Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·2a O 333/15·20.06.2017

Unternehmenskennzeichen „WohnPlus“: Unterlassung wegen Verwechslungsgefahr im Immobilienbereich

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Inhaberin zweier Wort-Bild-Marken und der Firma „WohnPlus AG“, begehrte Unterlassung der Nutzung „Wohn Plus“ durch die Beklagte im Immobilienbereich. Einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 14 MarkenG) verneinte das Gericht mangels markenmäßiger Benutzung der Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen. Dagegen bejahte es einen Unterlassungsanspruch aus Unternehmenskennzeichenrecht (§ 15 Abs. 2 MarkenG), weil „WohnPlus“ als schutzfähiger Firmenbestandteil prioritätsälter sei und wegen hoher Zeichenähnlichkeit sowie Branchennähe Verwechslungsgefahr bestehe. Die Klage wurde nur im tenorierten Umfang zugesprochen und im Übrigen (u.a. wegen zu weit gefassten Antrags) abgewiesen.

Ausgang: Unterlassung wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens zugesprochen; markenrechtlicher Anspruch und weitergehender Antrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens begründet für sich genommen keine markenmäßige Benutzung i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkenG; erforderlich ist ein hinreichender Bezug zur Absatzförderung von Waren oder Dienstleistungen.

2

Die Firma/Unternehmensbezeichnung erlangt Priorität als Unternehmenskennzeichen bereits durch die Handelsregistereintragung und die Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr (§ 5 Abs. 2 MarkenG).

3

Eine Unternehmenskennzeichnung ist schutzfähig, wenn sie zumindest geringe originäre Unterscheidungskraft aufweist; beschreibende Anklänge schließen Schutz nicht aus, sofern kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt feststellbar ist.

4

Die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister kann bereits eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr darstellen und eine Kennzeichenverletzung nach § 15 Abs. 2 MarkenG begründen, wenn der Unternehmensträger im Zeitpunkt der Anmeldung besteht.

5

Für die Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG sind Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Branchennähe im Rahmen einer Wechselwirkung zu würdigen; hohe Zeichenähnlichkeit und Branchennähe können auch bei geringer Kennzeichnungskraft ausreichen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 15 Abs. 2 MarkenG§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Kennzeichnung „X GmbH“ für Dienstleistungen im Immobilienbereich zu benutzen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %, die Beklagte zu 80 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €, hinsichtlich Ziff. II vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Nutzung des Zeichens „Wohn Plus“ im geschäftlichen Verkehr.

3

Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patent und Markenamt (DPM A) unter der Registernummer 302010010498 mit Priorität zum 20.02.2010 eingetragenen Wort-Bild-Marke (Klagemarke 1):

5

sowie der unter der Registernummer 302015055563 mit Priorität zum 14.01.2016 eingetragenen Wort-Bild-Marke (Klagemarke 2):

6

.

7

Die Marken genießen insbesondere Schutz für die Dienstleistung eines Immobilienmaklers, die Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht, Immobilienverwaltung sowie die Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie weitere immobilienbezogene Dienstleistungen.

8

Die Klägerin wurde am 12.11.2009 gegründet und am 16.02.2010 ins Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Seitdem führt sie die Firma „WohnPlus AG“. Sie erbringt klassische Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, die sie unter anderem auf ihrer Internetseite unter www.wohnplus-ag.de anbietet, wie aus der Anlage B1 ersichtlich.

9

Die Beklagte ist ebenfalls ein Unternehmen der Immobilienbranche mit Sitz in Bremen. Das Unternehmen der Beklagten wurde am 11.03.2015 gegründet und am 08.04.2015 in das Handelsregister für den Geschäftsgegenstand der „Vermittlung von Ertragsabschlussmöglichkeiten über Immobilien jeglicher Art, über Darlehen und Bausparverträge sowie über Mietverträge als auch Tätigkeiten als Bauträger oder Baubetreuer“ eingetragen. Sie führt die Firma „X GmbH“. Ihre Internetseite ist bundesweit abrufbar. Weiterhin unterhält sie ein Facebook-Profil, wie aus dem vorgelegten Ausdruck (Bl. 32 f. der Gerichtsakte) ersichtlich.

