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Landgericht Düsseldorf·2a O 271/19·09.06.2020

Amazon-Angebot „I AM (COLLECTION)“ für Schmuck verletzt Marke „I AM“ – EV bestätigt

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaberin beantragte eine einstweilige Verfügung wegen der Verwendung der Zeichen „I AM“, „I AM COLLECTION“ bzw. „I AM Kollektion“ in einem Amazon-Produktangebot für Schmuck. Das LG Düsseldorf hielt den Unterlassungsantrag für hinreichend bestimmt und bejahte eine markenmäßige Benutzung trotz Platzierung im Abschnitt „Produktinformation“. Wegen Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und hoher Zeichenähnlichkeit nahm das Gericht Verwechslungsgefahr an. Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG griff nicht, da „I AM“ keine unmittelbar beschreibende Angabe von Produkteigenschaften sei; die einstweilige Verfügung wurde bestätigt.

Ausgang: Widerspruch gegen die einstweilige Unterlassungsverfügung wurde zurückgewiesen; die Verfügung wurde bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn die angegriffenen Zeichenverwendungen als Wort(‑kombinationen) klar bezeichnet sind und sich der Streitgegenstand unter Einbeziehung des Vortrags eindeutig abgrenzen lässt; eine Bezugnahme auf Anlagen ist nur bei prägenden Besonderheiten der konkreten Gestaltung erforderlich.

2

Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die objektive Möglichkeit besteht, dass der Verkehr ein Zeichen als Herkunftshinweis versteht; maßgeblich sind insbesondere die konkrete Angebotsgestaltung und die Kennzeichnungsgewohnheiten des betroffenen Warensektors.

3

Auch die Verwendung eines Zeichens im Bereich „Produktinformation“ eines Online-Angebots kann markenmäßig sein, wenn das Zeichen dort in Überschrift oder Text blickfangmäßig hervorgehoben und zur Kennzeichnung einer Kollektion eingesetzt wird.

4

Die gleichzeitige Präsenz einer deutlich erkennbaren Herstellermarke schließt eine herkunftshinweisende Funktion einer weiteren Bezeichnung nicht aus; Haupt- und Zweitmarke können nebeneinander auf die betriebliche Herkunft hinweisen.

5

§ 23 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass das verwendete Zeichen aus Sicht des inländischen Verkehrs unmittelbar ein Merkmal oder eine Eigenschaft der konkret beworbenen Ware beschreibt; eine lediglich assoziative oder erst über gedankliche Zwischenschritte erschließbare Bedeutung genügt nicht.

Relevante Normen
§ 23 Nr. 2 MarkenG§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 936 ZPO

Tenor

I.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.01.2020 – berichtigt durch Beschluss vom 10.01.2020 – wird bestätigt.

II.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer zugunsten der Verfügungsklägerin ergangenen Unterlassungsverfügung wegen Markenverletzung.

3

Die Verfügungsklägerin vertreibt seit 1991 Modeschmuck, zunächst ausschließlich im Rahmen eines Konzessionssystems über internationale (bekannte) Unternehmen wie Kaufhäuser (Karstadt u. a.), Drogerien (Rossmann u. a.) und Modehäuser (C&A u. a.). Seit 2000 vertreibt sie ihre Produkte auch in eigenen Geschäftslokalen, seit 2012 bietet sie diese auch auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon an.

4

Sie ist unter anderem Inhaberin der unter der Registernummer 302 25 078 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Priorität vom 17.05.2002 seit dem 03.09.2002 eingetragenen Wort-Bildmarke „“  (Verfügungsmarke), die Schutz für Waren der Klasse 14, dort unter anderem für „Schmuck und Modeschmuck, einschließlich Ketten und Kettchen, insbesondere Hals-, Arm-, Fuß- und Bikinikettchen, Kettenanhänger, alle vorgenannten Waren insbesondere aus Silber, unedlen Metallen, Kunststoff, Textil, Leder, Gummi, Glas, Strass oder einer Kombination dieser Materialien“ genießt. Wegen der Einzelheiten der Eintragung wird auf den Registerauszug der Anlage AS 2 verwiesen.

