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Landgericht Düsseldorf·2a O 316/01·27.11.2001

EV: Installations- und Transferunterstützung nach Lizenzübertragung auf Linux-System

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung Unterstützung bei Installation und Datenmigration einer lizenzierten Software nach Umstellung von HP/UX auf Linux. Streitpunkt war, ob das Nutzungsrecht nach dem Wartungs- und Lizenzvertrag auch bei Wechsel von Computer- und Betriebssystem gegen Differenzvergütung übertragbar ist. Das LG Düsseldorf bejahte einen Verfügungsanspruch aus den Vertragsklauseln zu Versionsrechten, Wartung/Installation und Lizenzübertragung. Eine Leistungsverfügung sei wegen der zwingenden Euro-Umstellung und drohender Betriebsstilllegung ausnahmsweise zulässig; die Beklagte wurde zur Unterstützung verurteilt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen; Beklagte zur Installations- und Transferunterstützung verurteilt, Kosten trägt Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche Klausel, die die Übertragung eines Nutzungsrechts auf ein „neues Computersystem“ mit „anderem Betriebssystem“ gegen Differenzvergütung erlaubt, erfasst regelmäßig auch den gleichzeitigen Wechsel von Hardware und Betriebssystem, wenn Wortlaut und Systematik dies nahelegen.

2

Hat der Lizenznehmer aufgrund von Versionsrechten Anspruch auf Bereitstellung neuer Versionen, kann er aus vereinbarten Wartungs-, Installations- und Beratungsleistungen auch Unterstützung bei der Implementierung der neuen Version auf dem übertragenen Zielsystem verlangen.

3

Der Softwareanbieter kann vertraglich geschuldete Unterstützungsleistungen nicht mit dem Einwand einer kurzfristigen doppelten Nutzung verweigern, wenn diese technisch und organisatorisch notwendige Begleiterscheinung einer zulässigen Systemmigration ist und keine darüberhinausgehende Doppelnutzung droht.

4

Eine Leistungsverfügung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist zulässig, wenn andernfalls aufgrund zeitkritischer Umstellungsanforderungen und drohender Betriebsstilllegung ein unverhältnismäßig großer Schaden eintreten würde und ein Hauptsachetitel nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

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Hat der Lizenznehmer die geplante Systemumstellung rechtzeitig angezeigt und ist die Übertragung noch nicht abgeschlossen, rechtfertigen unterschiedliche technische Angaben in Supportanfragen für sich genommen nicht den Vorwurf einer Täuschung, wenn der Anbieter über die Umstellung informiert war.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 320 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat die 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht x und die Richterinnen am Landgericht x

für Recht erkannt:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die für die Installation der Software x Version x notwendigen Unterstützungsleistungen auf dem Computersystem "HP mit Intel-Prozessor" mit dem Betriebssystem "Linux Red Hat" der Verfügungsklägerin zu erbringen, insbesondere sicherzustellen, daß die Funktionen der Software x auf das Computersystem "HP mit Intel-Prozessor" mit dem Betriebssystem "Linux Red Hat" der Verfügungsklägerin übertragen und dort genutzt werden können.

Die Verfügungsbeklagte wird ferner verurteilt, die Verfügungsklägerin bei dem Datentransfer von dem bisherigen Computersystem "HP 9000" mit dem Betriebssystem "HP/UX" auf das neue Computersystem "HP mit Intel-Prozessor" mit dem Betriebssystem "Linux Red Hat" zu unterstützen, wobei sich die Unterstützungshandlungen auf Beratungsleistungen und Problemlösungen für die Anwendung von x beziehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen der x Ihr Geschäftsbetrieb ist auf die rund um ein Verlagsunternehmen anfallenden Dienstleistungen gerichtet, wie z.B, Abonnementverwaltung sowie unterstützende Leistungen bei der Akquisition von Abonnements. Sie verwaltet mehrere 100.000 Abonnementvertragsverhältnisse, hauptsächlich für Unternehmen der x teilweise aber auch für externe Verlage. Dabei umfaßt die Abonnementverwaltung u. a. die Verwaltung der Kundendaten, die Kontrolle der Auslieferung der Zeitschriften, Führung der Kundenkonten, Rechnungsstellung sowie das Mahnwesen.

