Markenverletzung „Commit“ vs. „combit“: Unterlassung und Auskunft nur für Deutschland
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der Nutzung der Bezeichnung „Commit“ für Software über eine auch in Deutschland erreichbare Website auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Abmahnkosten und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Das Gericht verneinte einen unionsweiten Unterlassungsanspruch aus der Gemeinschaftsmarke wegen Nichtbenutzung für die allein geschützten Dienstleistungen. Aus der deutschen Wortmarke für Computerprogramme bejahte es dagegen Warenidentität, zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft sowie hohe Zeichenähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr. Die Klage hatte daher für Deutschland überwiegend Erfolg; im Übrigen wurde sie abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend für Deutschland stattgegeben (Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Abmahnkosten, Schadensersatzfeststellung), unionsweiter Unterlassungsantrag im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt bei Zeichen- und Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr voraus, die unter Wechselwirkung von Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Waren-/Dienstleistungsnähe zu beurteilen ist.
Der Einwand der Nichtbenutzung greift durch, wenn der Markeninhaber eine rechtserhaltende Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, nicht substantiiert darlegt und belegt.
Die Verwendung einer Bezeichnung im Rahmen eines Internetauftritts kann eine markenmäßige Benutzung im Inland begründen, wenn Angebote für das Inland abrufbar sind und Bestellungen aus dem Inland möglich waren; eine nachträgliche Zugangsbeschränkung beseitigt die Wiederholungsgefahr ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung regelmäßig nicht.
Bei hoher Warenidentität und deutlicher schriftbildlicher sowie klanglicher Annäherung kann Verwechslungsgefahr bereits bei nur geringfügigen Abweichungen in einzelnen Buchstaben bestehen.
Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung des Schadensersatzes können bei Markenverletzung aus §§ 19, 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 242 BGB folgen; erforderliche Abmahnkosten sind nach Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzfähig.
Tenor
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin die Bezeichnung
„Commit“
für T zu verwenden und/oder unter der Bezeichnung die vorstehend genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen;
2. der Klägerin über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in Deutschland Auskunft zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren sowie die gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und die Mengen der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Preise, die für die betreffenden Waren gezahlt wurden;
3. der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in Deutschland Rechnung zu legen und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, deren Verbreitungszeitraum und deren Verbreitungsgebiet;
4. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.379,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.5.2013 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die vorstehend zu
Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und die
Klägerin zu 1/3.
V. Dieses Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Ziffer I.1. gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro, hinsichtlich der
Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro und hinsichtlich der Ziffer I.4. sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann hinsichtlich der Kosten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Zahlung von Abmahnkosten sowie Schadensersatzfeststellung wegen einer Markenverletzung geltend.
Die Klägerin ist ein in Konstanz ansässiges, 1989 gegründetes Unternehmen, das sich mit der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Hard- und T in der Computerbranche sowie entsprechenden Servicedienstleistungen und Schulungen befasst. Ihre Produkte vertreibt die Klägerin dabei auch über einen Online-Shop auf ihrer Homepage www.combit.net.
Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken:
Deutsche Wortmarke Nr. ######## „combit“ (nachfolgend Klagemarke 1) mit Priorität vom 14.1.2000, die in den Klassen 42, 35 und 38 u.a. für Entwicklung, Erstellung, Einrichtung, Pflege und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen, Installations- und Installierungsarbeiten von T und von Hardware sowie Beratung auf dem Gebiet der Computer-Hardware und –T geschützt ist.
Deutsche Wortmarke Nr. ######## „combit“ (nachfolgend Klagemarke 2) mit Priorität vom 21.6.2000, die in den Klassen 9, 16, 38 und 42 u.a. für Computerprogramme und T aller Art geschützt ist.
Gemeinschaftswortmarke Nr. #####/#### „combit“ (nachfolgend Klagemarke 3) mit Priorität vom 28.6.2000, die in den Klassen 35, 37, 38 und 42 u.a. für Entwicklung, Erstellung, Einrichtung, Pflege und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen, Installations- und Installierungsarbeiten von T und von Hardware sowie Beratung auf dem Gebiet der Computer-Hardware und –T geschützt ist.
Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Holon, Israel, das über seine Homepage www.commitcrm.com weltweit verschiedene T-Programme anbietet. Diese Homepage verfügt über einen „e-Store“, wo die Angebote der Beklagten in deutscher Sprache abrufbar waren und unmittelbar nach Deutschland bestellt werden konnten.
Mit Schreiben vom 27.8.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.
Nach Erhalt der Abmahnung programmierte die Beklagte ihre Webseite so, dass von Deutschland aus weder die Homepage aufgerufen, noch ein Produkt bestellt werden kann. Zudem enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einen Disclaimer, nachdem Produkte unter der Bezeichnung „COMMIT“ nicht an Kunden in Deutschland geliefert werden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletzte ihre Markenrechte, indem sie den Begriff „commit“ benutze, da bei Waren- und Dienstleistungsidentität wegen der hohen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Sie stützt ihre Ansprüche zunächst auf die Klagemarke 3, hilfsweise auf die Klagemarke 2 und weiter hilfsweise auf die Klagemarke 1. Weiterhin behauptet die Klägerin, sie vertreibe insbesondere Softwareprodukte unter den Bezeichnungen „combit Relationship Manager (CRM)“ und „combit address manager“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 9 bis K 12 sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Zunächst hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung zu verurteilen, diese Anträge jedoch in der mündlichen Verhandlung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Die Klägerin beantragt,
I.