10

Nachdem die Klägerin auf die Tätigkeit der Beklagten aufmerksam wurde, ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2015 abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Unter dem 11.09.2015 lehnte die Beklagte die Abgabe ab.

11

Die Klägerin behauptet, sie sei bundesweit für große nationale Bauträger und Investitionsgesellschaften tätig. Insoweit bewerbe sie sich um Wohnprojekte an allen interessanten deutschen Standorten, soweit sie von Möglichkeiten zur Entwicklung von Bauprojekten im Wohnungsbau sowie zur Umwandlungen bestehender Gebäude in Wohneinheiten Kenntnis erlange. Unter anderem habe sie Kaisergärten für die M in M1 betreut, eine Umwandlung einer ehemaligen Kaserne in 80 Wohneinheiten. Darüber hinaus bewerbe sie bundesweit ihre Dienstleistung, unter anderem bei dem Fernsehsender n-tv. Sie behauptet weiter, ihre Auftraggeber seien Unternehmen wie der bundesweit tätige Hochtief Konzern, die E AG in Berlin oder die L GmbH in Leinefelde gewesen.

12

Sie ist der Ansicht, die Beklagte nutze das angegriffene Zeichen auf ihrem Facebook-Profil markenmäßig. Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und der Unternehmenskennzeichnung der Beklagten sowie zwischen den Unternehmenskennzeichen der Parteien. Der Gesamteindruck der Klagemarke 1 werde durch den Wortbestandteil geprägt. Insoweit werde der Wortbestandteil „plus“ durch das optisch nachgezeichnete Pluszeichen grafisch unterstrichen. Dies gelte umso mehr hinsichtlich der Klagemarke 2, bei der das Wort „plus“ deutlich größer geschrieben sei. Zumindest bestehe eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, da, unter der Berücksichtigung, dass Immobilienunternehmen häufig Standorte in verschiedenen deutschen Städten hätten, angenommen würde, dass eine Beziehung zwischen den beteiligten Unternehmen bestünde.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Kennzeichnung „Wohn Plus“ für Dienstleistungen im Immobilienbereich zu benutzen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin bundesweit für große nationale Bauträger und Investitionsgesellschaften tätig sei. Aus den Immobilienangeboten der Website der Klägerin gehe hervor, dass diese ausschließlich Wohnungen in der Region Düsseldorf bewerbe, mithin ein so genanntes „Platzgeschäft“ vorliege. Sie behauptet weiter, die Klägerin trete mit der Klagemarke 1 nicht mehr auf dem Markt in Erscheinung.

18

Sie ist der Ansicht, zwischen der Wort-Bild-Marke der Klägerin und ihrer Firmenbezeichnung bestehe keine Verwechslungsgefahr. Insoweit fielen dem Durchschnittsbetrachter zunächst der Wortbestandteil „Wohn“ und das grafisch gestaltete Bildzeichen, bestehend aus drei Strichen, auf. Erst bei weiterem Betrachten werde der Wortbestandteil „PLUS“ deutlich, der eine ganz erheblich reduzierte Schriftgröße aufweise und fast mit einem Strich verwechselt werden könne. Der Bildbestandteil sei nicht bloßes Beiwerk, sondern werde gezielt dominierend eingesetzt, so dass nur das Wort „Wohn“ i.V.m. dem Bildteil prägenden Charakter habe. Die Wortzeichen alleine seien lediglich beschreibend und damit nicht schutzfähig.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017 (Bl. 49 ff. der GA).

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

23

I.

24

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Zeichens „Wohn Plus“ in deren Unternehmenskennzeichen aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.

25

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen  für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

26

Die Beklagte hat die angegriffene Bezeichnung „Wohn Q GmbH“ schon nicht markenmäßig benutzt.

27

Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH GRUR 2007, 971, 972 – Céline; Eisenführ/Eberhardt in Eisenführ/Schennen, UMV, 5. Aufl. 2017, Art. 9, Rn. 33; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14, Rn. 128ff.), wofür es genügt, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen und dem Markeninhaber besteht (EuGH GRUR 2003, 55 – Arsenal Football Club, Tz. 56; Eisenführ/Schennen a.a.O. Rn. 34; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 129).

