Teil-Anerkenntnisurteil zu Unionsformmarke: Auskunft größtenteils durch Erfüllung erloschen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Lizenznehmerin einer 3D‑Unionsmarke) machte Unterlassungs- und Auskunftsansprüche wegen einer knotförmigen Handtasche geltend. Das Gericht stellte fest, dass der auf Auskunft gerichtete Annexanspruch bis auf einen kleinen Teil durch vorgerichtliche Auskunftserteilung erloschen war. Die Beklagten haben die Geldforderungen anerkannt; die Klägerin erhielt 10,00 € Schadensersatz und 2.529,90 € Kosten. Das Landgericht setzte den Streitwert herab und entschieden überwiegend zuungunsten der Klägerin, da der Auskunftsanspruch durch Erfüllung entfallen war.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Auskunftsanspruch bis auf geringen Umfang erloschen; Klägerin erhält 10,00 € Schadensersatz und 2.529,90 € Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch nach dem Unionsmarkenrecht erlischt, wenn der Verpflichtete die verlangten Angaben vor Klageerhebung und vor Rechtshängigkeit vollständig erteilt hat, sodass der Anspruch mangels Erheblichkeit entfällt.
Eine Feststellungsklage über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit eines Unterlassungs- oder Auskunftsanspruchs kann nur insoweit stattgegeben werden, als durch ein erledigendes Ereignis keine Erfüllung eingetreten ist.
Bei der Bemessung des Streitwerts für einen Auskunftsanspruch ist das konkrete Auskunftsinteresse maßgeblich; ein pauschaler Mindeststreitwert von 5.000 € ist für die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Markenrechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, da § 140 Abs. 1 MarkenG die Zuständigkeit regelt.
Ab dem Zeitpunkt einer einseitigen Erledigungserklärung bemisst sich das weitere Auskunftsverlangen nach dem anteiligen Kosteninteresse der Parteien.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.529,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2014 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht markenrechtliche Annexansprüche gegen die Beklagten geltend.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein italienisches Modehaus, das international tätig ist und weltweit zu den führenden Luxusunternehmen zählt, die Lederwaren, insbesondere Damenhandtaschen, herstellen.
Die Klägerin vertreibt unter anderem eine Damenhandtasche, die als Modell „Knot“ bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um eine so genannte Clutch, die weder über einen Henkel oder einen Tragegurt verfügt; ihr Verschluss weist die Gestaltung eines Überhandknotens mit verkapselten Enden auf, wie in Anlage K3 ersichtlich.
Die Bottega Veneta SA ist Inhaberin der dreidimensionalen Unionsformmarke,
, Nr. #####/####, die am 07.01.2009 ins Markenregister eingetragen wurde und u.a. Schutz in Warenklasse 8 für „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ genießt.
Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Bottega Veneta SA und ausdrücklich zur gerichtlichen Geltendmachung der Markenrechte ermächtigt.
Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Geschäftssitz in Neuss, die Betriebsstätte aber in Mainz hat. Die Ladengeschäfte der Beklagten werden deutschlandweit unter der Bezeichnung „JUMEX“ als Franchise-Geschäfte betrieben.
Bei dem Beklagten zu 2. handelt es sich um den Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
In dem Mainzer Ladengeschäft der Beklagten zu 1. wurde am 13.01.2014 ein Testkauf durchgeführt; es wurde eine mit einem Knotenverschluss versehene Clutch für 25 € gekauft.
