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Landgericht Düsseldorf·2a O 190/06·27.03.2007

Unterlassungsklage gegen Konzernnamensbestandteil: keine Verwechslungsgefahr, Nutzung befugt

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Unterlassung der Nutzung des Konzernnamensbestandteils „XXX“ sowie Feststellung von Schadensersatzpflicht. Das LG verneinte eine firmen- und markenrechtliche Verwechslungsgefahr mangels Branchennähe und nur geringer Zeichenähnlichkeit, zudem sei die Kennzeichnungskraft bezogen auf den Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht gesteigert dargetan. Markenrechtliche Ansprüche scheiterten außerdem an der erhobenen Nichtbenutzungseinrede, weil keine Benutzung für die mit dem Beklagtengeschäft ähnlichen Waren/Dienstleistungen vorgetragen war. Unabhängig davon benutze die Beklagte den Namensbestandteil nicht unbefugt, da die Firmenfortführung nach Auslegung des Aktienkaufvertrags nicht ausgeschlossen wurde; ein Verlust der Konzernnamenbefugnis greife bei vollständiger Konzernauflösung nicht durch.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Firmen-/Markenbenutzung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Wechselwirkung von Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Branchennähe umfassend nach dem Gesamteindruck zu beurteilen.

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Isolierter Schutz eines Firmenbestandteils setzt voraus, dass dieser als Schlagwort verwendet wird oder den kennzeichnenden Teil der Gesamtfirma bildet; bloße Namensbestandteile prägen nicht ohne Weiteres allein.

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Fehlt es zwischen den Tätigkeitsbereichen der Unternehmen an Branchennähe, scheidet eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr regelmäßig aus, auch wenn ein Bestandteil der Unternehmenskennzeichnungen übereinstimmt.

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Erhebt der Verletzer die Nichtbenutzungseinrede, muss der Markeninhaber die rechtserhaltende Benutzung gerade für diejenigen Waren/Dienstleistungen darlegen, aus deren Ähnlichkeit er den Verletzungstatbestand herleitet.

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Wird beim Unternehmenskauf die Fortführung der am Markt eingeführten Firma nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist im Zweifel von einer Berechtigung zur Firmenfortführung auszugehen; bei vollständiger Konzernauflösung greift ein konzernbezogenes Namensführungsverbot nicht ohne besondere Vereinbarung.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG§ 15 Abs. 2 MarkenG§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 14 Abs. 5 MarkenG§ 15 Abs. 3 MarkenG§ 15 Abs. 4 MarkenG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Beide Parteien waren Gesellschaften des XXX.

3

Die XXX war bis nach dem zweiten Weltkrieg die Konzernobergesellschaft des XXX. Im Jahre 1952 wurde sie auf Anordnung der Alliierten entflochten und in drei selbstständige Gesellschaften aufgeteilt: die XXX., die XXX sowie die Stahlindustrie und Maschinenbau AG. Eine Tochtergesellschaft der XXX. war die Klägerin unter der Firmierung XXX. Im Jahre 1955 erfolgte der Wiederzusammenschluss der drei selbstständigen Gesellschaften unter Führung der XXX. als Konzernspitze.

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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin der früheren Konzernobergesellschaft ist – so die Klägerin – oder ob sie erst nach dem 2. Weltkrieg als konzernabhängige Gesellschaft gegründet worden ist – so die Beklagte.

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In den späten 60er Jahren begann der XXX. mit der Diversifizierung seiner Struktur und Geschäftsfelder. So wurden u.a. 1968 die XXX., 1972 –74 die XXX., 1987 die XXX., 1990 die XXX. und 1991 die XXX. erworben. Außerdem erfolgte der Erwerb der Lizenz zum Aufbau und Betrieb des ersten privaten Mobilfunknetzes XXX..

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Die Beklagte wurde im November 1997 unter ihrer Firma XXX. mit dem Zweck gegründet, die Aktivitäten des XXX. im Bereich der Kunststofftechnik zu bündeln. Die Anteile der Beklagten hielten zunächst zu 90 % die XXX. und zu 10 % die XXX. Nachdem die XXX. im Sommer 1999 auf die XXX. verschmolzen wurde, firmierte sie seither unter XXX. und hielt nach Erwerb der 10 % von der XXX nunmehr alle Anteile an der Beklagten. Im Juli 2002 veräußerte sie die Anteile an der Beklagten an die XXX.

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Vor der Übernahme der XXX. durch die XXX. gliederte sich die XXX. in drei Unternehmensbereiche:

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Der Unternehmensbereich Tubes wurde durch die Klägerin repräsentiert. Zu dem Unternehmensbereich Telekommunikation gehörte insbesondere die XXX. Zu dem Unternehmensbereich Engineering und Automotive wurden verschiedene Gesellschaften wie XXX, XXX, XXX, XXX und XXX. vereinigt.