28

Ein rein firmenmäßiger Gebrauch stellt keine markenmäßige Benutzung in diesem Sinne dar. Dies hat der BGH zunächst hinsichtlich des rein firmenmäßige Gebrauch einer Unionsmarke (vgl. BGH GRUR 2008, 254, Rz. 21 ff. – THE HOME STORE) und mittlerweile auch für die firmenmäßige Benutzung einer nationalen Marke entschieden (vgl. BGH GRUR 2011, 1140, 1141, Rz. 14 ff.). Eine firmenmäßige Benutzung kann allerdings zugleich eine markenmäßige Benutzung darstellen, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens – etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts – der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 23, 36 – Céline).

29

Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte als Unternehmen der Immobilienbranche sei mit ihrer Internetseite bundesweit aktiv, reicht allein nicht aus, um einen hinreichenden Bezug zwischen dem firmenmäßig genutzten Zeichen auf der Internetpräsenz der Beklagten und ihrer Dienstleistungen im Immobilienbereich herzustellen. Nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin zwar einen Auszug aus dem Facebook-Auftritt der Beklagten vorgelegt. Dieser reicht nach Ansicht der Kammer jedoch für einen konkreten Bezug zwischen dem Zeichen und den angebotenen Dienstleistungen ebenfalls nicht aus. Der Screenshot zeigt, dass die Beklagte in ihrem Profilbild die Kennzeichnung „Wohn Q GmbH“ sowie „Wohn Plus“ in Kombination mit einem grafisch ausgestalteten Schlüssel verwendet (s. Bl. 32 der GA). Innerhalb dieses Facebook-Auftritts befindet sich auf der rechten Seite zwar der Hinweis auf „Verkauf, Vermietung von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien“. Es ist jedoch daraus allein nicht ersichtlich, ob es sich dabei um eine Beschreibung des Tätigkeitsbereiches der Beklagten handelt, worauf die Kammer mit Beschluss vom 08.03.2017 hingewiesen hat.

30

II.

31

Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch einen Anspruch auf Unterlassung aus § 15 Abs. 2 MarkenG in dem tenorierten Umfang.

32

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

33

1.

34

Die Klägerin ist Inhaberin der prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung „WohnPlus AG“, die sie als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet, § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG. Sie wurde bereits am 16.02.2010 ins Handelsregister eingetragen. In der Eintragung der Firma im Handelsregister liegt eine Benutzung des Namens, die prioritätsbegründend wirkt (vgl. BGH GRUR 2008, 1104 – Haus & Grund II). Darüber hinaus tritt sie seitdem regelmäßig im Geschäftsverkehr unter dieser Bezeichnung auf.

35

2.

36

Die Bezeichnung „WohnPlus AG“ ist auch schutzfähig, da sie hinreichend originär unterscheidungskräftig ist. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, GRUR 1999, 492, 494 = NJW-RR 1999, 1202 = WRP 1999, 523 – Altberliner). Hier sind dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin beschreibende Anklänge zwar nicht abzusprechen. Es ist jedoch nicht rein beschreibender Natur, sondern hat einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld der Klägerin schließen lässt. So kann „WohnPlus“ u.a. für die Einrichtung von Wohnraum oder auch betreutes Wohnen stehen. Die geringen Anforderungen an die originäre Unterscheidungskraft sind mithin noch erfüllt.

37

3.

38

Die Anmeldung des Unternehmenskennzeichens der Beklagten „X GmbH“ zum Handelsregister am 08.04.2015 für den Geschäftsgegenstand der „Vermittlung von Ertragsabschlussmöglichkeiten über Immobilien jeglicher Art, über Darlehen und Bausparverträge sowie über Mietverträge als auch Tätigkeiten als Bauträger oder Baubetreuer“ stellt eine Verletzungshandlung im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG dar. Denn die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister löst nicht nur eine Erstbegehungsgefahr späterer Verwendung aus, sondern ist bereits Benutzung gegenüber dem Registergericht und damit im geschäftlichen Verkehr, wenn der Rechtsträger des Unternehmens – wie hier – im Zeitpunkt der Anmeldung oder Eintragung besteht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rn. 36-38, m.w.N.).

