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Landgericht Düsseldorf·2a O 273/01·30.11.2010

Architektenhaftung: Schadensersatz wegen unterlassener Bauüberwachung von Brandschutzklappen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen mangelhafter Objektüberwachung durch die beklagte Architektin geltend. Streitgegenstand sind zahlreiche brandschutztechnische Mängel an Brandschutzklappen der lüftungstechnischen Anlage, die erst nachträglich im Rahmen einer behördlich veranlassten Prüfung festgestellt und sodann beseitigt wurden. Das Landgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F., weil die Mängel bereits bei Fertigstellung vorlagen und im Rahmen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) hätten erkannt bzw. veranlasst werden müssen. Ersatzfähig sind nachgewiesene Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 431.860,45 €; weitergehende Positionen wurden mangels Nachweises abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage wegen mangelhafter Bauüberwachung in Höhe von 431.860,45 € zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus einem vor dem 01.01.2002 geschlossenen Architektenvertrag richten sich bei fehlender abweichender Vereinbarung nach § 635 BGB a.F.

2

Die Beauftragung von Sonderfachleuten für die technische Gebäudeausrüstung entbindet den mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten nicht von einer eigenverantwortlichen Kontrolle und Koordination, soweit ihm Prüfung und Kritik möglich und zumutbar sind.

3

Mängel, die typischerweise auf fehlerhaftem Einbau/fehlerhafter Installation beruhen, sprechen dafür, dass sie bereits bei Fertigstellung bzw. Abnahme vorlagen; pauschaler Vortrag zu nachträglichen Eingriffen oder Stillstandszeiten genügt zur Erschütterung dieser Annahme nicht.

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Verweigert der Architekt die Mängelbeseitigung endgültig, ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vor einer Selbstvornahme entbehrlich (§ 634 Abs. 2 BGB a.F.).

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Mängelbeseitigungskosten sind nur in nachgewiesener Höhe ersatzfähig; soweit eine exakte Zuordnung einzelner Kosten zu einzelnen Mängeln nicht möglich ist, kann das Gericht den Schaden auf Grundlage hinreichender Anknüpfungstatsachen nach § 287 ZPO schätzen.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 264 Nr. 2 ZPO§ Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB§ 635 BGB a.F.§ 73 Abs. 1 HOAI§ 634 Abs. 2 BGB a.F.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 431.860,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte, die Kosten der Streithilfe haben die Streithelfer selbst zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung des Bauvorhabens A. in B.

3

Herr C. beauftragte die Beklagte mit Vertrag vom 31.7./20.8.1991 mit Architektenleistungen (Vollarchitektur) für sein Bauvorhaben A. in B.. Wegen der Einzelheiten der hier vereinbarten Regelungen wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

4

Im Dezember 1993 übereignete Herr C. das Objekt an die D..

5

Das Objekt wurde 1992-1994 teilfertig (ohne vollständigen Ausbau der nicht vermieteten Flächen des Gebäudes) errichtet. Die Restbauarbeiten erfolgten 1994 – 1997. Die einzelnen Bauteile und Gewerke wurden zu unterschiedlichen Zeiten abgenommen. Das Gewerk "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" wurde von der Beklagten gegenüber dem ausführenden Unternehmen, der E., am 29.7.1996 abgenommen (Anlage K4).

6

Die Streithelferin zu 1 war als Bauleitungs- und Planungsbüro für die gebäudetechnischen Ausrüstungen des Objekts (GTA) verantwortlich. Die Streithelferin zu 2 war mit der Ausführung des Gewerkes "Klima und Lüftung" beauftragt. Nachdem die Streithelferin zu 2 den Werkvertrag gekündigt hatte, wurden die noch ausstehenden Leistungen für das Gewerk "Klima und Lüftung" von der Streithelferin zu 3 übernommen.

7

Eine Abnahme der lüftungstechnischen Anlage vor Erstinbetriebnahme durch einen baubehördlich anerkannten Sachverständigen hat nicht stattgefunden.

8

Die Klägerin hat das Objekt mit Kaufvertrag vom 23.10.1996 von der D. erworben.

9

Im Winter 2000 ließ die Klägerin eine behördlich vorgeschriebene Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen des Objektes, die sich u.a. auf ausreichenden und funktionsfähigen Brandschutz ersteckte, durchführen. In seinem Prüfbericht vom 16.4.2001 (Anlage K 5) stellte der Sachverständige F. u.a. folgende Mängel fest:

10

12 Brandschutzklappen wiesen keine Revisionsöffnungen in der abgehängten Decke auf und waren daher (zu Wartungszwecken) nicht zugänglich (Ziffer 1 des Prüfberichts, Seite 37).

  1. 12 Brandschutzklappen wiesen keine Revisionsöffnungen in der abgehängten Decke auf und waren daher (zu Wartungszwecken) nicht zugänglich (Ziffer 1 des Prüfberichts, Seite 37).
11

91 Brandschutzklappen waren nicht vollständig und ordnungsgemäß in die jeweilige Wand oder Decke eingemörtelt. Teilweise waren sie mit nicht zugelassener Mineralwolle eingemörtelt. Wäre zugelassene Mineralwolle verwendet worden, hätten elastische Stutzen angebracht werden müssen, die jedoch auch nicht vorhanden waren. (Ziffer 2 des Prüfberichts, S.37-39 und Ziffer 8 des Prüfberichts S.46).

  1. 91 Brandschutzklappen waren nicht vollständig und ordnungsgemäß in die jeweilige Wand oder Decke eingemörtelt. Teilweise waren sie mit nicht zugelassener Mineralwolle eingemörtelt. Wäre zugelassene Mineralwolle verwendet worden, hätten elastische Stutzen angebracht werden müssen, die jedoch auch nicht vorhanden waren. (Ziffer 2 des Prüfberichts, S.37-39 und Ziffer 8 des Prüfberichts S.46).
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192 Brandschutzklappen waren nicht zulässig in Gipskartonwände installiert (Ziffer 3 des Prüfberichts, S.39-43 und Ziffer 11 des Prüfberichts, S.46).

  1. 192 Brandschutzklappen waren nicht zulässig in Gipskartonwände installiert (Ziffer 3 des Prüfberichts, S.39-43 und Ziffer 11 des Prüfberichts, S.46).
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28 Brandschutzklappen rasteten bei der Funktionsprüfung nicht ein bzw. schlossen nicht vollständig (Ziffer 4 des Prüfberichts, Seite 43).

  1. 28 Brandschutzklappen rasteten bei der Funktionsprüfung nicht ein bzw. schlossen nicht vollständig (Ziffer 4 des Prüfberichts, Seite 43).
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Bei 39 Brandschutzklappen löste sich die Brandschutzbeschichtung auf den Klappenblättern (Ziffer 5 des Prüfberichts, Seite 44).

  1. Bei 39 Brandschutzklappen löste sich die Brandschutzbeschichtung auf den Klappenblättern (Ziffer 5 des Prüfberichts, Seite 44).
15

74 Brandschutzklappen waren nicht ordnungsgemäß an das zentrale Brandschutzmeldetableau angeschlossen. Bei einem Störfall wurde keine oder eine falsche Meldung angezeigt (Ziffer 6 des Prüfberichts, Seite 44-46).

  1. 74 Brandschutzklappen waren nicht ordnungsgemäß an das zentrale Brandschutzmeldetableau angeschlossen. Bei einem Störfall wurde keine oder eine falsche Meldung angezeigt (Ziffer 6 des Prüfberichts, Seite 44-46).
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Die Brandschutzklappe BSK Z4 S5 ZD in der Technikerzentrale im 8 Obergeschoss (Ziffer 7 des Prüfberichts, Seite 46) war außerhalb der Wand eingebaut, obwohl sie nur für den Einbau in Wänden zugelassen ist; die Brandschutzklappe Z2 S 28 im Erdgeschoss im Laden Nr. 11(Ziffer 13 des Prüfberichts, Seite 47) war ebenfalls außerhalb der Wand eingebaut, obwohl sie nur zum Einbau in Wänden mit teilweiser Einmörtelung oder in Gipskartonwänden zugelassen war.

