Klageabweisung durch LG Düsseldorf – Kläger trägt Kosten; vorläufig vollstreckbar
KI-Zusammenfassung
Die Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 13.08.2014, 2a O 252/13) hat die Klage des Klägers abgewiesen. Das Gericht verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Weitere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht ausgewiesen.
Ausgang: Klage abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abweisung der Klage führt zur vollstreckungsreifen Entscheidung gegen den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt regelmäßig die unterlegene Partei; bei Abweisung der Klage ist der Kläger grundsätzlich kostenpflichtig.
Ein Urteil kann gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Höhe der Sicherheitsleistung kann prozentual zum zu vollstreckenden Betrag bestimmt werden.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit dient dem Interesse des Obsiegenden an der Durchsetzbarkeit des Titels und dem Schutz seiner Vollstreckungsrechte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.