Einstweilige Verfügung: Unterlassung von Kinderschuhen mit Doppel- und Dreifachwinkeln wegen Markenverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Markeninhaberin beantragte einstweilige Verfügung gegen eine Anbieterin, die Kinderschuhe mit Doppel- bzw. Dreifachwinkel-Designs vertreibt. Zentral war die Frage der Verwechslungsgefahr mit eingetragenen Bildmarken der Antragstellerin. Das LG Düsseldorf gab den Antrag statt und untersagte Herstellung und Vertrieb, weil Identität der Waren und Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr sowie eine nicht wiedergutzumachende Schädigung der Kennzeichnungskraft begründen.
Ausgang: Einstweiliger Unterlassungsantrag der Markeninhaberin wegen Verwechslungsgefahr mit ihren Bildmarken gegen Herstellung und Vertrieb ähnlicher Kinderschuhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke kann nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c GMV die Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren untersagen, wenn aufgrund von Identität oder Ähnlichkeit von Marke und Zeichen sowie der Waren Verwechslungsgefahr besteht.
Im summarischen Verfahren rechtfertigt der drohende, nachhaltige Schaden an Kennzeichnungskraft und Wertschätzung der Marke die Anordnung einstweiliger Maßnahmen, wenn das Interesse des Markeninhabers deutlich überwiegt.
Bei bildlichen Zeichen ist die Verwechslungsprüfung primär nach dem visuellen Gesamteindruck vorzunehmen; die nahezu identische Übernahme prägender Gestaltungselemente bei identischen Waren begründet regelmäßig Verwechslungsgefahr, kleinere Zusätze ändern dies in der Gesamtschau nicht unbedingt.
Örtliche Zuständigkeit kann sich für markenrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Zugänglichkeit eines im Inland abrufbaren Internetangebots ergeben (in Verbindung mit § 32 ZPO).
Tenor
1.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt,
in der Bundesrepublik Deutschland Schuhe für Kinder herzustellen oder herstellen zu lassen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder solche Schuhe in der in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und/oder aus der Bundesrepublik Deutschland auszuführen, die
a) bildliche Elemente in Form eines Doppelwinkels aufweisen, wie in der aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlichen Form:
(1) Modell „(DE) 2641077 MID-CUT“ (schwarz/weiß)


und/oder
(2) Modell „TODOR-E (GTX)“ (schwarz/grau)



und/oder
(3) Modell „(DE) 2641177 MID-CUT“ (grau/weiß)


und/oder
(4) Modell „TODOR-E“ (grau/grau)

und/oder
(5) Modell „SANTO-E“

und/oder
b) bildliche Elemente in Form eines dreifachen Winkels aufweisen, wie in der aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlichen Form:
(1) Modell „HOKY“ (rot)


und/oder
(2) Modell „HOKY“ (grau)

und/oder
(3) Modell „HOKY“ (grau/schwarz)

2.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 12.11.2014 beigefügt werden.
5.
Der Streitwert wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung zu erlassen ist.
I.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus den Artikeln 96 lit. a, 97 Absatz 5, 98 Absatz 2 Gemeinschaftsmarkenverordnung in Verbindung mit Paragraf 32 Zivilprozessordnung und in Verbindung mit der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topografieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 30.08.2011
Die Antragsgegnerin bietet ihre Produkte unter Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen in ganz Deutschland an, da ihre Internetseite (Q) überall in Deutschland, mithin auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, abrufbar ist.
II.
Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, Paragraphen 935, 940, 936, 916ff Zivilprozessordnung.
1.
Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und c Gemeinschaftsmarkenverordnung für das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu.
Danach kann der Markeninhaber E verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Die Antragstellerin ist Inhaberin zweier Bildkennzeichen, welche aus zwei abgewinkelten Streifen bestehen, so die internationale Registrierung 0881224 (im Folgenden: Verfügungsmarke zu I.) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Gemeinschaft vom 26.1.2005, eingetragen unter anderem für Schuhe, Sportschuhe und Freizeitschuhe (Klasse 25) gemäß folgendem Bildzeichen:
Die Antragstellerin ist ebenfalls Inhaberin der Gemeinschaftsmarke #####/#### (im Folgenden Verfügungsmarke zu II.), angemeldet am 20.01.2003 und eingetragen am 17.03.2004 unter anderem für Schuhwaren (Klasse 25) gemäß folgendem Bildzeichen:
Die Antragsgegnerin ist ein italienisches Unternehmen mit Sitz in Italien. Ihr Hauptgeschäftsfeld ist ausweislich ihres Internetauftritts J die Herstellung und der Vertrieb von Schuhen. Die im Verfügungsantrag näher bezeichneten Schuhmodelle vertreibt die Antragsgegnerin im Internet über die unter Q abrufbare Internetseite auch in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Internetauftritt ist in deutscher Sprache gehalten. Zudem werden die Schuhe von Drittunternehmen im stationären Einzelhandel sowie im Internet angeboten.
Vorliegend ist von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Bei den in Rede stehenden Produkten handelt es sich um identische Waren, nämlich jeweils um Schuhe. In Bezug auf die von der Antragsgegnerin verwendeten Doppelwinkel handelt es sich um eine nahezu identische Übernahme der Winkelform. Auch bei der Verwendung der dreifachen Winkelform ist vor dem Hintergrund einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen, die eine Verwechslungsgefahr begründet. Hieran ändert in der Gesamtschau auch der Umstand nichts, dass zusätzlich noch ein zum Teil ausgefüllter Kreis neben die drei Winkel hinzugefügt worden ist.
2.
Der gemäß Paragraphen 935 und 940 Zivilprozessordnung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die der Antragstellerin aus einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die der Antragsgegnerin aus der Anordnung drohen. Das Interesse der Antragstellerin muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre der Antragsgegnerin aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 - E-Sky; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Randziffer 51).
Ein solches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung mit der Verfügungsmarke und verwechslungsfähigen Zeichen für die Produktware der Antragsgegnerin droht der Antragstellerin als Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihrer Zeichen, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann.
Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehen schutzwürdige Belange der Antragsgegnerin nicht entgegen.
Hinsichtlich der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung bestehen keine Bedenken. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, nicht vor dem 18.10.2014 bzw. 20.10.2014 Kenntnis von den Benutzungshandlungen der Antragsgegnerin erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach erfolgter Abmahnung am 07.11.2014 bei Gericht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.