  • Der Unternehmensbereich Tubes wurde durch die Klägerin repräsentiert.
  • Zu dem Unternehmensbereich Telekommunikation gehörte insbesondere die XXX.
  • Zu dem Unternehmensbereich Engineering und Automotive wurden verschiedene Gesellschaften wie XXX, XXX, XXX, XXX und XXX. vereinigt.
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In den letzten Jahren vor der Auflösung des Konzerns, aber auch schon lange vor der Gründung der Beklagten, war der Geschäftsbereich der Klägerin innerhalb des Konzerns nur noch von untergeordnetem wirtschaftlichem Gewicht. Im Jahre 1996 betrug der Umsatz weniger als 1/5 und im Jahre 1999 nur noch ca. 1/9 des Gesamtumsatzes des Konzerns.

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Im Herbst 1999 gründete die XXX. mit dem Ziel eines späteren Börsengangs eine neue Gesellschaft, die zunächst als XXX und später als XXX firmierte und brachte dort mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.2000 die Anteile an den Gesellschaften des Unternehmensbereichs Engineering und Automotive ein.

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In Vorbereitung dieses Börsengangs und der vorgesehenen Veräußerung von XXX-Aktien schloss die XXX. unter dem 2.2.2000 mit der XXX. und den fünf sog. "Führungsunternehmen", u.a. der XXX (= Muttergesellschaft der Beklagten) eine Vereinbarung (Anlage B 2), deren Ziffer 1 wie folgt lautet:

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XXX Namensbestandteil XXX/Marken

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Die XXX ist berechtigt, den Namen XXX zumindest bis zum 31. Dezember 2006 als Namensbestandteil in ihrer Firma zu führen. Diese zeitliche Beschränkung entfällt, falls die Mehrheit der Anteile an XXX von einem Dritten übernommen werden sollte (Change of Control) und danach die neue Führung den Namen XXX im Bereich Telekommunikation nicht als übergeordneten Namen fortführt oder – unabhängig von der Fortführung des Namens XXX im Bereich Telekommunikation – die Mehrheit der Anteile an XXX von einem Dritten im Wege einer unfreundlichen Übernahme erworben werden sollte. Das Recht zur Führung des Namens XXX ist unentgeltlich.

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Die auf den Aktivitätsbereich der XXX bezogenen und derzeit von XXX gehaltenen Wortmarken XXX sollen unentgeltlich auf XXX übertragen werden."

15

Im Frühjahr 2000 wurde die XXX durch die XXX übernommen. Mit Wirkung zum 20.9.2001 wurde die XXX in XXX, später in XXX umbenannt. Nach der Übernahme veräußerte die XXX praktisch sämtliche nicht dem Bereich des Mobilfunks zuzurechnenden Konzerngesellschaften.

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Im Mai 2000 wurde die Klägerin mit Stichtag zum 1.1.2000 zu einem Kaufpreis von 1,00 € an den XXX veräußert, wobei sie zunächst weiter unter XXX firmierte. Ende September 2005 wurde die Firmierung der Klägerin in XXX geändert. Unter XXX firmiert nunmehr eine im September 2005 gegründete Tochtergesellschaft der Klägerin. Diese hat die Klägerin mit Vereinbarung vom 21./22.8.2006 ermächtigt, auch ihre Firmenrechte in der Auseinandersetzung gegen die Beklagte geltend zu machen und hat ihre diesbezüglichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

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Die Anteile an der XXX wurden mit Kaufvertrag vom 14.4.2000 an ein Konsortium aus der XXX und der XXX veräußert. Die erforderliche kartellamtliche Freigabe erfolgte im April 2001. Die Gesellschaften wurden in der Folgezeit teilweise in die Konsortien eingegliedert, umstrukturiert oder weiter veräußert. Diese Unternehmen treten heute überwiegend nicht mehr unter der Kennzeichnung XXX im geschäftlichen Verkehr auf. So wurde die XXX in XXX, die XXX in XXX, die XXX in XXX und die XXX in XXX umbenannt.

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Hinsichtlich der XXX behauptet die Klägerin, deren Geschäftsbereich werde heute durch zwei Unternehmensgruppen repräsentiert, nämlich die XXX sowie die XXX. Demgegenüber behauptet die Beklagte, die XXX. führe weiterhin diese Firma. Ihre Anteile würden nach wie vor durch die XXX – zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelt, L 37, L 38 - und deren Anteile wiederum von der XXX gehalten. Die XXX gebe es als Gesellschaft nicht. Bei ihr handele es sich lediglich um eine virtuelle Einheit zum Zwecke des einheitlichen Marktauftritts innerhalb der XXX-Gruppe.

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Die Klägerin ist über ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, von denen eine Vielzahl ebenfalls die Kennzeichnung Mannesmann in ihrer Firma führt, insbesondere auf dem Gebiet der Erzeugung, Be- und Verarbeitung von Röhrenvormaterial, XXX, Rohrerzeugnissen, Eisen, Stahl und anderen Werkstoffen einschließlich der dabei anfallenden Nebenerzeugnissen, der Herstellung von industriellen Komponenten, Systemen und Anlagen, der Vornahme von Handelsgesellschaften sowie der Erbringung von Dienstleistungen tätig. Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 5.3.2007 macht die Klägerin nähere Ausführungen, auf die Bezug genommen wird.

