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Landgericht Düsseldorf·2a O 321/13·16.01.2018

Kosten nach übereinstimmender Erledigung der Drittwiderklage zur Unionsmarkennichtigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach Abweisung der Klage im Teilurteil blieb der Rechtsstreit nur hinsichtlich einer Drittwiderklage auf Nichtigerklärung mehrerer Unionsmarken ausgesetzt und später wieder aufgenommen. Nach rechtskräftigen EUIPO-Entscheidungen, die die Marken weit überwiegend für nichtig erklärten, erklärten die Parteien den verbliebenen Streit übereinstimmend für erledigt. Das Gericht entschied die Kosten nach §§ 91a, 92, 269 ZPO nach billigem Ermessen und legte der Drittwiderbeklagten die Kosten des erledigten Teils auf. Insgesamt trägt die Klägerin 70 % und die Drittwiderbeklagte 30 % der Kosten.

Ausgang: Nach übereinstimmender Erledigung wurde nur über die Kosten entschieden; Kostenquote 70 % Klägerin, 30 % Drittwiderbeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Rechtsstreit nach Aussetzung und Wiederaufnahme hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstands übereinstimmend für erledigt erklärt, ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

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Für den erledigten Teil sind die Kosten regelmäßig der Partei aufzuerlegen, die bei summarischer Bewertung des bisherigen Prozessstoffs voraussichtlich unterlegen wäre.

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Rechtskräftige Entscheidungen einer zuständigen Stelle über die (weit überwiegende) Nichtigkeit von Unionsmarken sind bei der Ermessensentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO als maßgeblicher Gesichtspunkt für die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen.

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Wird ein Teil der Widerklage zurückgenommen, richtet sich die Kostenfolge insoweit nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Kostenverteilung kann im Rahmen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend angepasst werden.

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Soweit Ansprüche durch Teilurteil abgewiesen sind, hat die unterliegende Partei die hierauf entfallenden Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Drittwiderbeklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien stritten über Rechtsverletzungen durch die Verwendung der Begriffe „X“ und „X GmbH & Co. KG“. Mit Teilurteil vom 29.10.2014 hat das Landgericht Düsseldorf eine Klage, mittels derer die Klägerin beantragt hat,

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1.      die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und Ordnungshaft bis zu zwei Jahren im Wiederholungsfall, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „X“, gleichgültig in welcher Schreibweise, für Brauereiführungen mit Informationen zum Brauwesen und/oder für den Betrieb eines Brauereishops zu benutzen, insbesondere diese Bezeichnung auf Homepage und in Geschäftspapieren zu benutzen.

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2.       die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und Ordnungshaft bis zu zwei Jahren im Wiederholungsfall, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Unternehmenskennzeichnung „X GmbH & Co. KG“ bei dem Angebot, der Bewerbung und/oder Durchführung von Brauereiführungen mit Informationen zum Brauwesen und/oder für den Betrieb eines Brauereishops zu verwenden.

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3.       festzustellen, dass die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin durch die Handlungen gemäß vorstehend Ziff. 1 entstanden ist und noch entstehen wird.

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4.       festzustellen, dass die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin durch die Handlungen gemäß vorstehend Ziff. 2 entstanden ist und noch entstehen wird.

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5.       die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, der Klägerin detailliert und quartalsmäßig aufgeschlüsselt Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß vorstehend Ziff. 1 vorgenommen haben, unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich ersehen lassen,

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a)      Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und Verkaufsstellen, für welche die Dienstleistungen bestimmt sind,

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b)      Art, Zeitpunkt, Menge und Umfang der durchgeführten Museumsführungen,

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c)      die mit den bezeichneten Dienstleistungen erzielten Umsätze sowie die Gestehungskosten einschließlich der Vertriebskosten sowie

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d)     Art und Umfang der für die bezeichneten Dienstleistungen getätigten Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhen, Verbreitungsgebieten sowie Zugriffszahlen auf die Internetseite der Beklagten zu 1) sowie der Kosten dieser Werbung.

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6.       die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, der Klägerin detailliert und quartalsmäßig aufgeschlüsselt Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der Handlungen gemäß vorstehend Ziff. 2.

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7.       die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.111,50 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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abgewiesen (Bl. 133 ff. GA). Die Kostenentscheidung hat das Landgericht dem Schlussurteil vorbehalten. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2014 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I - 20 U 205/14) mit Urteil vom 15.12.2015 zurückgewiesen. Weiter hat das Landgericht Düsseldorf den Rechtsstreit im Hinblick auf die Drittwiderklage, mit der die Beklagten und Drittwiderkläger beantragt hatten,

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1.       die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für die S mbH & Co. KG unter der Registernummer #####/#### eingetragene Gemeinschaftsmarke „Brauwelt“ für nichtig zu erklären,

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2.       die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für die S mbH & Co. KG unter der Registernummer #####/#### eingetragene Gemeinschaftsmarke für nichtig zu erklären,

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3.       die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für die S mbH & Co. KG unter der Registernummer #####/#### eingetragene Gemeinschaftsmarke für nichtig zu erklären,

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mit Beschluss vom 06.01.2015 ausgesetzt (Bl. 176 GA), nachdem die Beklagten und Drittwiderkläger den weiteren ursprünglich angekündigten Drittwiderklageantrag,

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die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für die S mbH & Co. KG unter der Registernummer #####/#### eingetragene Gemeinschaftsmarke für nichtig zu erklären,

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in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014 zurückgenommen haben.