  1. Die Brandschutzklappe BSK Z4 S5 ZD in der Technikerzentrale im 8 Obergeschoss (Ziffer 7 des Prüfberichts, Seite 46) war außerhalb der Wand eingebaut, obwohl sie nur für den Einbau in Wänden zugelassen ist; die Brandschutzklappe Z2 S 28 im Erdgeschoss im Laden Nr. 11(Ziffer 13 des Prüfberichts, Seite 47) war ebenfalls außerhalb der Wand eingebaut, obwohl sie nur zum Einbau in Wänden mit teilweiser Einmörtelung oder in Gipskartonwänden zugelassen war.
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Die in den Revisionszeichnungen mit BSK Z 3 S57, 4.OG gekennzeichnete Brandschutzklappe im Lagerraum/Telefonzentrale, 4.OG (Ziffer 9 des Prüfberichts, Seite 46) sowie die mit BSK A3 S95 1.OG gekennzeichnete Brandschutzklappe im Flur, 1.OG (hinter Wupperverband) (Ziffer 12 des Prüfberichts, Seite 47) war nicht vorhanden.

  1. Die in den Revisionszeichnungen mit BSK Z 3 S57, 4.OG gekennzeichnete Brandschutzklappe im Lagerraum/Telefonzentrale, 4.OG (Ziffer 9 des Prüfberichts, Seite 46) sowie die mit BSK A3 S95 1.OG gekennzeichnete Brandschutzklappe im Flur, 1.OG (hinter Wupperverband) (Ziffer 12 des Prüfberichts, Seite 47) war nicht vorhanden.
18

Die Brandschutzklappe BSK Z1 S 17 U löste nicht aus, da das Schmelzlot mit einem Draht befestigt war (Ziffer 14 des Prüfberichts, Seite 47).

  1. Die Brandschutzklappe BSK Z1 S 17 U löste nicht aus, da das Schmelzlot mit einem Draht befestigt war (Ziffer 14 des Prüfberichts, Seite 47).
19

Die selbständige isolierte Lüftungsleitung, die über die Revisionsöffnung im Treppenraum vor der Technikzentrale im 8. Obergeschoss zugänglich war, war nicht ordnungsgemäß ausgeführt (Ziffer 15 des Prüfberichts, Seite 47).

  1. Die selbständige isolierte Lüftungsleitung, die über die Revisionsöffnung im Treppenraum vor der Technikzentrale im 8. Obergeschoss zugänglich war, war nicht ordnungsgemäß ausgeführt (Ziffer 15 des Prüfberichts, Seite 47).
20

Die maximal zulässigen Abmessungen der L90-isolierten Lüftungsleitung in der abgehängten Decke des Ladens Nr. 11 waren überschritten. Rohrleitungen durchdrangen ungeschützt die Brandschutzisolierung (Ziffer 16 des Prüfberichts, Seite 47).

  1. Die maximal zulässigen Abmessungen der L90-isolierten Lüftungsleitung in der abgehängten Decke des Ladens Nr. 11 waren überschritten. Rohrleitungen durchdrangen ungeschützt die Brandschutzisolierung (Ziffer 16 des Prüfberichts, Seite 47).
21

Die vom Erdgeschoss bis zum 6. Obergeschoss durch die Geschossdecken geführten Lüftungsleitungen im Schacht hinter dem Aufzug wiesen keine brandschutztechnische Vorkehrungen in Form von L 90-Isolierungen oder Brandschutzklappen auf (Ziffer 19 des Prüfberichts, Seite 47).

  1. Die vom Erdgeschoss bis zum 6. Obergeschoss durch die Geschossdecken geführten Lüftungsleitungen im Schacht hinter dem Aufzug wiesen keine brandschutztechnische Vorkehrungen in Form von L 90-Isolierungen oder Brandschutzklappen auf (Ziffer 19 des Prüfberichts, Seite 47).
22

Im Eingangsbereich war die abgehängte Decke an der Abhängung der L90-Isolierung der Lüftungsleitungen für die Druckbelüftung des Treppenraumes befestigt (Ziffer 25 des Prüfberichts, Seite 48).

  1. Im Eingangsbereich war die abgehängte Decke an der Abhängung der L90-Isolierung der Lüftungsleitungen für die Druckbelüftung des Treppenraumes befestigt (Ziffer 25 des Prüfberichts, Seite 48).
23

Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K5 vorgelegten Prüfbericht des Sachverständigen F. verwiesen.

24

Die Klägerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 18.1.2001 über die brandschutztechnischen Mängel und forderte sie zum Tätigwerden auf. Die Beklagte versandte daraufhin – im Ergebnis fruchtlos – Mängelbeseitigungsaufforderungen an verschiedene Unternehmen. Auf nochmalige schriftliche Aufforderung der Klägerin erklärte die Beklagte schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 11.6.2001, sie habe alles getan, was von ihr verlangt werden könne.

25

Die D. hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte mit Abtretungserklärung vom 28.12.2000 (Anlage K2) an die Klägerin abgetreten. Am 1./6.3.2002 hat der ehemalige Bauherr C. seine Ansprüche gegen die Beklagte mit der als Anlage K10 überreichten Abtretungserklärung höchst vorsorglich nochmals direkt an die Klägerin abgetreten.

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Bis einschließlich März 2003 ließ die Klägerin die Mängel beseitigen, da ihr seitens des Sachverständigen F. hierfür im Rahmen des Prüfberichts eine Frist bis zum 31.3.2003 gesetzt wurde. Andernfalls hätte die Klägerin mit weiteren Maßnahmen, z.B. einer zwangsgeldbewehrten Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde rechnen müssen.

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Die Klägerin behauptet, dass die von dem Sachverständigen F. festgestellten Mängel an dem Bauvorhaben A. in B. vor Beseitigung tatsächlich bestanden hätten und die Beklagte für diese Mängel auch verantwortlich sei. Die Beklagte habe im Auftrag des seinerzeitigen Bauherrn die Objektüberwachung übernommen. Eine Hauptaufgabe sei es, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften zu überwachen. Die Überwachung der Gewerke "Rohbau", "Putz" und "Trockenbau" sei Sache des Architekten. Der Rohbauer bzw. Putzer oder aber – im Falle von Gipskartonwänden – der Trockenbauer führe den Einbau bzw. die Einbindung der Brandschutzklappen in die jeweiligen Wände aus. Durch die Beseitigung der Mängel sei ihr ein Schaden i.H.v. 446.923,02 € entstanden.

28

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

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die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an sie 950.000,00 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit Klageerhebung zu zahlen.

  1. die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an sie 950.000,00 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit Klageerhebung zu zahlen.
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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus Anlass und im Zusammenhang mit der Behebung der Mängel entstehen wird, die die lüftungstechnischen Anlagen im Objekt "A." in "B." im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes aufweisen.

  1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus Anlass und im Zusammenhang mit der Behebung der Mängel entstehen wird, die die lüftungstechnischen Anlagen im Objekt "A." in "B." im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes aufweisen.
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Nachdem die Klägerin die streitgegenständlichen Mängel hat beheben lassen, beantragt sie nunmehr,

32

die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an sie 446.923,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

33

Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,

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die Klage abzuweisen.