5

Die Verfügungsklägerin vertreibt ihren (Mode-)schmuck unter der Verfügungsmarke deutschlandweit in 34 eigenen Retail Stores und auf 385 Konzessionsflächen. Insbesondere veräußert sie unter der Verfügungsmarke Halsketten, Armbänder, Ohrclips/Ohrstecker und Ringe. Die Verfügungsmarke ist hierbei gut sichtbar auf Produkthaltern oder auf einer Unterlage angebracht (vgl. Lichtbilder der Anlage AS 18). Zudem betreibt sie eine eigene Website unter der Domain www.i-am.de.

6

Die Verfügungsbeklagte ist eine Konzerngesellschaft des weltweit tätigen Amazon-Konzerns und unterhält eine eingetragene Zweigniederlassung in München (vgl. Handelsregisterauszug v. 30.12.2019, Anlage AS 3). Sie vertreibt weltweit eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen und betreibt in diesem Zusammenhang den P-Platz unter der (deutschen) Internetadresse www.amazon.de.

7

Am 12.12.2019 erlangte die Verfügungsklägerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten erstmals Kenntnis davon, dass die Verfügungsbeklagte als Verkäuferin auf ihrer Website www.amazon.de das folgende Angebot für eine Buchstaben-Halsketten eingestellt hatte:

10

Der hier abgebildete erste Abschnitt „P D PAOLA – BUCHSTABEN HALSKETTEN (…)“ war auch auf der ersten Seite des Angebots (ganz oben) abgebildet. Der hier abgebildete zweite Abschnitt „Produktinformation“ befand sich hingegen nicht unmittelbar darunter. Der Betrachter des Angebots musste vielmehr erst (in gedruckter Form auf Seite 3 des Angebots) herunterscrollen, um zu diesem zu gelangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auszüge der Website der Verfügungsbeklagten vom 16.12.2019 (Anlage AS 5) Bezug genommen.

11

Die Verfügungsklägerin mahnte daraufhin die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2019 ab und forderte sie dazu auf, bis zum 22.12.2019 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben (Anlage AS 8). Nachdem die Verfügungsbeklagte zunächst um die Vorlage einer Vollmacht gebeten hatte, antwortete sie sodann mit E-Mail vom 20.12.2019. Hierin führte sie insbesondere aus, sie sei als bloße Online-Händlerin nicht für mögliche Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit über ihre Plattform vertriebenen Produkten verantwortlich, sie habe aber ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz veranlasst, dass die entsprechenden Produkte von der Website entfernt würden. Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gab die Verfügungsbeklagte nicht ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 20.12.2019 (Anlage AS 10) Bezug genommen.

12

Am 23.12.2019 wurden die Produkte noch unverändert durch die Verfügungsbeklagte zum Verkauf angeboten (vgl. Auszüge der Website, Anlage AS 11). Inzwischen ist das Angebot von der Website entfernt. Es werden nun entsprechende Angebote mit „Verkauf durch Schmuck Joaquin (Offizieller Distributor) und Versand durch Amazon“ für die Zeit ab dem 11.01.2020 angekündigt (vgl. Auszug der Website vom 30.12.2019, Anlage AS 12).

13

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer mit Beschluss vom 03.01.2020 – berichtigt im Rubrum durch Beschluss vom 10.01.2020 –  eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte erlassen und dieser untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter den Zeichen „I AM COLLECTION“ und/oder „I AM KOLLEKTION“ und/oder „I AM“ Schmuck anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 24.02.2020, bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, Widerspruch eingelegt.

14

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, sowohl der Verfügungsantrag als auch der Verfügungstenor seien hinreichend bestimmt und inhaltlich auch nicht zu weitgehend. Die konkrete Verletzungsform liege in der Bezeichnung der Schmuckkollektion als solcher und nicht in den Details des Angebots auf der Plattform der Verfügungsbeklagten.

15

Sie meint zudem, die angegriffenen Zeichen seien markenmäßig benutzt worden. Sie würden gerade nicht als bloße Modellbezeichnungen, sondern als Zweitmarke genutzt. „I AM“ kennzeichne eine gesamte Kollektion und nicht nur ein einzelnes Modell. Als Modellbezeichnung sei zudem eine konkrete Modell-Nummer angegeben. Auch werde der Bezeichnung „I AM“ gerade keine Dachmarke oder Herstellermarke vorangestellt, sie stehe vielmehr ganz für sich. Die Bezeichnung „PD PAOLA“ werde als Geschäftsbezeichnung und nicht als Produktbezeichnung verwendet. Zudem sei „I AM“ in der Schmuckbranche keine häufige Bezeichnung.