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
in der EU im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin die Bezeichnung
„Commit“
für T zu verwenden und/oder unter der Bezeichnung die vorstehend genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen;
hilfsweise, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin die Bezeichnung
„Commit“
für T zu verwenden und/oder unter der Bezeichnung die vorstehend genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen;
2. der Klägerin über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in Deutschland Auskunft zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren sowie die gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und die Mengen der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Preise, die für die betreffenden Waren gezahlt wurden;
3. der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in Deutschland Rechnung zu legen und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, deren Verbreitungszeitraum und deren Verbreitungsgebiet;
4. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.379,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.5.2013 zu zahlen;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die vorstehend zu
Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Nichtbenutzung und ist der Ansicht, die Klägerin verwende die Bezeichnung „combit“ nur als Namen für ihr Unternehmen.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, Verwechslungsgefahr bestehe nicht, weil die angesprochenen Verkehrskreise besonders aufmerksam seien und die Kennzeichnungskraft der Klagemarken als gering einzustufen sei. Eine Ähnlichkeit zwischen „Combit“ und „commit“ sei dabei sowohl in klanglicher, als auch in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht zu verneinen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet; hinsichtlich Ziffer I. 1. jedoch nur mit dem Hilfsantrag, so dass sie im Übrigen abzuweisen war.
I.
Die Klägerin hat einen Unterlassungs- und die geltend gemachten Annexansprüche gegen die Beklagte für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
Der weitergehende Hauptantrag auf Unterlassung im gesamten Bereich der Europäischen Union hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Commit“ für T aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann der Inhaber einer Marke es einem Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Die Klagemarken stehen in Kraft und gewähren der Klägerin hinsichtlich der Klagemarke 3 Markenschutz im gesamten Gebiet der Europäischen Union und hinsichtlich der Klagemarken 1 und 2 Markenschutz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Allerdings steht einem Anspruch aus der Klagemarke 3 der Einwand der Nichtbenutzung entgegen. Eine Benutzung für die Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38 und 42 (Entwicklung, Erstellung, Einrichtung, Pflege und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen, Installations- und Installierungsarbeiten von T und von Hardware sowie Beratung auf dem Gebiet der Computer-Hardware und –T), für die die Klagemarke 3 ausschließlich Schutz genießt, hat die Klägerin nämlich nicht dargetan. Insoweit ist kein Vortrag dazu erfolgt, inwiefern solche Dienstleistungen von der Klägerin unter Verwendung der Marke „Combit“ erbracht werden, was von der Beklagten bestritten worden ist. Demnach hätte es der Klägerin oblegen, im Einzelnen unter Vorlage aussagekräftiger Belege darzutun, welche Dienstleistungen sie in diesem Bereich genau erbringt und inwieweit dies unter der Marke „Combit“ geschieht. Daran fehlt es. Insbesondere ergibt sich aus den zur Frage der Nutzung der Marke überreichten Anlagen K 9 bis K 12 sowie den hierzu in der mündlichen Verhandlung und mit Schriftsatz vom 20.11.2013 überreichten Unterlagen nur, dass die Klägerin unter der Bezeichnung „combit“ die Softwareprodukte „combit Relationship manager“ und „combit address manager“ vertreibt, nicht hingegen, dass sie auch Dienstleistungen wie die Einrichtung, Pflege und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen und die Installations- und Installierungsarbeiten von T unter Benutzung der Klagemarke 3 erbringt. Hierzu hat die Klägerin keinerlei Belege, etwa in Form von Rechnungen an Kunden über unter der Marke erbrachte Dienstleistungen o.ä., vorgelegt.
Insoweit ergibt sich ein Unterlassungsanspruch der Klägerin lediglich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus der Klagemarke 2, die Schutz für Computerprogramme genießt. Dem klägerischen Unterlassungsanspruch steht hinsichtlich der Klagemarke 2 dabei nicht der Einwand der Nichtbenutzung der Marken entgegen. Dem Vortrag der Beklagten, die Klägerin nutze das Zeichen „combit“ nicht für ihre Produkte, sondern allenfalls als Firmenname, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, dass sie die von ihr vertriebenen Softwareprogramme u.a. als „combit Relationship Manager (CRM)“ und „combit address manager“ anbietet und hierzu als Anlagen K 9 bis K 12 Auszüge aus ihrem Internetauftritt sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin die Bezeichnung „combit“ nicht nur für ihr Unternehmen, sondern gerade auch für die von ihr angebotenen und vertriebenen Produkte benutzt und die Produkte unter dieser Bezeichnung bekannt sind.
Auch die erforderliche Verwechslungsgefahr ist gegeben:
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 MarkenG, Rdn. 371 ff. m.w.N.).
