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Landgericht Düsseldorf·2a O 275/13·12.08.2014

Markenlöschung (Verfall) der Wortmarke „ASOS“ – Beklagter zur Einwilligung verurteilt

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenverfall/LöschungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Löschung der deutschen Wortmarke „ASOS“ für bestimmte Dienstleistungen. Streitgegenstand ist die Feststellung des Verfalls der Marke und die Einwilligung des Markeninhabers zur Löschung gegenüber dem DPMA. Das Landgericht Düsseldorf stellte den Verfall zum 11.06.2007 fest und verurteilte den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Klage auf Löschung der Marke und Feststellung des Verfalls zum 11.06.2007 stattgegeben; Beklagter zur Einwilligung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann den Inhaber einer eingetragenen Marke verurteilen, in die Löschung der Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.

2

Die Feststellung des Verfalls einer Marke kann ein konkretes Eintrittsdatum des Verfalls benennen.

3

Mit der Feststellung des Verfalls endet der Markenschutz ab dem festgestellten Eintrittsdatum.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Tenor

I.            Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der für die Dienstleistungen „Geschäftsführung; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ eingetragenen deutschen Wortmarke „ASOS“ Nr. 302009062862 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.

II.            Es wird festgestellt, dass der Verfall der in Ziffer I. bezeichneten Marke am 11.06.2007 eingetreten ist.

III.            Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.            Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.