16

Die Verfügungsbeklagte könne sich auch nicht auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Die angegriffenen Zeichen würden keine Eigenschaft des Schmucks als solchen beschreiben.

17

Die Verfügungsklägerin beantragt,

18

den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.01.2020 aufrechtzuerhalten.

19

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

20

die einstweilige Verfügung der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.01.2020 – 2a O 271/19 - unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

21

Die ursprünglich erhobene Einrede der Nichtbenutzung hält die Verfügungsbeklagte nicht weiter aufrecht.

22

Sie ist der Ansicht, der der Beschlussverfügung zu Grunde liegende Antrag sei schon nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig, da er nicht auf die konkret behauptete Verletzungsform beschränkt worden sei.

23

Sie meint zudem, eine Markenverletzung scheitere an einer markenmäßigen Benutzung. Betrachte man das streitgegenständliche Produktangebot, werde aus der Sicht des situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers ausschließlich die vorangestellte und stets besonders hervorgehobene Bezeichnung „P D PAOLA“ als Herkunftshinweis wahrgenommen. Die angegriffenen Zeichen würden sich im Gegensatz hierzu lediglich in einem visuell vollkommen untergeordneten Teil der Produktbeschreibung weit unten auf der Angebotsseite befinden. Der flüchtige Verbraucher werde das Zeichen daher gar nicht wahrnehmen, der übrige Verkehr müsse in der Angebotsseite weit herunterscrollen, um das Zeichen „I AM“ überhaupt wahrnehmen zu können und erwarte an einer so versteckten Stelle keinen Herkunftshinweis. Zudem spreche auch die Gestaltung des Abschnitts „Produktinformation“ gegen eine Wahrnehmung des Zeichens „I AM“ als Herkunftsangabe, da dieses als Kollektionsbezeichnung zugleich Teil einer anpreisenden Werbeaussage sei, in dem (glatt beschreibenden) Sinn als Schmuck, der bestätige, „Wer ich bin“, was der Verkehr auch ohne weiteres erkenne. Auch werde das Zeichen „I AM“ nicht nur von der Verfügungsklägerin, sondern auch von Dritten sowohl im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Schmuck (vgl. Anlage RS 5) als auch mit anderen Waren/Dienstleistungen in beschreibender Funktion genutzt (vgl. Anlage RS 6).

24

Schließlich könne sie sich auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Das Zeichen „I AM“ diene zu nichts weiter, als der Erläuterung der Bedeutung des Buchstaben-Schmucks als individuellem Statement, mit dem man sich selbst identifizieren könne.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020 (Bl. 103 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Der zulässige Widerspruch ist unbegründet, die einstweilige Verfügung vom 03.01.2020 – in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 10.01.2020 – ist mithin zu bestätigen.

28

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

29

A.

30

Der Antrag ist zulässig, da er hinreichend bestimmt ist.

31

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2009, 766,Tz. 21 – Stofffähnchen, m.w.N.). Zu seiner Auslegung ist auch der Klagevortrag miteinzubeziehen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage (2010), Vor §§ 14-19 d Rn. 146).

32

Vorliegend werden alle von der Verfügungsklägerin angegriffenen Zeichen(-verwendungen) in Alleinstellung oder Wortkombinationen im Verfügungsantrag genannt. Maßgeblich für die Beurteilung des Unterlassungsantrags der Verfügungsklägerin ist die Verletzung der Verfügungsmarke durch diese Wort(-kombinationen) als solche und nicht eine besondere graphische Ausgestaltung der angegriffenen Zeichen, was ggf. die Bezugnahme auf eine Anlage erforderlich machen würde (vgl. hierzu Ingerl/Rohne, aaO, vor §§ 14-19d Rn. 173). Für die Verfügungsbeklagte ist – unter Berücksichtigung der Antragsschrift – (genau) ersichtlich, auf welche konkrete Verletzungsform sich der Unterlassungsantrag bezieht, so dass sie sich erschöpfend verteidigen kann. Die Notwendigkeit einer (weiteren) Eingrenzung des Antrags ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Ob es sich bei der Antragsfassung um eine zulässige Verallgemeinerung auf kerngleiche Handlungen handelt, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit.