3

Die Verfügungsbeklagte ist ein international tätiges Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden und einer Zweigniederlassung in Düsseldorf, das Software für Unternehmenssysteme entwickelt und weltweit vertreibt. Sie gehört zu den führenden Anbietern von Software und Lösung, die das Potential von Unternehmensapplikationen für das E-Business erweitern.

4

Unter dem 29.11./2.12.1994 schlossen die Verfügungsklägerin und die Zentrale der Verfügungsbeklagten einen Softwarelizenz- und Wartungsvertrag über das Job Control System "JCS Application Toolbox/Scheduler", zugelassen für den Gebrauch auf dem Computersystem "HP 9000" unter Verwendung des Betriebssystems "HP/UX" zum Preis von 25.000,- Hfl.

5

Anfang Juli 1999 schlössen die Parteien einen weiteren Sortwarelizenz- und Wartungsvertrag über x zum Preis von DM 15.000,-- Dieser enthält unter anderem folgende - mit dem Vertrag vom 29.11./2.12.1994 inhaltsgleiche - Regelungen:

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"II Nutzungsrecht 2.1. Gewährte Rechte

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A Hiermit gewährt X dem Kunden ein nicht exklusives Recht, jedes Programm, das dem Kunden unter Hinweis auf diesen Vertrag zur Verfügung gestellt wird, wie folgt zu benutzen:

8

i Die Nutzung des Programms, durch den Kunden, wird auf die Nutzung zugunsten interner Datenverarbeitungszwecke, des Kunden auf den ausgewiesenen Computersystemen, wie auf der Unterschriftsseite dieses Vertrages angegeben, begrenzt.....

9

ii Es ist dem Kunden gestattet, das Programm für Archiv- und Sicherheitszwecke zu kopieren. ...

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2.3. Übertragung und Umsetzung

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B Übertragung des Nutzungsrechtes innerhalb der Organisation des Kunden

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i Ein erworbenes Nutzungsrecht kann kostenlos auf ein Computersystem derselben Konfiguration, wie auf der Unterschriftsseite dieses Vertrages angegeben, übertragen werden.

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ii Für die Übertragung eines erworbenen Nutzungsrechtes auf ein Computersystem mit einem anderen Betriebssystem als dem auf der Unterschriftsseite genannten Computersystem wird für den Unterschied zwischen der Nutzungsvergütung für das Programm in dem neuen genannten Computersystem und dem bereits erworbenen Nutzungsrecht (gemäß aktueller Preisliste) eine entsprechende Vergütung berechnet.

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iii Der Kunde wird von einer Übertragung keine Rechte auf eine Rückzahlung oder Gutschrift der zu zahlenden oder gezahlten Vergütungen herleiten können, wie z.B. wenn (a) eine Übertragung auf ein-kleineres Computersystem erfolgt oder (b) die Nutzung von bestimmten Programmteilen durch eine Entscheidung des Kunden beendet wird oder (c) wenn die Zahl der befugten Benutzer reduziert wird. ...Der Kunde wird von der Übertragung kein Recht auf eine erneuerte oder verlängerte Garantieperiode im Sinne von Vertragspunkt 7.2.A.i herleiten können. Die eventuell angepaßte Wartungsvergütung muß ab dem Zeitpunkt der Übertragung gezahlt werden.

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III. Technische Dienstleistung

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3.1. Wartung

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...

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Die Wartung umfaßt:

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iii Neue Versionen, sobald diese verfügbar werden.

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3.2. Beratung (X) X gewährt dem Kunden auf Wunsch Beratungsdienste gemäß den jeweils aktuellen Standardbedingungen und Tarifen.

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3.3. Installation und Training

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Auf Wunsch des Kunden unterstützt X den Kunden: (a) kostenlos telefonisch oder (b) am Ort des Kunden bei der Installation des Programms auf dem entsprechenden Computersystem, wobei dem Kunden die hierfür jeweils aktuellen Standardvergütungen in Rechnung gestellt werden.

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IV. Neue Versionsrechte

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Wenn der Kunde wünscht, daß X die Wartung übernimmt ..., wird X ... für das entsprechende Nutzungsrecht neue Versionen zur Verfügung stellen. Damit erhält der Kunde das Recht, neue Versionen des Programms und die dazugehörige Dokumentation, die für das Nutzungsrecht des Kunden zur Verfügung gestellt werden, zu implementieren und diese Version anschließend auf dem entsprechenden Computersystem, für das das entsprechende Nutzungsrecht gewährt wird, einzusetzen.

