Verurteilung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; restliche Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zahlung, das Landgericht verurteilte Beklagten 1 zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 EUR zzgl. Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 24.10.2013). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung (110 %) vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Beklagter 1 zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht den unterliegenden Teil zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in dem dem Erfolg entsprechenden Umfang verurteilen.
Die Zuerkennung von Verzugs- oder Schadenszinsen kann vom Gericht in einem konkreten Zinssatz und mit einem bestimmten Beginn festgesetzt werden; der Zinslauf beginnt ab dem vom Gericht bestimmten Datum.
Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich nach dem Verhältnis von obsiegen und unterliegen der Parteien; das Gericht kann Gerichts- und außergerichtliche Kosten anteilig aufteilen.
Das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und die Vollstreckungsgescheine an eine Sicherheitsleistung knüpfen, etwa in einem prozentualen Verhältnis zum vollstreckbaren Betrag.
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten J Höhe von 633,32 Euro nebst Zinsen J Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 70 % und dem Beklagten zu 1) zu 30 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 30 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung J Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.