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Landgericht Düsseldorf·2a O 173/14·18.08.2015

UWG-Nachahmung von Pflanzerde-Verpackung trotz fehlender Markenverwechslungsgefahr

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)MarkenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der Bezeichnung „Planta Premium“ und wegen einer ähnlich gestalteten Verpackung für Blumen- und Pflanzerde auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Düsseldorf verneinte eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke „Plantahum“ wegen schwacher Kennzeichnungskraft und fehlender Zeichenähnlichkeit. Dem hilfsweise auf die konkrete Aufmachung gestützten UWG-Antrag gab es wegen irreführender Herkunftstäuschung durch nachgeahmte Verpackungsmerkmale statt. Zudem sprach es Schadensersatzfeststellung, Auskunft und anteilige Abmahnkosten zu; eine Aufbrauchsfrist wurde nicht gewährt.

Ausgang: Klage nur aus UWG wegen verwechslungsfähiger Verpackungsgestaltung überwiegend erfolgreich; Markenanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine aus erkennbar beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzte Wortmarke weist regelmäßig nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.

2

Auch bei Warenidentität fehlt es an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, wenn sich die Zeichen in Wortanzahl, Silbenzahl und Endbestandteilen deutlich unterscheiden und dadurch ein hinreichender Abstand gewahrt wird.

3

Der lauterkeitsrechtliche Verwechslungsschutz nach § 5 Abs. 2 UWG kann unabhängig von einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr eingreifen, wenn allein die konkrete Produktaufmachung angegriffen wird.

4

Eine nahezu vollständige Übernahme der prägenden Gestaltungsmerkmale einer Produktverpackung kann eine irreführende geschäftliche Handlung begründen, wenn erhebliche Teile des Verkehrs aufgrund eines Erinnerungsbildes eine betriebliche Herkunftsverbindung annehmen können.

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Für Auskunft und Schadensersatz nach Wettbewerbsrecht genügt die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; ein Marktverwirrungsschaden kann bereits aus der bestehenden Verwechslungsgefahr folgen, ohne dass konkrete Umsatzeinbußen dargelegt werden müssen.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 ZPO§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 3 UWG§ 5 Abs. 1 UWG§ 5 Abs. 2 UWG§ 14 Abs. 5 MarkenG

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Blumen- und Pflanzerde ohne Zustimmung der Klägerin im Geschäftsverkehr zu vertreiben, wenn dies geschieht wie auf der nachfolgenden Produktaufmachung:

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 592,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2014 zu zahlen.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10.

VII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € und im Übrigen (Ziffer IV. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland und Europa ein breites Sortiment an Produkten für den Hobbygärtner und den Erwerbsgartenbau, so unter anderem Pflanzensubstrate, Nährsalze, mineralische und organische Spezialdünger sowie insbesondere Blumen– und Pflanzenerden für den Garten- und Landschaftsbau. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Plantahum“ (Klagemarke), eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Priorität zum 27.05.1982. Die Klagemarke genießt Schutz für Kultursubstrat, Pflanzerde, Torfdünger unter Einschluss von natürlichen und künstlichen Düngemittelzusätzen sowie natürliche und künstliche Bodenverbesserungsmittel einschließlich Torf. Unter dieser Klagemarke vertreibt die Klägerin bundesweit über den Fachhandel ihre Pflanzerde mit einem Jahresumsatz von über 1 Million Euro, insbesondere mit folgender Aufmachung:

4

Die Beklagte vertreibt ebenfalls Produkte für den Garten- und Landschaftsbereich über den einschlägigen Fachhandel. Für ihre Blumen- und Pflanzerde nutzt sie unter anderem folgende Produktaufmachung:

6

Nachdem die Klägerin erfuhr, dass die Beklagte ihre Pflanzerde unter der Bezeichnung „Planta Premium“ mit der zuvor dargestellten Produktaufmachung vertreibt, mahnte sie die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2014 unter Fristsetzung ab.

