Einstweilige Verfügung wegen „GOODVIBES“ gegen „ganic Good Vibes“ mangels markenmäßiger Benutzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung wegen Verletzung ihrer Unionswortmarke „GOODVIBES“ durch die Verwendung von „Good Vibes“ auf einem Vitaminwasser. Das LG Düsseldorf wies den Antrag zurück, weil das Zeichen auf der Banderole nicht markenmäßig, sondern als Sorten-/Stimmungsbezeichnung verstanden werde. Maßgeblich seien die konkrete Aufmachung (Dominanz der Marke „ganic®“, Nähe zur Geschmacksangabe) und fehlende Darlegung branchenüblicher Zweitmarken-Gewohnheiten. Auf die Frage eines etwaigen Rechtsmissbrauchs kam es daher nicht mehr an.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Glaubhaftmachung einer markenmäßigen Benutzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig als Herkunftshinweis benutzt wird.
Ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, ist anhand der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsgewohnheiten des betroffenen Warensektors und der konkreten Produktaufmachung positiv festzustellen.
Die Verwendung eines Begriffs als Sorten- oder Wirkungs-/Stimmungsangabe ist keine markenmäßige Benutzung, wenn der Verkehr darin lediglich eine beschreibend anmutende Produkt- bzw. Sortenbeschreibung sieht.
Die prominente Herausstellung einer Dachmarke und die Verwendung des Symbols ® können die Verkehrsauffassung dahingehend prägen, dass nachgeordnet platzierte Bezeichnungen als bloße Sortenangaben und nicht als Zweitmarken verstanden werden.
Zur Annahme einer herkunftshinweisenden Zweitmarke bedarf es substantiierter Anhaltspunkte für entsprechende Kennzeichnungsgewohnheiten in der betreffenden Branche.
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Antragsgegnerinnen nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerinnen Unterlassungsansprüche wegen Markenrechtsverletzung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend.
Die Antragstellerin wurde im Jahr 2014 gegründet. Ihr im Handelsregister eingetragener Unternehmensgegenstand war zunächst der Handel mit Hartwaren, insbesondere (Heim-)Textilien, Schuhen, Kerzen, Gewerbebedarf, Dekoration, Eisenwaren, Elektronikkleingeräten, Glaswaren, Hausrat und Porzellan (vgl. Registerauszug der Anlage AG 1). Dieser wurde mit Satzungsänderung vom 13.10.2020 ausweislich der Mitteilung der B2 14 in den Handel (Groß- und Einzelhandel) und Vertrieb (auch im Wege des E-Commerce) im In- und Ausland von Hartwaren (insbesondere [Heim-] Textilien, Schuhen, Kopfbedeckungen, Accessoires, Taschen, Schmuck, Kosmetik, Reinigungsmittel, Kerzen, Gartenbedarf, Dekoration, Eisenwaren, Elektronikkleingeräte, Glaswaren, Hausrat, Porzellan, Müllbeutel) sowie mit Lebensmitteln aller Art und Getränken aller Art und die Vergabe von Lizenzen (z.B. an Geschmacksmustern, Wort- und Bildmarken) geändert. Die Gesellschaft befand sich vom 25.06.2019 bis zum 02.09.2020 in Liquidation.
Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Antragstellerin war von 1983 bis 2009 in verschiedenen Firmen im Vertrieb und ab 2009 als selbstständiger Berater, überwiegend im Bereich Kerzen, aber auch im Getränkebereich, tätig.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer #####/#### mit Priorität vom 06.05.2020 am 19.08.2020 eingetragenen Unionswortmarke „GOODVIBES“ (Verfügungsmarke), die unter anderem für die Waren „Energydrinks; alkoholfreie Getränke“ Schutz genießt (vgl. Registerauszug der B2 2). Die Antragsgegnerinnen stellten gegen die Verfügungsmarke unter dem 29.10.2020 beim EUIPO einen Löschungsantrag wegen bösgläubiger Markenanmeldung (vgl. Anlage AG 12).