33

B.

34

Der Antrag ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 916 ff. ZPO.

35

I.

36

Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen, Urkunden und Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr aus der Verfügungsmarke ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte wegen der Verwendung der aus dem Verfügungstenor ersichtlichen Zeichen aus § 14 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5 MarkenG zusteht.

37

Nach § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

38

1.

39

Die Verfügungsklägerin ist als Inhaberin der Verfügungsmarke aktivlegitimiert.

40

2.

41

Die Verfügungsmarke steht auch in Kraft. Die ursprünglich erhobene Einrede der Nichtbenutzung gem. § 25 Abs. 2 MarkenG hat die Verfügungsbeklagte nicht weiter aufrechterhalten.

42

3.

43

Die Verfügungsbeklagte hat die angegriffenen Zeichen auch im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin markenmäßig benutzt.

44

Eine markenmäßige Verwendung liegt dann vor, wenn das Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 132 m.w.N.; BGH GRUR 2017, 520, Rz. 26 – MICRO COTTON), wofür es genügt, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen und dem Markeninhaber besteht (EuGH GRUR 2003, 55 – Arsenal Football Club, Tz. 56; Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 129). Damit beurteilt sich die Frage, ob eine markenmäßige Verwendung vorliegt, allein danach, ob die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit besteht, dass das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, wobei dabei das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ausschlaggebend ist (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 138, 144).

45

Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH, Urteil v. 7.03.2019 – I ZR 195/17, GRUR 2019, 522, Rn. 42 – SAM, m.w.N.). Bei der Prüfung, ob die Verwendung einer Modellbezeichnung herkunftshinweisend verstanden wird, muss – jedenfalls wenn es sich nicht um eine bekannte Bezeichnung handelt – die Gestaltung des in Rede stehenden Angebots in den Blick genommen werden (vgl. BGH, aaO, Rn. 54 – SAM). Dabei kann die Art ihrer Verwendung dafür sprechen, dass der Verkehr sie als Marke auffasst, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird (BGH, aaO, Rn. 54 – SAM). Dagegen wird der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (BGH, aaO, Rn. 54 – SAM). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor zu berücksichtigen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH ,aaO, Rn. 26, 42 – SAM; vgl. BGH GRUR 2004, 865 [866], Rn. 33 – Mustang).

46

Der angesprochene Verkehr, der aus Endkunden besteht, die an dem Kauf von (Mode-)Schmuck interessiert sind und zu dem auch die Kammermitglieder zählen, wird das Zeichen „I AM“ in Alleinstellung sowie in der Kombination „I AM COLLECTION“ und „I AM Kollektion“, wie von der Verfügungsbeklagten auf ihrer Website (Anlage AS 5) verwendet, nach den vorstehend dargelegten Maßstäben jeweils als Herkunftshinweis und nicht lediglich als nicht herkunftshinweisende Modellbezeichnung/Produktserienbezeichnung erkennen. Dies geht gerade aus der konkreten Ausgestaltung des Angebots (vgl. Anlage AS 5) hervor. Unter der Rubrik „Produktinformation“ findet sich fettgedruckt und hervorgehoben in der Überschrift die Gesamtbezeichnung „BUCHSTABEN HALSKETTEN I AM COLLECTION“. Die Bestandteile „Buchstaben“ und „Halskette“ treten hierbei als rein beschreibende Angaben der Art des Schmuckes zurück und werden von vornherein nicht als herkunftshinweisend aufgefasst. Auch die Bezeichnung „COLLECTION“ tritt als glatt beschreibend zurück. Dass es sich um ein englisches Wort handelt, steht dem nicht entgegen, weil es auch deutschsprachigen Verkehrskreisen wegen der Verbreitung der englischen Sprache und der Gängigkeit dieses zu dem deutschen Wort „Kollektion“ sehr ähnlichen Begriffes ohne weiteres verständlich ist (vgl. BGH NJW-RR 1999, 340, 341 – Tour de culture). Auch in dem Untertext wird „IAM Kollektion“ sowie „IAM“ fettgedruckt verwendet, wobei die Bezeichnung „Kollektion“ ebenfalls als glatt beschreibend und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst wird.