35

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1 behaupten, die Mängel seien jedenfalls bei der Abnahme noch nicht vorhanden gewesen. Schließlich bestreiten die Beklagte und die Streithelferin zu 1, dass der Betrag i.H.v. 446.923,02 € zur Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe insoweit insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Kosten für welchen Mangel aufgewendet worden seien.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen G. vom 18.4.2005 nebst drei weiterer Ergänzungsgutachten vom 1.10.2007, 27.2.2009 und 25.1.2010. Darüber hinaus hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und I. sowie des sachverständigen Zeugen F.. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2006 verwiesen.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

40

Soweit die Klägerin ursprünglich einen Betrag i.H.v. 950.000 DM (485.727,29 €) geltend gemacht hat und darüber hinaus die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte ihr zum Ersatz der weiteren Schäden verpflichtet sei, die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung noch entstehen, ist in dem geänderten Antrag vom 7.1.2004, mit dem die Klägerin nach erfolgter Mängelbeseitigung nunmehr den hierfür aufgewandten Betrag i.H.v. 446.932,02 € begehrt, eine privilegierte Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen, die keiner Einwilligung bedarf.

  1. Soweit die Klägerin ursprünglich einen Betrag i.H.v. 950.000 DM (485.727,29 €) geltend gemacht hat und darüber hinaus die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte ihr zum Ersatz der weiteren Schäden verpflichtet sei, die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung noch entstehen, ist in dem geänderten Antrag vom 7.1.2004, mit dem die Klägerin nach erfolgter Mängelbeseitigung nunmehr den hierfür aufgewandten Betrag i.H.v. 446.932,02 € begehrt, eine privilegierte Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen, die keiner Einwilligung bedarf.
41

Soweit die Klägerin zunächst eine Zahlung von 950.000,00 DM (485.727,29 €) geltend gemacht hat und diesen Betrag nach erfolgter Mängelbeseitigung auf 446.932,02 € reduziert, liegt hierin eine quantitative Änderung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes. Die Rücknahme des Feststellungsantrags stellt hingegen eine lediglich qualitative Änderung des Antrags (Leistung statt Feststellung, vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl. § 264 Rn. 3a ff.) ohne Änderung des Klagegrundes dar, da der zunächst gestellte Feststellungsantrag bei gleich bleibendem Klagegrund in dem modifizierten Leistungsantrag aufgeht.

42

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen, Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB.

  1. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen, Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB.
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Ausweislich § 5 Ziffer 5.1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) – die gem. Ziffer 1.1 des Architektenvertrags vom 31.7./20.8.91 (Anlage K1) anwendbar sind – richten sich die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bauherrn nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist. Da eine solche anderweitige Regelung in den AVA vorliegend nicht vorhanden ist, ist § 635 BGB a.F. anwendbar.

44

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 431.860,45 € gem. § 635 BGB a.F. zu; ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht.

  1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 431.860,45 € gem. § 635 BGB a.F. zu; ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht.
45

Die Klägerin ist vorliegend entgegen dem Einwand der Beklagten aktivlegitimiert. Ausweislich der Darlegungen der Klägerin hat der ehemalige Bauherr C. seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem im Zusammenhang mit der Errichtung der Liegenschaft "A, B." geschlossenen Architektenvertrag vom 31.7./20.8.1991 am 20.12.1993 an die D. abgetreten. Soweit die D. diese Ansprüche im Rahmen des Kaufvertrags vom 23.10.1996 unter Ziffer 7.2.1. an die Klägerin abgetreten hat, war diese Abtretung unwirksam, da die Beklagte nicht unter die von Ziffer 7.2.1. erfassten "sonstwie am Bauvorhaben beteiligten Personen" fällt (vgl. BGH, BauR 1978, 136). Dies ist im Ergebnis jedoch unschädlich, da die D. ihre Ansprüche ausweislich der als Anlage K2 überreichten Abtretungserklärung am 28.12.2000 wirksam an die Klägerin abgetreten hat.

  1. Die Klägerin ist vorliegend entgegen dem Einwand der Beklagten aktivlegitimiert. Ausweislich der Darlegungen der Klägerin hat der ehemalige Bauherr C. seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem im Zusammenhang mit der Errichtung der Liegenschaft "A, B." geschlossenen Architektenvertrag vom 31.7./20.8.1991 am 20.12.1993 an die D. abgetreten. Soweit die D. diese Ansprüche im Rahmen des Kaufvertrags vom 23.10.1996 unter Ziffer 7.2.1. an die Klägerin abgetreten hat, war diese Abtretung unwirksam, da die Beklagte nicht unter die von Ziffer 7.2.1. erfassten "sonstwie am Bauvorhaben beteiligten Personen" fällt (vgl. BGH, BauR 1978, 136). Dies ist im Ergebnis jedoch unschädlich, da die D. ihre Ansprüche ausweislich der als Anlage K2 überreichten Abtretungserklärung am 28.12.2000 wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
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Soweit die Beklagte bestreitet, dass der ehemalige Bauherr C. seine Ansprüche gegen die Beklagte am 20.12.1993 an die D. abgetreten hat und diese daher überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die Ansprüche ihrerseits an die Klägerin abzutreten, ist dieser Einwand unerheblich, da der ehemalige Bauherr C. seine Ansprüche gegen die Beklagte mit der als Anlage K10 überreichten Abtretungserklärung vom 1./6.3.2002 höchst vorsorglich nochmals direkt an die Klägerin abgetreten hat.

47

Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus dem Architektenvertrag vom 31.7./20.8.1991 mangelhaft erfüllt, da sie ihrer Pflicht zur Bauüberwachung in Bezug auf den Einbau der Brandschutzklappen nicht nachgekommen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sämtliche in Bezug auf die Brandschutzklappen geltend gemachten Mängel – mit der Einschränkung, dass lediglich 90 und nicht 91 Brandschutzklappen gemäß dem von der Klägerin unter Ziffer 2 geltend gemachten Mangel nicht ordnungsgemäß eingebaut waren – vorlagen.

  1. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus dem Architektenvertrag vom 31.7./20.8.1991 mangelhaft erfüllt, da sie ihrer Pflicht zur Bauüberwachung in Bezug auf den Einbau der Brandschutzklappen nicht nachgekommen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sämtliche in Bezug auf die Brandschutzklappen geltend gemachten Mängel – mit der Einschränkung, dass lediglich 90 und nicht 91 Brandschutzklappen gemäß dem von der Klägerin unter Ziffer 2 geltend gemachten Mangel nicht ordnungsgemäß eingebaut waren – vorlagen.
48

Dies ergibt sich aus den in jeder Hinsicht glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen des sachverständigen Zeugen F.. Der sachverständige Zeuge F. hat bei seiner Vernehmung am 16.10.2006 den im Zeitpunkt seiner Überprüfung des Objekts "A., B." im November/Dezember 2000 vorgefundenen Zustand der Brandschutzklappen im Einzelnen erläutert und das Vorliegen sämtlicher von der Klägerin geltend gemachter und in seinem Prüfbericht (Anlage K5) aufgelisteter 13 Mängel bestätigt.

49

Basierend auf diesen Bekundungen hat der Sachverständige G. im Rahmen seines 1. Ergänzungsgutachtens vom 1.10.2007 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die von dem Zeugen F. vorgefundenen und im Einzelnen dargelegten Zustände der Brandschutzklappen den im Tatbestand unter Ziffer 1-13 dargelegten Mängeln entsprechen. Lediglich in Bezug auf den von der Klägerin unter Ziffer 2 geltend gemachten Mangel ("91 Brandschutzklappen waren nicht vollständig in die jeweilige Wand oder Decke eingemörtelt. Teilweise waren sie mit nicht zugelassener Mineralwolle eingemörtelt. Wäre zugelassene Mineralwolle verwendet worden, hätten elastische Stutzen angebracht werden müssen, die jedoch auch nicht vorhanden waren") kam der Sachverständige G. im Rahmen seines 1. Ergänzungsgutachtens zu dem Ergebnis, dass eine Brandschutzklappe doppelt gezählt wurde und daher lediglich 90 und nicht 91 Brandschutzklappen nicht ordnungsgemäß eingebaut waren.

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Die Mängel waren demnach - mit vorstehender Einschränkung bzgl. Ziffer 2 - nachweislich vorhanden.

51

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die festgestellten Mängel bereits bei Abnahme des Objekts vorhanden waren.

