Unterlassung und Auskunft wegen Nutzung der Marke „ASOS" im Online-Handel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt gegen den Beklagten wegen gewerblicher Nutzung des Zeichens ASOS auf eigenen Websites und in einem Amazon-Händlershop. Streitpunkt ist, ob die Verwendung des Zeichens Markenrechte verletzt und Unterlassungs- sowie Auskunfts‑, Vernichtungs‑ und Schadensersatzansprüche begründet. Das Landgericht verurteilt den Beklagten umfassend zur Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Zahlung sowie zu Sicherheiten für die Vollstreckung. Das Urteil stützt sich auf die Annahme von Verwechslungsgefahr und die Erforderlichkeit der angeordneten Auskunfts- und Sicherungsmaßnahmen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz wegen unbefugter Nutzung des Zeichens ‚ASOS‘ in Online‑Shops vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens besteht, wenn im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren Verwechslungsgefahr besteht.
Betreiber von Online-Shops, die eine Markenverletzung begehen, sind zur umfassenden Auskunft über Herkunft, Vertriebsweg und Umsätze der betreffenden Waren verpflichtet.
Die Vernichtung rechtsverletzender Waren sowie der zur Kennzeichnung verwendeten Materialien ist ein zulässiges, geeignetes Abhilfemittel zur Beseitigung weiterer Markenverletzungen.
Bei festgestellter Marken- oder Wettbewerbsverletzung kann der Verletzer zum Schadensersatz verpflichtet werden; zur Sicherung der Vollstreckung kann das Gericht Sicherheitsleistungen anordnen.
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es ab sofort zu unterlassen, sich in der Bundesrepublik Deutschland, im geschäftlichen Verkehr, zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs in dem Bereich des Einzelhandels mit Bekleidungsstücken und Modeaccessoires der Bezeichnung
ASOS
oder
asos
zu bedienen,
insbesondere, wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.asos-shop.de Bekleidungsstücke und Modeaccessoires deutschen Verbrauchern angeboten und an diese vertrieben werden, oder
wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.amazon.de ein Amazon-Händlershop, in dem Bekleidungsstücke und Modeaccessoires angeboten und/oder vertrieben werden, unter dem Zeichen
ASOS
oder
Asos
betrieben wird;
2. es ab sofort zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland, im geschäftlichen Verkehr, „Dienstleistungen des Einzelhandels mit Bekleidungsstücken und Modeaccessoires“ unter dem Zeichen
ASOS
oder
asos
zu erbringen,
insbesondere, wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.asos-shop.de Bekleidungsstücke und Modeaccessoires deutschen Verbrauchern angeboten und an diese vertrieben werden, oder
wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.amazon.de ein Amazon-Händlershop, in dem Bekleidungsstücke und Modeaccessoires angeboten und/oder vertrieben werden, unter dem Zeichen
ASOS
oder
Asos
betrieben wird;
3. es ab sofort zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland, im geschäftlichen Verkehr, „Bekleidungsstücke“, die mit dem Zeichen
ASOS
oder
asos
insbesondere wie nachfolgend


gekennzeichnet sind, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den W-Weg der Waren gemäß Ziffer I.3., insbesondere über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über Preise, die für die Waren bezahlt wurden.
III. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der in Ziffer I. beschriebenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren und Dienstleistungen nach Ziffer I. erzielten Umsätze und Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, die gemäß Ziffer I.3. gekennzeichneten Waren, die sich in seinem Besitz befinden und/oder in seinem Eigentum stehen, ebenso wie die ihm gehörenden Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Kennzeichnung der Waren gemäß Ziffer I.3. gedient haben, zu vernichten.
V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist, oder noch entstehen wird, zu erstatten.
VI. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.616,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2013 zu zahlen.
VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €, hinsichtlich Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen (Ziffer VI. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.