47

Dem Zeichen „I AM“ wird der angesprochene Verkehr hingegen mangels glatt beschreibenden Sinns für Schmuck keine erkennbare Bedeutung beimessen, sondern dieses vor dem Hintergrund der konkreten Angebotsgestaltung und der Kennzeichnungsgewohnheiten in dem Warensektor „Schmuck“ als Herkunftshinweis verstehen. Ein Zeichen ist (rein) beschreibend, wenn es zu den von ihm erfassten Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. EuG T-19/04 vom 22.06.2005, GRUR Int 2005, 842 – Paperlab). Eine beschreibende Angabe in diesem Sinne muss dabei nicht stets so genau und aussagekräftig sein, dass der Verkehr schon aus ihr allein die genaue Art des so bezeichneten Produkts oder gar seine wesentlichen Inhaltsstoffe entnehmen kann (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 158; BGH GRUR 2002, 812 – FRÜHSTÜCKS-DRINK II; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 100, 101 – Bierbeisser). Für die Bezeichnung „I AM“ für Schmuck kommt nach den dargelegten Maßstäben ein rein beschreibender Sinngehalt der Bezeichnung nicht in Betracht. Nimmt man die dahinter stehende Vermarktungsidee des Herstellers des Schmucks in den Blick, dass die jeweilige Persönlichkeit bzw. Person des Schmuckträgers in dem jeweiligen Buchstaben-Anhänger ihren Ausdruck finden soll und so von der Halskette (auch) Rückschlüsse auf den Einzelnen gezogen werden können („Schmuck, der bestätigt, wer ich bin“), erschließt sich zwar die Bedeutung der Bezeichnung „I AM“ für Buchstaben-Halsketten. Allerdings erfordert dies (mehrere) gedankliche Zwischenschritte und Überlegungen, die nur anhand der mitgeteilten Begründung vollzogen werden können, zwingend sind diese Rückschlüsse keinesfalls. Denn aus dem Zeichen selbst ergibt sich nicht unmittelbar, dass es sich um Schmuck bzw. um ein besonderes Merkmal dieses Schmuckes handelt, selbst unterstellt, der angesprochene Verkehr könne „I am“ mit „ich bin“ übersetzen. Auch wird „I AM“ nicht typischerweise für (Buchstaben-) Schmuckserien o. Ä. verwendet und ist dem Verkehr nicht schon aus diesem Grund als bloße Modell-/Produktserienbezeichnung ohne Herkunftshinweis geläufig. Im Gegensatz zu den Kennzeichnungsgewohnheiten insbesondere in der Textilbranche, in der eine dem Verkehr geläufige Branchenübung besteht, Vornamen in Katalogen, Preislisten und Dekorationen als bloße Artikelbezeichnung zu verwenden, um die einzelnen Bekleidungsstücke individualisieren zu können, was dazu führen kann, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 1970, 552, 553 – Felina-Britta; BGH GRUR 1988, 307 – Gaby), besteht eine hierzu vergleichbare Übung bezogen auf das Zeichen „I AM“ bzw. mit ihm vergleichbare Bezeichnungen in der (Mode-)Schmuckbranche gerade nicht. Dass das Zeichen „I AM“ auch von Dritten im Zusammenhang mit Schmuck bzw. mit anderen Waren/Dienstleistungen in beschreibender Verwendung im Sinne von „So, wie ich bin“ verwendet werden mag, ändert nichts daran, dass eine im (Mode-)Schmuckbereich für den Verkehr geläufige Übung im vorgenannten Sinne nicht festgestellt werden kann. Außerdem ist vorliegend zu beachten, dass „I AM“ gerade nicht nur ein einzelnes Modell, sondern ausdrücklich eine gesamte Kollektion bezeichnet, so dass diese Konstellation nicht mit den Fällen vergleichbar ist, in denen im Sinne einer Branchenübung einzelne Artikel zu ihrer Individualisierung mit Bestellzeichen versehen werden.