  1. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die festgestellten Mängel bereits bei Abnahme des Objekts vorhanden waren.
52

Zunächst betreffen die festgestellten Mängel fast ausschließlich solche, die auf einem fehlerhaften Einbau bzw. einer fehlerhaften Installation beruhen. Dies gilt jedenfalls für die Mängel Nr. 1,2,3,7,8,9,10,11,12,13. Diese können nur bei ihrem Einbau verursacht worden sein und müssen dann zwangsläufig bei Abnahme bzw. Fertigstellung vorgelegen haben. Dies wird auch bestätigt durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G. in seinem Gutachten vom 18. April 2005, in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass die Mängel darauf zurückzuführen sind, dass den ausführenden Firmen Fehler beim Einbau der raumlufttechnischen Anlagen unterlaufen sind.

  1. Zunächst betreffen die festgestellten Mängel fast ausschließlich solche, die auf einem fehlerhaften Einbau bzw. einer fehlerhaften Installation beruhen. Dies gilt jedenfalls für die Mängel Nr. 1,2,3,7,8,9,10,11,12,13. Diese können nur bei ihrem Einbau verursacht worden sein und müssen dann zwangsläufig bei Abnahme bzw. Fertigstellung vorgelegen haben. Dies wird auch bestätigt durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G. in seinem Gutachten vom 18. April 2005, in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass die Mängel darauf zurückzuführen sind, dass den ausführenden Firmen Fehler beim Einbau der raumlufttechnischen Anlagen unterlaufen sind.
53

Soweit die Streithelferin zu 1 in ihrem Schriftsatz vom 23.4.2008 auf das Abnahmeprotokoll des Gewerks "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" vom 29.7.1996 (Anlage K4) verweist und vorträgt, dass bei dieser Abnahme keine Mängel festgestellt worden seien, weshalb die Mängel auf nachträglichen baulichen Veränderungen oder Eingriffen in die Gewerke beruhen würden, ist dieser Einwand aus Sicht der Kammer nicht überzeugend. Das als Anlage K4 vorgelegte Abnahmeprotokoll bezieht sich ausschließlich auf die Abnahme des Gewerks "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" gegenüber der E.. Die Streithelferin zu 1 hat weder dargelegt, noch nachgewiesen, dass der ordnungsgemäße Einbau der Brandschutzklappen als Teil der lüftungstechnischen Anlage Gegenstand des Gewerks "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" war. Ausweislich des Vorbringens der Klägerin hat eine Abnahme der lüftungstechnischen Anlage vor Erstinbetriebnahme durch einen baubehördlich anerkannten Sachverständigen gar nicht stattgefunden. Dem sind weder die Streithelferin zu 1 noch die Beklagte entgegen getreten.

  1. Soweit die Streithelferin zu 1 in ihrem Schriftsatz vom 23.4.2008 auf das Abnahmeprotokoll des Gewerks "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" vom 29.7.1996 (Anlage K4) verweist und vorträgt, dass bei dieser Abnahme keine Mängel festgestellt worden seien, weshalb die Mängel auf nachträglichen baulichen Veränderungen oder Eingriffen in die Gewerke beruhen würden, ist dieser Einwand aus Sicht der Kammer nicht überzeugend. Das als Anlage K4 vorgelegte Abnahmeprotokoll bezieht sich ausschließlich auf die Abnahme des Gewerks "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" gegenüber der E.. Die Streithelferin zu 1 hat weder dargelegt, noch nachgewiesen, dass der ordnungsgemäße Einbau der Brandschutzklappen als Teil der lüftungstechnischen Anlage Gegenstand des Gewerks "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" war. Ausweislich des Vorbringens der Klägerin hat eine Abnahme der lüftungstechnischen Anlage vor Erstinbetriebnahme durch einen baubehördlich anerkannten Sachverständigen gar nicht stattgefunden. Dem sind weder die Streithelferin zu 1 noch die Beklagte entgegen getreten.
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Soweit die Streithelferin zu 1 mit Schriftsatz vom 1.4.2010 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.5.2010 in Bezug auf die Mängel Nr. 4 (28 Brandschutzklappen rasteten bei der Funktionsprüfung nicht ein bzw. schlossen nicht vollständig), Nr. 5 (bei 39 Brandschutzklappen löste sich die Brandschutzbeschichtung) und Nr. 6 (74 Brandschutzklappen waren nicht ordnungsgemäß an das zentrale Brandschutzmeldetableau angeschlossen) behaupten, diese Mängel seien erst durch spätere Nutzung bzw. eventuelle Stillstandzeiten entstanden, greift auch dieser Einwand im Ergebnis nicht durch.

  1. Soweit die Streithelferin zu 1 mit Schriftsatz vom 1.4.2010 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.5.2010 in Bezug auf die Mängel Nr. 4 (28 Brandschutzklappen rasteten bei der Funktionsprüfung nicht ein bzw. schlossen nicht vollständig), Nr. 5 (bei 39 Brandschutzklappen löste sich die Brandschutzbeschichtung) und Nr. 6 (74 Brandschutzklappen waren nicht ordnungsgemäß an das zentrale Brandschutzmeldetableau angeschlossen) behaupten, diese Mängel seien erst durch spätere Nutzung bzw. eventuelle Stillstandzeiten entstanden, greift auch dieser Einwand im Ergebnis nicht durch.
55

Wie vorstehend ausgeführt, haben die Beklagte und die Streithelferin zu 1 nicht dargelegt, dass es überhaupt zu einer Abnahme der lüftungstechnischen Anlage gekommen ist. Sie sind mithin für das Nichtvorliegen der Mängel im Zeitpunkt der Fertigstellung darlegungs- und beweislastpflichtig. Dieser Darlegungs- und Beweislast sind die Beklagte und die Streithelferin zu 1 durch den pauschalen Verweis auf eine etwaige spätere Nutzung oder Stillstandzeiten auch in Bezug auf die Mängel Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 nicht nachgekommen. Die Klägerin hat insoweit bereits mit Schriftsatz vom 27.4.2006 vorgetragen, dass ein Eingriff in die technischen Installationen des streitgegenständlichen Objekts in der Zeit zwischen der erstmaligen Fertigstellung 1997 und der Untersuchung durch den Sachverständigen F. im Herbst 2000 nicht stattgefunden hat. Auch Umbauarbeiten, bei denen in die Installationen oberhalb der abgehängten Decken, in Trennwände und in Lüftungsanlagen eingegriffen wurde, haben ausweislich des klägerischen Vorbringens zwischen der erstmaligen Fertigstellung des Innenbaus 1997 und der brandschutztechnischen Überprüfung im Jahr 2000 nicht stattgefunden.

56

Vor diesem Hintergrund reicht der pauschale Verweis auf nachträgliche bauliche Veränderungen oder Stillstandzeiten nicht aus. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1 haben zu konkreten baulichen Veränderungen/Eingriffen in die Gewerke durch die Klägerin bzw. den früheren Bauherrn nichts vorgetragen, was allerdings für einen substantiierten Tatsachenvortrag erforderlich gewesen wäre . Selbiges gilt für die Behauptung, dass reine Stillstandzeiten ohne weiteren Eingriff dazu führen könnten, dass sich bei vorher technisch einwandfreien Brandschutzklappen die Beschichtung lösen kann.

57

Die Beklagte hat die festgestellten Mängel auch zu vertreten, da sie den Einbau der Brandschutzklappen nicht überwacht hat.

  1. Die Beklagte hat die festgestellten Mängel auch zu vertreten, da sie den Einbau der Brandschutzklappen nicht überwacht hat.
58

Der seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.3.2008 erhobene Einwand, dass es sich bei der Planung und Ausführung der Brandschutzklappen um eine Leistung der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) und nicht des Objektplaners handele, überzeugt im Ergebnis nicht.

