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Landgericht Düsseldorf·2a O 353/15·16.10.2016

Unterlassung gegen Angebot von Rechtsdienstleistungen unter „mbk“ – Anerkenntnisurteil

ZivilrechtUnterlassungsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft und Zahlung, weil die Beklagte im geschäftlichen Verkehr unter dem Zeichen „mbk“ Rechtsdienstleistungen anbietet. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Unterlassung, zur umfassenden Auskunft über Leistungen, Werbung, Umsätze und Gewinne sowie zur Zahlung von 911,48 Euro. Zudem wird die Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden festgestellt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Anträge der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung werden in vollem Umfang stattgegeben (Anerkenntnisurteil); Ersatzpflicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn ein Anbieter im geschäftlichen Verkehr Rechtsdienstleistungen unter einer Kennzeichnung anbietet und dadurch eine Wiederholungsgefahr besteht.

2

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft und im Wiederholungsfall erhöhte Zwangsmittel anordnen.

3

Bei geltendgemachtem Unterlassungsanspruch kann das Gericht die Erteilung umfassender Auskunft über Art, Umfang, Zeitraum der Handlungen, eingesetzte Werbung sowie über erzielte Umsätze und Gewinne sowie die Vorlage entsprechender Belege anordnen.

4

Das Gericht kann festzustellen, dass der Verletzer der Anspruchsinhaberin den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der aus der beanstandeten Handlung entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es unter einem für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den Gesellschaftern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter dem Zeichen "mbk" Rechtsdienstleistungen anzubieten;

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und Zeitraum sie die gemäß Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Leistungen, aufgeschlüsselt nach Leistungsumfang, -zeiten und -preisen,

b)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und

c)

der mit diesen Leistungen erzielten Umsätze und des erzielten Gewinns, wobei zu den Angaben gemäß lit. a) und c) Belege vorzulegen sind, insbesondere Kopien von Rechnungen;

3.

an die Klägerin 911,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus der Handlung gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Streitwert: 50.000,00 Euro.