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Die Beklagte ist eine Holding für in den Bereichen Spritzgieß-, Extrusions- und Reaktionstechnik tätiger Unternehmen. Es handelt sich um Hersteller von Kunststoff und Gummi verarbeitenden Maschinen.

21

Mit Vereinbarungen vom 7.10.2002 (Anlage L 8) und vom 22.12.2003 (Anlage L 14) übertrug die XXX der Klägerin die Markenfamilien XXX. Hinsichtlich der übertragenen Marken im Einzelnen wird auf den entsprechenden Vortrag auf Seiten 7 – 9 der Klageschrift (Bl. 7 – 9 d.A.) sowie die Anlagen L 9 – 13 und 15 verwiesen.

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Mit Vereinbarung von März 2004 übertrug XXX der Klägerin die Internet-Domains "XXX", "XXX" sowie "XXX."

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Mit Schreiben vom 15.4.2002 (Anlage L 17) bekundete die Beklagte gegenüber der Klägerin ihr Interesse an einer exklusiven Lizenz an den Wortmarken XXX für den Bereich des Maschinenbaus, insbesondere den Bau von kuststoffverarbeitenden Maschinen, und bot die Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr in Höhe von 25.000,00 € an. Mit Schreiben vom 7.6.2002 lehnte die Klägerin dies ab und bot ihrerseits eine zeitlich befristete Lizenz an, wobei die Befugnis zur Nutzung der Wortmarken XXX an die damalige Eigentümerstruktur der Beklagten gebunden sein sollte. Mit Schreiben vom 29.7.2002 (Anlage L 18) erklärte die Beklagte, im Hinblick auf eine nur eingeschränkte Lizenzgewährung sei eine langfristige Nutzung der Wortmarken für sie nicht attraktiv.

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Die Klägerin behauptet, sie habe bei der Entflechtung im Jahre 1952 auf Anordnung der Aliierten als Tochtergesellschaft der XXX. weiterbestanden. Sie ist daher der Ansicht, ihr stehe damit ein Firmenrecht mit einer mittlerweise mehr als 100-jährigen Priorität zu. Sie sei deshalb von wenigen Ausnahmefällen abgesehen an der Kennzeichnung XXX. allein berechtigt. Der in dem Firmenbestandteil "XXX" verkörperte Goodwill sei auch ganz überwiegend bei dem Restkonzern verblieben, der von ihr, der Klägerin, repräsentiert werde. Sie sei bis zum Ende des Konzerns eine seiner bedeutenden Unternehmensgruppen gewesen. Dass sie von der Muttergesellschaft des XXX. als einziger Repräsentant des früheren Konzern-"Goodwills" angesehen werde, werde schon dadurch belegt, dass diese ihr mehr oder weniger sämtliche Kennzeichenrechte und Internet-Domains übertragen habe.

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Eine Verwechslungsgefahr sei gegeben, da sich die Geschäftsbereiche beider Parteien, bzw. die ihrer Tochtergesellschaften und der Beklagten zumindest sehr nahe kämen. Des Weiteren deckten die der Klägerin zustehenden Markenrechte den gesamten Tätigkeitsbereich der Beklagten auf dem Gebiet des Anlagen- und Maschinenbaus ab.

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Die Beklagte sei zur Benutzung der Kennzeichnung XXX auch nicht befugt. Zwar könne angenommen werden, dass ihr die Benutzung für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Konzernverbund stillschweigend gestattet gewesen sei. Dies gelte jedoch nicht über das Ausscheiden der Beklagten aus dem Konzernverbund hinaus.

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Auch aus dem Rahmenvertrag vom 2.2.2000 (Anlage B 2) ergebe sich dies nicht. Dieser Vertrag habe nämlich lediglich darauf abgezielt, rechtliche Regelungen für den Fall des damals noch geplanten Börsengangs der XXX zu treffen. Da es hierzu nicht gekommen sei, sei der Vertrag niemals vollzogen worden und in seinen Regelungen daher gegenstandslos. Vielmehr sei er durch den später auch tatsächlich vollzogenen Aktienkaufvertrag vom 14.4.2000 (Anlage B 3) betreffend die XXX Gesellschaften, die später in die XXX eingebracht wurden, vollständig ersetzt und damit konkludent aufgehoben worden.

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Aufgrund des Ergebnisses des mit der Beklagten geführten Schriftwechsels im Hinblick auf eine Lizensierung der XXX-Marken sei sie davon ausgegangen, dass die Beklagte die weitere Nutzung der Kennzeichnung XXX alsbald einstellen würde. Diese Annahme sei dadurch gestützt worden, dass die frühere XXX in zwei Gesellschaften aufgeteilt worden sei, die die Bezeichnung XXX nicht mehr in ihrer Firma führten, nämlich die XXX und die XXX.

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Sie behauptet, die ihr übertragenen XXX-Marken seien nicht nur für Bleche, Rohre und hiermit zusammenhängende Gegenstände genutzt worden, sondern auch für Erzeugung, Be- und Verarbeitung von Röhrenvormaterial, XXX, Rohrerzeugnissen, Eisen, Stahl und anderen Werkstoffen einschließlich den dabei anfallenden Nebenerzeugnissen sowie Herstellung von industriellen Messsystemen und Anlagen, Vornahme von Handelsgeschäften und Erbringung von Dienstleistungen.