59

Hierzu hat der Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 18.4.2005 zunächst überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die festgestellten Mängel darauf zurückzuführen sind, dass den ausführenden Firmen Fehler beim Einbau der raumlufttechnischen Anlagen unterlaufen sind. Wenn diese Fehler von der Bauleitung nicht erkannt wurden oder keine Tätigkeiten ergriffen wurden, die Fehler beseitigen zu lassen, liege eine Mitverantwortung der für die Bauüberwachung zuständigen Personen vor. Im Rahmen seines 3. Ergänzungsgutachtens vom 25.1.2010 hat der Sachverständige G. diesen Aspekt nochmals dahingehend präzisiert, dass die Beschädigungen/Fehlfunktionen der Brandschutzklappen durch die Bauleitung hätten festgestellt werden müssen, die im Rahmen der Leistungsphase 8 der HOAI "Objektüberwachung" für eine fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel verantwortlich war.

60

Die Beklagte hat weder hinreichend dargelegt, noch nachgewiesen, dass die von ihr ausweislich Ziffer 2.1.8 des Architektenvertrags vom 31.7./20.8.1991 unstreitig im Rahmen der Leistungsphase 8 geschuldete "Bauüberwachung" diesen Bereich nicht erfasst und sie insbesondere auch nicht für eine Überwachung des Einbaus der Brandschutzklappen verantwortlich zeichnete.

61

Ausweislich Ziffer 2.1.8. des Architektenvertrags war die Beklagte im Rahmen der Leistungsphase 8 "Objektüberwachung (Bauüberwachung)" für folgende Tätigkeiten verantwortlich: "Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen in künstlerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht". Diese Leistung begründete den größten Teil, nämlich 31 % des Honorars der Beklagten. Zwar ist in Ziffer 2.1.8. des Architektenvertrages nicht explizit von einer "Fachtechnischen Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel" die Rede. Die hier verwendete sehr weite Formulierung "Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit ...den Ausführungsplänen in… technischer Hinsicht" lässt jedoch darauf schließen, dass eine fachtechnische Abnahme von Leistungen und Feststellung etwaiger Mängel, insbesondere beim Einbau der Brandschutzklappen in die jeweiligen Wände, hiervon ebenfalls umfasst wird und damit in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. Dagegen spricht auch nicht die Regelung in Ziffer 5 ("Sonderfachleute") des Architektenvertrags. Ausweislich Nr. 3 dieser Klausel wird u.a. die Leistung "Technische Ausrüstung" von Sonderfachleuten erbracht und ist vom Architekten zeitlich und fachlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.

  1. Ausweislich Ziffer 2.1.8. des Architektenvertrags war die Beklagte im Rahmen der Leistungsphase 8 "Objektüberwachung (Bauüberwachung)" für folgende Tätigkeiten verantwortlich: "Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen in künstlerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht". Diese Leistung begründete den größten Teil, nämlich 31 % des Honorars der Beklagten. Zwar ist in Ziffer 2.1.8. des Architektenvertrages nicht explizit von einer "Fachtechnischen Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel" die Rede. Die hier verwendete sehr weite Formulierung "Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit ...den Ausführungsplänen in… technischer Hinsicht" lässt jedoch darauf schließen, dass eine fachtechnische Abnahme von Leistungen und Feststellung etwaiger Mängel, insbesondere beim Einbau der Brandschutzklappen in die jeweiligen Wände, hiervon ebenfalls umfasst wird und damit in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. Dagegen spricht auch nicht die Regelung in Ziffer 5 ("Sonderfachleute") des Architektenvertrags. Ausweislich Nr. 3 dieser Klausel wird u.a. die Leistung "Technische Ausrüstung" von Sonderfachleuten erbracht und ist vom Architekten zeitlich und fachlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.
62

Diese "technische Gebäudeausrüstung" wurde vorliegend von der Streithelferin zu 1 erbracht. Danach hat die Streithelferin zu 1 im Auftrag des seinerzeitigen Bauherrn C. für das Objekt die Fachingenieurleistungen der Leistungsphasen 1- 8 gem. § 73 Abs. 1 HOAI für die technische Gebäudeausrüstung, d.h. für die Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs-, Sprinkler- und Elektroanlagen erbracht.

63

Damit geht jedoch nicht automatisch einher, dass diese Leistungen vollständig aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten hinsichtlich der Überwachung der Ausführung dieser Arbeiten entfallen. Selbst wenn – wie die Beklagte einwendet – die Planung und Ausführung der Brandschutzklappen nicht von ihr geschuldet war, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass sie auch für die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung dieser Leistungen, insbesondere des Einbaus der Brandschutzklappen im Rahmen ihrer Bauaufsicht nicht verantwortlich zeichnet. Denn auch das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Kompetenz des Spezialisten enthebt den bauleitenden Architekten nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung (vgl. OLG Koblenz, BauR 1997, 502). Soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist, diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm Kritik möglich und zumutbar ist (vgl. Werner/Pastor, Bauprozess, 12. Auflage Rn. 1505). Das gleiche hat für die Ausführungsarbeiten selbst zu gelten (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2001, 283). Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Beklagten Kritik an dem fehlerhaften Einbau der Brandschutzklappen vorliegend nicht möglich gewesen ist, sind nicht ersichtlich und sind von der Beklagten auch nicht dargelegt worden.

64

Selbst wenn die Beklagte die ordnungsgemäße Ausführung des Einbaus der Brandschutzklappen mangels eigener Sachkunde nicht selbst hätte überprüfen können, wäre es ihre Aufgabe gewesen, die Klägerin im Rahmen ihrer übergeordneten Koordinierungsaufgaben darauf hinzuweisen, dass diese sicherheitsrelevanten Bereiche bei der Herstellung des Gebäudes durch Fachleute geprüft und begutachtet bzw. abgenommen werden müssen (vgl. auch Werner/Pastor, aaO, Rn. 1505).

65

Diese Pflicht ergibt sich zudem daraus, dass die Beklagte ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags auch für die in Leistungsphase 9 geschuldete "Objektbetreuung und Dokumentation" verantwortlich war. Im Rahmen dieser Leistungsphase war die Beklagte zur "Überwachung der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses" verpflichtet. Die Tätigkeit des Architekten nach der Leistungsphase 9 geht dahin, Ansprüche des Auftraggebers festzustellen und die Beseitigung von Mängeln zu veranlassen und zu überwachen. Um feststellen zu können, ob in Bezug auf die Brandschutzklappen Ansprüche des Bauherrn bestehen, hätte die Beklagte sich mithin entweder selbst oder durch Fachleute davon überzeugen müssen, dass selbige ordnungsgemäß eingebaut worden sind. Insoweit ist der Architekt im Einzelfall auch gehalten, Sonderfachleute heranzuziehen, um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu gewährleisten (vgl. Werner/Pastor, aaO, Rn. 1511). Dieser Pflicht ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie den Bauherrn zumindest darauf hingewiesen hat, dass der Bereich der Brandschutzklappen gegebenenfalls von Fachleuten abzunehmen ist. Die Beklagte hat daher jedenfalls den unterbliebenen Hinweis auf die erforderliche, bislang nicht erfolgte Abnahme der Brandschutzklappen zu vertreten.

66

Die fehlende Wahrnehmung dieser Überwachungs- und Hinweispflichten war vorliegend auch mitursächlich für den eingetretenen Schaden. Hätte die Beklagte ihre Bauaufsicht pflichtgemäß erfüllt, hätte der mangelhafte Einbau der Brandschutzklappen erkannt, gegenüber den ausführenden Unternehmen gerügt und diese zur Nachbesserung aufgefordert werden können. Dadurch wäre der Schaden vermieden worden.

67

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten scheidet auch nicht dadurch aus, dass ggf. weitere Verantwortliche, insbesondere die Streithelferin zu 1, für die festgestellten Mängel in Betracht kommen.

