Klage als zurückgenommen erklärt wegen unterlassener Prozesskostensicherheit (Auslandssitz)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger mit Wohnsitz auf den Bahamas leistete trotz Anordnung keine Prozesskostensicherheit in Höhe von 15.000 EUR innerhalb der gesetzten Zwei-Wochen-Frist. Die Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung die Erklärung, die Klage sei zurückgenommen. Das Gericht gab dem Antrag statt, weil die angeordnete Sicherheit nicht erbracht wurde. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Antrag der Beklagten, die Klage als zurückgenommen zu erklären, wurde stattgegeben, weil der Kläger die angeordnete Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist leistete.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO ist zulässig, wenn der Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat und keine Befreiungsvoraussetzungen vorliegen.
Wird dem Kläger eine angemessene Frist zur Leistung der Prozesskostensicherheit gesetzt und bleibt diese fruchtlos, kann die Gegenpartei die Erklärung verlangen, die Klage als zurückgenommen zu erklären; das Gericht hat dem Antrag nach § 113 ZPO stattzugeben.
Für die Berechnung von Fristen im Zusammenhang mit Zugang und Ablauf gilt § 222 ZPO in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB; eine zweiwöchige Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang des Beschlusses.
Die Kostenentscheidung gegenüber dem Kläger folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Auf Antrag der Beklagten wird die Klage für zurückgenommen erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger dieses Verfahrens hat seinen Wohnsitz auf den Bahamas. Mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 27. August 2003 beantragte die Beklagte, dem Kläger die Leistung einer Sicherheit wegen ihrer Prozeßkosten aufzuerlegen. Antragsgemäß hat die Kammer mit Beschluß vom 19. November 2003 angeordnet, daß der Kläger wegen der Prozeßkosten Sicherheit in Höhe von 15.000,00 EUR binnen 2 Wochen ab Zugang des Beschlusses zu leisten hat. Der Beschluß ist dem Klägervertreter am 25. November 2003 zugestellt worden (Bl. 87 d.A.). Binnen der Zweiwochenfrist erfolgte jedoch keine Sicherheitsleistung durch den Kläger.
In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2003 hat die Beklagte beantragt,
die Klage für zurückgenommen zu erklären.
Entscheidungsgründe
Die Klage war wie beantragt für zurückgenommen zu erklären, § 113 ZPO.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz auf den Bahamas und damit keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Befreiung des Klägers von der Leistung der Prozeßkostensicherheit gem. § 110 Abs. 2 Nr. 1,2 ZPO kam - wie die Kammer bereits mit Beschluß vom 19. November 2003 festgestellt hat - nicht in Betracht.
Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluß vom 19. November 2003 auf Antrag der Beklagten vom 27. August 2003 eine Frist von 2 Wochen ab Zugang zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit gesetzt. Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 25. November 2003 zugestellt worden. Fristablauf der Zweiwochenfrist war daher der 9. Dezember 2003, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 , 188 Abs. 2 BGB. Eine Leistung der angeordneten Prozeßkostensicherheit durch den Kläger ist nicht erfolgt. Dem Antrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2003 war daher wie geschehen statt zu geben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
Streitwert: 25.000,00 EUR