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Landgericht Düsseldorf·2a O 161/03·16.08.2005

GbR-Geschäftsführerhaftung: MaBV-widrige Abtretung von Vorsteuererstattung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende GbR verlangte vom beklagten Steuerberater/Geschäftsführer Schadensersatz wegen der Abtretung von 700.000 DM Vorsteuererstattung an den Bauträger im Zuge einer nachträglichen Umsatzsteueroption. Das Gericht bejahte eine Pflichtverletzung, weil die sofortige, ungesicherte Abtretung zur Tilgung einer noch nicht fälligen Kaufpreisrate gegen §§ 3, 7 MaBV verstieß und die Vereinbarung insoweit nach § 134 BGB nichtig war. Ersatzfähig war jedoch nur der Teilbetrag, der auf die (nichtig vereinbarte) vorfällige Kaufpreistilgung entfiel (435.567,13 DM = 222.701,94 €); im Übrigen blieb die Vereinbarung wegen salvatorischer Klausel wirksam. Feststellungsansprüche der Gesellschafter wegen gesamtschuldnerischer Darlehenshaftung wurden abgewiesen; zudem verneinte das Gericht eine kurze Verjährung nach § 68 StBerG, da die Pflichtverletzung der Geschäftsführertätigkeit zuzurechnen sei.

Ausgang: Zahlungsklage der GbR wegen MaBV-widriger Abtretung überwiegend stattgegeben, im Übrigen (u.a. Feststellung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbarungen über vorfällige, ungesicherte Entgegennahme von Erwerberleistungen durch den Bauträger verstoßen gegen §§ 3, 7 MaBV und sind nach § 134 BGB nichtig.

2

Gibt ein Geschäftsführer trotz erkennbarer MaBV-Sicherungspflicht eine Abtretungsanzeige über einen Vorsteuererstattungsanspruch ab und bewirkt damit eine MaBV-widrige Vorauszahlung, verletzt er schuldhaft seine Organpflichten und haftet der Gesellschaft auf Schadensersatz.

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Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) ist ausgeschlossen, wenn die Parteien eine sofortige Leistung unabhängig von der Gegenleistung vereinbaren; die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) greift nicht bei vereinbarter Vorleistungspflicht.

4

Für die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs ist die Anzeige an die Finanzbehörde auf amtlichem Vordruck nach § 46 Abs. 3 AO materielle Wirksamkeitsvoraussetzung; bis dahin ist das Abtretungsgeschäft unwirksam.

5

Unterzeichnet ein Gesellschafter selbst einen Darlehensvertrag mit Gesamtschuldnerklausel, begründet dies regelmäßig keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers wegen fehlender Warnung, wenn die Haftungsfolge aus dem Vertragstext ohne Weiteres erkennbar ist.

Relevante Normen
§ Fördergebietsgesetz§ Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 7§ 3, 7 MaBV§ 134 BGB§ 273 BGB§ 320 BGB

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 222.701,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2003 zu zahlen.

II.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

III.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 45 %, die Kläger zu 2) und 3) zu 28 % und der Beklagte zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen diese selbst zu 62 % und der Beklagte zu 38 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) tragen diese selbst.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin zu 1) und den Beklagten jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Kläger zu 2) und 3) sind Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betreiben. Der Beklagte war für sie seit 1992 als Steuerberater tätig und vermittelte den Klägern zu 2) und 3) die Beteiligung an einem Bauprojekt in Leipzig, das die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses zum Gegenstand hatte und die Möglichkeit von Sonderabschreibungen bot. Bauträgerin war die X (im folgenden: Bauträgerin). Deren Gesellschafter Herr X, Initiator des Projekts, war wegen Anlagebetruges vorbestraft, was jedenfalls den Klägern zu 2) und 3) unbekannt war. In einem Schreiben der X vom 27.08.2003 wurde das Projekt als interessant und seine Risiken als gering und eher theoretisch bezeichnet. Die Kläger sollten 1 % der Investitionssumme an die X zahlen, während der Beklagte 1 % der Investitionssumme von der Bauträgerin erhielt. Zudem zahlte die Bauträgerin der Ehefrau des Beklagten am 11.03.1997 50.000,-- DM.

