Aufhebung des Zwangsvollstreckungsbeschlusses wegen erfüllter Auskunftspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner richteten sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsvollstreckungsbeschluss, der Zwangsmittel und Auskunft nach einer einstweiligen Verfügung anordnete. Das Landgericht hob den Beschluss auf und wies den Antrag auf Zwangsgeld zurück, weil die Schuldner die im Tenor verlangte Auskunft vollständig erbracht und damit der Anspruch nach § 362 BGB erloschen war. Zumutbare Nachforschungen reichen; weitergehende Ermittlungen bei Dritten sowie nachträgliche Anordnungen (z. B. Wirtschaftsprüfer, eidesstattliche Versicherung) sind im Vollstreckungsverfahren nicht durchsetzbar.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss stattgegeben; Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Tenor einer einstweiligen Verfügung zur Auskunft verpflichtet wird, hat in zumutbarem Umfang alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen; dies umfasst die Durchsicht der Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls Nachfrage bei seinen Lieferanten.
Weitergehende Nachforschungspflichten, insbesondere umfassende Ermittlungen bei Dritten, bestehen nicht.
Ist die im Tenor geforderte Auskunft vollständig erbracht, erlischt der Auskunftsanspruch gemäß § 362 BGB und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Zwangsgeld sind zurückzuweisen.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren können keine nachträglichen Verpflichtungen oder veränderten Mitwirkungspflichten angeordnet werden, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Verfügungs-tenors waren (z. B. Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung).
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde der Schuldner der Zwangsvollstreckungsbeschluss vom 02.03.2012 aufgehoben und der Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes vom 06.09.2011 zurückgewiesen.
Rubrum
Gründe
Die gegen die Schuldner auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss der Kammer vom 02.03.2012 verhängten Zwangsmittel waren auf die sofortige Beschwerde aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
1.
Den Schuldnern ist im Wege der einstweiligen Verfügung zum einen untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Tonerkartuschen unter der Marke „Lexmark“ in den Verkehr zu bringen, wenn diese Tonerkartuschen nicht zuvor von der M, oder mit Zustimmung der M, im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, sondern zuvor von der M, oder mit Zustimmung der M in einem Territorium außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind. Weiterhin wurde den Schuldnern unter Ziffer II. des Beschlusses aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Gegenstände gemäß Ziffer I., insbesondere der Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren bzw. an die sie geliefert worden sind; und der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden.
2.
Der Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft sind die Schuldner nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollständig nachgekommen.
Der auf Auskunft in Anspruch Genommene ist grundsätzlich verpflichtet, in zumutbarem Umfang alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information auszuschöpfen. Er hat daher seine Geschäftsunterlagen durchzusehen, alle ihm sonst zugänglichen Informationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständigen Auskunft heranzuziehen und muss sich, wenn dies nicht ausreicht, gegebenenfalls durch Nachfrage bei seinen Lieferanten um Aufklärung bemühen. Weiter gehende Nachforschungspflichten, insbesondere Ermittlungen bei Dritten, bestehen nicht. Diese zumutbaren Nachforschungen können auch zu einer negativen Erklärung des Inhalts führen, weitere Lieferanten oder Abnehmer nicht erschöpfter Waren nicht zu kennen (BGH, Urteil vom 23.02.2006, I ZR 27/03, GRUR 2006, 504 (506), - Parfumtestkäufe).
Diesen Auskunftsanspruch haben die Schuldner nunmehr vollständig erfüllt, § 362 BGB. Sie haben mit Schriftsatz vom 15.05.2012 ihre Nachforschungesbemühungen im Rahmen der Auskunftserteilung dargelegt und erklärt, dass über die im Rahmen des Verfügungsverfahrens genannten fünf Artikelnummern hinaus keine weiteren Fälle festgestellt werden können, die unter den mit der einstweiligen Verfügung tenorierten Auskunftsanspruch fallen und ihnen keine weiteren Lieferanten entsprechender Tonerkatuschen bekannt seien.
Soweit die Gläubigerin erwidert, es sei äußerst unwahrscheinlich, dass die Schuldner lediglich diese fünf Kartuschertypen vertrieben hätten, die Gegenstand des Testkaufs gewesen seien und Ausführungen zu ihrem Vertriebssystem und ihren Umsatzzahlen macht, kann die Kammer diese Erwägungen zwar nachvollziehen. Sie stehen der Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses indes nicht entgegen. Die Schuldner haben erklärt, keine weiteren Fälle festgestellt zu haben, die unter den Verfügungsantrag zu Ziffer II subsumiert werden können und damit eine vollständige Auskunft erteilt. Auf die Frage der Richtigkeit dieser Auskunft kommt es im hiesigen Zwangsmittelverfahren nicht an.
Den Hilfsanträgen, den Auskunftsanspruch im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens derart zu modifizieren, dass weitere Auskunft unter Mitwirkung bzw. Hilfe der Gläubigerin zu erteilen sei bzw. einen unabhängigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mit der Durchsicht der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin zu 1) zu betrauen, war bereits deshalb nicht nachzukommen, weil die Auskunft vollständig erteilt wurde. Im Übrigen sind entsprechende Mitwirkungshandlungen auch nicht Gegenstand des Auskunftstenors der einstweiligen Verfügung vom 09.08.2011.
Gleiches gilt für den Hilfsantrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die Schuldner sind mit der einstweiligen Verfügung lediglich zur Auskunftserteilung verpflichtet worden, indes nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Ein solcher Antrag war auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Er kann mithin nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nachgeschoben werden.
Düsseldorf, 05.09.2012