  1. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten scheidet auch nicht dadurch aus, dass ggf. weitere Verantwortliche, insbesondere die Streithelferin zu 1, für die festgestellten Mängel in Betracht kommen.
68

Zwischen der Beklagten und den Streithelfern, insbesondere der Streithelferin zu 1, liegt im Hinblick auf die festgestellten Mängel aufgrund rechtlicher Zweckgemeinschaft ein Gesamtschuldverhältnis vor (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 634 Rn. 137; Palandt, 56. Aufl. 1997, Vorbem. Vor § 633 Rn. 11). Die Beklagte hat – wie vorstehend ausgeführt - nicht dargelegt, dass der ordnungsgemäße Einbau der Brandschutzklappen nicht unter die von ihr im Rahmen der Vollarchitektur geschuldete Bauaufsicht und somit in ihren Verantwortungsbereich fällt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass der vorliegend entstandene Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sie ihrer Überwachungspflicht in Bezug auf den Einbau der Brandschutzklappen ordnungsgemäß nachgekommen wäre, somit keine Kausalität für den Schadenseintritt gegeben ist.

69

Aufgrund des vorliegenden Gesamtschuldverhältnisses muss die Klägerin sich etwaige Verursachungsbeiträge der Streithelferin zu 1 nicht anrechnen lassen. Der jeweilige Grad der Verantwortung der Beklagten und der Streithelferin zu 1 ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, sondern wäre allenfalls im Rahmen eines etwaigen Gesamtschuldnerausgleichs zu klären.

70

Auch der Einwand der Streithelferin zu 3 in ihrem Schriftsatz vom 1.4.2009, dass jedenfalls im Hinblick auf die Mängelpunkte 4, 5 und 6 nicht zu erkennen sei, inwieweit hier eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Architekten gegeben sein solle, greift im Ergebnis nicht durch.

  1. Auch der Einwand der Streithelferin zu 3 in ihrem Schriftsatz vom 1.4.2009, dass jedenfalls im Hinblick auf die Mängelpunkte 4, 5 und 6 nicht zu erkennen sei, inwieweit hier eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Architekten gegeben sein solle, greift im Ergebnis nicht durch.
71

Zu dem Mangel 5 (Ablösen der Beschichtung) hat der Sachverständige G. in seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 18.4.2005 zunächst festgestellt und nachvollziehbar erläutert, dass die Klappenbeschichtungen unabhängig von der Einbausituation darauf schließen lassen, dass der Ablösevorgang, z.B. durch Feuchteeinwirkung während der Lagerung, schon vor dem Einbau ausgelöst wurde. In diesem Fall hätte die Beklagte den Mangel, von dem immerhin 39 Brandschutzklappen betroffen waren, im Rahmen ihrer Bauüberwachung feststellen müssen.

72

Dies gilt ausweislich der schlüssigen Ausführungen Sachverständigen G. auch in Bezug auf die Mängel Nr. 4 und Nr. 6. Wäre die Beklagte ihre Bauaufsicht nachgekommen, hätte sie erkennen können – oder aber ggf. mangels eigener Sachkunde im Rahmen einer Überprüfung durch einen sachkundigen Dritten feststellen können – dass eine Vielzahl von Brandschutzklappen bei der Funktionsprüfung nicht einrasteten bzw. nicht vollständig schlossen und weitere 74 Brandschutzklappen nicht ordnungsgemäß an das zentrale Brandschutzmeldetableau angeschlossen waren.

73

Auch die von dem Sachverständigen G. im Rahmen dieses 3. Ergänzungsgutachtens vorgenommene Einschränkung, dass die Mängel 4, 5 und 6 durch den planenden Architekten nicht hätten vermieden werden können, führt zu keiner anderen Bewertung. Ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. hätten die Beschädigungen/Fehlfunktionen der Brandschutzklappen jedenfalls durch die Bauleitung festgestellt werden müssen, die im Rahmen der Leistungsphase 8 der HOAI "Objektüberwachung" für eine fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel verantwortlich war.

74

Eine weitere Fristsetzung zur Mangelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung vor der erfolgten Selbstvornahme durch die Klägerin war entbehrlich. Die Beklagte hat der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.6.2001 mitgeteilt, sie habe alles getan, was von ihr verlangt werden könne. Hierin ist eine endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung gem. § 634 Abs. 2 BGB a.F. zu sehen.

  1. Eine weitere Fristsetzung zur Mangelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung vor der erfolgten Selbstvornahme durch die Klägerin war entbehrlich. Die Beklagte hat der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.6.2001 mitgeteilt, sie habe alles getan, was von ihr verlangt werden könne. Hierin ist eine endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung gem. § 634 Abs. 2 BGB a.F. zu sehen.
75

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Klägerin durch die vorstehend aufgelisteten Mängel ein Schaden i.H.v. 431.860,45 € entstanden.

  1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Klägerin durch die vorstehend aufgelisteten Mängel ein Schaden i.H.v. 431.860,45 € entstanden.
76

Ausweislich des klägerischen Vorbringens in ihrem Schriftsatz vom 7.1.2004 hat sie zur Beseitigung der Mängel einen Betrag von insgesamt 446.932,02 € (netto) aufgewandt, der sich wie folgt zusammen setzt:

77

Trockenbau: 276.002,01 lüftungstechnische Arbeiten: 87.684,00 € Elektroarbeiten: 41.902,73 € Malerarbeiten: 15.146,94 € Techn. Bauüberwachung: 13.000,01 € Bauaufsicht etc.: 7.751,55 € Reinigung: 539,28 € Nebenarbeiten (Räumung etc.): 4.896,51 € Diesbezüglich hat die Klägerin verschiedene Rechnungen der entsprechenden Auftragnehmer und – als Anlage K 11 – eine nach Gewerken und Auftragnehmern aufgegliederte Auflistung über einen Teilbetrag dieser Rechnungen i.H.v. 443.444,48 € vorgelegt.

78

Der Einwand der Streithelferin zu 2 in ihren Schriftsätzen vom 14.10.2004 und 30.11.2004, den auch die Streithelferin zu 3 mit Schriftsatz vom 8.11.2004 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.2.2005 vorbringen, die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen seien nicht bezahlt worden und seien noch dazu auch nicht ausschließlich im Rahmen der Beseitigung der Mängel angefallen, wurde durch die Bekundungen der Zeugen H. und I. größtenteils widerlegt. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel jedenfalls einen Betrag i.H.v. 431.860,45 € aufgewendet hat und dieser Betrag auch ausschließlich zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel verwendet wurde.

  1. Der Einwand der Streithelferin zu 2 in ihren Schriftsätzen vom 14.10.2004 und 30.11.2004, den auch die Streithelferin zu 3 mit Schriftsatz vom 8.11.2004 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.2.2005 vorbringen, die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen seien nicht bezahlt worden und seien noch dazu auch nicht ausschließlich im Rahmen der Beseitigung der Mängel angefallen, wurde durch die Bekundungen der Zeugen H. und I. größtenteils widerlegt. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel jedenfalls einen Betrag i.H.v. 431.860,45 € aufgewendet hat und dieser Betrag auch ausschließlich zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel verwendet wurde.
79

Der Zeuge I. hat bei seiner Vernehmung am 16.10.2006 glaubhaft und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass er über die Rechnungen, die zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel von der Klägerin aufgewandt wurden, eine Zahlungsliste geführt hat. Diese dem Gericht überreichte Zahlungsliste endet mit einem Betrag von 442.338,40 €. Dieser Betrag ist ausweislich des Zeugen I. von ihm und dem Zeugen H. freigegeben worden. Insoweit hat der Zeuge I. auch nachvollziehbar bekundet, dass davon auszugehen ist, dass die Rechnungen, die freigegeben worden sind, von der Klägerin auch bezahlt wurden, da sich die Firmen andernfalls bei ihm gemeldet und nachgefragt hätten, warum ihre Rechnung nicht bezahlt werde.