3

Am 18.06.1996 wurde der Kauf- und Bauerrichtungsvertrag zwischen der Bauträgerin und den Investoren geschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage 3 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Die Kläger zu 2) und zu 3) übernahmen die Hälfte der Gewerbefläche zu einem Kaufpreis von 8.704.068,75 DM, ferner 11 Wohneinheiten zu einem Kaufpreis von 1.837.068,75 DM für den Kläger zu 2) und 1.790.919,00 DM für die Klägerin zu 3). Hinsichtlich der Gewerbefläche wurde mit Vertrag vom 18.06.1996 die Klägerin zu 1), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, an der die Kläger zu 2) und 3) jeweils mit 25 % und darüber hinaus die den Klägern zu 2) und 3) persönlich nicht näher bekannten Investoren X und X, ebenfalls Mandanten des Beklagten, beteiligt waren. Der Gesellschafter X ist zwischenzeitlich verstorben, die Gesellschafterin X versicherte am 02.04.2004 gegenüber dem Amtsgericht Fürstenwalde an Eides Statt ihre Vermögenslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit. Nachdem die Kläger zu 2) und 3) sie vergeblich zur Übernahme der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgefordert hatten, erklärten die Kläger zu 2) und 3) ihr gegenüber mit Schreiben vom 02.04.2004 den Ausschluss aus der Gesellschaft.

4

Laut § 3.3 des Kaufvertrags wurde die Bezugsfertigkeit bis Ende August 1997 angestrebt. Die Kaufpreiszahlungen sollten noch im Jahr 1996 geleistet werden, damit die Kläger Sonderabschreibungen in Höhe von 50 % nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nehmen konnten. Die Westdeutsche Immobilienbank in Mainz, die für die Bauträgerin das Projekt finanzierte, sollte für diese die gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für den Fall vorzeitiger Kaufpreiszahlungen in § 4.7 des Kauf- und Bauerrichtungsvertrages vom 18.06.1996 vorgeschriebenen Bürgschaften zur Absicherung der Kläger stellen. Die Kaufpreiszahlungen wurden von der Westdeutschen Immobilienbank aber nur teilweise verbürgt, nämlich in Höhe von DM 5.957.363,38 DM hinsichtlich der Klägerin zu 1), in Höhe von 1.275.331,29 DM hinsichtlich des Klägers zu 2) und in Höhe von 1.215.162,48 DM hinsichtlich der Klägerin zu 3).

5

Nachdem die mittlerweile vermögenslose Bauträgerin trotz vollständigen Erhalts der Kaufpreise das Objekt nur unvollständig und überdies stark mangelhaft errichtete – nach einem von den Klägern in Auftrag gegebenen Gutachten ist für die mangelhaft erbrachten Bauleistungen eine Minderung von 5.640.000,00 DM zu veranschlagen und für nicht erbrachte Bauleistungen ein Betrag von rund 2.617.240,00 DM – und am 16.08.1999 die Arbeiten einstellte, entschlossen sich die Kläger zur Rückabwicklung der von ihnen abgeschlossenen Kauf- und Bauerrichtungsverträge. Die Klägerin zu 1) übertrug durch notarielle Vereinbarung vom 16.12.2003 im Einklang mit dem von ihr erstrittenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.11.2002 (Az. 2 O 197/02) das von ihr erworbene Teileigentum an die Bauträgerin zurück und nahm im Gegenzug die Westdeutsche Immobilienbank auf Zahlung aus der von dieser gestellten Bürgschaft in Anspruch.

6

Das Bauobjekt war ursprünglich ohne Mehrwertsteueroption an die Bauherren veräußert worden. Anfang 1997 nahm der Beklagte mit dem Bauträger Verhandlungen auf, nachträglich doch eine Option zur Umsatzsteuer zu erklären. Da hierdurch der Bauträgerin ein zusätzlicher Kapitalaufwand als Differenz zwischen Ausgangssteuer und Eingangssteuer entstehen würde, traf der Beklagte mit der Bauträgerin im Mai 1997 eine Vereinbarung, wonach dieser für die Ausübung der Option zur Umsatzsteuer 700.000,00 DM des sich für die Klägerin zu 1) ergebenden Vorsteuer-Erstattungsanspruchs sofort abgetreten und 200.000,00 DM bei Fertigstellung und Objektübergabe gezahlt werden sollten. Damit sollte der Restkaufpreis i.H.v. 635.567,13 DM beglichen sein. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage B9 (Bl. 55 f. GA) Bezug genommen. Am 31.05.1997 erstellte die Bauträgerin der Klägerin zu 1) eine Rechnung über die anfallende Umsatzsteuer. Für die Klägerin zu 1) ergaben sich in der Folge Vorsteuererstattungsansprüche von zumindest 1.135.328,81 DM. Zu einem im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erfolgte die für die Klägerin zu 1) durch den Beklagten unterzeichnete Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt auf amtlichem Vordruck. Am 06.01.1998 leistete das Finanzamt an die Bauträgerin 700.000,-- DM, weitere Beträge von 372.334,20 DM und 82.910,-- DM zahlte es auf ein Konto der Klägerin zu 1) bei der Dresdner Bank aus.