48

Auch im Übrigen ist die konkrete Verwendung, wie aus der Anlage AS 5 ersichtlich, markentypisch. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die angegriffenen Zeichen ausschließlich (erstmalig) unter der Kategorie „Produktinformation“ genannt werden, zu der man nur gelangt, wenn man auf der Bildschirmseite (weit) nach unten scrollt. Ein Verständnis als herkunftshinweisendes Kennzeichen ist vorliegend (dennoch) anzunehmen. So ist zu berücksichtigen, dass „I AM“ unter der Rubrik „Produktinformation“ deutlich herausgestellt und gerade auch in deren Überschrift isoliert benutzt wird, um die gesamte Kollektion aus Sicht des angesprochenen Verkehrs mit einem kennzeichnungskräftigen Begriff zu versehen. Auch in dem darunter befindlichen Text wird „I AM“ durch Großschreibweise blickfangmäßig hervorgehoben. Ein solches blickfangmäßiges Hervorheben spricht grundsätzlich für einen markenmäßigen Gebrauch (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 147, m.w.N.). Dass die angegriffenen Zeichen weit(er) unten auf der Seite verwendet werden, ändert daher nichts an der hier anzunehmenden markentypischen Verwendung. Denn der maßgebliche Verkehr erwartet unter der Kategorie „Produktinformation“ die Angabe aller maßgeblichen Informationen, wozu auch die Marke oder ggf. die Nennung einer Zweitmarke als Herkunftshinweis gehört. Insoweit handelt es sich bei der herausgestellten Zeichennutzung innerhalb der Rubrik „Produktinformation“, wie von der Verfügungsbeklagten konkret verwendet, schon nicht um die Benutzung der angegriffenen Kollektionsbezeichnung an einer „unauffälligen Stelle“ der Angebotsbeschreibung, worin der Verkehr – soweit es sich um eine (nicht bekannte) Modellbezeichnung handelt – regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sieht (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 54 – SAM).

49

Der herkunftshinweisenden Verwendung der angegriffenen Zeichen steht auch nicht entgegen, dass rechts neben der Beschreibung die Herstellermarke „P D PAOLA“ als Wort-Bild-Zeichen zu finden ist und der angesprochene Verkehr (auch) darin einen Herkunftshinweis erblickt. Insoweit stellt die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung eine weit verbreitete, wirtschaftlich sinnvolle Praxis dar. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen. In solchen Fällen können sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen (BGH GRUR 2007, 592, Rz. 15 – bodo Blue Night).

50

4.

51

Es besteht zudem Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen „“ auf der einen und „I AM“ sowie „I AM COLLECTION“ und „I AM Kollektion“ auf der anderen Seite.

52

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des konkreten Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Zeichenähnlichkeit und der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Ein geringer Grad an Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 371). Abzustellen ist dabei auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 372). Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die von den Vergleichszeichen erfassten Waren aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen könnten (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 12. Auflage (2017), § 9 Rn. 31).

53

a.

54

Die Verfügungsmarke verfügt in Bezug auf die hier maßgeblichen Schmuckwaren über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Sie weist für die von ihrem Schutz umfassten Waren, insbesondere „Schmuck und Modeschmuck“, keine beschreibenden Anklänge auf und stellt auch sonst keine gängige Bezeichnung für solche oder ähnliche Waren dar, so dass sie geeignet ist, sich bei den beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis einzuprägen.

55

b.

56

Zudem besteht Warenidentität, da die Verfügungsbeklagte unter den angegriffenen Zeichen ebenfalls Schmuck anbietet.

57

c.

58

Es besteht auch eine hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Zeichenverwendungen. Hinsichtlich des Zeichens „I AM“ besteht klangliche und begriffliche Identität sowie hochgradige schriftbildliche Ähnlichkeit. Gleiches gilt für die übrigen angegriffenen Zeichen, da die Zeichen „I AM COLLECTION“ und „I AM Kollektion“ durch „I AM“ geprägt werden, da die Wortzeichen „COLLECTION/Kollektion“ ersichtlich beschreibend für die unter den angegriffenen Zeichen beworbene Schmuck-Kollektion stehen.

59

5.

60

Der Verfügungsantrag ist auch nicht zu weitgehend.

61

Der Unterlassungsantrag ist auf die konkreten Verletzungsformen einschließlich einer das Charakteristische des konkreten Verletzungsfalls erfassenden Abstrahierung und Verallgemeinerung zu beschränken (Ingerl/Rohnke, aaO, Vor §§ 14-19 d Rn. 160). Generell gilt, dass der Detailgrad der Beschreibung der Verletzungshandlung sowohl hinsichtlich der Zeichengestaltung als solcher als auch hinsichtlich der Verwendungsweise ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängt  (Ingerl/Rohnke, aaO, vor §§ 14-19 d Rn. 161).

