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Landgericht Düsseldorf·2a O 188/17·17.10.2017

Einstweilige Verfügung/Markenrecht: Verfügungsbeklagter trägt Kosten nach verspäteter Unterlassungserklärung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtGrenzbeschlagnahme/ProduktpiraterieStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung wegen Markenverletzung und hatte den Beklagten zuvor abgemahnt. Das Gericht hat dem Kostenantrag der Klägerin stattgegeben und die Kosten dem Verfügungsbeklagten auferlegt. § 93 ZPO greift nicht, weil Anlass zur Antragstellung bestand; die Abmahnung war angesichts der Dringlichkeit ausreichend. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach § 709 ZPO.

Ausgang: Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Kostentragung wurde stattgegeben; der Verfügungsbeklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 93 ZPO findet nur Anwendung, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten dem Kläger keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat.

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Vor Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich eine Abmahnung mit Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geboten; das Unterlassen dieser Abmahnung kann Anlass zur Antragstellung begründen.

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Wenn eine Abmahnung erfolgte und die gesetzte Frist wegen Dringlichkeit angemessen ist, begründet das Ausbleiben oder die verspätete Abgabe der Unterlassungserklärung des Anspruchsgegners den Anlass zur Antragstellung im Sinne von § 93 ZPO zuungunsten des Anspruchsgegners.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer zivilgerichtlichen Entscheidung richtet sich nach § 709 ZPO, wonach das Urteil gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar erklärt werden kann.

Relevante Normen
§ Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013§ Art. 23 Verordnung (EU) Nr. 608/2013§ 91 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Kostentragung nach Einlegung eines Kostenwiderspruchs.

3

Die Verfügungsklägerin hatte bei den zuständigen Zollbehörden einen Grenzbeschlagnahmeantrag gestützt auf die sog. Produktpiraterieverordnung Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 hinterlegt. Am 20.07.2017 informierte sie der Zoll darüber, dass der Verfügungsbeklagte versucht habe, Plagiate aus der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen (Anlage HPR 6). Zudem wurde ihr dessen postalische Anschrift mitgeteilt. Die Verfügungsklägerin mahnte den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2017 ab, in welchem ihm eine Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 27.07.2017 gesetzt wurde (Anlage HPR 9). Das Abmahnschreiben ging dem Beklagten am 27.07.2017 zu. Am 28.07.2017 gab dieser mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tag vorab per Fax die begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage AG 1).

4

Die Verfügungsklägerin hat mit Antrag vom 28.07.2017 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten begehrt. Mit Beschluss vom 31.07.2017 ist dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt worden, die Bezeichnung „fatboy“ und/oder „Lamzac“ wie aus der dem Beschluss beigefügten Anlage HPR 7 ersichtlich in der Europäischen Union für nicht von der Verfügungsklägerin stammende mit Luft zu befüllende Liegen zu verwenden. Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und diesen ausdrücklich auf die Kosten beschränkt.

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Die Verfügungsklägerin behauptet, sie sei von der zuständigen Zollbehörde darüber informiert worden, dass der Verfügungsbeklagte die Markenrechtsverletzung bestritten habe und nicht in die Vernichtung gem. Art. 23 der Produktpiraterieverordnung einwillige. Sie ist der Ansicht, eine Abmahnung sei im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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dem Verfügungsbeklagten die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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der Verfügungsklägerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

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Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die ihm gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sei unangemessen kurz gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Kostentragung des Verfügungsbeklagten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Er kann sich nicht mit Erfolg auf die Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO stützen, da für die Verfügungsklägerin Anlass zur Antragstellung bestand.

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Nach § 93 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Dass der Verfügungsbeklagte den Verfügungsanspruch in diesem Sinne sofort anerkannt hat, steht außer Streit. Allerdings hat er Anlass zur Antragstellung gegeben.

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Der Antragsteller muss, will er die Rechtsfolgen des § 93 ZPO vermeiden, den Rechtsverletzer grundsätzlich zunächst abmahnen und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geben. Erwirkt er stattdessen unmittelbar eine einstweilige Verfügung, sind die Voraussetzungen des § 93 ZPO zugunsten des Antragsgegners in der Regel erfüllt (MüKoZPO/Schulz, ZPO, 5. Auflage 2016, § 93 Rn. 66).

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Dahinstehen kann, ob im vorliegenden Fall vor der Einreichung eines Eilantrags eine Abmahnung entbehrlich gewesen ist. Denn hier hat die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten vor Antragstellung unter dem 25.07.2017 abgemahnt und ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 27.07.2017 aufgefordert. Die in der Abmahnung gesetzte Frist ist wegen der bestehenden Dringlichkeit auch nicht zu kurz bemessen, so dass eine angemessene Frist in Gang gesetzt worden wäre mit der Folge, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung am 28.07.2017 noch rechtzeitig gewesen wäre. Zwar lief die Frist zur Abgabe bereits am Tag des Zugangs bei dem Verfügungsbeklagten ab. Der Verfügungsbeklagte hätte die Unterlassungserklärung jedoch noch am selben Tag abgeben bzw. deren Abgabe fernmündlich ankündigen können. Zumindest wäre es ihm zumutbar gewesen, sich mit der Verfügungsklägerin in Verbindung zu setzen, um eine kurze Fristverlängerung zu erwirken.

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II.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert:               bis zum 21.08.2017:                             70.000,00 €

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                            danach:                                           Kosteninteresse