7

Zur Finanzierung des gewerblichen Teils des Bauprojekts nahmen die Kläger zu 2) und 3) im Juli 1996 zwei Darlehen bei der Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank (Rechtsnachfolgerin: Hypo- und Vereinsbank) gemäß der zuvor von der Bank am 26.02.1996 unterbreiteten Angebote auf. Die Darlehensverträge, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 22 (Bl. 107 ff. GA) Bezug genommen wird, wurden von den Klägern zu 2) und 3) selbst unterschrieben. Auf Seite 5 der Darlehensverträge ist vorgesehen, dass mehrere Darlehensnehmer als Gesamtschuldner haften. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte die Darlehensverträge ausgehandelt hat. § 8. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 18.06.1996 bestimmt, dass die Vollmacht den Geschäftsführer – soweit dies gesetzlich möglich ist – lediglich berechtigt, die jeweiligen Gesellschafter teilschuldnerisch entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zu verpflichten. Daneben übernahmen die Kläger zu 2) und 3) selbst mit notarieller Urkunde des Notars X vom 20.06.1996 anlässlich der Bestellung einer Grundschuld zugunsten der Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank eine persönliche Haftung in Höhe eines Betrages von insgesamt 3.966.956,89 DM (Kläger zu 2) und 4.013,115,64 DM (Klägerin zu 3). Am 13.02.2001 erfolgte erstmalig eine persönliche Inanspruchnahme der Kläger zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.

8

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe ihnen vorprozessual keine Auskunft erteilt und Rechenschaft abgelegt über die von ihm für die Klägerin zu 1) gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt geltend gemachten und eingezogenen Vorsteuererstattungsansprüche, soweit sie nicht an die Bauträgerin abgetreten worden seien. Rechtsanwalt Ulrich Weiß habe ihn am 27.11.2002 vergeblich zu einer entsprechenden Auskunft aufgefordert.

9

Sie behaupten weiterhin, der Beklagte sei für die Klägerin zu 1) als Geschäftsführer und für die Kläger zu 2) und 3) als Sachwalter tätig gewesen, da er letzteren zugesagt haben, sich für sie um alles zu kümmern.

10

Hinsichtlich der Vereinbarung betreffend die Ausübung der Umsatzsteueroption behaupten die Kläger, die Kläger zu 2) und 3) hätten ebenso wie die anderen Gesellschafter der Klägerin zu 1) nichts davon gewusst, dass der Restkaufpreis vor Fälligkeit ohne Absicherung an die Bauträgerin gezahlt werden solle, und wären hiermit auch nicht einverstanden gewesen. Die Bauträgerin habe gerade nicht verlangt, dass die letzte Kaufpreisrate sofort ausgezahlt werde. Die Kläger sind der Auffassung, die Vereinbarung vom Mai 1997 sei, soweit die ungesicherte Auszahlung des offenen Restkaufpreises vereinbart worden sei, wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 7 MaBV gem. § 134 BGB nichtig, so dass der Beklagte durch die Vereinbarung, spätestens aber durch die Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt, die erst im Dezember 1997/Januar 1998 erstellt worden sei, pflichtwidrig gehandelt und der Klägerin zu 1) einen Schaden in Höhe von 700.000,-- DM zugefügt habe. Der Beklagte hätte hinsichtlich der Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruch darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB geltend machen müssen, da sich die Bauträgerin gemäß § 3 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags vom 18.06.1996 verpflichtet habe, das Bauvorhaben Ende August 1997 fertigzustellen, dieser Verpflichtung jedoch unstreitig nicht nachgekommen sei, was am 31.05.1997 bereits absehbar gewesen sei.