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Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage ASt 4 Bezug genommen,

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Die JCS-Applikation und x sind unabdingbare Bestandteile des Produktionssystems der Verfügungsklägerin. Spätestens zum 1.1.2002 muß die Verfügungsklägerin ihre Datenverarbeitungsanlage vollständig auf den Euro umgestellt haben. Dabei muß das neue Produktionssystem spätestens bis Ende November 2001 voll funktionsfähig sein, um vor der Währungsumstellung einen Monatsabschluß unter echten Bedingungen auf Euro-Basis zu erstellen und etwaige Fehler rechtzeitig vor dem 1.1.2001 beseitigen zu können.

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Für die Umstellung müssen die ca. 100 Mio Datensätze enthaltenen DM-Beträge in Euro umgerechnet werden. Bei der Dokumentation der Umrechnung werden etwa 15 Mio weitere Datensätze entstehen , die sich insbesondere aus dem Umstand ergeben, daß bei der Umrechnung auftretende Rundungsdifferenzen erfolgswirksam gebucht werden müssen. Dafür reicht die Rechner- und Speicherkapazität des alten Produktionssystems der Verfügungsklägerin nicht aus. Die Verfügungsklägerin installierte daher vom 17. bis 22. Oktober 2001 ein neues Computersystem "HP mit Intel-Prozessor" mit einem neuen Betriebssystem "Linux Red Hat". Bereits mit Schreiben vom 3.9.2001 informierte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte von dieser Änderung.

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Ende September 2001 teilte der Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten, Herr x dem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin, Herrn X, bei einem Telefonat anläßlich der Umstellung der Hardware und des Betriebssystems mit, daß hierfür eine Umstellung auf die Software x erforderlich sei, welche die Verfügungsklägerin nach Anmeldung auf der Homepage der Verfügungsbeklagten im Software-Support selbst herunterladen könne. Bei der Software x handelt es sich um eine neue Version der Software x welches von der Verfügungsbeklagten entwickelt worden ist. Insoweit wies die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin mit E-Mail vom 10.10.2001 ausdrücklich darauf hin, daß sie ab dem 1.1.2002 den Support für die X einstellen werde und daß es daher notwendig sei, ein Upgrade "auf die aktuelle x durchzuführen.

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Nach Anmeldung auf der Homepage der Verfügungsbeklagten erhielt die Verfügungsklägerin von dieser am 8.10.2001 eine E-Mail mit dem für den Bezug der Software erforderlichen Passwort. Mit E-Mail vom gleichen Tag fragte die Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten unter Angabe des Betriebssystems "Linux 2.x" nach, ob bzw. Wie es möglich sei, ihre alte x-Software von ihrem JCS- System auf das neue x-System umzustellen. Auf entsprechende Rückfrage präzisierte .die Verfügungsklägerin ihre Anfrage, diesmal unter Angabe des Betriebssystems "HP-UX Version 10.01" . Die Verfügungsbeklagte beantwortete diese damit, daß sie eine im Betrieb befindliche Version ihrer Software ohne weiteres mit dem x Set-up-Programm aufrüsten könne.

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Ab dem 22.10.2001 begannen die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin mit Hilfe des übermittelten Passwords die Software x auf dem neu installierten Computer- und Betriebssystem zu installieren. Am 25.10.01 trat sodann eine Fehlermeldung auf, die ein Fortsetzen der Installation unmöglich machte.

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Die Verfügungsklägerin leitete die Fehlermeldung noch am 25.10.2001 an die Zentrale der Verfügungsbeklagten weiter. Auf telefonische Rückfrage der Verfügungsklägerin am 26.10.2001 nach der Fehlerbehebung, teilte Herr x mit, daß er auf Weisung der Zentrale keine weitere Unterstützung mehr geben dürfe. Die Bitte der Verfügungsklägerin, ihr die Voraussetzungen für eine weitere Unterstützungshandlung zu nennen bzw. ihr Angebot, die Leistungen zu bezahlen, blieben, ebenso wie die Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2001, die Blockadehaltung aufzugeben, zunächst unbeantwortet. Bei einem Telefonat der Parteien am 6.11.2001 teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit, daß wegen der Umstellung der Hardware (so die Verfügungsbeklagte) bzw. des Betriebssystems (so die Verfügungsklägerin) eine neue Lizenz zu zahlen sei. Die Verfügungsbeklagte übersandte der Verfügungsklägerin daraufhin ein Angebot über den Abschluß eines Lizenzvertrages über die Software x zur Benutzung auf dem Betriebssystem "Linux" zum Preis von Euro 100.000,--. Die Verfügungsklägerin lehnte dies unter Hinweis darauf, daß Linux ein Unix-Derivat sei und daher allenfalls eine Upgradelizenz zu zahlen sei, Herr de Heus darüberhinaus bereits telefonisch ein Angebot von Euro 22.500,--gemacht habe, ab.

