Einstweilige Verfügung: Nutzung eines Zeichens für Videoüberwachung untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erging. Die Antragsgegnerin darf das streitige Zeichen in der EU nicht für Videoüberwachungssysteme, -kameras oder Bewegungsmelder verwenden oder damit werben. Zudem wurde Auskunft über Herkunft und Vertriebswege sowie Mengen und Preise der betreffenden Waren angeordnet. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld, Ordnungshaft und Kostenauferlegung.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Nutzung des Zeichens für Überwachungstechnik erlassen und Auskunfts-/Verbotspflichten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit eine Nutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr untersagen, ohne vorherige mündliche Verhandlung.
Ein Verfügungsverbot kann sich darauf erstrecken, das Zeichen auf Waren anzubringen, mit ihm zu werben, Produkte in den Verkehr zu bringen oder es in Geschäftspapieren und Internetauftritten zu verwenden.
Der Antragsgegner kann zur Erteilung von Auskunft über Herkunft, Vertriebswege, Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten, Abnehmern sowie über Mengen und Preise der betroffenen Waren verpflichtet werden.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung sind Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und im letztinstanzlichen Fall Ordnungshaft gegenüber gesetzlichen Vertretern androhend anzuordnen; die Kosten des Verfahrens trägt regelmäßig die unterliegende Partei.
Tenor
I.
1.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das Zeichen
Xxxxxxxx
zur Kennzeichnung von Videoüberwachungssystemen, Überwachungskameras und/oder Bewegungsmeldern zu benutzen und es dabei insbesondere zu unterlassen, das Zeichen auf vorgenannten Produkten anzubringen, vorgenannte Produkte unter dem Zeichen zu bewerben oder anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke gekennzeichnete Produkte zu besitzen oder dieses Zeichen in Geschäftspapieren, im Internet oder als Sublevel-Domain für die vorgenannten Waren zu benutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
mehrere Grafiken/Bilder nur im Original vorhanden
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß vorstehender Ziffer 1., und zwar durch Angaben über
a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden.
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
| 2a O 236/14 |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.