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Die Klägerin beantragt,

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I. die Beklagte zu verurteilen

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es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
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sich zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnung

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"XXX"

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zu bedienen;

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II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit April 2001 entstanden ist und noch entstehen wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein eigenes Recht an der Bezeichnung XXX zu. Ihr sei die Führung der Firma lediglich im Zuge ihrer im Jahre 1952 erfolgten Gründung von der Konzernmutter XXX gestattet worden, wie dies auch bei sämtlichen gleichzeitig gegründeten Schwestergesellschaften der Fall gewesen sei. Sie behauptet insoweit, von einem Übergang der alten XXX könne nicht die Rede sein. Deshalb habe die Klägerin keine Rechtsposition erhalten, die ihr ein unmittelbares Vorgehen gegen verletzende Dritte ermögliche. Demgegenüber sei sie – die Beklagte - selbst zur Führung des Bestandteils XXX in ihrer Firmenbezeichnung berechtigt. Dies ergebe sich aus dem Vertrag vom 2.2.2000. Auch wenn sie nicht selbst Vertragspartei sei, wirke die Rechtseinräumung zu ihren Gunsten. Dieser Rahmenvertrag sei auch nicht nur für den Fall eines späteren Börsengangs abgeschlossen worden. Vielmehr ergebe sich aus der Vorbemerkung, dass zugleich eine Veräußerung der Aktien auf normalem Wege vorgesehen gewesen sei. Die Befugnis zur Benutzung des Firmenbestandteils XXX sei ihr auch in dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 14.04.200 (Anlage B 3) bezüglich der Anteile an der XXX an die XXX und die XXX eingeräumt worden. Dieser Vertrag enthalte zwar keine ausdrücklich Bestimmung über die weitere Berechtigung der verkauften Gruppe zur Benutzung der Bezeichnung XXX. Aus § 4 Absatz 4 des Vertrages ergebe sich aber, dass zugesichert worden sei, dass die in dem Börsenprospekt enthaltenen Angaben nicht unrichtig oder unvollständig seien. In diesem Börsenprospekt sei aber in Bezug auf die Führung der Bezeichnung XXX exakt die Regelung aufgenommen worden, die in Ziffer 1 des Vertrages vom 2.2.2000 enthalten sei. Die Beklagte behauptet weiter, die Berechtigung zur Benutzung des Bestandteils XXX sei im Zuge der Verhandlungen auch gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien gewesen, was sich auch aus dem entsprechenden Bestätigungsschreiben der XXX vom 16.12.2005 (Anlage L 33) ergebe.

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Letztlich ist die Beklagte der Meinung, es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Es fehle bereits an der erforderlichen Branchennähe, da die Produktion von Stahl und XXX einerseits und die Produktion von Maschinen zur Fabrikation von Kunststofferzeugnisses andererseits gänzlich unterschiedlich seien. Es liege auch keine Zeichenähnlichkeit vor, da neben dem Bestandteil XXX in der klägerischen Firmierung der Bestandteil "XXX" ebenso prägend sei.

43

Hinsichtlich der Klagemarken behauptet die Beklagte, dass die Übertragung der Marken auf die Klägerin sich materiell nur auf die Waren ihres Geschäftsbetriebes habe beziehen sollen. Des Weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung, soweit die Marken für andere Waren und Dienstleistungen als Bleche, Rohre und hiermit zusammenhängende Gegenstände eingetragen sind.

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Letztlich hält die Beklagte etwaige Ansprüche für verwirkt und beruft sich im Hinblick auf Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vor dem Jahr 2003 auf die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht zu.

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I.

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1. Die Klägerin kann einen Anspruch gegenüber der Beklagten nicht aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG herleiten.

50

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung herbeizuführen. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit, der Zeichenidentität oder –ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Dabei ist auf den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Marken abzustellen. Entsprechendes gilt im Rahmen der Prüfung der firmenrechtlichen Verwechslungsgefahr, wobei an die Stelle der Warenähnlichkeit die Branchennähe tritt.

51

a. Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin "XXX" und der der Beklagten "XXX" besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

52

aa. Der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin kommt nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Zum einen kann für eine entsprechende Beurteilung nicht nur ein Bestandteil der klägerischen Bezeichnung Berücksichtigung finden. Der Bestandteil "XXX" hat nicht als rein beschreibend für den Ort des Sitzes der Gesellschaft der Kägerin außer Betracht zu bleiben. Dafür ist schon die Stellung dieses Bestandteils am Anfang der Gesamtbezeichnung ungewöhnlich.

53

Im Übrigen setzt der isolierte Schutz eines Firmenbestandteils voraus, dass gerade dieser als Schlagwort für das Unternehmen benutzt wird oder dass dieser im Vergleich zur ungekürzten Bezeichnung als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen, d.h. geeignet ist, sich als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dass die Klägerin den Firmenbestandteil XXX heute noch in Alleinstellung benutzt, hat sie nicht dargelegt. Der Bestandteil ist auch nicht geeignet, sich allein als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Denn bei dem weiteren und zudem am Anfang der Gesamtbezeichnung stehenden Bestandteil "XXX" handelt es sich aufgrund seiner Bekanntheit ersichtlich um einen Hinweis auf die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem XXX, so dass er die gesamte Firmenbezeichnung genauso prägt wie der Bestandteil XXX.