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Der in der Fehlermeldung vom 25.10.2001 angezeigte Fehler ist zwischenzeitlich, nach Einreichung der einstweiligen Verfügung, durch die Verfügungsklägerin behoben worden. Da die Verfügungsbeklagte ihre Software mit einer automatischen Programmsperre ausgestattet hat, die bei jedweder Änderung der Hardware- oder Softwarekonfiguration eingreift und nur mit einem neuen Zugangscode, der von der Verfügungsbeklagten bereitgestellt werden muß, aufzuheben ist, kann die Installation wegen der Weigerung der Verfügungsbeklagten, den erforderlichen Zugangscode zur Verfügung zu stellen, weiterhin nicht fortgesetzt werden. Bislang nutzt die Verfügungsklägerin noch das alte Produktionssystem. Wegen der unzureichenden Speicher- und Rechnerkapazitäten kann dieses jedoch nach der Währungsumstellung auf Euro nicht mehr verwendet werden. Dies würde zu einem Stillstand der gesamten Abonnementverwaltung führen mit der Folge, daß die von den Dienstleistungen der Verfügungsklägerin abhängigen Unternehmen keine Ware ausliefern und keine Rechnungen stellen können. Die Umstellung auf ein anderes Computerprogramm eines anderen Anbieters bedarf zunächst einer Testphase von mindestens 3 Monaten. Die Realisierung der Umstellung dauert dann weitere 3 bis 6 Monate. Die Verfügungsklägerin begehrt daher von der Verfügungsbeklagten Unterstützungsleistungen bei der Installation der Software x.

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Nur die Verfügungsbeklagte als Entwicklerin der Software x ist in der Lage mit Hilfe ihres Wissens über die vollständige Entwicklungsumgebung der Software einschließlich der Quellen und Dokumentation etwaige, erfahrungsgemäß zu erwartende Fehlermeldungen zu analysieren und Fehler zu beseitigen. Außerdem vergibt ausschließlich sie den für die Installation erforderlichen Zugangscode. Ferner begehrt die Verfügungsklägerin Beratungsleistungen bei der Übertragung der Daten von dem alten auf das neue Produktionssystem.

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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht:

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Der Anspruch auf Unterstützung bei der Installation der Software folge aus den vertraglichen Bestimmungen zur Wartung in Ziffer III.3.1. iVm Ziffer II 2.3.B.ii der geschlossenen Verträge von 1994 und 1999. Ferner sei eine Einigung über den Bezug der Software x für das Betriebssystem "Linux" dadurch erfolgt, daß die Verfügungsbeklagte das in der Bestellung auf der Homepage liegende Angebot durch E-Mail vom 8.10.01 mit der Zuteilung des Passwords angenommen habe. Da sie nur noch wenige Tage Zeit habe, um ihr Produktionssystem auf den zum 1.1.2002 kommenden Euro umzustellen, sei sie dringend auf die Installation der Software x angewiesen und könne den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abwarten.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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1. wie erkannt..

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2. hilfsweise gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht:

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Sie sei nicht zur Unterstützung der Verfügungsklägerin verpflichtet. Die Verfügungsklägerin habe durch die Änderung ihrer Hardware und des Betriebssystems gegen Ziffer II.2.1 A ii sowie II 2.5 der geschlossenen Softwarelizenz- und Wartungsverträge verstoßen. Ziffer II 2.3 B ii der Softwarelizenz- und Wartungsverträge erlaube lediglich die Nutzung mittels eines anderen Betriebssystems auf dem gleichen Hardwaresystem, nicht jedoch die Nutzung auf einer anderen Hardware und einem anderen Betriebssystem. Dafür sei der Abschluß eines neuen Lizenzvertrages erforderlich.