Eine hochgradige Warenähnlichkeit ist zwischen den Produkten der Klägerin und denen der Beklagten gegeben. Die Klagemarke 2 ist u.a. in der Klasse 9 für Datenverarbeitungsprogramme aller Art und T geschützt. Um solche Produkte handelt es sich auch bei den von der Beklagten vertriebenen Softwarelösungen für IT-Dienstleistungsunternehmen, da es sich auch hierbei um Computerprogramme handelt.
Die klägerische Marke verfügt über eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwar mag die Wortmarke „combit“ aus den Bezeichnungen „com“ für Computer und „bit“ für „binary digit“, einem Fachbegriff der Computersprache, zusammengesetzt sein, gleichwohl wird der Verbraucher diesen Begriff nicht als zusammengesetztes Wort und Abkürzung für Fachbegriffe aus der Computerbranche wahrnehmen, sondern als einheitlichen, neuen Phantasiebegriff.
Auch die Zeichenähnlichkeit ist hoch. Beide sich gegenüberstehenden Zeichen bestehen aus sechs Buchstaben, von denen fünf identisch sind. Auch haben beide Zeichen je zwei Silben, die auch die gleiche Länge aufweisen. Unterschiedlich ist jeweils nur der vierte Buchstabe, einmal ein „b“ und einmal ein „m“, wobei dies bei undeutlicher Aussprache kaum ins Gewicht fällt. Zu dieser klanglichen Ähnlichkeit kommt die offenkundige schriftbildliche Ähnlichkeit bei nur einem unterschiedlichen Buchstaben.
Die Verwechslungsgefahr scheitert entgegen der Auffassung der Beklagte auch nicht daran, dass eine Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht zu verneinen sei, da der Begriff „commit“ den Verbraucher auf den englischen Begriff „commitment“ hinweise, die Bezeichnung „combit“ hingegen unmittelbar auf die IT-Branche hindeute. Wie bereits oben ausgeführt, mag das Wort „combit“ zwar aus den Bezeichnungen „com“ für Computer und „bit“ für „binary digit“, einem Fachbegriff der Computersprache, zusammengesetzt sein. Gleichwohl wird der Verbraucher diesen Begriff aber nicht als zusammengesetztes Wort und Abkürzung für Fachbegriffe aus der Computerbranche wahrnehmen, sondern als einheitlichen, neuen Phantasiebegriff.
Ebenso verhält es sich mit der Bezeichnung „commit“. Auch hier mag die Silbe „com“ angesichts des Geschäftsbetriebs der Beklagten in der IT-Branche auf Computer hinweisen, wird von den angesprochenen Verkehrskreisen jedoch eher als neu zusammengesetztes Phantasiewort denn als Abkürzung für den englischen Begriff „commitment“ verstanden werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch eine Verletzungshandlung gegeben. Es ist unstreitig, dass die Produkte der Beklagten über die Homepage www.commitcrm.com von Deutschland aus zumindest in der Vergangenheit bestellt werden konnten. Insoweit kommt es nicht streitentscheidend darauf an, ob die Beklagte diese Praxis nun eingestellt hat. Jedenfalls hat sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wodurch die Wiederholungsgefahr alleine beseitigt werden kann. Im Übrigen kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob die Verkäufe damals von einer Firma E2 GmbH abgewickelt wurden. Die Produkte wurden jedenfalls - auch in Deutschland abrufbar - auf der Homepage der Beklagten angeboten, wo sich auch der Link zu ihrem e-Store befand und befindet. Wer dann im Einzelnen die dort getätigten Bestellungen abwickelt, spielt unter dem Gesichtspunkt einer markenrechtlichen Verletzungshandlung keine maßgebliche Rolle.
b)
Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus §§ 19 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 6 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB.
c)
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus § 14 Abs. 6 MarkenG.
d)
Der Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 683 S. 2, 677, 670 BGB. Bei einem zugrundezulegenden Streitwert von 50.000,00 Euro ergibt sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale ein Betrag von 1.379,80 Euro
II.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 20.11.2013 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung lediglich den Antrag gestellt, zu den jeweiligen Schriftsätzen des Gegners Stellung nehmen zu wollen.
Der in dem klägerischen Schriftsatz vom 20.11.2013 enthaltene Sachvortrag bezieht sich hingegen nicht nur auf Schriftsatz der Beklagten vom 27.9.2013, sondern auch auf eine bis dahin nicht streitgegenständliche Klagemarke 4 und stellt damit völlig neuen Sachvortrag dar.
Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung führt unter diesen Umständen dazu, dass die mündliche Verhandlung wegen dieses neuen Sachvortrags nicht wiederzueröffnen war – anders etwa, wenn neuer Vortrag zur Nutzung der Klagemarke 3 auch für die betreffenden Dienstleistungen erfolgt wäre. Denn der Klägerin bleibt es unbenommen, mittels einer neuen Klage aus der Klagemarke 4 Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, da sich die Rechtskraft dieses Urteils nicht darauf erstreckt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Streitwert:
50.000,00 Euro