Erfolgshonorar vor EGMR: Zusatzvereinbarung wegen § 4a RVG nichtig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von einem Mitglied einer Erbengemeinschaft ein anteiliges, erfolgsabhängiges Zusatzhonorar aus einer Honorarzusatzvereinbarung nach erfolgreicher EGMR-Beschwerde. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Zusatzvereinbarung als Erfolgshonorar gegen § 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4a RVG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. Die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, dass die Auftraggeber aus wirtschaftlichen Gründen ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wären. Ein treuwidriges Berufen auf die Unwirksamkeit verneinte das Gericht; § 4a RVG sei zudem auf den als Hochschullehrer tätigen Kläger entsprechend anwendbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung eines erfolgsabhängigen Zusatzhonorars wegen Nichtigkeit der Zusatzvereinbarung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung über eine erfolgsabhängige Vergütung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 RVG (i.V.m. § 49b Abs. 2 BRAO) nicht vorliegen.
Die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars nach § 4a Abs. 1 RVG setzt objektiv voraus, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten würde; eine bloße Risikoabwägung wegen ungewisser Erfolgsaussichten genügt nicht.
Für die Darlegung der Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 RVG trägt derjenige, der sich auf ein wirksam vereinbartes Erfolgshonorar beruft, die substantiierte Darlegungslast zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers.
Das Berufen des Auftraggebers auf die Unwirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung ist nicht allein deshalb treuwidrig (§ 242 BGB), weil er die Vereinbarung zuvor unterzeichnet hat; es bedarf besonderer Umstände, die eine vorrangige Schutzwürdigkeit der Gegenseite begründen.
Die Schutzvorschriften des § 4a RVG sind bei gerichtlicher Tätigkeit jedenfalls entsprechend auch auf nicht dem RVG unterfallende Hochschullehrer anzuwenden, wenn diese in vergleichbarer Weise wie ein Rechtsanwalt auftreten und eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollsteckbar.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) ist Professor für Staatsphilosophie und Rechtspolitik an der Universität zu L. Der Kläger zu 2) ist als Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte ist Teil einer von den Klägern vertretenen Erbengemeinschaft, die insgesamt aus 9 Personen besteht.
Im Zeitraum von 2005 bis 2012 vertraten die Kläger die Erbengemeinschaft im Rahmen einer Individualbeschwerde (Nr. #####/####) gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschrechte. Den Hintergrund bildete ein von den verwaltungsgerichtlichen Vorinstanzen und dem Bundesverfassungsgericht zurückgewiesenes Zahlungsbegehren der Erbengemeinschaft in Höhe von 1.300.000,00 DM (= 664.679,45 Euro) zzgl. Zinsen. Mit Urteil vom 08.12.2011 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Beschwerde statt (Anlage K 2) und setzte im Folgeurteil vom 27.09.2012 die an die Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung auf 210.000,00 Euro fest (Anlage K 3).
Die Beschwerdeführer wurden außergerichtlich vertreten durch Herrn T Dipl.-Kaufmann Uwe Q sowie Herrn Rechtsanwalt K. Gerichtlich wurden die Beschwerdeführer durch den Kläger zu 2) vertreten.
Die Kläger schlossen vor Einreichung der Beschwerde mit den Beschwerdeführern eine Honorarvereinbarung ab, die eine pauschale Vergütung des Klägers zu 1) in Höhe von 10.000,00 Euro und eine pauschale Vergütung des Klägers zu 2) in Höhe von 5.000,00 Euro für die Vertretung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorsah (Anlage K 4). Dieses Honorar wurde auch an die Kläger gezahlt. Daneben enthielt die Honorarvereinbarung vom 07.02.2005 die Vereinbarung, dass die Parteien über eine Erhöhung des Honorars verhandeln, wenn die Beschwerde Erfolg haben sollte. Am 16.04.2012 schlossen die Kläger mit den außergerichtlichen Vertretern der Beschwerdeführer eine weitere Honorar(zusatz)vereinbarung ab, die der Ergänzung der ursprünglichen Honorarvereinbarung im Hinblick auf den erfolgsabhängigen Teil der Vergütung diente (Anlage K 6). Diese sah vor, dass an den Kläger zu 1) ein weiteres Honorar in Höhe von 90.000,00 Euro und an den Kläger zu 2) ein weiteres Honorar in Höhe von 60.000,00 Euro zu zahlen war, wenn der gesamte mit der Beschwerde geltend gemachte Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.593.799,13 Euro festgesetzt werden sollte. Für den Fall einer teilweisen Festsetzung, war das zu zahlende Honorar anteilig herabzusetzen.