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Sie behauptet, sie habe lediglich zunächst Unterstützung geleistet, weil die Verfügungsklägerin sie mit E-Mail vom 11.10.2001 durch die Angabe, sie benutze noch das ursprüngliche Hardware- und Betriebssystem, zu täuschen versucht habe, Sie ist der Ansicht, nach Auslösung des integrierten Softwareschutzes habe sie die Unterstützung zu Recht eingestellt. Ein weiterer Lizenzverstoß liege darin, daß die Verfügungsklägerin dieselbe Softwareversion sowohl auf ihrem bisherigen als auch auf dem neuen Computersystem und damit zweifach verwende. Es liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Verfügungsklägerin hätte sich rechtzeitig um die Euroumstellung kümmern müssen. Außerdem habe ihr bewußt sein müssen, daß sie durch das versuchte Überspielen der lizenzierten Software auf ein anderes System bei gleichzeitigem Wechsel des Betriebssystems ihre Lizenzrechte überschreite. Sie behauptet, die Verfügungsklägerin könne ihre Probleme zumindest für eine Übergangszeit selbst lösen, indem sie die zur Euroumstellung notwendige Softwareaufrüstung auf ihr altes Hardwaresystem aufspiele.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Verfügungsklägerin hat die Voraussetzung eines Verfügungsanspruchs (I.) und eines Verfügungsgrundes (II.) gegenüber der Verfügungsbeklagten dargelegt und glaubhaft gemacht, §§ 935, 940 ZPO.

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I.

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1.) Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten die im Tenor festgelegten Unterstützungsleistungen bei der Installation der Software x auf das Computersystem "HP mit Intel-Prozessor" mit dem Betriebssystem "Linux Red Hat" gemäß Ziffern III 3.1.iii, 3.3 iVm Ziffer II 2.3. B ii der Softwarelizenz- und Wartungsverträge vom 29.11./2.12. 1994 und Juli 1999 verlangen.

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Unstreitig handelt es sich bei der Software x um eine neue Version der Software x auf die sich der Vertrag von Juli 1999 bezieht. Dies ergibt sich auch aus der E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 10.10.2001, in dem sie auf die Notwendigkeit eines Upgrades der bisherigen Software x auf die aktuelle x hinwies, Gemäß Ziffer IV des Vertrages von Juli 1999 ist die Verfügungsklägerin demnach berechtigt , diese neue Version der Software zu implementieren und zu nutzen. Zwar bestimmt Ziffer IV sowie Ziffer II.2.l. A i des Vertrages von Juli 1999, daß der Einsatz nur auf dem entsprechenden Computersystem, für das das entsprechende Nutzungsrecht gewährt wird, erfolgen darf. Das unstreitig bislang auf das Computersystem "HP 9000" und das Betriebssystem "HP/UX" beschränkte Nutzungsrecht ist aber auf das von der Verfügungsklägerin neu installierte Computersystem "HP mit Intel-Prozessor" und das Betriebssystem "Linux Red Hat" übertragen worden. Dies ergibt sich aus Ziffer II.2.3.B.ii der Verträge von 1994 und 1999. Danach ist die Übertragung eines erworbenen Nutzungsrechtes auf ein Computersystem mit einem anderen Betriebssystem als dem auf der Unterschriftsseite genannten Computersystems gegen Zahlung einer Differenzlizenzgebühr für die Nutzung in dem "neuen genannten Computersystem" zulässig. Daß sich die Nutzungsrechtsübertragung nicht nur auf ein geändertes Betriebssystem, sondern auch auf ein geändertes Computersystem bezieht, ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, zum anderen aus Sinn und Zweck der Regelung.

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Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten unterscheidet der Wortlaut dieser Regelung gerade nicht zwischen einer Übertragung der Lizenz auf ein geändertes Betriebssystem bei gleichbleibendem Computersystem und einem geänderten Betriebs- und Computersystem. Vielmehr ist ausdrücklich auch von dem "neuen Computersystem" die Rede. Daß die Parteien damit lediglich die Änderung des Betriebssystems erfassen wollten, ist angesichts der Tatsache, daß die Verfügungsbeklagte Computerspezialistin ist und sehr wohl zwischen einem Computer- und einem Betriebssystem zu unterscheiden weiß, nicht anzunehmen. Außerdem nennt die Regelung neben dem "neuen Computersystem" auch ausdrücklich das "andere Betriebssystem", was ebenfalls den Schluß zuläßt, daß die Parteien sich des Unterschiedes bewußt waren und beide Änderungen erfassen wollten. Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziffer 2.3.B.i. Dort ist lediglich geregelt, daß die Übertragung auf ein Computersystem derselben Konfiguration kostenlos ist, nicht jedoch, daß die Übertragung auf ein anderes Computersystem unzulässig ist.