54

Zwar ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung XXX an sich eine gesteigerte Bekanntheit aufweist. Sowohl über die Übernahme XXX / XXX als auch über den sog. XXX-Prozess ist in den Medien umfangreich berichtet worden. Daraus kann indes nur der Schluss gezogen werden, dass die Bezeichnung XXX für den Mobilfunksektor bzw. im Hinblick auf den Gesamtkonzern über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt.

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Dass dem Bestandteil XXX gerade für den von der Klägerin betriebenen Waren- und Dienstleistungssektor noch zum heutigen Zeitpunkt eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukäme, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Die Anzahl der in den verschiedenen Konzernbereichen tätigen Mitarbeiter ist für die diesbezügliche rechtliche Beurteilung nicht relevant. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Geschäftsbereich der Klägerin, nämlich Herstellung sowie Be- und Verarbeitung von XXX etc., zwar der älteste Unternehmensgegenstand des Konzerns war, im Zeitpunkt der Auflösung des Konzerns aber nur noch eine untergeordnete Bedeutung innehatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach einer im Jahre 1978 durchgeführten Image-Untersuchung 7 von 10 Befragten den Namen XXX spontan mit "XXX" assoziiert haben. Denn mit der Diversifizierung der Geschäftsfelder war erst ca. 10 Jahre vor dieser Untersuchung begonnen worden und sie war im Jahre 1978 auch noch lange nicht abgeschlossen. Damit hat diese Untersuchung für einen über 20 Jahre später liegenden Zeitpunkt keinerlei Aussagekraft.

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bb. Zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien besteht keine Branchennähe. An der erforderlichen Branchennähe fehlt es dann, wenn die Geschäftsbereiche der beteiligten Unternehmen so weit voneinander entfernt sind, dass die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die von den Unternehmen produzierten Waren/Dienstleistungen stammten aus ein und demselben Unternehmen. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren/Dienstleistungen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 47). Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Erzeugung, Be- und Verarbeitung von Röhrenvormaterial, XXX, Rohrerzeugnissen, Eisen, Stahl und anderen Werkstoffen einschließlich den dabei anfallenden Nebenerzeugnissen sowie der Herstellung von industriellen Komponenten, Systemen und Anlagen tätig. Die Beklagte ist demgegenüber ein Unternehmensverbund von Herstellern Kunststoff und Gummi verarbeitender Maschinen mit den Geschäftsbereichen Spritzgießtechnik, Extrusionstechnik und Reaktionstechnik. Diese Produkte sind so unterschiedlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht annehmen, dass sie aus demselben Unternehmen stammten. Während die Klägerin Rohre, Eisen und Stahl herstellt, stellt die Beklagte Maschinen her, die Kunststoff- und Gummiprodukte fabrizieren. Auch die Klägerin hat in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen, dass sich der Konzern früher in drei unterschiedliche Unternehmensbereiche gliederte und die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits jeweils einem anderen Unternehmensbereich angehörten. Außer einer anderweitigen Behauptung hat auch die Klägerin in ihren Schriftsätzen keine Ausführungen dazu gemacht, warum die Branchennähe aus ihrer Sicht gegeben sein sollte.

57

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5.3.2007 im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche ihrer Tochtergesellschaften weitergehende Ausführungen gemacht hat, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, von einer Branchennähe auszugehen mit der Folge, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung insoweit nicht veranlasst ist.

58

Zwar ist die XXX Herstellerin und Lieferantin von Prüfanlagen und Kalibrierautomaten, so dass sie auch im Bereich des Maschinenbaus tätig ist. Die Herstellung von Maschinen unabhängig von ihrer Art und ihrem Verwendungszweck reicht allein jedoch für die Annahme einer Branchennähe nicht aus. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, Prüfanlagen einerseits und Maschinen, die Gummi und Kunststoff verarbeiten, andererseits würden von denselben Unternehmen nachgefragt oder dienten ähnlichen Zwecken.

59

Gleiches gilt für den Tätigkeitsbereich der XXX, die Ringe für die Wälzlagerindustrie und Komponenten aus XXX für die Fahrzeug- und Getriebetechnik herstellt und für den Geschäftsgegenstand der XXX, die Präzisionsstahlrohre für den Maschinenbau und die Automobilindustrie sowie auch weitere Komponenten für die Automobilindustrie vertreibt. Aus welchen Gründen es sich hierbei um eine Branche handeln soll, die der der Beklagten ähnlich ist, ist nicht ersichtlich.

60

cc. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und sie bewusst vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt, weshalb es nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen zweier Zeichen ankommt. Der Vergleich der fraglichen Zeichen jeweils als Ganzes schließt jedoch nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten.

