Einstweilige Verfügung gegen Inverkehrbringen von Schuhen mit Doppelwinkel
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf erließ im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen besonderer Dringlichkeit eine Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Es untersagte ihr, in der EU Sport‑ und Freizeitschuhe mit bildlichen Doppelwinkel‑Elementen herzustellen, zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu besitzen sowie ein‑ oder auszuführen. Bei Zuwiderhandlung drohen Zwangsmittel bis hin zu Ordnungshaft; die Kosten trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wurde auf 150.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Vertrieb von Schuhen mit Doppelwinkel stattgegeben; umfassendes Unterlassungsverbot mit Zwangsmitteln angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteter Verletzung gewerblicher Schutzrechte kann ein Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner untersagen, konkret bezeichnete Produkte mit bestimmten bildlichen Merkmalen herzustellen, zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen sowie ein‑ oder auszuführen.
Bei besonderer Dringlichkeit ist das Gericht befugt, eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlassen, um drohenden, schwer wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung können Zwangsmaßnahmen wie Ordnungsgeld und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft verhängt und diese Sanktionen auch gegen die gesetzlichen Vertreter angedroht werden.
Die unterliegenden Parteien sind im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet; das Gericht hat den Streitwert für das Verfahren festzusetzen.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt
in der Europäischen Union Sport- und Freizeitschuhe, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich
a)


und/oder
b)

und/oder
c)

und/oder
d)



e)

und/oder
f)

und/oder
g)


und/oder
h)

und/oder
i)

und/oder
j)


und/oder
k)

bildliche Elemente in Form eines Doppelwinkels aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder solche Schuhe in die Europäische Union einzuführen und/oder aus der Europäischen Union auszuführen.
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
V.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
Düsseldorf, den 16.12.2013
Landgericht, 2a. Zivilkammer