  1. Der Zeuge I. hat bei seiner Vernehmung am 16.10.2006 glaubhaft und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass er über die Rechnungen, die zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel von der Klägerin aufgewandt wurden, eine Zahlungsliste geführt hat. Diese dem Gericht überreichte Zahlungsliste endet mit einem Betrag von 442.338,40 €. Dieser Betrag ist ausweislich des Zeugen I. von ihm und dem Zeugen H. freigegeben worden. Insoweit hat der Zeuge I. auch nachvollziehbar bekundet, dass davon auszugehen ist, dass die Rechnungen, die freigegeben worden sind, von der Klägerin auch bezahlt wurden, da sich die Firmen andernfalls bei ihm gemeldet und nachgefragt hätten, warum ihre Rechnung nicht bezahlt werde.
80

Soweit der Zeuge H. bei seiner Vernehmung am 16.10.2006 bekundet hat, dass die Klägerin zur Beseitigung der Mängel einen höheren Betrag, nämlich insgesamt 446.932,02 € (netto) aufgewendet habe, ist diese Aussage nicht geeignet, die detailreichere und dadurch im Ergebnis überzeugendere Aussage des Zeugen I. hinsichtlich des Differenzbetrages zu widerlegen. Hinzu kommt, dass der Zeuge H. nach eigenem Bekunden lediglich für die anschließende Kontrolle der Rechnungen zuständig war. Die eigentliche Beauftragung der Firmen, die Mängelbeseitigungsüberwachung sowie die Rechnungsprüfung erfolgte zunächst durch den Zeugen I., der damit mit den Einzelheiten der Rechnungen und Rechnungshöhen besser vertraut war als der Zeuge H..

81

Soweit sich zwischen dem Endbetrag der von dem Zeugen I. geführten Zahlungsliste und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden eine Differenz i.H.v. 4.593,62 € ergibt, konnte der Zeuge I. hingegen nicht sicher bestätigen, dass dieser Betrag ebenfalls im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung angefallen ist und von der Klägerin auch entrichtet wurde. Da die Klägerin diesen Nachweis schuldig geblieben ist, war die Klage insoweit abzuweisen.

  1. Soweit sich zwischen dem Endbetrag der von dem Zeugen I. geführten Zahlungsliste und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden eine Differenz i.H.v. 4.593,62 € ergibt, konnte der Zeuge I. hingegen nicht sicher bestätigen, dass dieser Betrag ebenfalls im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung angefallen ist und von der Klägerin auch entrichtet wurde. Da die Klägerin diesen Nachweis schuldig geblieben ist, war die Klage insoweit abzuweisen.
82

Selbiges gilt für die Posten "Besondere Leistungen" in der von dem Zeugen I. überreichten Zahlungsliste. Insoweit hat der Zeuge I. bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass es sich hierbei um "weitere Kosten" handelte, die nicht unmittelbar etwas mit den Brandschutzklappen zu tun gehabt haben. Als Beispiel verwies der Zeuge I. darauf, dass bei Feststellung offener Brandschutzklappen diese von dem Trockenbauer "mitgemacht" worden seien.

  1. Selbiges gilt für die Posten "Besondere Leistungen" in der von dem Zeugen I. überreichten Zahlungsliste. Insoweit hat der Zeuge I. bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass es sich hierbei um "weitere Kosten" handelte, die nicht unmittelbar etwas mit den Brandschutzklappen zu tun gehabt haben. Als Beispiel verwies der Zeuge I. darauf, dass bei Feststellung offener Brandschutzklappen diese von dem Trockenbauer "mitgemacht" worden seien.
83

Die als "besondere Leistungen" in der Zahlungsliste ausgewiesenen Beträge belaufen sich insgesamt auf 10.477,95 € (20.493,10 DM). In Bezug auf diese Beträge ist die Klägerin den Nachweis, dass es sich hierbei um Positionen handelte, die tatsächlich zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel diente, ebenfalls schuldig geblieben. Die Klage war daher in Bezug auf diesen Betrag abzuweisen.

84

Der von der Klägerin aufgewendete Betrag i.H.v. 431.860,45 € war – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel auch erforderlich. Dies ergibt sich aus dem in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G. in seinem Gutachten vom 18.4.2005, einschließlich der drei Ergänzungsgutachten vom 1. Oktober 2007, 27. Februar 2009 und 25. Januar 2010. Der Sachverständige G. hat in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 27. Februar 2009 eine repräsentative Beispielsrechnung dargelegt, aus der sich ergibt, dass für eine ordnungsgemäße Sanierung der festgestellten Mängel an den Brandschutzklappen mindestens mit einem Aufwand von 1.000 € (brutto) pro Brandschutzklappe zu rechnen war. Dieser Betrag setzt sich nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen G. aus Lohnkosten i.H.v. 80 € pro Stunde für ein – für die Arbeiten erforderliches – 2-Personen Team, Materialkosten, Planungsleistungen (Bauaufsicht) in Höhe von 5 % sowie einer weiteren Erschwerniszulage in Höhe von 20 % auf die reinen Lohn- und Materialkosten zusammen.

  1. Der von der Klägerin aufgewendete Betrag i.H.v. 431.860,45 € war – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel auch erforderlich. Dies ergibt sich aus dem in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G. in seinem Gutachten vom 18.4.2005, einschließlich der drei Ergänzungsgutachten vom 1. Oktober 2007, 27. Februar 2009 und 25. Januar 2010. Der Sachverständige G. hat in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 27. Februar 2009 eine repräsentative Beispielsrechnung dargelegt, aus der sich ergibt, dass für eine ordnungsgemäße Sanierung der festgestellten Mängel an den Brandschutzklappen mindestens mit einem Aufwand von 1.000 € (brutto) pro Brandschutzklappe zu rechnen war. Dieser Betrag setzt sich nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen G. aus Lohnkosten i.H.v. 80 € pro Stunde für ein – für die Arbeiten erforderliches – 2-Personen Team, Materialkosten, Planungsleistungen (Bauaufsicht) in Höhe von 5 % sowie einer weiteren Erschwerniszulage in Höhe von 20 % auf die reinen Lohn- und Materialkosten zusammen.
85

Soweit die Streithelferin zu 1 die Erschwerniszulage in Höhe von 20 % in ihrem Schriftsatz vom 14.4.2009 als zu hoch beanstandet, ist dem nicht zu folgen. Der Sachverständige G. hat hierzu in seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 25.1.2010 überzeugend ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem betroffenen Objekt um ein genutztes Gebäude handelt, eine Erschwernis nicht nur dadurch bestand, dass Verschmutzungen entfernt werden mussten, sondern auch durch die erforderliche Organisation der Zugänglichkeit sowie einer Aufsicht, die Erschwerung der Materiallogistik, die ggf. erforderliche Auslagerung von Einrichtungsgegenständen, die ggf. erforderliche zeitweise Verlegung von Arbeitsplätzen und die Tatsache, dass ein Arbeiten ggf. nur außerhalb der Betriebszeiten möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist die von dem Sachverständigen angesetzte Erschwerniszulage von 20 % angemessen. Auch der Einwand der Streithelferin zu 2 in ihrem Schriftsatz vom 7.11.2007, den auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.11.2007 vorbringt, der von dem Sachverständigen G. angenommene pauschale Betrag von 1.000 € pro Klappe sei insbesondere für die Mängel Nr. 2-5 nicht nachvollziehbar, greift im Ergebnis nicht durch. Ausweislich der von dem Sachverständigen G. in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 27.2.2009 aufgeführten Kostenkalkulation bezieht sich der Betrag von 1.000,00 € nicht ausschließlich auf einzelne Mängel, sondern gibt einen Durchschnittspreis wieder, der die - für die Beseitigung der verschiedenen Mängel - unterschiedlich hohen Kosten beinhaltet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der überschlägigen Kalkulation des Sachverständigen nicht alle 13 Mängel, sondern lediglich die Mängel Nr. 2-6 zugrunde gelegt worden sind. Der dergestalt ermittelte Aufwand der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von ca. 1.000 € pro Klappe stellt mithin – wie auch der Sachverständige G. in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 27.2.2009 festgestellt hat – einen durchschnittlichen Mindestbetrag dar Danach steht fest, dass eine Sanierung von ca. 440 Brandschutzklappen – unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Mängel und der jeweiligen Einbausituationen – durchschnittlich mit einem Aufwand i.H.v. 440.000,00 € brutto (somit ca. 379.310,34 € netto) einhergeht. Da es sich bei diesem Betrag lediglich um eine überschlägige Kalkulation handelt, die – wie vorstehend ausgeführt – noch nicht sämtliche Mängel berücksichtigt und der von der Klägerin nachweislich aufgewendete Betrag zur Mängelbeseitigung diese Schätzung nur geringfügig übersteigt, steht dies der Erforderlichkeit des tatsächlich aufgewendeten Betrages zur Mängelbeseitigung im Ergebnis nicht entgegen.