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Die Klägerin meint, die Beklagte verletze mit der Verwendung der Bezeichnung „Planta Premium“ auf ihren Produktverpackungen für Erde die Klagemarke. Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung bestehe Verwechslungsgefahr. Die Klagemarke verfüge zumindest über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da es sich hierbei um eine fantasievolle Schöpfung handele. Zwischen den Zeichen bestehe auch phonetische Zeichenähnlichkeit. Bei dem Markenvergleich von Wortzeichen kämen Anfangs- und Endsilbe die größte Bedeutung zu, weil diese in der Aussprache besonders hervorträten. Da Warenidentität vorliege, hätte die Beklagte einen größeren Abstand zu der Klagemarke einhalten müssen. Die Herstellerangabe der Beklagten „florasan®“ auf ihrer Verpackung ändere an dieser rechtlichen Einschätzung nichts. Der maßgebliche Verbraucher ginge vielmehr davon aus, dass es sich um eine Zweitmarke handele, die häufig auf Produkten anzutreffen sei. Die Beklagte habe durch die Gestaltung der Produktaufmachung im Übrigen wettbewerbswidrig gehandelt, da die wesentlichen Merkmale der klägerischen Produktverpackung nachgeahmt würden (vgl. die Gegenüberstellung Seiten 9 und 10 der Klageschrift vom 09.06.2014). Hierdurch werde eine Täuschung über die betriebliche Herkunft und eine Verwechslungsgefahr mit dem Produkt und der Klagemarke begründet. Es liege auf der Hand, dass sie, die Klägerin, durch das Handeln der Beklagten Umsatzeinbußen erleide und so ein Schaden entstehe. Darüber hinaus stellten auch der Marktverwirrungsschaden und die Verwässerung der klägerischen Marke einen ersatzfähigen Schaden dar. Aufgrund ihres hohen durchschnittlichen Jahresumsatzes sei ein Streitwert von 100.000 € angesichts einer seit über 30 Jahren benutzten und gut eingeführten Marke noch moderat.

8

Ihre Klageansprüche stützt die Klägerin in erster Linie auf die Klagemarke und hilfsweise auf Wettbewerbsrecht.

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Die Klägerin beantragt,

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I.

11

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Bezeichnung „PLANTA PREMIUM“ für Blumen- und Pflanzerde ohne Zustimmung der Klägerin im Geschäftsverkehr zu verwenden, insbesondere wenn dies geschieht wie auf der nachfolgenden Produktaufmachung:

13

hilfsweise

14

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Blumen- und Pflanzerde ohne Zustimmung der Klägerin im Geschäftsverkehr zu vertreiben, wenn dies geschieht wie auf der nachfolgenden Produktaufmachung:

15

;

16

II.

17

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

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III.

19

die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über den Um-fang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen;

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IV.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 1.973,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage: 02.07.2014) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise eine Aufbrauchsfrist einzuräumen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag sei zu weit gehend.

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Zwischen der Klagemarke und der Bezeichnung „Planta Premium“ bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der Klagemarke komme lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft zu, da sie aus den Bezeichnungen „Planta“ und „Humus“ zusammen gesetzt sei, was aus dem Lateinischen übersetzt „Pflanze“ und „Erde“ bedeute. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe auch keine Ähnlichkeit, insbesondere bestehe aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Silben phonetisch kein Gleichklang. Schließlich werde die Möglichkeit einer etwaigen Verwechslung jedenfalls dadurch ausgeschlossen, dass sie ihre tatsächlich markenmäßig benutzte Bezeichnung „florasan ®“ deutlich erkennbar auf der Produktverpackung aufgebracht habe. Auch präsentiere die Klägerin selbst mit der Bezeichnung „EUFLOR“ ihre eigentliche Marke und ihr Unternehmenskennzeichen auf der Produktverpackung. Mangels markenrechtlicher Verwechslungsgefahr liege auch keine wettbewerbsrechtliche Irreführungs- bzw. Verwechslungsgefahr vor. Bei dem Produkt „Blumenerde“ handele sich schließlich um ein Produkt, das nur mit äußerst limitierten Motiven beworben werden könne, so dass zwangsläufig Motive von einem Garten mit Blumen und Gemüse Verwendung finden würden. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Unterschieden in den gestalterischen Elementen der Produktverpackung wird auf Seiten 7 – 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.09.2014 Bezug genommen. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch sei nicht begründet, da die Klägerin nicht einmal vorgetragen habe, dass sie Umsatzeinbußen zu verzeichnen gehabt habe. Aus diesem Grunde sei sie auch nicht berechtigt, Auskunft zu verlangen. Ein Streitwert von 100.000 € sei zu hoch.

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Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Der Hilfsantrag hat Erfolg.

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I.

31

Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere sind sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 ZPO.

32

Die Klägerin begehrt mit ihrem Haupantrag Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „Planta Premium“ für Blumen- und Pflanzerde ohne Zustimmung der Klägerin, benennt in ihrem auf Markenrecht gestützten Antrag mithin, für welche Ware die Nutzung welcher Bezeichnung unterlassen werden soll. Eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf eine bestimmte Produktaufmachung ist zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht erforderlich, so dass der „Insbesondere-Zusatz“ nur der Klarstellung dient und grundsätzlich auch hätte entfallen können.

