Bestätigung einstweiliger Verfügung gegen Nutzung der Bezeichnung „Felgenretter UG“
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger betrieb die geschäftliche Bezeichnung „Felgenretter.de“ für Pulverbeschichtungen. Die Beklagten gründeten eine „Felgenretter UG“ und beantragten eine Wortmarke, woraufhin der Kläger einstweiligen Rechtsschutz suchte. Das Landgericht bestätigte die Verfügung und untersagte die Nutzung der Firmenbezeichnung wegen Verwechslungsgefahr; die Dringlichkeit war ebenfalls gegeben.
Ausgang: Antrag des Verfügungsklägers auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung gegen Nutzung der Bezeichnung „Felgenretter UG“ stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine geschäftliche Bezeichnung ist auch ohne Registereintragung schutzfähig, wenn ihre Verwendung im geschäftlichen Verkehr und eine kennzeichnungskräftige Prägung glaubhaft gemacht werden.
Bei der Prüfung von Verwechslungsgefahr sind Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und Branchennähe maßgeblich; ein Mindergewicht in einem Bereich kann durch Übergewicht in einem anderen ausgeglichen werden.
Bei Domainbezeichnungen wird der Zusatz ".de" vom Verkehr regelmäßig als Hinweis auf eine Internetpräsenz wahrgenommen und beeinflusst den prägnanten Gesamteindruck des Kennzeichens nur eingeschränkt.
Ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz setzt neben dem Unterlassungsanspruch einen glaubhaft gemachten Verfügungsgrund (insbesondere Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr) voraus; die Kenntnis vom Angebot eines Konkurrenten und eine zeitnahe Antragstellung begründen Dringlichkeit.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 27.09.2010 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Rubrum
Tatbestand
Der Verfügungskläger betreibt ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Felgenretter.de“, dessen Gegenstand insbesondere die Aufbringung einer (farbigen) Pulverbeschichtung auf Felgen und andere Fahrzeugteile zur Oberflächenveredelung ist. Das Gewerbe wurde am 14.03.2007 angemeldet.
Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist am 21.07.2010 in das Handelsregister eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Handelsregister die Ausführung von Pulverbeschichtungen, insbesondere Farbbeschichtungen – jeglicher Art auf metallischen Werkstücken und sonstigen Gegenständen, insbesondere auf Felgen jeder Art, sowie der Betrieb einer Pulverbeschichtungsanlage sowie sonstiger Veredelungsverfahren für Fahrzeugteile von Fahrzeugen jeglicher Art. Die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) sind Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1). Der Verfügungsbeklagte zu 2) war zudem Kunde des Verfügungsklägers.
Im Mai 2010 stellte der Verfügungskläger fest, dass die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) die Domains felgen-retter.de und felgen-retter.com nutzten und identische Dienstleistungen bewarben. Nach Abmahnung durch den Verfügungskläger waren die Webseiten inhaltsleer.
Am 29.08.2010 stellte der Verfügungskläger fest, dass die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) am 20.05.2010 die Wortmarke „Felgenretter“ für die Klassen 37, 6, 12, 14 und 40 angemeldet und die Verfügungsbeklagte zu 1) gegründet hatten.
Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagten erneut mit Schreiben vom 02.09.2010 ab. Eine Reaktion erfolgte nur in der Weise, dass die Markenanmeldung zurückgenommen wurde. Zudem bot der Verfügungsbeklagte zu 2) über seinen Anwalt den Verkauf der Felgenretter UG an.
Die Kammer hat am 27.09.2010 auf Antrag des Verfügungsklägers eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, die Bezeichnung Felgenretter UG zur Kennzeichnung der Ausführung von Pulverbeschichtungen, insbesondere Farbbeschichtungen, zu verwenden. Wegen des konkreten Beschlusstenors wird auf Bl. 66ff. d.A. Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagten haben gegen die einstweilige Verfügung mit Schriftsatz vom 07.10.2010 Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt,
wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 27.09.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Sie tragen im Wesentlichen vor:
„Felgenretter.de“ sei keine Marke und mangels Eintragung im Handelsregister keine geschützte Firmierung. Es sei daher keine Bezeichnung, die im Rechtsverkehr relevant sei. Der Begriff „Felgenretter“ beinhalte lediglich den Hinweis, dass es bei den Dienstleistungen um solche handele, die der „Rettung“ im Sinne von Reparatur und Ausbesserung von Felgen dienten. Es fehle die sogenannte Schöpfungshöhe.
Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da der Verfügungskläger sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat.
I. Der Verfügungskläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG glaubhaft gemacht.
Der Verfügungskläger kann für die Bezeichnung „Felgenretter.de“ als Unternehmensbezeichnung Schutz beanspruchen und die Benutzung der Bezeichnung „Felgenretter UG“ durch die Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit der Ausführung von Pulverbeschichtungen, insbesondere Farbbeschichtungen, auf Fahrzeugteilen untersagen, da die Firma der Verfügungsbeklagten zu 1) geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Unternehmenskennzeichen des Verfügungsklägers hervorzurufen.
Der Verfügungskläger hat durch Vorlage der Gewerbeanmeldung, Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Werbeunterlagen glaubhaft gemacht, „Felgenretter.de“ als geschäftliche Bezeichnung seines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Eine Registereintragung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Voraussetzung für den Schutz einer Unternehmensbezeichnung. Die Bezeichnung ist von Hause aus unterscheidungskräftig, denn sie hat für die angebotenen Dienstleistungen, die der Veredelung, nicht der Reparatur von Felgen und anderen Fahrzeugteilen dienen, keinen erkennbar rein beschreibenden Charakter.
Die Verwendung der Firma „Felgenretter UG“ für die Verfügungsbeklagte zu 1) ist auch geeignet, die Gefahr von Verwechslungen mit dem Unternehmenskennzeichen „Felgenretter.de“ hervorzurufen. Bei der Beantwortung der Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, kommt es auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und die Branchennähe der Beteiligten an, wobei eine Wechselbeziehung dergestalt besteht, dass ein Weniger in einem Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich kompensiert werden kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 15 Rn. 35).
Zwischen den Parteien besteht Branchenidentität, da sowohl der Verfügungskläger als auch die Verfügungsbeklagte zu 1) die Ausführung von Pulverbeschichtungen, insbesondere Farbbeschichtungen, für Felgen und andere Fahrzeugteile anbieten.
Das Unternehmenskennzeichen des Verfügungsklägers besitzt von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Da die Pulverbeschichtung, wie bereits ausgeführt, der Oberflächenverdelung, nicht der (notwendigen) Reperatur von Felgen dient, ist die Kennzeichnungskraft nicht aufgrund beschreibender Anklänge des Zeichenbestandteils „Felgenretter“ geschwächt.
Unter diesen Voraussetzungen sind die Zeichen „Felgenretter.de“ und „Felgenretter UG“ hinreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Da UG ein bloßer Hinweis auf die Rechtsform der Verfügungsbeklagten zu 1) ist, bleibt dieser Zusatz bei der Frage der Prüfung der Zeichenähnlichkeit außer Betracht. Mithin stehen sich „Felgenretter.de“ und „Felgenretter“ gegenüber. Insoweit besteht in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht eine erhebliche Ähnlichkeit der Zeichen, da sie sich nur durch den Bestandteil „de“ im Zeichen des Verfügungsklägers voneinander unterscheiden. Durch diesen Zusatz entsteht jedoch kein völlig anderer Gesamteindruck von dem Unternehmenskennzeichen, da prägender Bestandteil des Unternehmenskennzeichens des Verfügungsklägers der Bestandteil „Felgenretter“ ist, während „de“ von dem Verkehr vernachlässigt wird, da er als Hinweis auf eine Domain bzw. Internetpräsenz verstanden wird. Mithin nimmt der Verkehr die beiden sich hier gegenüberstehenden Zeichen als nahezu identisch wahr. Denn es ist davon auszugehen, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen regelmäßig nicht nebeneinander, sondern nur aufgrund einer meist undeutlichen Erinnerung miteinander vergleichen kann (Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rn. 179).
Aufgrund der erheblichen Zeichenähnlichkeit und der Branchenidentität ist Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Da es sich bei dem Wort „Felgenretter“ nicht um eine bloße Beschreibung der angebotenen Dienstleistung Oberflächenveredelung durch (farbige) Pulverbeschichtung handelt, ist der Unterlassungsanspruch ist auch nicht nach § 23 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen.
II. Einen Verfügungsgrund hat der Verfügungskläger ebenfalls glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, am 29.08.2010 Kenntnis von der Gründung der Verfügungsbeklagten zu 1) durch die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) erlangt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt musste er von einem Wiederaufleben der Begehungsgefahr ausgehen. Bereits wenige Wochen später stellte der Verfügungskläger seinen Antrag, so dass Dringlichkeit gegeben ist.
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 EUR