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Hinsichtlich der beiden Darlehensverträge behaupten die Kläger zu 2) und 3), der Beklagte habe die Finanzierung, insbesondere die in Rede stehenden Darlehensverträge, ausgehandelt, sämtliche Besprechungstermine wahrgenommen und die Korrespondenz geführt. Er sei hierbei als Geschäftsführer und Vertreter der Klägerin zu 1) aufgetreten. Sie selbst hätten nicht ein Gespräch mit der Darlehensgeberin geführt und nur die Unterschriften geleistet. Der Beklagte oder der Zeuge X habe sie in der Praxis angerufen, mit der Ankündigung, dass gleich der Zeuge X mit einem vorbereiteten Vertrag vorbeikomme, der von ihnen umgehend unterschrieben werden müsse, weil die Sache sehr eilig sei. Auf ihren Einwand, sie hätten nicht einmal die Zeit, sich die Verträge in Ruhe durchzulesen sei entgegnet worden, alles sei juristisch geprüft und in ihrem Sinne. Eine gesamtschuldnerische Haftung neben den ihnen unbekannten weiteren Gesellschaftern hätten sie zu keinem Zeitpunkt eingehen wollen. Die Kläger zu 2) und 3) sind insoweit der Ansicht, der Beklagte hätte aufgrund der Beschränkung seiner Vertretungsmacht durch den Gesellschaftsvertrag, den er selbst entworfen habe, für eine teilschuldnerische Haftung sorgen oder zumindest auf eine gesamtschuldnerische Haftung hinweisen müssen. Die im Zuge der Grundschuldbestellung eingegangene persönliche Haftung in Höhe eines Betrages von 7.980.072,40 DM stehe einer Schadensersatzhaftung des Beklagten nicht entgegen, da hiermit lediglich eine Verpflichtung in Höhe der Darlehensbeträge, die auch persönlich in Anspruch genommen wurden, eingegangen worden sei.

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Die Kläger zu 2) und 3) sind weiterhin der Ansicht, der mit dem Klageantrag zu II.1. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch ergebe sich auch aus der Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevertrages. Sie behaupten diesbezüglich, der Beklagte vertreibe regelmäßig steuersparende Immobilien und habe ihnen, die in wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen unbedarft seien, den Vorschlag, in das Projekt zu investieren, unterbreitet und ihre Bedenken zerstreut. Er sei von dem Zeugen X für das Zuführen zahlungskräftiger Mandanten bezahlt worden. Das Schreiben der X vom 27.08.1996 stamme vom Beklagten. Der Inhaber, Herr X, habe die X auf Weisung des Beklagten gegründet, der unter diesem Namen auftrete, wenn er nach außen nicht in Erscheinung treten wolle. Den Klägern sei unbekannt gewesen, dass der Beklagte vom Bauträger 1 % der Investitionssumme erhalten solle. Gleiches gelte hinsichtlich der an die Ehefrau des Beklagten geflossenen Gelder, die an den Beklagten weitergeleitet worden seien. Der Beklagte habe zudem von der Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank über die X 84.000.00,00 DM für die Vermittlung der Darlehensverträge erhalten. In Kenntnis dieser Umstände hätten sie die Kapitalanlage wegen mangelnden Vertrauens in die Neutralität des Beklagten nicht getätigt. Sie tragen vor, der Beklagte hätte sie auf das Risiko der fortlaufenden Zinsbelastung und ausbleibenden Mieteinnahmen bei unvollständiger bzw. mangelhafter Ausführung der Arbeiten durch die Bauträgerin hinweisen müssen, das sich schließlich realisiert habe.

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Sie sind weiterhin der Ansicht, der Beklagte hätte als Anlageberater Informationen betreffend die Bonität der Bauträgerin einholen müssen oder zumindest darauf hinweisen müssen, dass entsprechende Informationen nicht zur Verfügung stünden. Sie behaupten, der Beklagte hätte 1996 von der Vorstrafe des Zeugen X Kenntnis gehabt. Baugelder in Millionenhöhe seien von hinter der Bauträgerin stehenden Personen veruntreut worden. Hätte der Beklagte sie pflichtgemäß über diese Umstände informiert, so hätten sie die Kapitalanlage nicht getätigt und wäre ihnen die gesamtschuldnerische Haftung erspart geblieben.

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Die Kläger haben zunächst beantragt,

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I. für die Klägerin zu 1)

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1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über die von ihm für die Klägerin zu 1) gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt geltend gemachten und eingezogenen Vorsteuererstattungsansprüche, soweit nicht von ihm namens der Klägerin zu 1) in Höhe eines Teilbetrags von DM 700.000,00 an die X abgetreten;

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2. den Beklagten zu verurteilen, den nach Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung gemäss I.1 sich ergebenden Betrag an die Klägerin zu 1) zu zahlen nebst Zinsen seit der pflichtwidrigen Verwendung von ihm eingenommener Gelder;

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3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) € 357.904,32 (DM 700.000,00) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszins seit Zustellung der Klageschrift;

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II. für die Kläger zu 2) und 3)

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1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2) und 3) sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen deswegen entstanden ist und noch entstehen wird, weil sie von der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG als Gesamtschuldner neben Herrn Manfred X und Frau Anna X für von diesen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens Karl-Liebknecht-Strasse 21-23 in Leipzig eingegangene Darlehensverbindlichkeiten gemäß den Darlehensverträgen vom 17. Juli 1996/ 18. Juli 1996 über 6.800.00,00 und über 1.360.000,00 DM in Anspruch genommen werden.