39

4.

40

Zwischen den Unternehmenskennzeichen besteht Verwechslungsgefahr.

41

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 2009, 685 – ahd.de; BGH, GRUR 2008, 1102 Tz. 21 – Haus & Grund II, m.w. N.).

42

Bei dem Vergleich sind die Firmenbestandteile „Wohn Plus“ der Klägerin und „Wohnplus“ der Beklagten zugrunde zu legen, da diese den jeweils kennzeichnungskräftigen Teil des Unternehmenskennzeichens darstellen. Auch ohne isolierte Verwendung und ohne Verkehrsgeltung kommt diesen Bestandteilen der Schutz des vollständigen Unternehmenskennzeichens zu, da sie in ihm als Teil enthalten sind, namensmäßige Unterscheidungskraft haben und im Vergleich zur ungekürzten Bezeichnung als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen sind, d. h. geeignet erscheinen, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rn. 59 m.w.N. zur Rspr.). Hierfür genügt auch eine nur geringe originäre Unterscheidungskraft (Ingerl/Rohnke, a.a.O.).

43

Es besteht Branchennähe, da beide Parteien auf dem Gebiet der Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Immobilien bzw. Mietverträgen tätig sind.

44

Zwischen den Unternehmenskennzeichen besteht eine hohe klangliche, bildliche und begriffliche Ähnlichkeit, da sie – bis auf die Trennung zwischen „Wohn“ und „plus“ – übereinstimmen.

45

Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, mithin der hohen Zeichenähnlichkeit und der unproblematisch vorliegenden Branchennähe besteht auch bei geringer originärer Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr.

46

5.

47

Die Verletzung wurde auch im territorialen Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens der Klägerin begangen.

48

Grundsätzlich sind originär kennzeichnungskräftige Unternehmenskennzeichen im ganzen Bundesgebiet geschützt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5, Rn. 14 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2007, 884 – Cambridge Institute, Tz. 29 und weitere Rspr.). Etwas anderes gilt dann, wenn der Tätigkeitsbereich eines Unternehmens nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional und auch nicht auf Expansion gerichtet ist, unter anderem angenommen bei Restaurants, Diskotheken, Apotheken etc. (Ingerl/Rohnke, a.a.O. m.w.N.). Dass die Internetseite der Klägerin bundesweit abrufbar ist, ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH GRUR 2006, 159 – hufeland.de). Unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Immobilienmaklern innerhalb Deutschlands war grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen Unternehmen sich auf ein regional begrenztes Gebiet beschränken und vornehmlich Immobilien im Bereich ihres Sitzes – hier Düsseldorf – vermitteln.

49

Allerdings konnte die Klägerin zur Überzeugung der Kammer beweisen, dass sie für große nationale Bauträger und Investitionsgesellschaften bundesweit tätig ist. Der Prokurist und Hauptaktionär der Klägerin, der Zeuge E2, hat insoweit glaubhaft und in sich schlüssig geschildert, dass die Klägerin mit Bauträgern in unterschiedlichen Städten zusammenarbeitet, so unter anderem in Berlin, Fürth, Waren-Müritz, Augsburg und Würselen, und dass auch die zu vermittelnden Immobilien in der Bundesrepublik Deutschland verteilt sind. So vermochte der Zeuge einige der derzeit bestehenden Vermittlungsaufträge konkret aufzuzählen. So werde derzeit bundesweit für die E AG in Berlin nach passenden Immobilien gesucht. Für die M2 werde derzeit eine Immobilie in Waren-Müritz und ein Dorfhotel in G1 vermarktet. Für die AS Unternehmensgruppe werde eine denkmalgeschützte Immobilie vermarktet. Auch hinsichtlich einer größeren Immobilie in Stendal bei Hannover, bestehend aus 554 Wohneinheiten, bestehe derzeit ein Vermittlungsauftrag. Dass auf der Homepage der Klägerin nur Wohnungen und Häuser in der Düsseldorfer Umgebung angegeben waren, hat der Zeuge nachvollziehbar damit erläutert, dass Projekte mit Großinvestoren der Klägerin auf deren Wunsch nicht veröffentlicht würden. Dementsprechend sei das diesbezügliche Tätigwerden der Klägerin online auch nicht ersichtlich. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass in der Vergangenheit auch Privatwohnungen in anderen Teilen Deutschlands, so z.B. in M1, vermittelt worden seien. Dass Privatwohnungen aktuell zum größten Teil in Düsseldorf vermittelt werden, steht einer bundesweiten Tätigkeit der Klägerin dementsprechend auch nicht entgegen.

