Verweisung an Kammer für Handelssachen: Antrag binnen verlängerter Klageerwiderungsfrist zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten 1) und 3) beantragten Abtrennung der gegen sie gerichteten Ansprüche und Verweisung der Sache an die Kammer für Handelssachen. Streitpunkt war, ob ein Verweisungsantrag auch innerhalb einer auf Antrag verlängerten Klageerwiderungsfrist noch rechtzeitig ist. Das Landgericht bejaht dies und gibt dem Verweisungsantrag statt. Eine partielle Aufteilung der Erwiderungsfrist wird als unpraktisch und unzulässig angesehen.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Abtrennung der Ansprüche und Verweisung an die Kammer für Handelssachen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen ist fristgerecht, wenn er innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist eingeht; wurde diese Frist auf Antrag verlängert, gilt die verlängerte Frist für den Antragssatzerfolg.
Ansprüche sind nach § 145 Abs. 1 ZPO abtrennbar, wenn keine notwendigen Streitgenossen nach § 62 ZPO vorliegen, und getrennt zu verhandeln.
Die Klageerwiderungsfrist kann nicht dergestalt aufgeteilt werden, dass eine Verlängerung nur für bestimmtes (z. B. „schwieriges“) Vorbringen gilt; die gewährte Verlängerung erstreckt sich auf die gesamte Erwiderungsfrist.
Bei der Fristbeurteilung sind taktische Erwägungen und notwendige Mandantenrücksprachen zu berücksichtigen; eine enge Beschränkung der Verlängerung würde die effiziente Prozessführung beeinträchtigen.
Leitsatz
Ein Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen ist dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist gestellt wurde.
Tenor
In Sachen
werden die von der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) geltend gemachten Ansprüche abgetrennt und in einem getrennten Prozess verhandelt.
Der Rechtsstreit der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) wird an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Gründe
Die in der Klage geltend gemachten Ansprüche sind vorliegend zu trennen, § 145 Abs. 1 ZPO. Da es sich bei den Beklagten nicht um notwendige Streitgenossen gemäß § 62 ZPO handelt, ist eine Trennung nicht aus diesem Grunde ausgeschlossen. Zwar besteht bei einer Trennung die Gefahr, dass die gegenüber den Beklagten seitens der Klägerin geltend gemachten gleichgelagerten Ansprüche unterschiedlich entschieden werden. Diese Gefahr ist aber im Hinblick auf die bislang nicht erfolgte Zustellung der Klage gegen die Beklagte zu 2) einerseits und die aufgrund des entsprechenden Antrages der Beklagten zu 1) und 3) vorzunehmende Verweisung der Sache an die Kammer für Handelssachen hinzunehmen.
Dieser Antrag der Beklagten ist rechtzeitig gestellt worden. Die von der Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Heilbronn (MDR 2003, 231 mit zustimmender Anmerkung Willmerdinger) vertretene Auffassung, der Antrag müsse innerhalb der ersten Klageerwiderungsfrist gestellt werden und eine Verlängerung dieser Frist habe auf die Frist des § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG keinen Einfluss, vermag nicht zu überzeugen (so auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 101 GVG Rdn. 1). § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass der Antrag innerhalb der Frist zur Klageerwiderung zu stellen ist, wenn eine Solche gesetzt worden ist. Wenn diese Frist auf Antrag der beklagten Partei verlängert worden ist, ist der Antrag eben innerhalb dieser verlängerten Klageerwiderungsfrist zu stellen. Denn die Klageerwiderungsfrist kann nicht dergestalt aufgeteilt werden, dass sich die Verlängerung nur auf tatsächlich oder rechtlich schwieriges Vorbringen bezieht, für das dem bearbeitenden Rechtsanwalt eine besondere Einarbeitungszeit zuzubilligen ist oder das eine Besprechung mit dem Mandanten erfordert. Auch das Vorbringen, das dem Anwalt ohne intensive Befassung mit der Materie allein aufgrund der Klageschrift möglich wäre, muss von ihm nicht bereits innerhalb der ursprünglich gesetzten Klageerwiderungsfrist bei Gericht eingehen, wenn er einen Verlängerungsantrag gestellt hat und diesem stattgegeben worden ist. Zum einen wäre die Abgrenzung schwierig und nicht zuletzt von der Erfahrung des jeweils tätigen Anwalts abhängig. Zum anderen können auch rechtlich oder tatsächlich einfache Fragen die Besprechung mit dem Mandanten erfordern. So ist die Frage, ob z.B. die - eindeutig durchgreifende - Einrede der Verjährung erhoben werden oder ein Verweisungsantrag gestellt werden soll, u.a. auch von taktischen Erwägungen abhängig, die der Anwalt nicht zwingend ohne Rücksprache mit seinem Mandanten entscheiden kann.
Letztlich würde eine Aufsplittung der Klageerwiderungsfrist auch den Interessen aller Beteiligten nicht gerecht. Nicht nur der Prozessbevollmächtigte der beklagten Partei, sondern auch das Gericht sowie der Klägervertreter müssten sich jeweils mehrfach mit derselben Sache befassen, was die zügige Erledigung der Sachen insgesamt nicht fördern kann.