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2. die Kläger zu 2) und 3) stellen ferner im eigenen Namen die unter I. angekündigten Anträge mit der Maßgabe, dass die Leistungen an die Klägerin zu 1) zu erbringen sind.

22

Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung Auskunft über den Verbleib der vom Finanzamt Düsseldorf-Altstadt an die Klägerin zu 1) ausgezahlten Vorsteuererstattung erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu I.1. und I.2. unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Klägerin zu 1) stellt nunmehr noch den Klageantrag zu I.3., die Kläger zu 2) und 3) den Klageantrag zu II.1. sowie hilfsweise den Klageantrag zu II.2.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die Kläger zu 2) und 3) seien auf ihn zugekommen, weil sie Steuern sparen und Eigentum bilden wollten. Er habe mehrere Objekte in steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht geprüft und lediglich auf das Projekt hingewiesen, nicht aber den Vorschlag einer Beteiligung gemacht. Betreut habe er das Objekt lediglich als Steuerberater. Die Gesellschafter der Klägerin zu 1) hätten ihn als deren Geschäftsführer eingesetzt, er habe dies jedoch abgelehnt und erklärt, im Einzelfall und nach Abstimmung mit den Gesellschaftern für die Koordination des Projekts zur Verfügung zu stehen. An ihn sei lediglich eine Provision von 1 % der Investitionssumme für die Koordination durch die Bauträgerin gezahlt worden, was den Klägern bekannt gewesen sei. Die Kläger zu 2) und 3) hätten unmittelbar Verhandlungen mit dem Zeugen X geführt und weitere, unabhängige Berater beschäftigt.

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Der Beklagte behauptet, die Tatsache, dass die Umsatzsteuerrückerstattung des Finanzamtes in Höhe von 372.334,20 DM und weiteren 82.910,-- DM auf ein Konto der Klägerin zu 1) geflossen seien, habe er den Klägern vorprozessual mehrfach mitgeteilt, insbesondere habe sich deren Rechtsanwalt X ebenso wie Rechtsanwalt X sich mit dieser Auskunft zufrieden gegeben. Zudem sei die diesbezügliche Korrespondenz an die Kläger weitergereicht worden.

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Hinsichtlich der Vereinbarung betreffend die Ausübung der Umsatzsteueroption behauptet der Beklagte, die Bauträgerin sei nur zu den vereinbarten Konditionen zur Ausübung der Option bereit gewesen. Insbesondere habe der Zeuge Heinrich für die Vorauszahlung des Kaufpreises keine Sicherheit leisten wollen. Die Kläger seien über die Vereinbarung unter anderem durch die als Anlage B 16-18 (Bl. 131 ff. GA) vorgelegten Schreiben informiert worden und einverstanden gewesen. Die Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt habe er am 18.03.1997 und die Bauträgerin am 31.07.1997 unterzeichnet. Bis dahin sei ihm unbekannt gewesen, dass der Bau nicht die vereinbarte Qualität aufwies. Auch im Dezember 1997 und Januar 1998 hätten alle Beteiligten damit gerechnet, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß fertiggestellt werden würde. Der Beklagte ist der Ansicht, die Tilgung des Kaufpreises ohne Sicherung lasse die Vereinbarung nicht unwirksam sein. Durch die Abtretung der 700.000,00 DM sei der Klägerin zu 1) aber auch kein Schaden entstanden, da hierdurch der restliche Kaufpreis getilgt worden und außerdem die Bürgschaft an die Klägerin zu 1) zurückgeflossen sei.

