlage werden die Lagepläne vorgen. Brücken in 2-facher Ausfertigung übersandt.
Ich bitte, in je eine Ausfertigung die bergbaulichen Einwirkungen und die vorzusehenden Bergschädensicherungen für die einzelnen Bauwerke einzutragen und zurückzusenden.
Die Antwort der Rechtsvorgängerin der-Beklagten vom 3. Februar 1959 (Bl. 38 d.A.), wonach beim Bau der Bauwerke Graffweg, km 32,8 und Nordstraße, km 37,2 der B 1 im Grubenfeld "Hörder Kohlenwerk" Sicherungen gegen
bergbauliche Einwirkungen nicht erforderlich seien. ist nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Knufinke im Gutachten vom 18. 10. 1990 reicht der Schutzbereich des Schachtes im Niveau der Fahrbahnoberkante nicht bis an den (hier allein in Betracht kommenden) Brückenbau Graffweg heran. Dar Schutzbereich hat einen Durchmesser von 28,45 m. Er errechnet sich aus der Addition des größten lichten Durchmessers des Schachtes (4,30 m), der doppelten Stärke des Schachtausbaus (0,575 m), eines doppelten Sicherheitsabstands von 1,5 m sowie des doppelten Abstandes des bezogenen Niveaus bis zur Felslinie (von 10 m). Unstreitig liegt indessen das Brückenbauwerk 55 m vom Schacht entfernt und damit 26,5 m außerhalb des Schutzbereichs. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten geltend macht, der ursprüngliche Kreuzungsbereich B l/ Graffweg, auf den sich die Anfrage bezogen habe, habe näher zum Schacht gelegen, ist der Vortrag unsubstantiiert (er macht nicht deutlich, ob der Punkt innerhalb oder außerhalb des Schachtschutzbereichs liegt) und setzt sich in nicht erläutertem Widerspruch zum bisherigen Sachvortrag der Klägerin (die stets von einem mindestens 35 m betragenden, bis zu 55 m reichenden Abstand ausging) und zu dem Ermittlungen der WBK, wonach der Schacht etwa 60 m östlich der Unterführung liegt. Gemäß § 288 ZPO ist der geänderte Vortrag der Klägerin unbeachtlich. Im übrigen kommt es auf den ursprünglichen Kreuzungsbereich auch deswegen nicht an, weil das Landesstraßenbauamt nach eigenem Vortrag der Klägerin die Anfrage vom 30.1.1959 die Lagepläne der geplanten Brückenbauobjekte beigefügt hat. Nicht nachvollziehbar ist auch der Angriff auf das Gutachten, demzufolge der Einwirkungskörper über den Schutzbereich des Schachtes hinaus weiter in die Tiefe gehe als nur bis zur Felslinie. Der Sachverständige hat exakt dieselbe Berechnung angestellt wie die WBK in ihrer Untersuchung vom 14. Juli 1986, die die Klägerin als Anlage zur Klageschrift zur Stützung ihres Anspruchs heranzieht. Die WBK ist dabei (nur) zu einem· Schutzbereich von 27,7 m gekommen (Gutachten S. 7 und 8, BI. 25 f d.A.).
Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Knufinke.
Zu Unrecht meint die Klägerin, der Dortmunder Bergbau AG habe eine umfassendere Aufklärung oblegen. Auf die Anfrage vom 30.1. 1959 kann eine derartige Pflicht nicht gestützt werden. Sie ist eindeutig auf die Bauwerke "Graffweg" bei km 32,8 und "Nordstraße" bei km 37~2 beschränkt, auch wenn im Betreff der Anfrage der Ausbau der B 1 insgesamt und die Kilometerbegrenzung 32,0 -40,0 genannt sind. Im Schriftverkehr ist es allgemein üblich, im Betreff nur einen groben Anhaltspunkt zur Zuordnung
eines Schreibens -innerhalb des Adressaten (Behörde, Betrieb) anzugeben und im Text den Vorgang konkret zu beschreiben. Nicht anders konnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Anfrage verstehen. Der Beklagten oblag eine umfassendere Aufklärung auch nicht gemäß §§ 676. 242 BGB. Ein Auskunftsvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der
Entscheidung des DLG Hamm vom 3.11. 1970 (6 U 155/67.