Die Antragstellerin meldete weitere Unionsmarken beim EUIPO an, namentlich die Unionsmarke „KLIMT MANUFAKTUR“ unter der Registernummer #####/#### (eingetragen am 04.01.2020), die Unionsmarke „SCHOKO KEKS CARDS“ unter der Registernummer #####/#### (eingetragen am 07.08.2020) sowie die Unionsmarke
unter der Registernummer #####/####. Wegen der Einzelheiten der Marken wird auf den Registerauszug der Anlage AG 5 Bezug genommen. Ferner meldete die Antragstellerin am 21.09.2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer 302020237521 die Marke „PARTYKNÜLLER“ an (vgl. Anlagenkonvolut AG 6).
Die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt jedenfalls in Deutschland alkoholische und nichtalkoholische Getränke, darunter das nichtalkoholische Getränk unter der Bezeichnung „ganic“, dem Vitamine und Geschmacksstoffe zugesetzt werden. Die Antragsgegnerin zu 2) vermarktet diese Getränke ebenfalls, wobei die genaue Zuständigkeitsverteilung zwischen den Parteien streitig ist.
Auf der aus der B2 4/LHR 23 ersichtlichen Webseite unter der Domain mbgglobal.net wird das dort abgebildete Vitaminwasser „ganic® Good Vibes“ vorgestellt und darüber berichtet, dass diese neue Sorte für die Geschmacksrichtung „Pineapple/Kiwi/Physalis“ nunmehr in das Sortiment des österreichischen Supermarktes BILLA aufgenommen worden sei. Es wird dort mit der aus der B2 1/AG 7 ersichtlichen Banderole vertrieben, auf der der Hinweis „Distributed by N2“ aufgebracht ist. Als „Kontakt“ wird auf der aus der B2 4 ersichtlichen Webseite die Antragsgegnerin zu 1) angegeben.
Ausweislich des aus der B2 5 ersichtlichen Screenshots einer Angebotsseite im REWE-Onlineshop bot auch die S GmbH noch am 04.09.2020 das Vitaminwasser mit der aus der B2 1/AG 7 ersichtlichen Produktaufmachung zum Verkauf an. Unter anderem hinsichtlich dieses Produktes gab die S GmbH gegenüber der Antragstellerin die aus der B2 6 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Bei der S GmbH wurde die Antragsgegnerin zu 1) als Kontakt angegeben (vgl. Anlage 2 zur Abmahnung B2 7). Auch andere deutsche Getränkehändler verwendeten noch im September/Oktober 2020 die aus der B2 1 ersichtliche Banderolengestaltung innerhalb von Angeboten ihrer Produkte (vgl. B2 19). Ein Testkauf der Antragstellerin bei einem deutschen REWE-Markt „wenige Wochen“ vor dem 21.10.2020 ergab, dass auf der Produktverpackung des Getränks die aus der Anlage AG 8 ersichtliche Banderole aufgebracht war, d.h. ohne das Zeichen „Good Vibes“, auf der wiederum der Hinweis „Distributed by N2“ aufgedruckt war.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin zu 1) mit dem aus der B2 7 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 09.09.2020 ab und forderte sie zu Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, was die Antragsgegnerin zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2020 zurückwies (B2 8). Wegen der Korrespondenz zu einer möglichen gütlichen Einigung, die eine Abverkaufsregelung in Deutschland und Österreich umfassen sollte, wird auf die Anlagen LHR 9 bis LHR 12 Bezug genommen. Eine letzte Fristsetzung bis zum 02.10.2020 verstrich erfolglos.
Die Antragstellerin kündigt nun auf ihrer Internetseite unter www.double-m-trade.de, wie aus der Anlage AG 11 ersichtlich, die Markteinführung eines Energy Drinks unter der Bezeichnung „GOODVIBES® CLASSIC“ an.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Vorgehen gegen die Antragsgegnerinnen im hiesigen Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich sei. Insbesondere habe sie weder die Verfügungsmarke noch die anderen Marken als „Sperrmarken“ angemeldet. Vielmehr bestehe bei all ihren Marken Benutzungsabsicht. Die Antragstellerin behauptet hierzu insbesondere, erstmalig am 28.08.2020 erfahren zu haben, dass das Zeichen „Good Vibes“ auf dem streitgegenständlichen Vitaminwasser verwendet worden sei. Weder sie noch ihr Geschäftsführer hätten zum Zeitpunkt der Anmeldung der Verfügungsmarke das Getränk „ganic“ oder die Sorte „Good Vibes“ der Antragsgegnerinnen gekannt.