29

Hinsichtlich der Darlehensverträge trägt der Beklagte vor, die Verhandlungen betreffend die Finanzierung hätten die Bauträgerin und die Kläger zu 2) und 3) unmittelbar geführt. Er habe lediglich aufgrund einer gesonderten Vollmacht der Kläger zu 2) und zu 3) die rechtsverbindlichen Konditionen – Zinssatz, Laufzeit, Damnum – ausgehandelt. Eine Begrenzung auf eine persönliche Haftung sei rechtlich nicht möglich gewesen, die darlehensgebende Bank hätte sich hierauf auch nicht eingelassen. Die mit notarieller Urkunde im Zuge der Bestellung einer Grundschuld zugunsten der Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank übernommene persönliche Haftung der Kläger zu 2) und 3) schließe die Schadensursächlichkeit aus. Die Kläger zu 2) und 3) hätten den Schaden im Übrigen durch den Abschluss der Rückabwicklungsvereinbarung selbst herbeigeführt.

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Der Beklagte erhebt gegenüber sämtlichen Klageforderungen die Einrede der Verjährung, die nach seiner Ansicht gemäß § 68 StBerG nach Ablauf von 3 Jahren, mithin bereits spätestens im Jahre 2000, eingetreten sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Akten des Verfahrens Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 225/01 (LG Düsseldorf 15 O 294/01) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.10.2003 (Bl. 180 f. GA) sowie Ergänzungsbeweisbeschluss vom 15.09.2004 (Bl. 329 GA) durch Vernehmung der Anna X und des Hans Peter X als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Tuttlingen vom 18.03.2004 (Bl. 238 GA) sowie die Sitzungsniederschrift vom 01.12.2004 (Bl. 366 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

36

I.

37

1.

38

Die Klägerin zu 1), die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig ist, wird durch die Kläger zu 2) und 3) wirksam prozessual vertreten, wobei die Sachurteilsvoraussetzungen jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Nach dem Ausscheiden von Herrn X und Frau X sind die Kläger zu 2) und zu 3) alleinige Gesellschafter der Klägerin zu 1). Nach dem Ableben des Gesellschafters X ist die Gesellschaft gemäß § 13.1 des Gesellschaftsvertrages vom 18.06.1996 zunächst zwischen den Klägern zu 2) und 3) und der Gesellschafterin X fortgesetzt worden. Letztere ist gemäß § 3.3.1. in Verbindung mit § 3.5 des Gesellschaftsvertrages wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden, da sie – wie unstreitig geblieben ist - ihre Pflicht zur Übernahme der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist und die Kläger zu 2) und 3) als verbleibende Gesellschafter mit Schreiben vom 02.04.2004 formgerecht ihren Ausschluss ausgesprochen haben. Ein Ausschlussgrund ergibt sich im Übrigen auch aus § 10.4 des Gesellschaftsvertrages, da die vormalige Gesellschafterin X am 02.04.2004 unstreitig gegenüber dem Amtsgericht Fürstenwalde ihre Vermögenslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit an Eides Statt versichert hat. Die Kläger zu 2) und 3) haben durch den im Prozessverlauf aufrechterhaltenen Beschluss vom 06.05.2003 die Prozessführung wirksam beschlossen.

39

2.

40

Das für den Klageantrag zu II.1. erforderliche Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor. Zwar ergibt es sich nicht, wie die Kläger meinen, bereits daraus, dass zunächst offen sei, inwieweit der Klageanspruch zu I.3. durchgesetzt werden kann. Diese Frage ist im Zuge des Rechtsstreits geklärt worden. Das Feststellungsinteresse ergibt sich jedoch daraus, dass offen ist, in welchem Umfang die Kläger zu 2) und 3) durch die Hypo- und Vereinsbank als Gesamtschuldner für ihre ehemaligen Mitgesellschafter in Anspruch genommen werden.

41

II.

42

Lediglich der Klageantrag zu I.3. ist im tenorierten Umfange überwiegend begründet, die darüber hinausgehende Klage war abzuweisen.

43

1.

44

Die Klägerin zu 1) hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 222.701,94 € (435.567,13 DM) aus PFV des Geschäftsführervertrages.

45

Der Beklagte, der gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 18.06.1996 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 1) bestellt war, hat unstreitig die undatierte Vereinbarung gemäß Anlage B 9 (Bl. 55 f. GA) vom Mai 1997 mit Wirkung für und gegen die Klägerin zu 1) abgeschlossen. Damit kann dahinstehen, in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) tätig geworden ist bzw. tätig werden wollte, da er in diesem Fall nach außen jedenfalls als Geschäftsführer derselben aufgetreten ist und damit von der gesellschaftsvertraglichen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat.

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Er hat hierdurch die ihm als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) dieser gegenüber obliegenden Sorgfaltspflichten in einer Weise verletzt, der bei der Klägerin zu 1) zum Eintritt eines Schadens in tenorierte Höhe geführt hat.