33

Der auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestützte Hilfsantrag beschränkt sich auf eine konkrete Produktaufmachung, die im Antrag auch abgebildet ist, und ist damit ebenfalls hinreichend bestimmt.

34

Soweit die Klägerin ihrem Klageantrag anstatt einer farbigen Abbildung eine Schwarz-Weiß-Abbildung beigefügt hat, ergibt sich aus der Begründung in der Klageschrift und der dieser beigefügten Anlage K 5, dass die Klägerin von vornherein nur die farbige Produktverpackung der Beklagten angreifen wollte. Der in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2015 insoweit konkretisierte Antrag stellt daher auch keine teilweise Klagerücknahme dar.

35

II.

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Die Klage ist indes nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.

37

1.

38

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „PLANTA PREMIUM“ für Blumen- und Pflanzerde ohne Zustimmung der Klägerin im Geschäftsverkehr zu verwenden, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.

39

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

40

Vorliegend besteht bereits keine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen.

41

Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichenkraft der Schutz beanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Dabei impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden oder umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rz. 370, 371, 431 ff, Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage 2015, § 9 Rdn. 41, 42, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH).

42

Zwar liegt Warenidentität vor, da die Klagemarke für „Pflanzerde“ eingetragen ist und die Beklagte die angegriffene Bezeichnung für eben solche Waren verwendet hat.

43

Die Klagemarke verfügt indes lediglich über eine schwache Kennzeichnungskraft. Unter Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR Int. 1999, 734, - Lloyd). Einem Zeichen, das in einer für die angesprochenen Verkehrskreise unschwer erkennbaren Weise eng an einen beschreibenden Begriff angelehnt ist, kommt nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

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So liegt der Fall hier.

45

Die Klagemarke „Plantahum“ ist zusammengesetzt aus den beiden lateinischen Wörtern „planta“ und „humus“, was aufgrund der Tatsache, dass sich diese Begriffe auch im Deutschen durchgesetzt haben und zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, auch von dem Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit „Pflanzen“ und „Erde“ übersetzt wird, der der lateinischen Sprache nicht mächtig ist.

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Darüber hinaus liegt auch keine Zeichenähnlichkeit vor. Die Zeichenähnlichkeit ist nach dem Grad der Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung zu bestimmen, sowie nach der Bedeutung, die diesen Elementen unter Berücksichtigung der Art der Waren oder Dienstleistungen und den Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zukommt (st. Rechtsprechung seit EuGH WRP 1999, 806 – Lloyd, BGH GRUR 2009, 1055 – airdsl, Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rdn. 808, 849).

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Sowohl schriftbildlich als auch klanglich unterscheiden sich die beiden sich gegenüberstehenden Zeichen. Die Klagemarke besteht aus einem Wort, das angegriffene Zeichen „Planta Premium“ hingegen aus zwei Wörtern, was schriftbildlich einen deutlichen Unterschied darstellt. Auch wenn beide Zeichen mit den gleichen Anfangsbuchstaben „Planta“ beginnen, unterscheiden sie sich hingegen schriftbildlich am Wortende – „hum“ und „Premium“ - deutlich.

48

Klanglich liegt ebenfalls keine Zeichenähnlichkeit vor. Während die Klagemarke aus drei Silben besteht, setzt sich das angegriffene Zeichen „Planta Premium“ aus fünf Silben zusammen. Der Gleichklang beider Zeichen am Wortanfang - „Planta“ – wird durch die Wortenden „hum“ und „Premium“ aufgelöst. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie Silbe „Pre“ hart und betont ausgesprochen wird und die Endsilbe „hum“, anders als die in dem angegriffenen Zeichen „um“ langgezogen ausgesprochen wird.

49

Bei Warenidentität und nur schwacher Kennzeichnungskraft wahrt das angegriffene Zeichen daher einen so hinreichenden Abstand zur Klagemarke, dass eine Verwechslungsgefahr insgesamt verneint werden muss.

50

2.

51

Der Klägerin steht jedoch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, Blumen und Pflanzerde ohne Zustimmung der Klägerin im Geschäftsverkehr zu vertreiben, wenn dies geschieht wie folgt:

53

Der Antrag ist aus §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG begründet.

54

Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG stehen der Anwendung der §§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG bereits deshalb nicht entgegen, weil die Klägerin den mit ihrem Hilfsantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf die Verwendung der Bezeichnung „Planta Premium“ für Pflanzerde stützt, sondern allein auf den Vertrieb von Pflanzerde in der angegriffenen Produktverpackung. Allein die konkrete Produktverpackung ist damit Gegenstand des Unterlassungsanspruchs. Im Übrigen besteht zwischen markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen auch Anspruchskonkurrenz (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 5, Rdn. 4.241).

