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Landgericht Düsseldorf·2a O 246/11·08.08.2011

Einstweilige Verfügung gegen Vertrieb nicht im EWR verkehrter „Lexmark“-Tonerkartuschen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner wegen Vertriebs von Tonerkartuschen unter der Marke „Lexmark“ in der EU, die nicht zuvor von bzw. mit Zustimmung der Markeninhaberin im EWR in den Verkehr gebracht worden waren. Das Landgericht erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung wegen besonderer Dringlichkeit. Es untersagte den Vertrieb, verpflichtete zur Auskunft über Herkunft und Vertriebswege und drohte Ordnungsmittel an. Die Maßnahme dient der Durchsetzung markenrechtlicher Schutzrechte und der Kontrolle rechtsverletzender Parallelimporte.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Vertrieb nicht im EWR verkehrter Lexmark-Tonerkartuschen in der EU stattgegeben; Auskunftsverpflichtung und Androhung von Ordnungsmitteln angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Inhaber einer Marke kann im einstweiligen Rechtsschutz das Inverkehrbringen von Waren unter der Marke im EWR untersagen, wenn diese Waren nicht zuvor vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.

2

Das Gericht kann als Maßnahme der vorläufigen Rechtsgewährung den Antragsgegner zur umfassenden Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der beanstandeten Waren verpflichten; die Auskunft kann Namen und Anschriften der Lieferkette sowie Mengen und Preise umfassen.

3

Wegen besonderer Dringlichkeit darf eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden.

4

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung kann das Gericht Ordnungsgeld und Ordnungshaft androhen und diese Sanktionen gegebenenfalls gegenüber gesetzlichen Vertretern vollstrecken.

Tenor

I.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Tonerkartuschen unter der Marke „Lexmark“ in den Verkehr zu bringen, wenn diese Tonerkartuschen nicht zuvor von der M oder mit Zustimmung der M im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, sondern zuvor von der M, oder mit Zustimmung der M in einem Territorium außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.

II.

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft über die Herkunft

und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Gegenstände gemäß Ziffer I. unter

Vorlage eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses zu

geben, aus dem sich ergeben:

-          Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren bzw. an die sie geliefert worden sind; und

-          die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden.

III.

Den Antragsgegnern wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung  als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein  Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, angedroht.

V.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegner n auferlegt.

VI.

Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 5. August 2011 nebst Anlagen beizufügen.

VII.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

2

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren gib es keine Entscheidungsgründe.