47

a) Zwar stellt die bloße Vereinbarung der Ausübung der Umsatzsteueroption durch die Bauträgerin keine Pflichtverletzung des Beklagten dar, da diese für die Klägerin zu 1) bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung lediglich vorteilhaft war. Der Anspruch auf Vorsteuererstattung entstand erst aufgrund dieser Vereinbarung und ergab für die Klägerin zu 1) auch unter Berücksichtigung eines Verlustes von 700.000,-- DM immer noch einen verbleibenden Vorteil in Höhe von ca. 455.000,00 DM, da diese durch die Vorsteuererstattung unstreitig einen finanziellen Vorteil von insgesamt 1.155.234,24 DM erlangt hat.

48

b) Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt jedoch in der Abgabe der Abtretungserklärung gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt hinsichtlich des Vorsteuererstattungsanspruchs in Höhe von 700.000,-- DM als Bewirkung der bereits im Mai 1997 vereinbarten Abtretung als Gegenleistung für die Ausübung der Umsatzsteueroption durch die Bauträgerin, obwohl die zugrundeliegende Vereinbarung nichtig war.

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Die Pflichtverletzung beruht dabei nicht etwa darauf, dass der Beklagte die Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs in Höhe von 700.000,-- DM bewirkte, obwohl er insoweit ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages hätte geltend machen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) greift im vorliegenden Fall keine der beiden Einreden. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB war durch die Vereinbarung, wonach die Abtretung sofort und unabhängig von der Gegenleistung erfolgen sollte, gerade ausgeschlossen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 273, Rn.13). Die Einrede des nichterfüllten Vertrags scheitert daran, dass die Klägerin zu 1) aufgrund der mit der Bauträgerin getroffenen Vereinbarung vorleistungspflichtig war.

50

In der Vereinbarung der sofortigen Abtretung des unstreitig noch nicht fälligen Restkaufpreisanspruches ohne weitere Sicherung unter Anrechnung auf den Kaufpreis liegt jedoch ein Verstoß gegen die §§ 3, 7 MaBV. Die Vereinbarung ist daher aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW 2001, 818, 820). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Verbotsvorschrift, da sich das Gesetz, das mit § 3 MaBV den Schutz des Erwerbes davor bezweckt, dass der Bauträger Vermögenswerte ohne einen Mindestschutz des Erwerbers entgegennimmt, letztlich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit wendet (BGH a.a.O.). In der Bewirkung der Abtretung trotz der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Vereinbarung, die dem Beklagten nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass in § 4.7 des Kauf- und Bauerrichtungsvertrags vom 18.06.1996 ausdrücklich die Verpflichtung der Bauträgerin zur Bestellung einer Bürgschaft im Falle vorfälliger Kaufpreiszahlungen gemäß der MaBV normiert ist, jedenfalls hätte bekannt sein müssen, liegt damit eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten.

51

Die Abtretung ist insoweit nicht bereits durch die Abtretungserklärung von Mai 1997 erfolgt, auch wenn es dort unter Ziff. 4 heißt: "Aus dem Vorsteuer-Erstattungsanspruch der Bauherren werden 700.000,-- DM an die KG sofort abgetreten." Denn gemäß § 46 Abs. 3 AO ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, unterschrieben von Abtretendem und Abtretungsempfänger, anzuzeigen und ist das zugrundeliegende Abtretungsgeschäft bis zur Anzeige unwirksam ist, da die Abtretungsanzeige materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung ist (Klein-Bockmeyer, AO, 3. Aufl., § 46 Rz. 8, 9 mit weiteren Nachweisen), so dass die Abtretung erst durch den Eingang der Abtretungsanzeige beim zuständigen Finanzamt, bewirkt worden ist. Dessen Zeitpunkt kann dahinstehen, so dass es auf die vom Beklagten erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, die Abtretungsanzeige sei im März bzw. Juni 1997 unterzeichnet worden, unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit des Vorbringens, nicht ankommt.

52

Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) der Vereinbarung einer Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruches ohne Sicherung gemäß der MaBV zugestimmt hätte. Aus den vom Beklagten vorgelegten Anlagen B 16-18, ihren von den Kläger bestrittenen Erhalt dahingestellt, ergibt sich gerade nicht, dass die Klägerin zu 1) oder deren Gesellschafter über den Verzicht auf die Sicherung informiert worden wären, eine mündliche Information hierüber und die entsprechende Zustimmung der Gesellschafter hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

53

c) Der Klägerin zu 1) ist durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden in Höhe von 222.701,94 € (435.567,13 DM) entstanden.