Vor dem Hintergrund der letztlich zugesprochenen Entschädigung in Höhe von 210.000,00 Euro (= 13,18% von 1.593.799,13 Euro), forderten die Kläger ein weiteres Honorar in Höhe von 19.770,00 Euro. Davon entfielen 11.862,00 Euro (13,18% von 90.000,00 Euro) auf den Kläger zu 1) und 7.908,00 Euro (13,18% von 60.000,00 Euro) auf den Kläger zu 2). Mit Schreiben vom 08.05.2013 gerichtet an Herrn Q (Anlage K 7) und mit Schreiben vom 03.06.2013 gerichtet an Rechtsanwalt K (Anlage K 8) setzten die Kläger den Beschwerdeführern erfolglos eine Frist zur Zahlung der Honorarforderung bis zum 31.05.2013 bzw. 24.06.2013.
Die Kläger behaupten, die durch die Vorinstanzen aufgelaufenen (Prozess-) Kosten hätten die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer derart beansprucht, dass sie ohne Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honorars von der Einlegung der Beschwerde abgesehen hätten. Das vereinbarte Pauschalhonorar sei für den hohen Zeit- und Arbeitsaufwand unangemessen niedrig. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte als Teil einer Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch für die geltend gemachte Forderung hafte. Das Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Vertreter, in Kenntnis aller Umstände eine Honorar(zusatz)vereinbarung zu unterzeichnen und sich später davon lossagen zu wollen, sei treuwidrig. Die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes seien jedenfalls nicht auf den Kläger zu 1) als Universitätsprofessor anzuwenden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 19.770,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 3.756,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass es den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ohne weiteres möglich gewesen sei, die Kosten für die Beschwerde zu tragen, da die Erbengemeinschaft – insoweit unstreitig – durch den Verkauf anderer Grundstücke bereits mehrere Millionen DM eingenommen habe. Die Kläger hätten den Beschwerdeführern suggeriert, dass die Unterzeichnung der Honorarvereinbarung nötig gewesen sei, damit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine entsprechend hohe Vergütung als Kostenentschädigung festsetze. Sie ist der Ansicht, sie hafte nicht als Gesamtschuldnerin, sondern allenfalls in Höhe ihres Erbanteils von 10%.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten weiteren Honorars in Höhe von 19.770,00 zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 3.756,30 € zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Honorarvereinbarung vom 07.02.2005 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom 16.04.2012. Die Zusatzvereinbarung vom 16.04.2012 ist gemäß § 134 BGB nichtig.
Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Verbotsgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere auch § 49b Abs. 2 BRAO, der die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars regelt (vgl. BGH NJW 2009, 3297, 3298 – Tz. 14).
Während nach § 49b Abs. 2 BRAO a.F. die Vereinbarung eines Erfolgshonorars stets unzulässig war, sieht die seit 2008 geltende Neuregelung des § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO vor, dass Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), unzulässig sind, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.
Im RVG befindet sich mit § 4a eine Regelung, die die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars regelt. Gemäß § 4a Abs. 1 RVG darf ein solches Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
In der Honorarvereinbarung vom 07.02.2005 haben die Parteien in zulässiger Weise vereinbart, dass die Kläger für ihre Tätigkeit eine pauschale Vergütung in Höhe von 10.000,00 Euro bzw. 5.000,00 Euro erhalten. Daneben haben sie jedoch auch vereinbart, dass für den Fall des Erfolgs der Beschwerde eine entsprechende Erhöhung des Honorars verhandelt werden sollte. Mit der Zusatzvereinbarung vom 16.04.2012 haben die Parteien gemäß § 4a Abs. 2 RVG den erfolgsabhängigen Teil der Vergütung präzisiert und vereinbart, dass abhängig von der Höhe der seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht festzusetzenden Entschädigung, ein weiteres Honorar von bis zu 90.000,00 Euro an den Kläger zu 1) und bis zu 60.000,00 Euro an den Kläger zu 2) zu zahlen ist. Hierbei handelt es sich um den klassischen Fall einer erfolgsabhängigen Vergütung.