Zudem werde ihrer Auffassung nach das angegriffene Zeichen auf den Getränkeverpackungen (B2 1) markenmäßig und nicht lediglich als nicht herkunftshinweisende Sortenbezeichnung verwendet. Insoweit werde das Zeichen als Zweitmarke verwendet, wie es auch bei anderen Sorten der Antragsgegnerinnen, wie „Daily Max“, „Golden Rush“ und „Love Juice“, der Fall sei (vgl. Anlagen LHR 19 und 20). Für die Auffassung als Zweitmarke sprächen auch die Kennzeichnungsgewohnheiten in der Getränkebranche, wo oftmals Dachmarken mit etlichen Untersorten geführt würden, denen teilweise beschreibende Bezeichnungen (nach Geschmack) zugewiesen seien und die teilweise als unterscheidungskräftige Untermarken/Zweitmarken geführt würden, wie es bspw. bei dem Konkurrenzprodukt „Glaceau Vitaminwater“ der Fall sei, für welches die Zweitmarken „Essential“, „Defense“, „Ignite“, „Restore“ und „Power-C“ benutzt würden (B2 22).
Schließlich sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) die streitgegenständlichen Getränke auch nach Österreich vertreibe, da sie als Kontakt auf der Webseite der B2 4 angegeben sei. Auch habe sie in der vorgerichtlichen Korrespondenz nie zu erkennen gegeben, für den Vertrieb nach Österreich nicht zuständig zu sein. Jedenfalls hafte die Antragsgegnerin zu 1) aufgrund der engen Verknüpfung mit der Antragsgegnerin zu 2) als Störerin für die hier streitgegenständliche Zeichenverwendung.
Die Antragstellerin hat am 09.10.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1) gestellt. Nachdem sie ihre Anträge mit Schriftsatz vom 21.10.2020 auch auf die Antragsgegnerin zu 2) erweitert hat, beantragt sie nunmehr,
es den Antragsgegnerinnen aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen,
in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr,
1. das Zeichen
„Good Vibes“
wie in der B2 1 wiedergegeben auf der Verpackung von alkoholfreien Getränken anzubringen und/oder anbringen zu lassen,
und/oder
2. das in B2 1 wiedergegebene alkoholfreie Getränk unter dem Zeichen
„Good Vibes“
in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, es bestünde weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund.
Sie sind der Ansicht, der Antrag sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich handle. Es sei aufgrund der vorliegenden Indizien davon auszugehen, dass sie die Verfügungsmarke nur angemeldet habe, um gegen die Antragsgegnerinnen vorzugehen. Sie behaupten, die Antragsgegnerin zu 1), die allein für den Vertrieb in Deutschland zuständig sei, habe das angegriffene Zeichen seit Markeneintragung in Deutschland nicht verwendet, so dass keine Markenverletzung vorliege. Sie sind weiter der Auffassung, dass die angegriffene Zeichennutzung nicht markenmäßig erfolgt sei. Denn beim Verkauf sei regelmäßig die Banderole mit der Vorderseite für den Verbraucher sichtbar, wie auf der Abbildung der Anlage LGR 19, letzte Seite, ersichtlich, auf der die Marke „ganic®“ größenmäßig und farblich deutlich hervorgehoben verwendet würde. Auch falls die angesprochenen Verkehrskreise an die Verwendung von Zweitmarken gewöhnt seien, werde deren Verwendung nicht auf der Rückseite des Produktes bei den Angaben zu Nährwerten etc. erwartet. Zudem bestehe in der Getränkebranche schon keine den Verkehrskreisen bekannte und regelmäßige Übung, eine Zweitmarke zu verwenden. Hinzu komme, dass der Begriff „Good Vibes“ lediglich ein positives Lebensgefühl oder Lebensmotto vermittle. Daher verwendeten viele Unternehmen diesen Begriff, um das vermittelte positive Lebensgefühl auf die darunter beworbenen Produkte oder Leistungen zu übertragen (vgl. Google-Suchergebnis der Anlage AG 13). Der Verkehr erkenne in dem Begriff daher keine Zweitmarke, sondern lediglich eine Stimmungsbeschreibung bzw. eine spielerische Angabe über ein eine gute Stimmung erzeugendes Getränk. Gleiches gelte für die anderen von den Antragsgegnerinnen gewählten Bezeichnungen.