50

Die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 31.05.2017 geben auch keinerlei Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn die Ausführungen der Beklagten können den Beweis der Klägerin nicht erschüttern. Es wurden insoweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. Unterstellt eine Nachfrage bei der E AG habe tatsächlich ergeben, dass eine Kooperation hinsichtlich der Vermarktung vom Düsseldorfer Projekt G2 mit der Klägerin bestanden habe und aktuell nicht mehr bestehe, geht daraus nicht hervor, dass für diesen Kunden neben diesem Projekt nicht bundesweit nach Immobilien gesucht wurde. Auch bestätigt die Beklagte selbst, dass für die Lindner Gruppe und die AS Unternehmensgruppe Objekte im Osten Deutschlands vermittelt werden und die Vermittlungstätigkeit der Klägerin damit über den Raum Düsseldorf bzw. Nordrhein-Westfalen hinausgeht. Auch dass der Zeuge E2 als Prokurist und Hauptaktionär der Klägerin geschäftlich und privat mit dieser verflochten ist, setzt seine Glaubwürdigkeit nicht per se hinab. Der Zeuge kann gerade wegen dieser Nähe zur Klägerin verlässliche Auskunft über deren räumlichen Tätigkeitsbereich und deren Projekte geben. Nach alledem war der Klägerin auch nicht aufzuerlegen, aktuelle und gültige Kooperationsvereinbarungen mit ihren Auftraggebern vorzulegen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge E2 entsprechende Kooperationsvereinbarungen zum Beweisaufnahmetermin mitgebracht hatte, die Inaugenscheinnahme dieser vertraulichen Unterlagen aber nach Rücksprache mit den Parteien nicht als notwendig erachtet wurde.

51

III.

52

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

53

Der Klägerin war ein Teil der Kosten aufzuerlegen, da zum einen ein Anspruch aus den Klagemarken nicht besteht (s. Ziff. I) und zum anderen der Klageantrag zu weitgehend gefasst wurde. Insoweit hat die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch kumulativ auf mehrere Kennzeichenrechte und damit Streitgegenstände gestützt. Da jedoch nur ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG in Betracht kam, geht der Klageantrag über die konkrete Verletzungsform in Gestalt des angegriffenen Unternehmenskennzeichens hinaus. Denn der Unterlassungsanspruch muss sich grundsätzlich gegen die vollständige Firmenbezeichnung richten. Insoweit geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenbestandteils, wie er hier gestellt wurde, weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Firma (GRUR 2013, 833 – Culinaria/Villa Culinaria). Der Antrag ist auch dann auf die vollständige Firmenbezeichnung zu begrenzen, wenn eine Verwechslungsgefahr nur im Hinblick auf einen Bestandteil der Firmenbezeichnung besteht (vgl. Ströbele/Hacker/Hacker, 11. Auflage 2015, § 15 Rn. 99, m.w.N.). Eine Unterlassung der Verwendung dieses Bestandteils in Alleinstellung bzw. als Firmenschlagwort kann nur verlangt werden, wenn eine diesbezügliche Verletzungshandlung vorliegt. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bestandteil derart in eine neue Kombination eingefügt wird, dass eine Verwechslungsgefahr nicht mehr besteht (Ströbele/Hacker/Hacker, a.a.O., BGH GRUR 2010, 1020 – Verbraucherzentrale; jeweils m.w.N.). Eine kennzeichenrelevante Nutzung in Alleinstellung wurde allerdings nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit wird auf den gerichtlichen Hinweis mit Beschluss vom 06.03.2017 Bezug genommen.

54

Die Kammer bemisst den abgewiesenen Teil unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Klageziel weitestgehend erreicht wurde, mit 20 %. Insoweit waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

55

Streitwert:               50.000,00 €