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Am 05.01.2017 hat das EUIPO die Unionsmarke mit der Registernummer #####/#### in Bezug auf die folgenden Waren und Dienstleistungen für nichtig erklärt (Anlage WK 1):

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Klasse 16:              Druckschriften, insbesondere Kataloge, Bücher (auch als Loseblattsammlung); sämtliche Waren auf dem Gebiet des Brauwesens.

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Klasse 35:               Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Bereich des Brauwesens, des Getränkewesens und der Ernährung für gewerbliche und Werbezwecke; Dokumentationsdienstleistungen für wirtschaftliche Zwecke; Adressmarketing; Sammeln und Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich von Marketing- und Vertriebsinformationen; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten und Informationen in Computerdatenbanken. 

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Klasse 41:              Veranstaltung von Messen, Seminaren und anderen Veranstaltungen im Bereich des Brauwesens, des Getränkewesens und der Ernährung zu Lehr- und Weiterbildungszwecken.

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Den weitergehenden Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit für die folgenden Waren hat das EUIPO zurückgewiesen:

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Klasse 16:               Fachzeitschriften auf dem Gebiet des Brauwesens.

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Insoweit bleibt die Unionsmarke weiterhin eingetragen.

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Die Unionsmarke mit der Registernummer #####/#### hat das EUIPO mit Entscheidung vom 23.12.2016 (Anlage WK 2) in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen für nichtig erklärt:

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Klasse 16:              Druckschriften, insbesondere Kataloge, Bücher (auch als Loseblattsammlung); sämtliche Waren auf dem Gebiet des Brauwesens.

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Klasse 35:               Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Bereich des Brauwesens, des Getränkewesens und der Ernährung für gewerbliche und Werbezwecke; Dokumentationsdienstleistungen für wirtschaftliche Zwecke; Adressmarketing; Sammeln und Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich von Marketing- und Vertriebsinformationen.

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Klasse 41:              Veranstaltung von Messen, Seminaren und anderen Veranstaltungen im Bereich des Brauwesens, des Getränkewesens und der Ernährung zu Lehr- und Weiterbildungszwecken.

32

Klasse 42:              Sammeln und Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich von technischen Informationen sowie von Informationen aus der Brau- und Getränkebranche; Bereitstellung und Pflege von Online-Angeboten im Bereich des Brauwesens, des Getränkewesens und der Ernährung.

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Den weitergehenden Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit hat das EUIPO für die folgenden Waren, für welche die Unionsmarke weiterhin eingetragen bleibt, zurückgewiesen:

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Klasse 16:              Fachzeitschriften auf dem Gebiet des Brauwesens

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Weiter hat das EUIPO die Unionsmarke mit der Registernummer #####/#### mit Entscheidung vom 22.12.2016  (Anlage WK 3) vollständig für nichtig erklärt, nämlich in Bezug auf

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Klasse 35:              Durchführung von Werbeveranstaltungen auf dem Gebiet des Brauwesens; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen auf dem Gebiet des Brauwesens für wirtschaftliche Zwecke.

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Alle drei vorgenannten Entscheidungen des EUIPO sind rechtskräftig.

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Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 haben die Beklagten und Widerkläger das Verfahren wiederaufgenommen. Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 haben die Beklagten und Drittwiderkläger den verbliebenen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 05.12.2017 haben sich die Klägerin und die Drittwiderbeklagte der Erledigungserklärung angeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2014 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Nachdem die Parteien den verbliebenen Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nunmehr über die Kosten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

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Soweit die Klage abgewiesen wurde, hat die Klägerin die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Soweit der verbliebene Rechtsstreit, der sich auf die Drittwiderklageanträge zu 1., 2. und 3. bezog, übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Drittwiderbeklagte die auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten zu tragen hat. Denn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre sie auch insoweit zum weit überwiegenden Teil unterlegen. Dies folgt bereits aus den rechtskräftigen Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Marken, die Gegenstand der Drittwiderklage waren, zum weit überwiegenden Teil für nichtig erklärt wurden. Soweit die Beklagte und Drittwiderklägerin einen Teil der Drittwiderklage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert:

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bis 04.12.2017:              350.000,00 € (davon entfallen 250.000,00 € auf die Klage und 100.000,00 € auf die Widerklage)

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danach:              250.000,00 €