61

Vorliegend stehen sich "XXX" einerseits und XXX andererseits gegenüber. Der weitere Bestandteil "XXX" in der Firmenbezeichnung hat als beschreibender Hinweis auf den Geschäftsgegenstand der Beklagten außer Betracht zu bleiben. Insoweit besteht nur Teilidentität der Zeichen bezüglich des Begriffs XXX. Im Hinblick darauf, dass das Klagezeichen wie ausgeführt nicht nur von dem Bestandteil U. geprägt wird, sondern gleichermaßen durch den Bestandteil "XXX", kann insgesamt nur von geringer Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden.

62

Im Hinblick auf das Vorliegen normaler Kennzeichnungskraft, fehlender Branchennähe und geringer Zeichenähnlichkeit besteht zwischen den Unternehmensbezeichnungen der Parteien keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

63

b. Es besteht aber auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Durch die teilweise übereinstimmenden Firmenbestandteile wird für die angesprochenen Verkehrskreise nicht der Eindruck erweckt, zwischen den Parteien bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge. Es ist nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Berichterstattung in den Medien allgemein bekannt, dass derartige Zusammenhänge zwar früher, inzwischen aber eben nicht mehr bestehen. Im Übrigen wird bei der klägerischen Bezeichnung durch den weiteren Bestandteil "XXX" darauf hingewiesen, dass nunmehr eine Verbindung zu diesem Konzern besteht, was bei der Beklagten jedoch nicht der Fall ist.

64

c. Ansprüche im Hinblick auf der Klägerin von ihrer Tochtergesellschaft abgetretenen Ansprüche bestehen schon deshalb nicht, weil in diesem Verhältnis die Beklagte über ältere Rechte verfügt.

65

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Danach ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit des durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

66

Hinsichtlich der Wortmarken XXX und der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten ist im Hinblick darauf, dass der Bestandteil "XXX" als beschreibende Angabe für den Geschäftsgegenstand ohne Relevanz ist, allerdings von Zeichenidentität auszugehen. Es liegt jedenfalls auch zum Teil Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit vor, da etwa die Marke XXX – #### – (Anlage L 11) für chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke, nämlich Kunststoffe und Kunstharze als Rohprodukte und die Marke XXX – #### – (Anlage L 12) für Spritzgießmaschinen geschützt ist. Ein Anspruch der Klägerin besteht aber deshalb nicht, weil die Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung erhoben hat, soweit die Marken für andere Waren und Dienstleistungen als Bleche, Rohre und hiermit zusammenhängende Gegenstände eingetragen sind. Hierauf hat die Klägerin nur erwidert, die Marken auch für die Erzeugung, Be- und Verarbeitung von Röhrenvormaterial, XXX, Rohrerzeugnissen, Eisen, Stahl und anderen Werkstoffen einschließlich der dabei anfallenden Nebenerzeugnisse sowie Herstellung von industriellen Messsystemen und Anlagen, Vornahme von Handelsgesellschaften und Erbringung von Dienstleistungen genutzt zu haben. Sie hat indes nicht dargelegt, dass die Marken gerade auch für die Waren und Dienstleistungen genutzt worden wären, die mit den von der Beklagten oder ihren Tochtergesellschaften hergestellten und vertriebenen Waren und erbrachten Dienstleistungen ähnlich sind.

67

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 15 Abs. 3, 4 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, wenn es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt, diese oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

68

Zwar ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Firmenbestandteil "XXX" um eine bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt. Dass sich dies Bekanntheit aber gerade auf die frühere Firmenbezeichnung der Klägerin und nicht allgemein auf den Gesamtkonzern bezieht, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen fehlt es an dem Unlauterkeitsmerkmal auf Seiten der Beklagten. Diesbezüglich wird auf die folgenden Ausführungen unter II. Bezug genommen.

69

II.

70

Im Übrigen scheitert ein Anspruch aber auch daran, dass die Beklagte die streitgegenständliche geschäftliche Bezeichnung nicht unbefugt benutzt. Denn die Beklagte ist ebenso wie die Klägerin auch nach ihrem Ausscheiden aus dem XXX berechtigt, den Bestandteil XXX weiterhin in ihrer Firma zu führen.

71

Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Berechtigung schon aus dem Vertrag vom 2.2.2000 ergibt. Hierin ist allerdings geregelt, dass die XXX, d.h. sämtliche Gesellschaften dieser Gruppe und damit auch die Beklagte, den Namensbestandteil auch über den 31.12.2006 in ihrer Firma führen dürfen, da die entsprechenden Voraussetzungen – die Mehrheit der Anteile der XXX ist von einem Dritten übernommen worden und die neue Führung hat den Namen XXX im Bereich der Telekommunikation nicht fortgeführt – gegeben sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass dieser Vertrag ausweislich seiner Vorbemerkung gerade darauf abzielte, rechtliche Regelungen für den Fall des damals noch geplanten Börsengangs in Verbindung mit einer ebenfalls vorgesehenen weiteren Veräußerung von Anteilen zu treffen. Hierzu ist es aber im Hinblick darauf, dass sämtliche Anteile an der XXX in einem einheitlichen Kaufvertrag an ein Konsortium aus der XXX und der XXX veräußert worden sind, letztlich nicht gekommen.

