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Landgericht Düsseldorf·2a O 337/11·15.10.2013

Keine Warenähnlichkeit zwischen Bekleidung/Sonnenbrillen und Armbanduhren – Abmahnkosten abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als Lizenznehmerin einer Bildmarke verlangte vom Beklagten Abmahn- und Testkaufkosten wegen des Verkaufs einer angeblich markenverletzenden Uhr. Das LG Düsseldorf bejahte zwar die Aktivlegitimation aufgrund einer Ermächtigung der Markeninhaberin. Die Klage blieb jedoch erfolglos, weil ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mangels Warenähnlichkeit zwischen den für die Marke geschützten Waren (u.a. Bekleidung, Sonnenbrillen, Lederwaren) und Uhren nicht bestand. Damit war die Abmahnung nicht berechtigt und ein Aufwendungsersatz nach GoA-Grundsätzen ausgeschlossen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten wegen fehlender Warenähnlichkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Lizenznehmer ist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Markenverletzung im eigenen Namen aktivlegitimiert, wenn ihn der Markeninhaber hierzu wirksam ermächtigt hat.

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Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist unbeachtlich, wenn es ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgt und der darlegungspflichtige Gegner seine Behauptung durch substantiierten Vortrag und Unterlagen hinreichend untermauert hat.

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Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten nach §§ 683, 677, 670 BGB setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt ist, also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch besteht.

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Warenähnlichkeit kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass Waren als Modeaccessoires am Körper getragen und ästhetisch kombiniert werden; erforderlich ist ein funktioneller Zusammenhang oder ein echtes ästhetisches Bedürfnis, das eine gemeinsame betriebliche Verantwortlichkeit nahelegt.

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Zwischen Bekleidungsstücken/Sonnenbrillen/Lederwaren einerseits und Armbanduhren andererseits besteht regelmäßig keine Warenähnlichkeit, wenn die gemeinsame Wahrnehmung als Accessoire ohne Unentbehrlichkeit oder typische gemeinsame Nutzung bleibt.

Relevante Normen
§ 683 BGB§ 677 BGB§ 670 BGB§ 18-407 Delaware Limited Liability Company Act (DLLCA)§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 14 Abs. 5 MarkenG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Abmahn- und Testkaufkosten wegen einer Markenverletzung.

3

Die Klägerin ist vertreibt unter dem Label „Ed Hardy“ hergestellte Bekleidungsstücke und Waren über ein weltweites Vertriebssystem sowie den Online-Shop www.edhardyshop.com auch nach Deutschland.

4

Die Firma I, New York, ist Inhaberin der deutschen Bildmarke Nr. 30735696

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mit Priorität vom 1.6.2007, die in den Klassen 9 (Sonnenbrillen), 18 (Lederwaren, insbesondere Taschen, Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsselmäppchen, Rucksäcke, Reise- und Handkoffer) und 25 (Bekleidungsstücke – einschließlich gewirkter, gestrickter, gewebter-, insbesondere Damen-, Herren- und Kinderbekleidung wie T-Shirts, Polohemden, Oberhemden, Hosen, Sweatshirts, Anzüge, Shorts, Röcke, Blazer, Pullover, Pullunder, Blusen, Jacken, Mäntel, Sakkos, Überzieher, Regenmäntel, Kleider, Hosenröcke, Trenchcoats, Regenjacken, Halstücher, Krawatten, Schals, Strumpfhosen einschließlich Socken, Ponchos, Handschuhe, Strampelanzüge, Latzhosen, Longsleeves; Unterwäsche, insbesondere Boxershorts, BHs, Slips; Lederbekleidungsstücke; Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte, Kappen) Schutz genießt.

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Die Klägerin ist Lizenznehmerin der I. Laut Erklärung vom 15.6.2010 (Anlage K 4), unterzeichnet von einem Herrn U, ist die Klägerin ermächtigt, Ansprüche der Markeninhaberin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Laut eines Nachweises des Vertretungsmacht ist Herr U wiederum von Herrn D, Manager der I, dazu bevollmächtigt worden, die Ermächtigungserklärung in Anlage K 4 zu erteilen.

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Der Beklagte betreibt in Neuss unter der im Rubrum angegebenen Adresse das Ladengeschäft „Silberrausch“, in dem er Schmuck und Uhren verkauft. Zudem unterhält er noch einen Online-Handel. Im Februar 2011 ließ die Klägerin im Ladenlokal des Beklagten einen Testkauf durchführen, bei dem der Zeuge L eine Uhr erwarb. Streitig ist zwischen den Parteien, ob diese Uhr mit einem der Klagemarke gleichenden Tigerkopf versehen war.