Sie sind darüber hinaus der Ansicht, dass der erforderliche Verfügungsgrund gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) nicht gegeben sei. Schließlich sind sie der Auffassung, dass die Vollziehung der einstweiligen Verfügung – soweit diese erlassen würde – aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Antragstellerin von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen sei, um sie gegen die erheblichen drohenden Schäden abzusichern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
I.
Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 935, 940, 936, 916 ff. ZPO bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerinnen aus Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, 130 Abs. 2 UMV.
Danach erwirbt der Inhaber einer Unionsmarke mit ihrer Eintragung ein ausschließliches Recht, das es ihm unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte gestattet, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das angegriffene Zeichen auf der aus der B2 1 ersichtlichen Banderole bereits nicht markenmäßig und damit nicht als Herkunftshinweis benutzt worden ist.
Zwar ist das angerufene Unionsmarkengericht an die Eintragung der Verfügungsmarke gebunden. Die Bindung an die Eintragung bezieht sich jedoch nur auf die Marke als solche, nicht auf sonstige, für eine Markenverletzung notwendige Tatbestandsmerkmale (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2007, 14), wie vorliegend die Benutzung als Marke.
Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2019, 522 – SAM; BGH GRUR 2009, 484 Rn. 61 – METROBUS). Unter die markenmäßige bzw. kennzeichenmäßige Benutzung fällt jedoch nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe oder eine Zeichenverwendung, bei der ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (BGH GRUR 2008, 912, Rn. 19 – Metrosex, jeweils m.w.N., EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 61 – L’ORÉAL/BELLURE; EuGH GRUR 2003, 55 Rn. 54 – ARSENAL FOOTBALL CLUB; EuGH GRUR 2002, 692, Rn. 17 – Hölterhoff).
Bei der Beurteilung, ob der Verkehr in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH GRUR 2019, 522, Rn. 26, 42 – SAM; vgl. BGH GRUR 2004, 865 [866], Rn. 33 – Mustang). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH a.a.O., Rn. 42 – SAM, m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Es genügt für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens insbesondere nicht, dass es originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt (BGH a.a.O., Rn. 41 – SAM).
Der von den Vitamingetränken der Antragsgegnerinnen angesprochene allgemeine Verkehr, der jedenfalls über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügt, wird das Zeichen „Good Vibes“ in der konkret beanstandeten Verwendung in „gute Vibes“ im Sinne einer positiven Stimmung übersetzen können. Zwar wird damit nicht unmittelbar die Art des Vitamingetränks oder seine Geschmacksrichtung nach Ananas Kiwi und Physalis beschrieben, es beschreibt aber die positive Stimmung, die die Sorte bei dem Konsumenten erzeugen soll. Insoweit ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Getränke oftmals mit griffigen Bezeichnungen für die jeweilige Sorte versehen werden, die auf die Inhaltsstoffe oder die gewünschte Wirkung des Getränkes hinweisen. Dies geht auch aus der seitens der Antragstellerin vorgelegten B2 22 hervor. Die dortigen Bezeichnungen für Vitaminwasser der Marke „Glaceau“ haben alle einen entsprechenden leicht beschreibenden Anklang in Hinblick auf die Inhaltsstoffe oder die angedeutete Wirkweise und werden stets mit der Marke „Glaceau“ in unmittelbarem Zusammenhang verwendet, namentlich die Sorten „Essential“ (= essentiell), „Defense“ (= Verteidigung/zur Stärkung der Abwehrkräfte), „Ignite“ (= feurig), „Restore“ (= Erholung), „Power-C“ (= Kraft). Gleiches gilt für die weiteren Bezeichnungen „Daily Max“, „Golden Rush“ und „Love Juice“ der Antragsgegnerinnen. Zur