55

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG insbesondere dann irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Ein Verstoß gegen den lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutz setzt mithin voraus, dass eine geschäftliche Handlung im Zusammenhang mit der Produktvermarktung vorliegt und eine Verwechslungsgefahr mit dem Produkt oder Kennzeichen eines Mitbewerbers besteht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 5, Rdn. 4.236).

56

Diese Voraussetzungen liegen vor. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte vertreiben Pflanzerde mit der Folge, dass es sich um Mitbewerber i.S.d. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG handelt. Die Beklagte verwendet die streitgegenständliche Produktverpackung zur Gestaltung ihres Produkts, mithin im geschäftlichen Verkehr zur Produktvermarktung.

57

Es besteht auch Verwechslungsgefahr. Der lauterkeitsrechtliche Begriff der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG ist nicht deckungsgleich mit dem markenrechtlichen Begriff der Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 5, Rn. 4.238; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 27ff.). Verwechslungsgefahr im Sinne des UWG liegt vor, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass erhebliche Teile des Adressatenkreises den Eindruck gewinnen können, dass die betreffenden Waren identisch sind oder zwar unterschiedlich, aber aus dem selben Betrieb stammen oder aber aus verschiedenen Betrieben, zwischen denen aber organisatorische, rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5, Rn. 717).

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So liegt der Fall hier. Die angegriffene Produktverpackung ist der von der Klägerin verwendeten Produktverpackung derart ähnlich, dass die Gefahr besteht, dass erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die betreffenden Waren für identisch halten. Beide Verpackungen sind in grüner Hintergrundfarbe gehalten und weisen am oberen Rand einen Blockstreifen in goldener Farbe auf. Im Zentrum beider Produktverpackungen ist in einem Halbkreis ein Bauernhaus abgebildet mit heller Fassade, einem holzgetäfelten Dachstuhl und mit Blumenkästen, die nahezu über die gesamte Fassade verlaufen und mit überwiegend rot blühenden Pflanzen befüllt sind. Vor dem Haus ist eine Wiese mit weiteren Blumen abgebildet. Auf beiden Produktaufmachungen befindet sich in dem soeben beschriebenen Halbkreis ein weiteres, wesentlich kleineres kreisrundes Bild mit verschiedenen Gemüsesorten. Die angegriffene Produktverpackung weist schließlich noch, wie die Produktverpackung der Klägerin, einen Querbalken auf, der im unteren Viertel der Produktverpackung unterhalb des abgebildeten Bauernhauses verläuft. Damit hat die Beklagte sämtliche wesentlichen Merkmale der Produktverpackung der Klägerin übernommen. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2014 auf die wenigen Unterschiede hinweist, wie z.B. die Perspektive, aus der das Bauernhaus aufgenommen worden ist oder die Stockwerkanzahl der Häuser, stehen diese marginalen Unterschiede einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass die Verkehrskreise die sich gegenüberstehenden Produktverpackungen nicht im direkten Vergleich nebeneinander sehen, sondern auf ein Erinnerungsbild zurückgreifen. Dabei werden sie sich in der Regel an die wesentlichen Merkmale der Verpackung – überwiegend grüne Verpackung mit üppig bepflanztem, in einem Halbkreis dargestelltem Bauernhaus – erinnern. Es besteht daher durchaus die Gefahr, dass die Verbraucher, die aufgrund guter Erfahrung ein Produkt der Klägerin kaufen wollen, zu dem Produkt der Beklagten greifen werden. Die Beklagte hätte zahlreiche andere Möglichkeiten gehabt, ihre Produktverpackung zu gestalten. Auch wenn es sich bei den Abnehmern in der Regel um Privatpersonen handelt, ist der Abdruck eines rustikalen Bauernhauses nicht zwingend zur Gestaltung einer Verpackung für Pflanzerde.

59

III.

60

Die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sind ebenfalls begründet, § 9 UWG iVm § 242 BGB. Wie unter Ziffer II.2. ausgeführt, hat die Beklagte die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG verletzt. Die Beklagte hat die wesentlichen Merkmale der Produktaufmachung der Klägerin übernommen, nachdem, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die ehemalige Prokuristin der Klägerin für die Beklagte tätig geworden ist. Die Beklagte handelte damit jedenfalls fahrlässig. Der Eintritt eines Schadens bei der Klägerin ist allein aufgrund der Gefahr, dass die Verbraucher die Produkte der Klägerin und der Beklagten miteinander verwechseln können, wahrscheinlich. Damit hat sie jedenfalls einen Marktverwirrungsschaden dargetan, ohne dass sie auf konkrete Umsatzeinbußen eingehen muss.

61

Steht die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung fest, ist sie nach Treu und Glauben auch zur Auskunft verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.

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IV.

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Die Erstattung von Abmahnkosten ist aus § 12 Abs. 2 UWG gerechtfertigt. Ein Streitwert von 100.000 EUR ist in Anbetracht des Alters der Klagemarke (diese wurde mit Priorität zum 27.05.1982 eingetragen) und des hohen Umsatzes von 1 Million Euro im Jahr, der von der Beklagten auch nicht bestritten worden ist, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung einer 1,3 Gebühr errechnen sich Abmahnkosten i.H.v. 1973,90 €. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Klägerin mit der Abmahnung - wie auch mit ihrer Klage - sowohl einen auf Markenrecht gestützten Anspruch hinsichtlich der Bezeichnung „Planta Premium“ als auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Produktverpackung geltend gemacht hat und nur der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch begründet ist. Sie kann daher auch nur insoweit Ersatz der Abmahnkosten verlangen. Den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bezogen auf die Produktverpackung bewertet die Kammer insgesamt mit 3/10, den markenrechtlichen Anspruch mit 7/10 des Gesamtbegehrens. Er errechnen sich damit berechtigte Abmahnkosten in Höhe von 592,17 €.

64

V.

65

Eine Aufbrauchsfrist ist der Beklagten nicht zu gewähren.

66

Die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.09.2015 sind verspätet, da die Beklagte ohne Weiteres bis zum Termin der mündlichen Verhandlung ihre Gründe für die Bewilligung einer Aufbrauchsfrist hätte vortragen können. Zwar ist die Bewilligung einer Umstellungs- und Aufbrauchsfrist nicht von einem Antrag abhängig. Über die Frage der Aufbrauchsfrist muss indes nur dann ohne Antrag entschieden werden, wenn dem Vortrag des Beklagten das Interesse an der Einräumung einer solchen Frist auch zu entnehmen ist (Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Auflage, § 8 Rn. 45). Hieran fehlt es vorliegend, da die Beklagte erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.09.2015 und damit verspätet Argumente für die Bewilligung einer Aufbrauchsfrist vorgetragen hat. Aber auch die Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Aufbrauchsfrist beruht auf dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit und setzt daher eine Interessenabwägung voraus. Eine Aufbrauchsfrist ist zu gewähren, wenn die Nachteile des Schuldners bei sofortiger Durchsetzung des Unterlassungstitels außer Verhältnis zum Interesse des Gläubigers und der Allgemeinheit an sofortiger Unterlassung stehen würden. Auf Seiten des Schuldners fallen die ihm bei sofortiger Befolgung des Unterlassungsausspruchs drohenden Nachteile und die Frage ins Gewicht, ob und seit wann der Schuldner mit einem Verbot zu rechnen hatte. Ist der Gläubiger ein Mitbewerber, so fällt ins Gewicht, ob er wie jeder andere Mitbewerber oder ob er auch individuell betroffen ist. Aufbrauchsfristen können nur in Ausnahmefällen gewährt werden, Zurückhaltung ist geboten (Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Auflage, § 8 Rn. 40 ff). Vorliegend war der Beklagten seit April 2014 bekannt, dass die Klägerin sie auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Verpackung in Anspruch nimmt. Die Kammer hat zudem ihre Rechtsauffassung im Termin vom 19.08.2015 bekannt gegeben. Die Beklagte hat im Übrigen selbst dargelegt, dass sie ihre Blumen- und Pflanzerde in unterschiedlichen Produktaufmachungen vertreibt. Ihr dürfte es daher ohne Weiteres möglich sein, für ihre Pflanzerde ab sofort nicht mehr die streitgegenständliche Verpackung zu benutzen, sondern diese in eine andere Verpackung zu füllen. Der Vortrag, es sei mit unverhältnismäßigen Kosten und Aufwand verbunden, die nicht abverkauften Produkte innerhalb von kürzester Zeit umverpacken zu müssen, ist vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung auch nicht hinreichend. Die Beklagte legt nicht einmal dar, wie viele Verpackungen auf Lager liegen und mit welchen Kosten zu rechnen wäre.

67

Da die Klägerin durch die Wettbewerbsverletzung auch individuell beeinträchtigt ist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu der Gewährung einer Aufbrauchsfrist.

68

VI.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

70

Streitwert: 100.000 €