Deswegen mahnte die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2014 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 11). Außerdem war dem Abmahnschreiben eine Kostenaufstellung beigefügt, woraus sich ein zugrundegelegter Gegenstandswert i.H.v. 100.000 € sowie eine angesetzte 1,3-Geschäftsgebühr ergeben. Mit Schreiben vom 27.06.2014 übersandten die Beklagten der Klägerin eine unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage K 12), welche die Klägerin annahm. Zugleich teilten die Beklagten mit, ca. sechs Exemplare dieser Tasche auf einem Markt in Frankreich erworben zu haben. Diese Mitteilung wurde am 17.07.2014 dahingehend korrigiert, dass der Einkauf tatsächlich in Italien stattgefunden habe (Anlage K 14). Dazu übersandten die Beklagten der Klägerin die Visitenkarte eines Lieferanten. Außerdem wurde mitgeteilt, dass insgesamt nur zwei Taschen verkauft wurden; eine an den hiesigen Testkäufer und eine an eine weitere unbekannte Person. Der Preis je Tasche lag im Einkauf bei 15 € und im Verkauf bei 25 €. Außer des Ausstellens im Verkaufsraum fand keine Bewerbung statt.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden ein unionsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b UMV sowie darauf beruhende Folgeansprüche gegen die Beklagten zu. Denn die Beklagten würden ein der Klagemarke hochgradig ähnliches Zeichen für identische Waren, nämlich einen knotenartigen Verschluss für Damenhandtaschen, benutzen. Jedenfalls handele es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke, deren herausragender Ruf von den Beklagten ausgenutzt werde.
Die vorgerichtlich erteilte Auskunft sei jedenfalls nicht ausreichend gewesen und der auf Auskunft gerichtete Anspruch deshalb nicht erloschen.
Nachdem die Klägerin den Klageantrag zu I. einseitig für erledigt erklärt hat, beantragt sie,
I. festzustellen, dass die Klage zu Ziff. I ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis unzulässig und/oder unbegründet geworden ist.
II. die Beklagten zu verurteilen, einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 10,00 € an sie zu zahlen.
III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.529,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2014 zu zahlen.
Die Beklagten erkennen die Klageanträge zu II. und III. an.
Im Übrigen beantragen sie,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, sowohl der Streitwert der Abmahnung als auch derjenige der Klage sei zu hoch angesetzt; allerdings dürfe der Streitwert 5.000,00 € auch nicht unterschreiten, da andernfalls das Landgericht sachlich nicht zuständig sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 260 ZPO zulässige Klage ist, soweit sie nicht anerkannt wurde, nur in geringem Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Klage zu Ziff. I. ursprünglich zulässig und in geringem Umfang, nämlich hinsichtlich des Verkaufspreises der zweiten Tasche, begründet war und durch ein erledigendes Ereignis unzulässig und/oder unbegründet geworden ist. Überwiegend war die ursprünglich erhobene Klage aber schon unbegründet, da der insoweit geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß Art. 101 Abs. 3 UMV i.V.m. §§ 125 b Nr. 2, 19 Abs. 1 MarkenG nicht mehr bestand.
Dahingestellt bleiben kann hier, ob die Klägerin gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b oder Buchst. c UMV hatte, da der auf Auskunft gerichtete Annexanspruch schon zur Zeit der Klageerhebung bis auf den o.g. kleinen Teil durch Erfüllung erloschen war, § 362 Abs. 1 BGB.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 24.08.2015 vorgetragen, welche Auskünfte sie der Klägerin bereits vorgerichtlich erteilt haben. Diese Auskunftserbringung und insbesondere deren Zeitpunkt – vor Rechtshängigkeit der Klage vor der erkennenden Kammer – wurden seitens der Klägerin nicht bestritten.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1, Nr. 11, 713 ZPO.
III.
Der Streitwert wird bis zur teilweisen einseitigen Erledigungserklärung auf 3.539,90 € festgesetzt. Der Auskunftsanspruch war gem. § 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bis zur einseitigen Erledigungserklärung auf 1.000 € festzusetzen. Dies ist im Hinblick auf die begehrte Auskunft angemessen, da sie sich von vornherein nur auf Angaben zu einem einzelnen Lieferanten und zu zwei verkauften Taschen bezog. Im Übrigen belief sich auch der anhand dieser Informationen zu ermittelnde Schaden nur auf 10,00 €. Ein Mindeststreitwert in Höhe von 5.000 € ist dagegen nicht erforderlich, weil das Landgericht streitwertunabhängig für Markenrechtsstreitigkeiten sachlich zuständig ist, § 140 Abs. 1 MarkenG.
Ab der einseitigen Erledigungserklärung bemisst sich der Auskunftsanspruch nach dem anteiligen Kosteninteresse.