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Landgericht Düsseldorf·2a O 27/98·15.09.1998

Löschungsanspruch gegen Pfändung einer Grundschuld nach Auflassungsvormerkung abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundpfandrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zustimmung der Beklagten zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld, die nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung gepfändet worden war. Das Landgericht stellte die Zulässigkeit der Klage fest, wies sie jedoch als unbegründet ab. Nach § 888 BGB liege keine Beeinträchtigung der dinglichen Stellung der Klägerin vor, weil das Grundstück bereits mit einem Grundpfandrecht belastet war. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Löschung der gepfändeten Grundschuld als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Löschung einer Grundschuld nach § 888 BGB setzt voraus, dass die vorgenommene Verfügung die dingliche Rechtsstellung des Erwerbers gegenüber dem bei Eintragung der Auflassungsvormerkung bestehenden Zustand verschlechtert.

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Die Pfändung einer bereits im Grundbuch bestehenden Grundschuld begründet nicht ohne Weiteres eine solche Verschlechterung im Sinne des § 883 Abs. 2 BGB, wenn das Grundstück bei Eintragung der Vormerkung bereits mit einem Grundpfandrecht belastet war.

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Eine bereits vor Eintragung der Auflassungsvormerkung entstandene Eigentümergrundschuld wird durch spätere Eigentumsumschreibung nicht automatisch zur Eigentümergrundschuld des Erwerbers, sondern kann als Fremdgrundschuld beim bisherigen Eigentümer verbleiben.

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Bei Abweisung der Klage ist der Unterlegene zur Kostentragung verurteilt; die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 709 ZPO in Verbindung mit § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 253 ZPO§ 888 BGB§ 883 Abs. 2 BGB§ 1163 BGB§ 883 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Rubrum

1

Geschäfts-Nr.: 2a O 27/98                             Verkündet am 16.09.1998

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                                                                                    …

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                                                                                    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

4

                                          Landgericht Düsseldorf

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                                                        Im Namen des Volkes

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                                                                      Urteil

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              In dem Rechtsstreit der …

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                                                                                                                -Klägerin-

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-          Prozeßbevollmächtigte : …

10

g e g e n

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die Firma …

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                                                                                                                -Beklagte-

13

-          Prozeßbevollmächtigte : …

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hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.1998 durch die Vorsitzende … und die Richterinnen … für Recht erkannt :

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,-- DM vorläufig vollstreckbar.

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Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, eingetragen in dem beim Amtsgericht Düsseldorf geführten Grundbuch von …

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Zur Zeit des Eigentums von … war zugunsten der Beklagten wegen einer Forderung von 37.342,26 DM eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden. Nachdem zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war, beglich der frühere Eigentümer … am 26.03.1997 die der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung. Die Beklagte ließ die Eigentümergrundschuld des … wegen weiteren Forderungen in Höhe von 33.024,93 DM und 474,83 DM pfänden. Anschließend erfolgte die Umschreibung des Eigentums auf die Klägerin.

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Im Grundbuch sind unter anderem folgende Eintragungen enthalten :

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04.01.1996

24

Sicherungshypothek über 37.342,26 DM zugunsten der Beklagten,

25

04.09.1996

26

Eigentumsvormerkung zugunsten der Klägerin,

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29.04.1997

28

Pfändung der Grundschuld wegen Forderungen der Beklagten in Höhe von 33.024,93 DM und 474,83 DM,

29

05.08.1997

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Eigentumsumschreibung auf die Klägerin.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Pfändung der Eigentümergrundschuld ihr gegenüber unwirksam sei, weil vor der Pfändung zu ihren Gunsten die Auflassungsvormerkung eingetragen worden war.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der zu Lasten des Grundstücks, eingetragen in dem beim Amtsgericht … unter laufender Nummer … eingetragenen Grundschuld einzuwilligen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Klage sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden, sie werde durch die … vertreten.

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Die Eigentümergrundschuld habe gepfändet werden können. Die Pfändung sei nicht gegenüber der Klägerin unwirksam.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

39

Die Klageerhebung ist ordnungsgemäß. Die Beklagte, die … ist ordnungsgemäß bezeichnet worden. Es ist nicht zweifelhaft, daß sie Partei des Rechtsstreits sein sollte. Das reicht für eine ordnungsgemäße Klageerhebung aus (vgl. Zöller, ZPO, 20. Auflage, Rdnr. 8 zu § 253/.

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Daß der gesetzliche Vertreter nicht zutreffend angegeben worden ist, ist unschädlich. Diese unrichtige Bezeichnung kann – von Amts wegen – berichtigt werden (vgl. Zöller a. a. O., Rdnr. 7 vor § 52).

41

Die Klage ist unbegründet.

42

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld bzw. der Pfändung der Grundschuld nicht zu, § 888 BGB.

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Die Pfändung der Grundschuld ist ihr gegenüber nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Verfügung, die nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zuungunsten der Klägerin getroffen worden ist und ihren Anspruch auf Eigentumsumschreibung beeinträchtigt, § 883 Abs. 2 BGB. Eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechtsstellung der Klägerin ist durch die Pfändung  nicht erfolgt.

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Insoweit ist entscheidend, ob sich die dingliche Rechtsstellung der Klägerin, hätte sie zur Zeit der Eintragung der Vormerkung bereits Eigentum erlangt, durch die der Auflassungsvormerkung folgende Pfändung der Grundschuld verschlechtert hat. Das ist zu verneinen.

45

Zum Zeitpunkt der Auflassungsvormerkung war das Grundstück mit einer Sicherungshypothek über 37.342,26 DM belastet. Die Klägerin hätte also – wäre sie bereits Eigentümerin geworden – ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück erworben.

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Nunmehr ist die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks, daß mit einer zugunsten der Beklagten gepfändeten Grundschuld belastet ist. Die Pfändung der Grundschuld ist keine Beeinträchtigung im Sinne des § 883 BGB. Sie verschlechtert die Eigentümerstellung der Klägerin verglichen mit ihrer Rechtsposition als Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer Hypothek belastet ist, nicht. Ob das Grundstück mit einer Grundschuld belastet ist, ist für ihre Eigentümerstellung nicht erheblich. Die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht ist nach wie vor, und nicht entscheidend anders, gegeben.

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Darauf, daß mit der Begleichung der Forderung durch den damaligen Eigentümer, … am 26.03.1997 nach Auflassungsvormerkung eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, kommt es nicht an. Denn diese wäre – unabhängig von einer Pfändung – mit der nachfolgenden Eintragung der Klägerin als Eigentümerin nicht zur Eigentümergrundschuld der Klägerin geworden. Die Grundschuld verblieb vielmehr bei der Eigentumsumschreibung auf die Klägerin – nunmehr als Fremdgrundschuld – beim früheren Eigentümer … (vgl. dazu Palandt – Bassenge, BGB, 56. Auflage, Rdnr. 15 zu § 1163), so daß das Grundstück mit diesem Grundpfandrecht stets belastet blieb.

48

Die – zusätzliche – Belastung durch die Pfändung der … zustehenden Grundschuld ist keine Schlechterstellung im Sinne des § 883 BGB gegenüber einer – bloßen – Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek (vgl. zum ähnlichen Fall der Abtretung einer Eigentümergrundschuld nach Auflassungsvormerkung BGHZ 64, 316 ff.).

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

51

Streitwert : 31.449,76               DM

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                                          …                                          …                                          …