Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Kennzeichenverwendung auf Geschäftsbriefen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft, weil der Beklagte ein bestimmtes Kennzeichen ohne Genehmigung auf Geschäftsbriefen verwendet haben soll. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Unterlassung (mit Zwangsmitteln), stellt seine Schadensersatzpflicht fest und verpflichtet ihn zur Auskunft über die versandten Briefe; die Kosten trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsantrag der Klägerin gegen den Beklagten vollumfänglich stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die unbefugte Verwendung eines fremden Kennzeichens auf Geschäftsbriefen begründet einen Unterlassungsanspruch des Berechtigten.
Ein Unterlassungsanspruch kann durch Androhung von Zwangsmitteln (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) durchgesetzt werden, um die Wirksamkeit der Unterlassungsverpflichtung zu sichern.
Wer ein Kennzeichen unberechtigt verwendet, kann zum Ersatz des hieraus entstandenen und künftig entstehenden Schadens verpflichtet werden; dies kann gerichtlich festgestellt werden.
Der Anspruch auf Auskunft über das Ausmaß der Kennzeichennutzung (z. B. Anzahl versandter Briefe) ist gegenüber dem Verletzer durchsetzbar und dient der Durchsetzung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin auf Geschäftsbriefen das nachfolgend eingeblendete Zeichen zu verwenden:

2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Anzahl der versendeten Briefe mit der Kennzeichennutzung gemäß Ziffer 1 erteilen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
5.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 100.000,00 Euro.
Rubrum
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin auf Geschäftsbriefen das nachfolgend eingeblendete Zeichen zu verwenden:
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Anzahl der versendeten Briefe mit der Kennzeichennutzung gemäß Ziffer 1 erteilen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
5.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 100.000,00 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener X-Straße, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden