Einstweilige Verfügung gegen Verwendung winkelförmiger Elemente auf Kleidung und Kopfbedeckungen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf verbietet den Antragsgegnern per einstweiliger Verfügung EU-weit die Herstellung, Einfuhr, Bewerbung und das Inverkehrbringen von Kleidungsstücken und Kopfbedeckungen mit konkret dargestellten winkelförmigen Elementen. Die Verfügung erfolgte wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld und Ordnungshaft; die Kosten trägt die Gegenseite.
Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens bestimmter Kleidungs- und Kopfbedeckungsdesigns in der EU mit Androhung von Ordnungsmitteln
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann dem Anspruchsberechtigten untersagt werden, innerhalb der Europäischen Union konkret bezeichnete Waren mit bestimmten grafischen/gestalterischen Merkmalen herzustellen, einzuführen, zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
Eine einstweilige Verfügung kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt und die Darlegungsanforderungen hierfür erfüllt sind.
Für die Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung dürfen Zwangsmittel insbesondere in Form von Ordnungsgeld und, bei Nichtbeitrieb, Ordnungshaft angedroht werden; diese Androhung kann sich auch gegen die gesetzlichen Vertreter richten.
Die Untersagung kann den Besitz zu den genannten Vertriebszwecken erfassen und ist in ihrem sachlichen und räumlichen Umfang durch konkrete Beschreibung der geschützten Gestaltungselemente zu begrenzen.
Tenor
I.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung und in Kenntnis der Schutzschrift vom 19.06.2014 und des Schriftsatzes vom 02.07.2014, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt,
a) in der Europäischen Union Kleidungsstücke, die winkelförmig angeordnete Elemente im Brustbereich und/oder im Rückenbereich aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn dies wie folgt geschieht:
aa)

und/oder
bb)

und/oder
cc)

und/oder
dd)

und/oder
ee)

und/oder
ff)

und/oder
gg)

und/oder
b) in der Europäischen Union Kopfbedeckungen, die winkelförmig angeordnete Elemente auf dem Kappenschild und/oder an der Kappenaußenseite aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn dies wie folgt geschieht:
aa)

und/oder
bb)

II.
Den Antragsgegnern wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegner, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
IV.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.
Düsseldorf, den 07.07.2014
Landgericht, 2a. Zivilkammer