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Die Zulässigkeit der Übertragung auf ein anderes Computer- und Betriebssystem nach der Regelung in Ziffer II.2.3.B ii ergibt sich auch aus Ziffer II.2.3.B.iii. Dort ist die Rückzahlung von Vergütungen nach Übertragung der Nutzungsrechte auf ein "kleineres Computersystem" ausgeschlossen, Auch diese Regelung setzt ersichtlich die Nutzungsübertragung auf ein geändertes Computersystem voraus.

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Schließlich ergibt sich die Zulässigkeit der Übertragung auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Denn wenn schon das Betriebssystem den aktuellen Bedürfnissen des Lizenznehmers angepasst werden darf, ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für das Computersystem als solches gelten soll, zumal dem Bedürfnis im letztgenannten Falle wegen Erschöpfung der Rechner- und Speicherkapazitäten - wie auch vorliegend - und der ständig fortschreitenden technischen Verbesserung einiges Gewicht beizumessen ist. Die Verfügungsbeklagte vermochte auf ausdrückliches Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung selbst keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlungsweise der beiden Fälle anzugeben.

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Steht demnach fest, daß sich das Nutzungsrecht für die Software auf das Computersystem "HP mit Intel Prozessor" und das Betriebssystem "Linux Red Hat" konkretisiert hat, kann die Verfügungsklägerin gemäß Ziffer III.3.3 die Unterstützung der Verfügungsbeklagten bei der Installation des Programms x auf diesem Computer- und Betriebssystem gegen Zahlung der aktuellen Standardvergütung sowie Beratungsleistungen gemäß Ziffer III.3.1., welche gemäß Abschnitt iii auch neue Versionen umfaßt, verlangen, Da sich die Vergütungspflicht aus dem Vertrag ergibt, war diese nicht entsprechend dem Hilfsantrag in den Tenor aufzunehmen. Die Verfügungsbeklagte hat sich ihrerseits auch nicht auf § 320 BGB berufen.

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Die Verfügungsbeklagte kann die Unterstützungsleistungen auch nicht unter Hinweis auf eine vertragswidrige doppelte Nutzung verweigern. Wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ergibt sich eine kurzfristige doppelte Nutzung der Software zwangsläufig beim Übertragen der Daten von dem alten Computer- und Betriebssystem auf das neue Computer- und Betriebssystem. Da die Übertragung der Software auf das neue Computer- und Betriebssystem jedoch zulässig ist, liegt eine Lizenzvertragsverletzung nicht vor.

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Eine darüberhinausgehende doppelte Nutzung der Software ist von der Verfügungsklägerin weder beabsichtigt noch möglich. Unstreitig kann derzeitig eine Nutzung der lizenzierten Software auf dem neuen Computer- und Betriebssystem wegen der Automatischen Programmsperre nicht erfolgen. Die Verfügungsklägerin hat außerdem dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters, Herrn X, vom 5.11.2001 glaubhaft gemacht, daß die Rechner- und Speicherkapazität ihres alten Computersystems für die Euroumstellung nicht ausreicht. Damit ist auch nach Installation der Software auf die neuen Systeme eine doppelte Nutzung ausgeschlossen.

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2.) Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte, ferner einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei dem Datentransfer von dem alten Computer- und Betriebssystem auf das nunmehr genutzte Computer- und Betriebssystem im Hinblick auf die Anwendung der neuen Software x gemäß Ziffern III.3.1.iii, 3.3. iVm Ziffer II.2.3.B.ii der Softwarelizenz- und Wartungsverträge von 1994 und 1999.