vgl. B1. 267 -296 d.~.). auf die die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung stützt, liegt ein dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Zum einen konnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach der kurzen Anfrage vom 30.1. 1959 nicht davon ausgehen, daß die erbetene Auskunft von erheblicher Bedeutung war. da -anders als im vorentschiedenen
Fall -die Angaben über das geplante Bauwerk wenig konkret waren . Insbesondere fehlt es aber an dem -einen Auskunftsvertrag begründenden -Merkmal der besonderen Sachkunde oder des wirtschaftlichen Interesses der
Dortmunder Bergbau AG. Die Klägerin selbst behauptet nicht. daß der Bergwerksgesellschaft die Lage des Schachtes bekannt gewesen sei. Vielmehr verlangt sie (z. B. Replik S. 18, B1. 165 d. A. ). daß die Rechtsvorgängerin der Beklagtendie Lage des Schachts "gewissenhaft habe nachforschen" sollen. Möglicher Adressat eines solchen Auskunftsverlangens war somit -wie das Autobahnamt auch zutreffend erkannt hat -das Oberbergamt in Dortmund. nicht aber die Dortmunder Bergbau AG.
Ein Auskunftsvertrag begründet im übrigen nur die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Auskunftserteilung, nicht aber ohne weiteres auch Ermittlungs- und Beratungspflichten. Zur Begründung solcher Pflichten bedarf es vielmehr eines besonderen Geschäftsbesorgungsvertrages (BGH WM 1964, 117, 118).
2. Unbegründet ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch, soweit die Klägerin in mangelnder Mitwirkung der Dortmunder Bergbau während des Fluchtlinienverfahrens die Verletzung eines Schutzgesetzes sieht. Die Bestimmung über das Verfahren zur Festsetzung von Fluchtlinienplänen gemäß den §§ 16, 17 Abs. 2, 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Verbandsordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom
5. Mai 1920 (GVBl NW 2021, Sammlung des in NW geltenden preußischen Rechts) ist kein die Klägerin begünstigendes Schutzgesetz.
Schutzgesetze sind Normen, die ihrem Inhalt gemäß nach dem Willen des Gesetzgebers in Form eines bestimmten Gebotes oder Verbotes zumindest neben anderen Zwecken auch einem gezielten Individualzweck dienen und gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung eines im Gesetz festgelegten Rechtsgutes oder Individualinteresses gerichtet sind. Es ist schon zweifelhaft, ob die öffentliche Hand in diesem Sinn überhaupt Geschützter eines Individualinteresses sein kann. Jedenfalls begründen die Verfahrensbestimmungen über die Festsetzung von Fluchtlinienplänen keine Mitwirkungspflicht der durch die Planung Betroffenen, sondern allein Vorlagepflichten des Siedlungsverbandes gegenüber den Gemeinden und Landkreisen. Die in § 17 Abs. 4 VerbO statuierte Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen, läßt allenfalls eine Obliegenheit entstehen, die -wird sie nicht wahrgenommen -gegebenenfalls Rechtsverluste auslösen kann, Schadensersatzansprüche jedoch nicht begründet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung bei Schäfer({n Staudinger, 12. Aufl. § 823 Rdn 588), auf die sich die Klägerin be
ruft.
3. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch Ansprüche aus dem Bergschadensrecht nicht zu.
a) Zwar dürfte die Auffassung der Beklagten, sie sei schon nicht passivlegitimiert, unzutreffend sein. Schächte sind in der Regel wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums (vgl. § 60 Abs. 3 Pr ABG, S 68 Nr 3 des Gesetzes zum Erwerb von Bergwerkseigentum v. 1872 nach § 25 Teil I Titel 10 ALR). Die Beklagte selbst räumt ein, daß der östliche Teil des Grubenfeldes, für das der Fundpunkt der Mutung Leipzig vorgewiesen worden ist, der Zeche
"Hörder Kohlenwerk", welche im Bergwerkseigentum der Dortmunder Bergbau AG gestanden hat, zuzurechnen sei.
Da Voraussetzung der Verleihung von Bergwerkseigentum nach dem -hier anzuführenden -Pr ALR eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung ist (§§ 22, 27 ALR), die Mutung aber die Bezeichnung des Fundpunktes voraussetzt (14 Nr. 3 ALR), spricht viel für die Richtigkeit der von der Klägerin vorgetragenen Rechtsauffassung, die Beklagte sei (allein oder zwischenzeitlich neben anderen) Bergwerkseigentümerin des Schachtes Fundpunkt der Mutung Leipzig. Letztlich bedarf diese Frage ebenso wenig der Entscheidung wie die in Abrede gestellte Aktivlegitimation der Klägerin.
b) Etwa gemäß § 148 Teil II Titel 16 ALR begründete
Schadensersatzansprüche der Klägerin sind gemäß §§ 54, 55 Teil I Titel 6 ALR verjährt.