Darlegung einer Kennzeichnungsgewohnheit in der streitgegenständlichen Branche hin zu kennzeichnungskräftigen Sortenbezeichnungen als Zweitmarken reichen diese von der Antragstellerin angeführten Beispiele jedenfalls nicht aus. Auch dass die Vitamingetränke der Antragsgegnerinnen im Handel jedenfalls teilweise mit der Bezeichnung „Good Vibes“ zusammen mit der Marke „Ganic“ in der Produktüberschrift angeboten werden, wie aus der B2 5 („Ganic Vitamin Water Good Vibes 0,5l“) ersichtlich, spricht nicht dafür, dass gerade die im Streitfall angegriffene Bezeichnung als Marke aufgefasst wird. Zum einen ist die Nennung der Sortenbezeichnung (irgendwo) im Angebot grundsätzlich erforderlich, um das Produkt zutreffend individualisieren zu können, zum anderen sind diese Angebote nicht Gegenstand der Prüfung im hiesigen Verfahren, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die konkrete Nutzung der Bezeichnung „Good Vibes“ durch Händler der Antragsgegnerinnen im Einzelfall ggf. eine markenmäßige Benutzung darstellt. Die von der Antragstellerin als Beispiele für eine herkunftshinweisende Zweitkennzeichnung von Getränken weiter angeführten Produkte „Coca Cola Life“ und „Pepsi Max“ sprechen ebenfalls nicht für ein Verständnis des angegriffenen Zeichens als Herkunftshinweis. Denn dabei handelt es sich um dem Verkehr geläufige Gesamtbezeichnungen, wohingegen der Verkehr in „Max“ allein oder „Life“ ohne Hinzufügung der bekannten Marken „Coca Cola“ oder „Pepsi“ keinen Herkunftshinweis erblicken wird. Darüber hinaus handelt es sich bei „Good Vibes“ auch nicht um eine im Getränkebereich bekannte Zweitkennzeichnung, an deren Verwendung der Verkehr ohne weiteres gewöhnt wäre.
Unter Berücksichtigung dessen vermag auch die konkrete Verwendung auf den Banderolen nicht für eine kennzeichenmäßige Verwendung zu sprechen. Im Streitfall befindet sich das Zeichen „Good Vibes“ jedenfalls zwar größer als die Nährwert- und Inhaltsangaben auf der Verpackung des streitgegenständlichen Vitaminwassers, etwa in derselben Schriftgröße wie die ml-Angabe und unmittelbar über der in fast gleich großer Schrift gehaltenen Beschreibung der Geschmacksrichtung „Pineapple Kiwi Physalis“. Allerdings steht das Zeichen „ganic“ auf der Banderole durch die erheblich größere und stilisierte Schrift sowie die Hinzufügung des Zeichens ® deutlich im Vordergrund. Da der Verkehr der Beifügung des Zusatzes ® zu einem Zeichen regelmäßig den Hinweis entnimmt, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt (BGH GRUR 2014, 662 – Probiotik, m.w.N.; BGH GRUR 2013, 840, Rn. 35 – PROTI II; vgl. BGH GRUR 2009, 888 Rn. 15 – Thermoroll), und auch die Herausstellung des Zeichens „ganic“ auf der Banderole auf eine markenmäßige Verwendung hindeutet, wird er dieses Zeichen eindeutig als Marke erkennen. Das an untergeordneter Stelle demgegenüber in kleiner Schreibweise gehaltene Zeichen „Good Vibes“ tritt dem Verkehr nicht in entsprechend prominenter Weise entgegen. Zudem handelt es sich aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den Angaben „Pineapple Kiwi Physalis“ ersichtlich um die Bezeichnung der betreffenden Sorte des Vitaminwassers. Dass der angesprochene Verkehr darin eine Zweitmarke erblickt, ist mangels Darlegung entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten in der Branche nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat insoweit nicht dargelegt, wie (herkunftshinweisende) Sortenbezeichnungen auf dem jeweiligen Produkt nach den Kennzeichnungsgewohnheiten in der Getränkebranche dem angesprochenen Verkehr entgegentreten.
Ob die von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen tatsächlichen Umstände ausreichen, um das Vorgehen der Antragstellerin als rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB erscheinen zu lassen, konnte daher im Ergebnis dahinstehen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert: 150.000,- €