IR-Bildmarke (Winkelband) gegen NIKE-Shorts „Sequalizer“: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm zwei NIKE-Konzerngesellschaften wegen eines Winkelband-Designs an Basketballhosen marken- und hilfsweise lauterkeitsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung in Anspruch. Das LG Düsseldorf bejahte zunächst seine internationale Zuständigkeit für die US-Mutter nach Art. 97, 98 GMV, weil die NIKE Deutschland GmbH als „Niederlassung“ anzusehen sei. In der Sache blieb die Klage ohne Erfolg; die geltend gemachten Ansprüche wurden insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Klage auf marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen Winkelband-Gestaltung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Klagen aus einer Unionsmarke gegen einen außerhalb der EU ansässigen Beklagten ist nach Art. 97 Abs. 1 GMV die internationale Zuständigkeit am Ort einer Niederlassung im Mitgliedstaat begründet.
Der Begriff der „Niederlassung“ erfasst einen auf Dauer angelegten Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der nach außen als Außenstelle des Stammhauses hervortritt und Dritten den Geschäftsverkehr ohne unmittelbare Inanspruchnahme des Stammhauses ermöglicht.
Auch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft kann als Niederlassung gelten, wenn maßgeblich die Außendarstellung und das tatsächliche Auftreten im Geschäftsleben den Eindruck einer Außenstelle des Stammhauses vermitteln.
Für die Einordnung als Niederlassung ist nicht die interne Konzern- oder Betriebsstruktur ausschlaggebend, sondern die Art und Weise, wie sich die betroffenen Unternehmen Dritten gegenüber darstellen und verhalten.
Dritte dürfen auf den von einer als Außenstelle auftretenden Gesellschaft erweckten Rechtsschein vertrauen, auch wenn gesellschaftsrechtlich Selbständigkeit besteht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in Dänemark ansässige Herstellerin von Sportartikeln, Sport- und Freizeitbekleidung sowie Sport- und Freizeitschuhen. Sie tritt auch als Sponsor und Ausrüster im Profisport in Erscheinung. Zu den von ihr in der Bundesrepublik Deutschland sowie den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertriebenen Waren gehören insbesondere auch Sport- und Freizeithosen. Sie ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten IR-Bildmarke (Nr. 943057), die mit Priorität vom 13.12.2006 auch mit Wirkung für die Europäische Union insbesondere in der Klasse 25 für Sportbekleidung eingetragen ist:
Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagemarke wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1) ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Muttergesellschaft des NIKE-Konzerns (nachfolgend: NIKE), der ebenfalls im Bereich der Sportbekleidung und Sportaccessoires tätig ist. NIKE besteht aus einer Vielzahl regionaler, lokaler sowie auf bestimmte Warensegmente und Vertriebsformen beschränkter Tochtergesellschaften. In der Bundesrepublik Deutschland ist die NIKE Deutschland GmbH (nachfolgend: NIKE Deutschland) tätig, wobei deren Rolle im Konzern der Beklagten zu 1) streitig ist.
Die in den Niederlanden ansässige Beklagte zu 2) gehört zu NIKE und ist auf der Internetseite von NIKE als deren Betreiberin angegeben. Über den Internetauftritt „nike.com“ können europaweit – insbesondere auch von Deutschland aus – (Sport-)Produkte von NIKE bestellt werden.
Im Jahr 2013 vertrieben die Beklagten weltweit, mithin auch innerhalb der Europäischen Union und insbesondere auch in Deutschland, unter anderem die von der Klägerin angegriffenen Basketball-Sporthosen aus der Serie „Sequalizer“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Hosen wird auf die Anlage K 24 Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Hosen wurden dabei nicht nur über den durch die Beklagte zu 2) betriebenen Onlineshop sondern auch über den stationären Einzelhandel verkauft.
Die Klägerin stützt die geltend gemachten Ansprüche zunächst auf ihre Marke und hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen.