Grundsätzlich ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigentum oder dessen Zubehör durch den Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, Entschädigung zu leisten. Zum Betrieb des Bergwerks gehört -entgegen der Auffassung der Beklagten, wie zuvor im einzelnen erörtert -auch der Nachweis des Fundpunktes, da er Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums ist. Ausgleichspflichtig sind indessen nur solche Schäden,
die -aus der Sicht zur Zeit der den Schaden verursachenden Handlung -durch die zu verantwortende Betriebshandlung adäquat verursacht worden sind (vgl.
zu § 148 Abs. 1 Pr ABG, der wortgleich dem § 148 Teil II Titel 16 ALR entspricht: OLG Düsseldorf ZfB 12p (~979), 422, 437). Danach kann es zweifelhaft sein, ob im Zeitpunkt der den Schadensersatz auslösenden Handlung -auf die nachstehend noch näher einzugehen sein wird -die Straßenbebauung des Schachtqeländes überhaupt in Betracht gezogen worden ist. Da der Sachverhalt hierzu nicht aufgeklärt ist -auf den Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom.14.8. 1989, S. 19, BI. 218 d.A. ist die Klägerin nicht mehr eingegangen soll die Frage dahinstehen. Mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 148 ALR sind jedenfalls verjährt.
Als Beginn der 30jährigen Verjährungsfrist ist in § 55 Teil I Titel 6 ALR die Schadenszufügung bezeichnet. Dis Kammer folgt der vor OLG Düsseldorf in ZfB 1979, 422, 443 vertretenen Auffassung, wonach mit dem Ausdruck "Schadenszufügung" das Gesetz den objektiv feststehenden Zeitpunkt des Eintritts der schädigenden Wirkung auf die beschädigte Sache meint, nämlich den Zeitpunkt, in dem die zu verantwortende bergbauliche Einwirkung auf das Grundstück abgeschlossen wurde.
Die letzte Einwirkung auf das streitbefangene Bergwerkseigenturn war das Verfüllen des Schachts im Jahr 1848, im einzelnen dargestellt in der Akte 4664 der Berechtsamtsregistratur des Märkischen Bergamts auf BI. 34 -36 durch den Revierbeamten Reiser, der unter dem 26. Oktober 1848 über die Verdämmung des Schachtes auf den Mutungen Magdeburg und Leipzig betreffend berichtet hat. Der Verfügung ist zu entnehmen, daß er (am 6. des Monats) Anweisungen über die Legung des Dammes, dessen Konstruktion er nachfolgend im einzelnen beschreibt und durch Handzeichnung des abdeckenden Kreuzgewölbes ergänzt, erteilt hat. Damit ist die Behauptung der Klägerin, der Schacht sei nicht ordnungsgemäß verfüllt und abgedeckt worden, widerlegt. Sie stützt ihre darauf gerichtete Darstellung allein auf "die eindeutige Feststellung des WBK' vom 14.7. 1986 ... wonach der Schacht keine Abdeckung besitze" (Replik S. 12~ BI. 159 d.A.). Diese Behauptung ist indessen schon nicht schlüssig. Die -nach der vorzitierten Beschreibung ordnungsgemäße -Abdeckung kann, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, nachträglich beim Bau, beim Ausbau oder bei der Erneuerung· der B 1 entfernt worden sein. Mit der Verfüllung und Abdeckung des Schachtes fand die Beeinträchtigung des Grundstücks ihr Ende. Damit war die Schädigung des Grundbesitzes im Sinne des § 55 Teil I Titel 6 ALR eingetreten (vgl. OLG Düsseldorf 7 U 172/81, S. 21, 22, BI. 241 f d.A. und 7 U 25/ '76 ZfB 1979, 422, 443 f). Die Verjährung ist folglich 1955 eingetreten. Nichts anders gilt unter Zugrundelegung der Bestimmungen nach § 148 Pr ABG.
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Da die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben kann die Klägerin Ansprüche nach dem Bergschadensrecht nicht mehr durchsetzen. Die Klage unterliegt insgesamt mit der Kostenfolge § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Abweisung die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß den §§ 709 Satz 1, 108 ZPO begründet.
Dr. Kluth Henrich Poncelet