Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·2a O 227/08·28.10.2008

Einstweilige Verfügung: Nutzung der Wort-/Bildmarke „Pitt Bull" für alkoholische Getränke untersagt

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtUnterlassungsanspruch (einstweilige Verfügung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erwirkte einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, die Nutzung der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Pitt Bull" für alkoholische Getränke zu untersagen. Das Gericht erließ die Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Untersagt sind insbesondere Angebot, Inverkehrbringen, Besitz, Einfuhr sowie Werbung und Verwendung in Geschäftspapieren. Bei Verstoß drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft; Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Nutzung der Wort-/Bildmarke „Pitt Bull" für alkoholische Getränke stattgegeben; Nutzung untersagt, Zwangsmittel angedroht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann im Wege der einstweiligen Verfügung die Nutzung der Marke für identische Waren untersagen, um Markenverletzungen zu verhindern.

2

Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit kann ein Gericht eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen.

3

Das Verbot erstreckt sich auf sämtliche Nutzungsformen, insbesondere Angebot, Inverkehrbringen, Besitz, Einfuhr sowie Verwendung in Geschäftspapieren und Werbung.

4

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung sind Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zulässig; die Kosten des Verfahrens trägt regelmäßig der unterliegende Antragsgegner.

Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - untersagt,

die Wort-/Bildmarke 30 2008 025 926.4 "Pitt Bull"

für

alkoholische Getränke

zu benutzen, insbesondere unter dieser Marke F anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, darunter F in Deutschland einzuführen und dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für die genannten F zu benutzen.

II.

Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu Ziffer I als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €

- ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

IV.

Bei Zustellung ist diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.

Streitwert:              50.000,00 EUR