Sie ist der Ansicht, bei der NIKE Deutschland handele es sich um eine Niederlassung der Beklagten zu 1), da sie nach außen hin ausdrücklich als „Niederlassung“ auftrete und insoweit einen Rechtsschein erwecke, den die Beklagte zu 1) gegen sich gelten lassen müsse. Aus dem Handelsregister ergebe sich zudem, dass NIKE Deutschland auch den Verkauf und den Vertrieb von Bekleidung zum Geschäftsgegenstand habe. Der Klagemarke komme eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu, da die Klägerin seit mehreren Jahrzehnten umfangreich als Sponsor im Profisport, insbesondere in den Bereichen Fußball, Radsport und Handball tätig sei. Insoweit behauptet sie, sie habe in den Spielzeiten #####/#### und #####/#### zahlreiche Fußballmannschaften mit Spiel- und Trainingskleidung ausgestattet, darunter dänische, spanische, französische, deutsche, portugiesische sowie niederländische Mannschaften. In der laufenden Saison sei sie unter anderem Ausstatter des deutschen Clubs G. In einer Verbraucherbefragung in Dänemark hätten 88,4% der Befragten die Klagemarke der Klägerin zuordnen können. Sie ist der Ansicht, dies lasse Rückschlüsse auf die Bekanntheit in anderen europäischen Staaten zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zur Bekanntheit wird auf die Seiten 11 bis 14 der Klageschrift sowie auf die Seiten 29 bis 46 des Schriftsatzes vom 25.08.2014 Bezug genommen. Sie habe die Klagemarke auch umfangreich im Bereich der Sportbekleidung benutzt. Unerheblich sei insoweit, dass sie die Klagemarke nicht immer mit acht Winkeln und/oder in anderen Farben als Schwarz/Weiß verwendet habe, da der Verkehr in diesen Zeichen jedenfalls noch die Klagemarke erkennen würde. Sie behauptet, in den Jahren 2011 bis 2014 sei die Internetseite der Klägerin zwischen 3,8 bis 6,5 Mio. mal aufgerufen worden. In den Jahren 2008 bis 2014 habe sie mit dem Verkauf von Sport- und Freizeitbekleidung jeweils Netto-Umsätze in zweistelliger Millionenhöhe erzielen können. Sie ist der Ansicht, die Beklagten würden die Wertschätzung der Klagemarke in unlauterer Weise beeinträchtigen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Chief Executive Officer der Beklagten zu 1. bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2. zu vollziehen ist, zu unterlassen – nämlich die Beklagte zu 1. in der Europäischen Union, hilfsweise in der Bundesrepublik Deutschland, die Beklagte zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland –,
Sporthosen, die bildliche Elemente in Form eines Winkelbandes aufweisen, wie in der aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlichen Form
a)
und/oder
b)
und/oder
c)
und/oder
d)
und/oder
e)
und/oder
f)
und/oder
g)
und/oder
h)
und/oder
i)
einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Umsätze, die mit dem Verkauf der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Hosen in der Europäischen Union bzw. in Deutschland erzielt wurden, ihren Gewinn pro Hose ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar auch, soweit der Vertrieb durch rechtlich selbständige Konzerngesellschaften der Beklagten zu 1. erfolgt ist.
3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie sowie unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten an ihre gewerblichen Abnehmer Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Hosen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Hosen, dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verkaufs, sowie über die Preise, die für die betreffenden Hosen bezahlt wurden.
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus Vertriebshandlungen mit den im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Hosen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, und zwar auch, soweit der Vertrieb durch rechtlich selbständige Konzerngesellschaften der Beklagten zu 1. erfolgt ist.
5. die Beklagten zu verurteilen, alle im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Hosen endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen und alle solche noch in ihrem Besitz befindlichen Hosen auf eigene Kosten zu vernichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen die fehlende internationale Zuständigkeit des Gerichts im Hinblick auf die Beklagten zu 1). Die NIKE Deutschland sei keine Niederlassung der Beklagten zu 1) in Deutschland, insbesondere sei sie eine eigenständige Gesellschaft auf die die Beklagte zu 1) keinen Einfluss habe. NIKE Deutschland unterstütze andere NIKE-Gesellschaften bei Marketingaufgaben und vermittle Bestellungen von Großhändlern an die zuständigen Gesellschaften. Eigene Verkaufstätigkeiten entfalte NIKE Deutschland nicht. Im Übrigen sei das tatsächliche Verhalten und nicht der registerrechtliche Stand für die Einordnung als Niederlassung relevant.
Die Beklagten rügen weiter die Unbestimmtheit der Klageanträge. Sie erheben die Einrede der Nichtbenutzung. Sie sind der Ansicht, sie würden das angegriffene Zeichen nicht markenmäßig verwenden, da es nur eine Verzierung ihrer Shorts („Sequalizer-Muster“) darstelle und zudem ihre eigene Marke, das Swoosh-Zeichen, in unmittelbarer räumlicher Nähe angebracht sei. Der Verkehr nehme insoweit nur das Swoosh-Zeichen als Herkunftshinweis war. Der Klagemarke komme allenfalls eine geringe Kennzeichnungskraft zu, da es sich um eine einfache geometrische Form handele. Im Übrigen bestehe keine Verwechslungsgefahr, da es an einer Zeichenähnlichkeit fehle. Entgegen der Form der Klagemarke würden die Streifen im Verlauf des Zeichens immer dünner und ihr Abstand immer geringer. Zusätzlich enthalte das angegriffene Zeichen ein- und doppelreihige Löcher, die in der Klagemarke gänzlich fehlten. Die ähnliche Position der Zeichen auf der Ware sei hingegen beim Vergleich der Zeichen nicht zu berücksichtigen. Der seitens der Klägerin in Ansatz gebrachte Streitwert von 500.000,00 Euro sei übersetzt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Kammer ist auch im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 1) europaweit geltend gemachten Klageansprüche international zuständig, Art. 97 und 98 GMV. Gemäß Art. 97 Abs. 1 GMV sind die Gerichte des Mitgliedstaats international zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat. Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten und somit nicht in einem Mitgliedstaat, so dass die Zuständigkeit nur am Sitz der Niederlassung begründet sein kann.
Bei der NIKE Deutschland handelt es sich vorliegend um eine solche Niederlassung. Die GMV definiert den Begriff der Niederlassung nicht. Nach der zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ ergangenen Rechtsprechung ist mit dem Begriff der Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in einer Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (vgl. EuGHE 1978, 2183, Tz. 12 – Somafer; EuGH NJW 1988, 625, Tz. 10 – Schotte). Dabei kann es sich auch um eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft handeln, etwa bei einer gleichnamigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung, die im Namen der Muttergesellschaft verhandelt und Geschäfte abschließt und derer sich die Muttergesellschaft wie einer Außenstelle bedient (vgl. EuGH GRUR 2014, 895, 898 – Google Spain/AEPD; NJW 1988, 625, Tz. 17 – Schotte). Entscheidend ist nicht die interne Betriebsstruktur, sondern die Art und Weise, wie sich die Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und sich Dritten gegenüber darstellen (vgl. EuGH, NJW 1988, 625, Tz. 17 – Schotte). Dritte, die Geschäfte mit einer Niederlassung abschließen, welche als Außenstelle einer anderen Gesellschaft tätig wird, müssen sich auf den so erweckten Anschein verlassen und diese Niederlassung als eine Niederlassung der anderen Gesellschaft ansehen können, selbst wenn die beiden Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2012, Az. I-20 U 175/11 – Tablet PC, zitiert nach juris).
Unter Beachtung dieser Grundsätze handelt es sich bei der NIKE Deutschland um eine Niederlassung der Beklagten zu 1). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei NIKE Deutschland um eine rechtlich selbstständige GmbH mit eigener, nicht mit der Beklagten zu 1) personenidentischen Geschäftsführung handelt. Denn auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten unterstützt die NIKE Deutschland andere NIKE-Gesellschaften und in Folge dessen mittelbar auch die Beklagte zu 1) bei Marketingaufgaben. Auch vermittelt sie Bestellungen von Großhändlern an andere NIKE-Gesellschaften und unterstützt diese bei der entsprechenden Vertragsabwicklung. NIKE Deutschland unterscheidet sich daher der wirtschaftlichen Funktion nach nicht wesentlich von einer rechtlich unselbständigen Niederlassung. Ihr Geschäftszweck konzentriert sich auf den Vertrieb und der Betreuung der Produkte ihrer Muttergesellschaft. Im Übrigen hat die Klägerin von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass NIKE Deutschland im Rahmen von Stellenanzeigen (Anlage K 52) von sich selbst als „deutsche Niederlassung von NIKE“ spricht mit der Folge, dass NIKE Deutschland in der Außendarstellung als Niederlassung der Beklagten zu 1) in Erscheinung tritt.