Vorliegend fehlt es jedoch an den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 RVG. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von der Einlegung der Beschwerde abgehen hätte und von der Rechtsverfolgung somit abgehalten worden wäre, wenn nicht ein Teil der Vergütung erfolgsabhängig ausgestaltet worden wäre.
Für die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers ihn von der Rechtsverfolgung abhalten, ist nicht die subjektive Überzeugung des Auftraggebers bzw. seines Anwalts entscheidend. Vielmehr kommt es objektiv darauf an, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftragsgebers eine Finanzierung des Prozesses zulassen. Nur wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Prozessfinanzierung nicht zulassen, ist die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung ausnahmsweise zulässig (s.a. BVerfG NJW 2007, 979, 984 – Tz. 100). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn eine Partei vor dem Hintergrund geringer Erfolgsaussichten eines Rechtmittels scheut, das Kostenrisiko auf sich zu nehmen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 4a, Rn. 32).
Die Beschwerdeführer haben unstreitig mehrere Grundstücke veräußert und dadurch Einnahmen in Millionenhöhe erzielen können. Demgegenüber sind durch den der Beschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit bis zu ihrer Einlegung Kosten in Höhe von 65.000,00 Euro für die Beschwerdeführer entstanden. Entscheidend ist, dass die Finanzierung der Beschwerde durch die Beklagte und die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auch ohne Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung möglich gewesen wäre. Unerheblich ist hingegen, wie hoch die Parteien die Erfolgsaussichten der Beschwerde eingeschätzt haben, da es auf eine solche Risikoanalyse gerade nicht ankommt.
Das Verhalten der Beklagten stellt sich auch nicht als treuwidrig i.S.v. § 242 BGB dar. Grundsätzlich lässt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten von Vertragsparteien zu, solange nicht besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten einer Partei als treuwidrig erscheinen lassen. Treuwidrig ist ein Verhalten, wenn das frühere Verhalten mit dem späteren Verhalten unvereinbar erscheint und die Interessen der anderen Partei vorrangig schutzwürdig sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242, Rn. 55 m.w.N.). Zwar hat die Beklagte die Honorarvereinbarungen akzeptiert, jedoch führt der Umstand, dass sie sich jetzt auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen beruft, nicht allein zur Treuwidrigkeit ihres Verhaltens. Vor dem Hintergrund, dass die Kläger ihre weitere Tätigkeit mittelbar von dem Abschluss der Honorar(zusatz)vereinbarung abhängig gemacht haben und ein Fristablauf drohte, bestand für die Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit, als die Vereinbarung in der vorgelegten Form zu akzeptieren. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass die Interessen der Kläger nicht vorrangig schutzwürdig sind. Den Klägern hätte es freigestanden, anstelle einer erfolgsabhängigen Vergütung von vornherein eine höhere Pauschalvergütung oder eine den Umständen angemessene stundenbezogene Honorarvereinbarung abzuschließen.
Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das RVG ihm gegenüber nicht anwendbar sei und daher § 4a RVG in Verbindung mit § 49b Abs. 2 BRAO nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führe. Zwar handelt es sich bei dem Kläger zu 1) um einen Hochschullehrer, auf den eine unmittelbare Anwendung des RVG für die Bemessung der Vergütung für Tätigkeiten vor Gericht nicht in Betracht kommt, da die Regelungen des RVG gemäß § 1 RVG nur für Rechtsanwälte sowie andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer oder einer Partnerschaftsgesellschaft gelten. Die Regelungen des RVG werden jedoch entsprechend auf Hochschullehrer angewendet, insbesondere in den Fällen, in denen es um die Höhe der Vergütung für eine Tätigkeit vor Gericht geht. So gelten etwa die Sätze des RVG als übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 1, Rn. 61; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 1, Rn. 14). Die entsprechende Anwendung der Regelungen des RVG führt jedoch auch dazu, dass die Regelung des § 4a RVG auf Hochschullehrer Anwendung findet, jedenfalls für Honorarvereinbarungen, die ein Auftreten vor Gericht betreffen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Regelung des § 4a RVG, die unter anderem auch den Schutz der Prozessparteien dient, nicht auch auf einen Hochschullehrer Anwendung finden sollen, wenn der Hochschullehrer in der gleichen Art und Weise wie ein Rechtsanwalt tätig wird.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 23.526,30 €