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Landgericht Düsseldorf·2a O 197/15·14.06.2016

Unterlassung, Auskunft und Rückruf wegen Kennzeichenwerbung für ‚Aminomed‘

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtKennzeichenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz wegen der Verwendung bestimmter Kennzeichen für Produkte der Serie „Aminomed“ zur Werbung mit Test- und Untersuchungsergebnissen. Das Landgericht untersagt der Beklagten die beanstandete Kennzeichenverwendung, ordnet Auskunft, Rückruf und Vernichtung an und stellt Schadensersatzpflicht fest. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Unterlassungs-, Auskunfts-, Rückruf- und Vernichtungsanspruch sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin gegen die Beklagte wurden vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung von Kennzeichen in der kommerziellen Werbung mit Test- und Untersuchungsergebnissen kann untersagt werden, wenn dadurch schutzwürdige Kennzeicheninteressen oder wettbewerbliche Schutzgüter verletzt werden.

2

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs können Auskunftsverlangen über Umfang von Angebot, Inverkehrbringen und Besitz sowie die Verpflichtung zum Rückruf und zur Vernichtung der rechtswidrig gekennzeichneten Ware gehören.

3

Ein Gericht kann die Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung feststellen, wenn durch das Anbieten, Inverkehrbringen oder den Besitz von mit beanstandeten Kennzeichen versehenen Produkten ein Schaden entstanden ist oder zu erwarten steht.

4

Ein Urteil, das Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz anordnet, kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

I.                                Die Beklagte wird verurteilt,1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr die folgenden Kennzeichen für Produkte der Serie „Aminomed“ zur Werbung mit Test- und Untersuchungsergebnissen sowie zur Verbraucherinformation und –beratung bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen, insbesondere unter Verwendung von Test- und Untersuchungsergebnissen sowie Qualitätsurteilen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere, wenn dies wie in Anlage K 13 dargestellt geschieht:

                                      2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang des Anbietens, des Inverkehrbringens oder den Besitz von Produkten der Serie „Aminomed“, die mit einem der folgenden Kennzeichen versehen sind                      und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten und nach Monaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben müssen: Menge und Zeitpunkt der hergestellten und ausgelieferten Produkte, Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer der Produkte, Abgabepreis sowie erzielter Umsatz und Gewinn;3. alle bereits ausgelieferten und noch im geschäftlichen Verkehr befindlichen Produkte der Serie „Aminomed“, die von der Beklagten angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den unter Ziffer 1. genannten Zwecken besessen wurden oder werden und mit einem der folgenden Kennzeichen versehen sind                           zurückzurufen;4. alle in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Produkte der Serie „Aminomed“, die mit einem der folgenden Kennzeichen versehen sind                       auf eigene Kosten zu vernichten;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch das Anbieten, das Inverkehrbringen und den Besitz von Produkten der Serie „Aminomed“, die mit einem der folgenden Kennzeichen versehen sind                    bisher entstanden ist und/oder entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Versäumnisurteil

2

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, X-X-Straße, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.