62

Zwar nimmt der Verfügungsantrag vorliegend nicht auf die Anlage AS 5 Bezug, in der die konkreten angegriffenen Verletzungsformen aufgeführt werden. Der Antrag dahingehend, dass die Nutzung der Zeichen „I AM COLLECTION“, „I AM KOLLEKTION“ und/oder „I AM“ für Schmuck untersagt werden soll, stellt aber eine zulässige Verallgemeinerung dar, die das Charakteristische der Verletzungsformen hinreichend zum Ausdruck bringt, so dass eine Bezugnahme auf die Anlage AS 5 nicht erforderlich ist.

63

6.

64

Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG berufen.

65

Hiernach hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

66

Angaben, die sich nach der Verkehrsauffassung wirklich auf ein Produktmerkmal beziehen, begründen ein Freihaltebedürfnis und können Verletzungsansprüchen grundsätzlich entgegenstehen (Ingerl/Rohnke, aaO, § 23 Rn. 53 m.w.N.). Die beschreibende Bedeutung muss nach dem Verständnis des inländischen Verkehrs gerade in Bezug auf ein Merkmal der von dem Dritten vertriebenen konkreten Waren gegeben sein, für welche die an sich verletzende Verwendung der Bezeichnung erfolgt und über § 23 Nr. 2 MarkenG freigestellt werden soll (Ingerl/Rohnke, aaO, § 23 Rn. 65 m.w.N.).

67

Hieran fehlt es vorliegend. Die angegriffenen Zeichen „I AM (COLLECTION/Kollektion)“ werden von dem maßgeblichen inländischen Verkehr, der über (mindestens) englische Grundkenntnisse verfügt (siehe hierzu oben), allenfalls wörtlich als „Ich bin“ verstanden. Unter die Wendung „Ich bin“ können vollkommen verschiedenartige Bedeutungen, auch im Zusammenhang mit Schmuck, gefasst werden. Die Verfügungsbeklagte selbst erläutert, was unter „I AM“ im Zusammenhang mit dem von ihr vertriebenen Schmuck verstanden werden soll, auf ein Produktmerkmal der unter diesen Zeichen vertriebenen Buchstaben-Halsketten beziehen sie sich dabei nicht. Dass „I AM“ im Zusammenhang mit den vorgenannten Halsketten aus subjektiver Sicht des Namensgebers als Ausdruck der eigenen Persönlichkeit fungieren soll und so einen direkten Bezug zu der Schmuckserie hätte, ändert nichts daran, dass durch die Bezeichnung „I AM“ aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs keine unmittelbare Produkteigenschaft eben dieser Halsketten beschrieben wird.

68

7.

69

Es liegt auch Wiederholungsgefahr vor, zu ihrer Beseitigung reicht es zweifelsohne nicht aus, dass die Verfügungsbeklagte das streitgegenständliche Angebot von ihrer Website entfernt hat.

70

II.

71

Der erforderliche Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden.

72

Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die der Verfügungsklägerin aus einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die der Verfügungsbeklagten aus der Anordnung drohen. Das Interesse der Verfügungsklägerin muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre der Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 – E-Sky; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Auflage 2015, Rz. 103).

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Ein solches Überwiegen der Interessen der Verfügungsklägerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung der angegriffenen Zeichen für die Waren der Verfügungsbeklagten droht der Verfügungsklägerin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehen schutzwürdige Belange der Verfügungsbeklagten nicht entgegen.

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Hinsichtlich der Dringlichkeit bestehen keine Bedenken. Diese wird gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Die Verfügungsklägerin hat zudem hinreichend glaubhaft gemacht, erstmalig am 12.12.2019 von dem hier streitgegenständlichen Angebot der Verfügungsbeklagten Kenntnis erlangt zu haben. Die Verfügungsklägerin ließ die Verfügungsbeklagte sodann unter dem 18.12.2019 – übermittelt per E-Mail – mit Fristsetzung zum 22.12.2019 abmahnen (Anlage AS 8). Sie hat sodann zeitnah am 31.12.2019 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und damit gezeigt, dass ihr die Sache dringlich ist.

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C.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert: 60.000,00 €

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