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Mit Schreiben vom 11.3.2011 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen einer Markenrechtsverletzung ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Eine Unterlassungserklärung gab der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Schreiben vom 15.3.2011 ab, die Zahlung der Abmahnkosten erfolgte jedoch nicht.

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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 2.080,50 Euro Abmahnkosten und 159,00 Euro Testkaufkosten.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Aktivlegitimation ergebe sich aus den Anlagen K 4 und K 11. Hierin habe der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der I, Herr D bestätigt, dass Herr U die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt habe. Die Klägerin behauptet, der Zeuge L habe im Februar 2011 im Ladenlokal des Beklagten eine mit einem Tigerkopfmotiv versehene Uhr erworben. Sie ist desweiteren der Ansicht, zwischen den Waren, für die die Klagemarke eingetragen ist, insbesondere Bekleidungsstücken, und Uhren bestehe Warenähnlichkeit.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.239,50 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet die Aktivlegitimation und insbesondere die Einzelvertretungsberechtigung des Herrn D mit Nichtwissen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 683, 677, 670 BGB auf Zahlung von 2.239,50 Euro Abmahn- und Testkaufkosten.

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1.

23

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

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Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Markeninhaberin I und von dieser ermächtigt worden, Ansprüche wegen einer Verletzung der Klagemarke im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

25

Diese Ermächtigung der Klägerin folgt aus der Erklärung vom 15.6.2010 (Anlage K 4), unterzeichnet von Herrn U. Dessen Bevollmächtigung zur Unterzeichnung der betreffenden Ermächtigungserklärung wiederum folgt aus einer Erklärung vom 26.3.2012 (Anlage K 11), in dem Herr D als Manager der I bestätigt, dass Herr U dazu berechtigt war, die Erklärung vom 15.6.2012 abzugeben, und dass die dortige Unterschrift tatsächlich von U stammt.

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Soweit der Beklagte auch die Vertretungsbefugnis von Herrn D für die I sowie die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung vom 26.3.2012 (Anlage K 11) mit Nichtwissen bestreitet, erfolgt dieses Bestreiten erkennbar ins Blaue hinein und ist damit unbeachtlich.

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Herr D ist als Manager der I einzelvertretungsberechtigt, was sich bereits aus dem Gesetz, hier nämlich dem einschlägigen § 18-407 Delaware Limited Liability Company Act (DLLCA) ergibt, den die Klägerin in beglaubigter Übersetzung vorgelegt hat, wonach alle Geschäftsführer (Manager) einer Limited Liability Company wie hier der I jeweils einzelvertretungsberechtigt sind (vgl. Anlagen K 17, K 18).

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Die Position des Herrn D als Manager der I folgt dabei aus dem Gesellschaftsvertrag der I vom 4.5.2009, den die Klägerin in Ablichtung als Anlage K 16 vorgelegt hat. Soweit der Beklagte auch die Existenz dieses Gesellschaftsvertrages und die Authentizität der Unterschriften mit Nichtwissen bestreitet, ist auch dieses Bestreiten unerheblich, da es ins Blaue hinein erfolgt. Durch die Vorlage von Ablichtungen des Gesellschaftsvertrages und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Staates Delaware ist die Vertretungsberechtigung des Herrn D als Geschäftsführer der I hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass der Beklagte für ein ordnungsgemäßes Bestreiten konkrete nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür hätte vortragen müssen, dass dieser Gesellschaftsvertrag tatsächlich so nicht abgeschlossen worden ist und auch die Unterschriften auf den Anlagen K 4 und K 11 nicht authentisch sind. Solche Anhaltspunkte hat der Beklagte aber weder nachvollziehbar dargetan, noch sind sie aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich.

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2.

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Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahn- und Testkaufkosten aus §§ 683, 677, 670 BGB ist jedoch nicht begründet, da die Abmahnung nicht berechtigt war.

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Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG nicht zu.

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Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt:

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Die Klägerin ist Lizenznehmerin der seit dem 14.8.2007 mit der Registernummer 30735696 eingetragenen Bildmarke

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Die Klagemarke steht in Kraft und gewährt der Klägerin Markenschutz in ganz Deutschland, jedoch nur für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist.

