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Landgericht Düsseldorf·2a O 310/17·14.01.2018

Einstweilige Verfügung: Unterlassung und Herausgabe von Schmuckstücken wegen Dringlichkeit

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtUnterlassungs- und SicherungsverfügungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin; diese darf bestimmte, in der Entscheidung abgebildete Schmuckstücke ohne Nachweis der Herstellung durch oder Zustimmung der Antragstellerin nicht in Deutschland anbieten, vertreiben, bewerben oder besitzen. Die Verfügung wurde wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen. Zudem ordnete das Gericht Herausgabe zur Verwahrung, umfassende Auskunftspflichten und die Androhung von Ordnungsmitteln an; die Verfahrenskosten wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen: Unterlassungs-, Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung samt Androhung von Ordnungsmitteln stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt.

2

Ein Unterlassungsanspruch kann das Anbieten, Feilhalten, Vertreiben, Bewerben und den Besitz von Waren erfassen, es sei denn, diese sind nachweislich vom Berechtigten hergestellt oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden.

3

Das Gericht kann im Wege einstweiliger Anordnungen die Herausgabe von Streitgegenständen zur Verwahrung anordnen und dem Antragsgegner Auskunft über Hersteller, Lieferanten, gewerbliche Abnehmer, Mengen und Preise auferlegen.

4

Zur Durchsetzung einstweiliger Anordnungen kann das Gericht Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) androhen; Streitwert- und Kostenfestsetzungen erfolgen durch das Gericht nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 924 ZPO

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, bis zum 28.02.2018 untersagt,

Schmuckstücke wie nachstehend eingeblendet

selbst und/oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, feilzuhalten, zu vertreiben, zu bewerben, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Schmuckstücke nicht nachweislich durch die Antragstellerin oder mit ihrer Zustimmung hergestellt und im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Urteilstenor erfasst sind.

II.              Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in ihrem Besitz oder Eigentum befindliche Schmuckstücke gemäß Ziffer 1 des Tenors an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.

III.              Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, feilgehaltenen, vertriebenen, beworbenen oder zu diesen Zwecken besessenen Schmuckwaren gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen über

-          Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

-          die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schmuckwaren gemäß Ziffer I. des Tenors sowie über die Preise, die für die betreffenden Schmuckwaren  bezahlt wurden.

IV.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.

V.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt, §§ 269 Abs. 3 Satz 3, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

VI.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 10.01.2018 jeweils nebst Anlagen beigefügt werden.

VII.

Der Streitwert wird bis zum 09.01.2018 auf 250.000,00 Euro und ab dem 10.01.2018 auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

3

Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.

4

Düsseldorf, den 15.01.2018

5

Landgericht, 2a. Zivilkammer

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G.                                             J.                                          Y.

7

Vors. Richterin am LG              Richterin am LG                            Richterin