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Das Nutzungsrecht für die Software x bzw. deren neuer Version x ist, wie bereits unter Ziffer 1.) festgestellt, auf das von der Verfügungsklägerin nunmehr genutzte Computer- und Betriebssystem übertragen worden. Die Verfügungsklägerin kann demgemäß die vertraglich von der Verfügungsbeklagten geschuldete Unterstützung in Anspruch nehmen. Dabei umfasst die Installationshilfe gemäß Ziffer III.3.3. und Beratungshilfe gemäß Ziffer Il.3.1.iiii vorliegend auch die Unterstützung beim Datentransfer wegen sich aus der Softwareumstellung auf x ergebender Probleme. Wie die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, wäre auch unter Beibehaltung des bisherigen Computer- und Betriebssystems die Installation grundsätzlich durch sie selbst erfolgt und beim Auftreten von Schwierigkeiten, mit dem erfahrungsgemäß auch beim bloßen Update zu rechnen sei, die Unterstützung der Verfügungsbeklagten erforderlich geworden.

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II.

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Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 940 ZPO. Die Verurteilung zu den tenorierten Unterstützungshandlungen stellt zwar eine Leistungsverfügung und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Diese ist aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, auf eine sofortige Erfüllung so dringend angewiesen zu sein, daß ihm die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich sei, ohne unverhältnismäßig großen Schaden zu erleiden. Diese Voraussetzungen hat die Verfügungsklägerin vorliegend glaubhaft gemacht

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Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie auf die Funktionsfähigkeit der Software x und auf den Transfer der Daten auf das neu installierte System dringend angewiesen ist, weil sie ansonsten die ihr übertragenen mehrere 100.000 Abonnementvertragsverhältnisse ab dem 1.1.2002 nicht mehr betreuen kann. Dies hätte den Stillstand der Abonnementverwaltung zur Folge, so daß keine Rechnungen mehr geschrieben und keine Zeitschriften mehr ausgeliefert werden könnten. Daß sich die Verfügungsklägerin dadurch ganz erheblichen Regreßansprüchen ausgesetzt sieht, liegt auf der Hand. Da sie ebenfalls glaubhaft gemacht hat, daß sie infolge der erforderlichen Euroumstellung zum 1.1.2002 ihr bisheriges Computer- und Betriebssystem wegen der zu geringen Rechner- und Speicherkapazität nicht mehr nutzen kann, kommt die Softwareaufrüstung auf ihr altes Hardwaresystem entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht in Betracht. Sie hat ferner glaubhaft gemacht, daß sie auch nicht die Hilfe eines Dritten in Anspruch nehmen kann, weil dies eine Umstellungsphase von mehreren Monaten in Anspruch nehmen würde. Unstreitig muß die Euroumstellung aber zum 1.1.2002 erfolgen. Die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren ist daher nicht mehr möglich.

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Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin dies nicht selbst zu vertreten. Vielmehr konnte sie darauf vertrauen, daß die erforderliche Umstellung noch rechtzeitig erfolgt, was bei vertragsgemäßen Verhalten der Verfügungsbeklagten ja auch der Fall gewesen wäre . Der Verfügungsklägerin ist insoweit auch kein eigenes Fehlverhalten vorzuwerfen, was die Verzögerungen verursacht haben könnte. Insbesondere hat sie die Verfügungsbeklagte nicht über die Umstellung ihres Computer- und Betriebssystems getäuscht. Nach Ziffer 2.3.B iii des Vertrages aus Juli 1999 bzw, Ziffer 2.3.B ii des Vertrages aus 1994 ist die Übertragung der Software spätestens 30 Tage nach der Übertragung schriftlich mitzuteilen. Abgesehen davon, daß die Übertragung zunächst wegen der Fehlermeldung und dann wegen der automatischen Programmsperre noch gar nicht abgeschlossen ist, hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte bereits über die beabsichtigte Änderung des Computer- und Betriebssystems informiert. Dies hat sie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters Herrn X, vom 5.11.2001 glaubhaft gemacht, wonach die Verfügungsbeklagte im September 2001 von der geplanten Umstellung informiert und Ende September 2001 ein Telefonat mit Herrn x anläßlich der Umstellung der Hardware und des Betriebssystems geführt worden sei. Dies korrespondiert mit dem als Anlage ASt6 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 3.9.2001, das einen ausdrücklichen Hinweis auf die geplante Umstellung enthält. Vor diesem Hintergrund kann in den unterschiedlichen Angaben der Verfügungsklägerin über das vorhandene Betriebssystem in dem E-Mails vom 8. und 11.10.2001 keine Täuschungshandlung gesehen werden.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. l ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlaßt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 704 ZPO-RN 4).

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IV.

65

Der Streitwert wird auf DM 100.000,- festgesetzt.