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Hier ist die Klagemarke u.a. für Sonnenbrillen, Lederwaren und Bekleidungsstücke in den Klassen 9, 18 und 25 eingetragen, nicht hingegen für Uhren, die in der Warenklasse 14 geschützt sind.

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Hiergegen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zwischen den Waren, für die die Klagemarke eingetragen ist und Uhren, speziell Armbanduhren, bestehe Warenähnlichkeit.

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Die Warenähnlichkeit kann zwar auch aufgrund funktioneller Zusammenhänge angenommen werden. Liegt also ein dahingehender funktioneller Zusammenhang bzw. ein entsprechendes Austauschverhältnis vor, wodurch der Gedanke an einen gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich nahegelegt wird, stehen auch unterschiedliche Materialbeschaffenheiten und getrennte Herstellungs- bzw. Erbringungsstätten der Annahme einer Warenähnlichkeit nicht zwingend entgegen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9, Rdn. 89).

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Insoweit mag es zwar zutreffen, dass die Verbraucher mittlerweile von Herstellern von Bekleidungsstücken auch erwarten, dass passende Accessoires wie Brillen, Sonnenbrillen, Uhren, Gürtel, Schmuck o.ä. angeboten werden und dies vielmals von renommierten Unternehmen auch so gehandhabt wird. Allerdings ist darin noch kein Zusammenhang in dem Sinne zu sehen, dass sich die Funktionen dieser Waren in irgendeiner Form ergänzen bzw. ein Austauschverhältnis vorliegt. Allein die Tatsache, dass Armbanduhren ebenfalls am Körper getragen und von den Verbrauchern möglicherweise als Accessoire zu ihrer Kleidung wahrgenommen werden, führt noch nicht zu einem funktionellen Zusammenhang.

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Hier handelt es sich ohne funktionellen Zusammenhang lediglich um Waren, die an sich völlig unterschiedlich sind, und nur als Modeartikel gewisse tatsächliche Berührungspunkte aufweisen. Zwar kann auch durch ein ästhetisches Ergänzungsverhältnis eine Warenähnlichkeit im Rechtssinne begründet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um ein echtes ästhetisches Bedürfnis in dem Sinne handelt, dass die eine Ware für die Verwendung der anderen Ware unentbehrlich oder wichtig ist und es die Verbraucher demzufolge als üblich oder normal empfinden, die fraglichen Produkte zusammen zu benutzen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9, Rdn. 93).

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Ein solches echtes ästhetisches Bedürfnis kann hier nicht angenommen werden:

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Das Tragen einer Uhr ist für die Verwendung der Waren, für die die Marke eingetragen ist, also insbesondere Bekleidung, Sonnenbrillen und Lederwaren, nicht unentbehrlich oder so wichtig, dass es für den Verbraucher üblich ist, diese Waren zusammen zu benutzen. Auch Verbraucher, die auf das Tragen modischer Kleidung Wert legen und dementsprechend auch ein Interesse an entsprechenden Accessoires haben, tragen nicht zwangsläufig eine Armbanduhr.

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Demgemäß ist unter diesen Aspekten Warenähnlichkeit von der Rechtsprechung auch nur für Brillen einerseits und Schmuckwaren andererseits angenommen worden (vgl. BGH GRUR 2002, 1079, 1081 f. – Tiffany II), nicht hingegen für Uhren einerseits und Brillen oder Lederwaren andererseits, sowie auch nicht für Brillen/Sonnenbrillen einerseits und Bekleidungsstücke andererseits, insoweit ist Warenähnlichkeit vielmehr abgelehnt worden (vgl. SchweizBG sic! 2002, 428, 429 f. – Orfina/Orfina; BPatG MarkenR 2006, 77, 78 – BIG LEXX).

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Auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM 03, BK R 414/02-4) ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar hat das HABM in dieser Entscheidung eine Ähnlichkeit zwischen Schmuck und Uhren einerseits und Bekleidungsstücken andererseits bejaht, zur Begründung aber lediglich angeführt, dass diese Waren unter ästhetischen Gesichtspunkten oftmals miteinander kombiniert und als Accessoires wahrgenommen werden, was jedoch gerade nicht ausreicht, um einen funktionellen Zusammenhang im Sinne eines echten ästhetischen Bedürfnisses im oben beschriebenen Sinne anzunehmen. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

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Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze bleibt es deswegen dabei, dass eine Warenähnlichkeit hier zu verneinen ist.

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Demnach war die Klage abzuweisen.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50

Streitwert: 2.239,50 Euro