  1. Soweit die Streithelferin zu 1 die Erschwerniszulage in Höhe von 20 % in ihrem Schriftsatz vom 14.4.2009 als zu hoch beanstandet, ist dem nicht zu folgen. Der Sachverständige G. hat hierzu in seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 25.1.2010 überzeugend ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem betroffenen Objekt um ein genutztes Gebäude handelt, eine Erschwernis nicht nur dadurch bestand, dass Verschmutzungen entfernt werden mussten, sondern auch durch die erforderliche Organisation der Zugänglichkeit sowie einer Aufsicht, die Erschwerung der Materiallogistik, die ggf. erforderliche Auslagerung von Einrichtungsgegenständen, die ggf. erforderliche zeitweise Verlegung von Arbeitsplätzen und die Tatsache, dass ein Arbeiten ggf. nur außerhalb der Betriebszeiten möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist die von dem Sachverständigen angesetzte Erschwerniszulage von 20 % angemessen.
  2. Auch der Einwand der Streithelferin zu 2 in ihrem Schriftsatz vom 7.11.2007, den auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.11.2007 vorbringt, der von dem Sachverständigen G. angenommene pauschale Betrag von 1.000 € pro Klappe sei insbesondere für die Mängel Nr. 2-5 nicht nachvollziehbar, greift im Ergebnis nicht durch. Ausweislich der von dem Sachverständigen G. in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 27.2.2009 aufgeführten Kostenkalkulation bezieht sich der Betrag von 1.000,00 € nicht ausschließlich auf einzelne Mängel, sondern gibt einen Durchschnittspreis wieder, der die - für die Beseitigung der verschiedenen Mängel - unterschiedlich hohen Kosten beinhaltet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der überschlägigen Kalkulation des Sachverständigen nicht alle 13 Mängel, sondern lediglich die Mängel Nr. 2-6 zugrunde gelegt worden sind. Der dergestalt ermittelte Aufwand der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von ca. 1.000 € pro Klappe stellt mithin – wie auch der Sachverständige G. in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 27.2.2009 festgestellt hat – einen durchschnittlichen Mindestbetrag dar Danach steht fest, dass eine Sanierung von ca. 440 Brandschutzklappen – unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Mängel und der jeweiligen Einbausituationen – durchschnittlich mit einem Aufwand i.H.v. 440.000,00 € brutto (somit ca. 379.310,34 € netto) einhergeht. Da es sich bei diesem Betrag lediglich um eine überschlägige Kalkulation handelt, die – wie vorstehend ausgeführt – noch nicht sämtliche Mängel berücksichtigt und der von der Klägerin nachweislich aufgewendete Betrag zur Mängelbeseitigung diese Schätzung nur geringfügig übersteigt, steht dies der Erforderlichkeit des tatsächlich aufgewendeten Betrages zur Mängelbeseitigung im Ergebnis nicht entgegen.
86

Entgegen dem Einwand der Beklagten ist es vorliegend auch unschädlich, dass auf Basis der vorgelegten Rechnungen nicht (mehr) klar erkennbar ist, welche konkreten Kosten für die Beseitigung der einzelnen Mängel jeweils angefallen sind. Die Klägerin war aus Sicherheitsgründen gezwungen, die Mängel im Rahmen der von dem Sachverständigen F. gesetzten Frist zu beheben. Eine nachträgliche Zuordnung einzelner Kostenpunkte zu jedem einzelnen Mangel scheidet bereits deshalb aus, da verschiedene Kostenpunkte - insbesondere die nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das streitgegenständliche Objekt während der Nachbesserungsarbeiten in Nutzung war – sich nicht einem konkreten Mangel zuordnen lassen, sondern in Bezug auf verschiedene Mängel angefallen sind. Da die nachträgliche Zuordnung einzelner Kosten zu den einzelnen Mängeln mithin nicht möglich ist, kann sie von der Klägerin auch nicht verlangt werden. Die Klägerin ist ihrer Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf den ihr im Rahmen der Mängelbeseitigung entstandenen Schaden insoweit ausreichend nachgekommen. Die Kammer ist insbesondere auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen G. in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 27.2.2009 jedenfalls in der Lage, den der Klägerin entstandenen Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen.

  1. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist es vorliegend auch unschädlich, dass auf Basis der vorgelegten Rechnungen nicht (mehr) klar erkennbar ist, welche konkreten Kosten für die Beseitigung der einzelnen Mängel jeweils angefallen sind. Die Klägerin war aus Sicherheitsgründen gezwungen, die Mängel im Rahmen der von dem Sachverständigen F. gesetzten Frist zu beheben. Eine nachträgliche Zuordnung einzelner Kostenpunkte zu jedem einzelnen Mangel scheidet bereits deshalb aus, da verschiedene Kostenpunkte - insbesondere die nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das streitgegenständliche Objekt während der Nachbesserungsarbeiten in Nutzung war – sich nicht einem konkreten Mangel zuordnen lassen, sondern in Bezug auf verschiedene Mängel angefallen sind. Da die nachträgliche Zuordnung einzelner Kosten zu den einzelnen Mängeln mithin nicht möglich ist, kann sie von der Klägerin auch nicht verlangt werden. Die Klägerin ist ihrer Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf den ihr im Rahmen der Mängelbeseitigung entstandenen Schaden insoweit ausreichend nachgekommen. Die Kammer ist insbesondere auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen G. in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 27.2.2009 jedenfalls in der Lage, den der Klägerin entstandenen Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen.
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Die von der Streithelferin zu 1 mit Schriftsatz vom 23.4.2008 erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Ausweislich § 6 Ziffer 6.1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) – die gem. Ziffer 1.1 des Architektenvertrags vom 31.7./20.8.91 (Anlage K1) anwendbar sind, verjähren die Ansprüche des Bauherrn mit Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt gem. Ziffer 6.2. mit der Abnahme der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung. Die Streithelferin zu 1 hat insoweit jedoch nicht dargelegt zu welchem Zeitpunkt eine Abnahme der letzten von der Beklagten zu erbringenden Leistung überhaupt erfolgte. Die Streithelferin zu 1 ist ihrer diesbezüglichen Darlegungs-und Beweislast mithin nicht nachgekommen.

  1. Die von der Streithelferin zu 1 mit Schriftsatz vom 23.4.2008 erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Ausweislich § 6 Ziffer 6.1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) – die gem. Ziffer 1.1 des Architektenvertrags vom 31.7./20.8.91 (Anlage K1) anwendbar sind, verjähren die Ansprüche des Bauherrn mit Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt gem. Ziffer 6.2. mit der Abnahme der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung. Die Streithelferin zu 1 hat insoweit jedoch nicht dargelegt zu welchem Zeitpunkt eine Abnahme der letzten von der Beklagten zu erbringenden Leistung überhaupt erfolgte. Die Streithelferin zu 1 ist ihrer diesbezüglichen Darlegungs-und Beweislast mithin nicht nachgekommen.
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Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 S. 1, 2.Hs. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert:

91

bis 11.1.2004: 506.178,96 €

92

ab 12.1.2004: 446.923,02 €

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Dr. FudickarEngelkamp-NeeserKroll-Schlüter