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Ob die Regelungen in dem Rahmenvertrag dadurch konkludent aufgehoben worden sind oder aber dennoch weiter Bestand haben, kann im Hinblick auf die folgenden Ausführungen offen bleiben.

73

Die Berechtigung der Beklagten zur Firmenfortführung ergibt sich aber jedenfalls aus dem Aktienkaufvertrag vom 14.4.2000. Diese Annahme kann allerdings nicht darauf gestützt werden, dass in dem Börsenprospekt, auf dessen Regelungen der Kaufvertrag Bezug nimmt, die Bestimmung hinsichtlich der Firmenfortführung aus dem Rahmenvertrag übernommen worden sein soll. Denn die Beklagte hat diesen Börsenprospekt nicht vorgelegt. Die Befugnis zur Firmenfortführung ergibt sich aber im Wege der Auslegung, weil in diesem Vertrag die Führung des Firmenbestandteils XXX nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Erwerber einer Gesellschaft diese unter der am Markt eingeführten Bezeichnung erwerben will und diese nicht nach dem Erwerb ändern muss. Denn der Firmenname einer florierenden Gesellschaft verkörpert einen nicht unerheblichen Wert. Soll dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, wäre eine anderweitige ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen. Demgemäß kommt es auf den – unsubstantiierten – Vortrag der Beklagten, im Zuge der Verhandlungen über den Aktienkaufvertrag sei die Berechtigung zur Weiterführung des Namensbestandteils gemeinsames Verständnis gewesen, nicht an.

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Etwas anderes ist nicht deshalb anzunehmen, weil es nahe gelegen hätte, die weitere Nutzung der Bezeichnung U. in dem umfangreichen Vertragswerk ausdrücklich zu regeln. Denn es hätte eben genauso nahe gelegen, eine weitere Nutzung der Bezeichnung ausdrücklich zu untersagen, wenn gerade dies gewollt gewesen wäre.

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Unerheblich ist insoweit auch der Vortrag der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 5.3.2007. Auch wenn die XXX und die XXX bewusst davon abgesehen haben sollten, den Erwerbern eine Befugnis zum weiteren Gebrauch der Kennzeichnung XXX für die von ihnen übernommenen Gesellschaften einzuräumen, hat dies auf die Rechtslage keinen Einfluss. Etwas anderes wäre nur dann der Fall, wenn hierüber zwischen den Vertragsparteien Einigkeit bestanden hätte. Dies allerdings ist seitens der Klägerin nicht substantiiert behauptet worden. Soweit sie vorträgt, es habe eine stillschweigende Übereinkunft bestanden, dass die übernommenen Gesellschaften die weitere Führung der Kennzeichnung XXX alsbald aufgeben, lässt sich hieraus eine rechtliche Verpflichtung zur Namensänderung schon nicht herleiten. Im Übrigen ist dieser Vortrag auch gänzlich unsubstantiiert.

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Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil andere an das XXX / XXX – Konsortium veräußerte Gesellschaften in der Folgezeit tatsächlich umfirmiert haben. Dies mag daran liegen, dass durch die Umfirmierung die jeweilige Zugehörigkeit zu XXX oder XXX offen zu Tage treten sollte. Rückschlüsse darauf, was die Parteien des Kaufvertrages vom 14.4.2000 vereinbart haben, lässt dies jedoch nicht zu.

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Unerheblich ist auch, dass XXX der Klägerin die Marken sowie die Internet-Domains übertragen hat. Fraglich ist bereits, ob hieraus der Schluss gezogen werden kann, die frühere Konzernmutter sehe gerade die Klägerin als "Repräsentantin des Restkonzerns" an. Dies kann für XXX auch andere Gründe gehabt haben, wie etwa die Zahlung eines hohen Kaufpreises. Jedenfalls ist es aber im Verhältnis zwischen den Parteien auch rechtlich unerheblich, welche Rechtsstellungen ein Dritter diesen Parteien beimisst. Denn im Zeitpunkt der Übertragung der Marken im Oktober 2002 und der Domains im März 2004 war XXX nicht mehr Konzernmutter der Parteien und ein Konzern bestand auch nicht mehr. Auch die Klägerin war bereits 2000 an den XXX und die Beklagte war an das Konsortium XXX / XXX veräußert worden.

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Die Klägerin kann für sich Günstiges auch nicht aus den Lizenzverhandlungen mit der Beklagen bezüglich der Marken herleiten. Ziel der Verhandlungen war es für die Beklagte zum einen, eine Lizenz an den Wortmarken der sie betreffenden Produkte aus dem Warenverzeichnis zu erhalten. Dies hat mit der Firmierung nichts zu tun. Denn die Berechtigung zur Benutzung der Bezeichnung in der Firma muss sich nicht zwingend auch auf die Benutzung als Marke erstrecken. Zum anderen ging es der Beklagten darum, zu einem späteren Zeitpunkt unter XXX in Alleinstellung zu firmieren, obwohl sich die Gestattung der Benutzung der Bezeichnung nicht ohne weiteres auf eine Nutzung in Alleinstellung beziehen musste.

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Aus diesen Verhandlungen lässt sich aber nichts daraus herleiten, dass die Beklagte davon ausgegangen wäre, ohne eine entsprechende Gestattung seitens der Klägerin überhaupt nicht zur Nutzung des Firmenbestandteils Mannesmann berechtigt zu sein. Dies konnte die Klägerin auch nicht annehmen, wenn die frühere Mannesmann Demag H. in zwei Unternehmen aufgeteilt worden wäre, die den Bestandteil XXX in ihren Firmenbezeichnungen nicht mehr führen. Denn dies ist für die Firmenführung der Beklagten ohne jede Relevanz. Dies gilt umso mehr deshalb, weil diese Firma die Anteile an der Beklagten auch nur bis Juni 2002 hielt. Im Übrigen ist die XXX unverändert existent, wenn sie zwischenzeitlich auch in eine GmbH umgewandelt worden ist.

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Eine anderweitige Beurteilung ist letztlich auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte aus dem Konzern ausgeschieden wäre. Zwar verliert eine Konzerngesellschaft grundsätzlich die Berechtigung zur Führung des Konzern-Namensbestandteils dann, wenn sie aus dem Konzern ausscheidet. Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein vereinzeltes Ausscheiden einer Gesellschaft aus dem Konzern. Vielmehr ist der Konzern vollständig aufgelöst worden. Die Muttergesellschaft ist durch die XXX übernommen und dann auch in XXX, bzw. später in XXX. umbenannt worden. In zeitlichem Zusammenhang damit sind die Tochtergesellschaften veräußert worden. Damit besteht das Interesse der Konzernspitze, dass nur zum Konzern gehörige Gesellschaften den Firmenbestandteil führen, nicht mehr weiter.

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III.

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1. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass es sich bei ihr sozusagen um den "Restkonzern" handeln würde, der berechtigt wäre, Ansprüche, die früher der Konzernobergesellschaft zustanden, geltend zu machen. Zwar repräsentiert die Klägerin den ältesten Unternehmensbereich des Gesamtkonzerns. Im Laufe der Zeit gab es aber insgesamt drei verschiedene Unternehmensbereiche, so dass bei einem Verbleiben nur eines dieser Bereiche nicht mehr von einem Konzern die Rede sein kann. Hinzu kommt, dass die Klägerin ebenso wie die anderen Gesellschaften veräußert worden ist und zudem auch jetzt nicht selbstständig, sondern in einen anderen Konzern eingegliedert worden ist. Warum es sich gerade bei dieser einen unter einer Vielzahl von Tochtergesellschaften um den verbliebenen "Restkonzern" handeln sollte, erläutert die Klägerin im Übrigen nicht.

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2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch nicht deshalb ein Unterlassungsanspruch zu, weil sie noch vor der Muttergesellschaft den Firmenbestandteil U. in ihrer Firma geführt hätte.

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Zwar war eine B.vom Ende des 19. Jahrhunderts bis nach dem 2. Weltkrieg die Konzernobergesellschaft des XXX. Diese Gesellschaft wurde 1952 jedoch auf Anordnung der Aliierten entflochten und in drei selbstständige Gesellschaften aufgeteilt, die XXX, die XXX sowie die Stahlindustrie und Maschinenbau AG. Die Klägerin, die früher ebenfalls als XXX firmierte, war seit 1952 neben einer Vielzahl weiterer Gesellschaften eine Tochtergesellschaft der XXX. Die Klägerin hat aber mit Ausnahme der Namensidentität keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen ließen, gerade sie sei mit der früheren XXX identisch bzw. sei deren alleinige Rechtsnachfolgerin. Vielmehr spricht entscheidend dagegen, dass die frühere XXX in drei Gesellschaften aufgeteilt wurde und damit allein diese ihre Rechtsnachfolger waren. Die neue XXX war nur Tochtergesellschaft einer dieser Rechtsnachfolgerinnen und gerade nicht selbst Rechtsnachfolgerin.

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Damit leitete die Klägerin ebenso wie die Beklagte ihre Firmenrechte von der Konzernmutter ab und kann sich im Verhältnis zu der Beklagten nicht auf eigene ältere Kennzeichenrechte berufen.

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Aber auch wenn sie ursprünglich die prioritätsälteste Firma in dem Gesamtkonzern gewesen wäre, stünden ihr die geltend gemachten Unterlassunsgsansprüche gegenüber der Beklagten nicht zu. Denn dann hätte sie das Recht zur Gestattung, wer innerhalb des Konzerns den gemeinsamen Firmenbestandteil führen darf, konkludent auf die Konzernmutter übertragen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin es jahrzehntelang geduldet hat, dass nicht nur die Konzernspitze, sondern eine Vielzahl von Tochtergesellschaften den Namensbestandteil in ihren Firmen führte. Dann aber hat die Klägerin auch keine besseren Firmenrechte mehr als alle übrigen Tochtergesellschaften und kann auch keinerlei Ansprüche gegenüber anderen Tochtergesellschaften geltend machen.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 400.000,00 €