54

aa) Die Entstehung des Schadens ist vorliegend davon abhängig, dass die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts lediglich die Vorauszahlungsvereinbarung betreffend die letzte Kaufpreisrate betrifft und die Vereinbarung vom Mai 1997 hingegen im Übrigen wirksam ist, da nur in diesem Fall der Klägerin zu 1) durch die Abtretung ein Schaden entstanden ist, weil das Geschäft auch ohne diese hätte abgewickelt werden können. Wäre allerdings das Geschäft gesamtnichtig, so müsste sich die Klägerin zu 1) bei wertender Betrachtung so stellen lassen, als wäre es zu dem zum Teil abgetretenen Vorsteuererstattungsanspruch nicht gekommen.

55

Es ist von einer Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäfts im Hinblick auf die sicherungslose Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs auszugehen. Gemäß § 139 BGB hat zwar die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge. Vorliegend haben die Parteien unter Ziffer 9. der Vereinbarung von Mai 1997 indes ausdrücklich geregelt, dass, wenn einzelne Bestimmungen der Vereinbarung nichtig sein sollten, diese so durchzuführen sind, wie sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und dem Gewollten am nächsten kommen. Die Parteien haben damit § 139 BGB vertraglich abbedungen und sich im Grundsatz für die Aufrechterhaltung des Vertrages bei Teilnichtigkeit ausgesprochen. Dass für die Regelung betreffend die Abtretung von 700.000,-- DM aus dem Vorsteuererstattungsanspruch der Klägerin zu 1) zwischen den Parteien entgegen der schriftlichen Vereinbarung etwas anderes gewollt war, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zwar vorgetragen, wenn er behauptet hat, die Bauträgerin sei zum Abschluss der gesamten Vereinbarung nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass aus der Umsatzsteuererstattung an die Klägerin zu 1) ein Betrag in Höhe von 700.000,-- DM durch Abtretung unmittelbar, d.h. ohne Besicherung gemäß §§ 3, 7 MaBV, auf den Restkaufpreis gutgebracht werde. Seine diesbezügliche, zum Gegenstand des Ergänzungsbeweisbeschlusses vom 15.09.2004 gemachte Behauptung hat der Beklagte indes nicht bewiesen. Der von ihm benannten Zeuge X war in dem Verfahren nicht erreichbar, nachdem der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der ihm durch gerichtliche Verfügung vom 01.04.2005 und erneut vom 29.04.2005 unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 356 ZPO gesetzten Fristen die ladungsfähige Anschrift des sich wohl im Ausland befindlichen Zeugen Heinrich beizubringen. Die Bekundungen des gegenbeweislich zu dem Beweisthema vernommenen Zeugen X waren im Übrigen unergiebig.

56

Die Höhe des von der Klägerin zu 1) erlittenen Schadens richtet sich nach dem Umfange der Teilnichtigkeit der Vereinbarung vom Mai 1997 über die Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruches. Von den insgesamt zu zahlenden 900.000,00 DM sollten 700.000,00 DM sofort abgetreten werden und 200.000,00 DM nach Fertigstellung und Objektübergabe (Ziff. 4 f. der Vereinbarung). Von den insgesamt 900.000,00 DM sollte weiterhin zum einen die noch ausstehende letzte Kaufpreisrate in Höhe von unstreitig 635.567,13 DM getilgt werden, die übrigen 264.432,87 DM sollten gemäß Ziff. 6 der Vereinbarung als Ausgleich für die Ausübung der Umsatzsteueroption gezahlt werden. Eine eindeutige Tilgungsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Die Zahlungsvoraussetzungen für die 200.000,00 DM – Fertigstellung und Objektübergabe – sprechen jedoch dafür, dass dieser Betrag auf den Kaufpreis gezahlt werden sollte. Dies entspricht auch der von den Parteien gewollten geltungserhaltenden Auslegung, da insoweit eine Auszahlung in Einklang mit § 3 MaBV hätte erfolgen können. Diese Auslegung steht überdies im Einklang mit dem Rechtsgedanken der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung ist daher nichtig, soweit der Kaufpreis in Höhe von 435.567,13 DM durch Sofortabtretung getilgt werden sollte. Da der Anspruch gegen die Bauträgerin auf Rückzahlung wegen deren Vermögenslosigkeit wertlos ist, ist der Klägerin zu 1) ein entsprechender Schaden in Höhe von 222.701,94 € entstanden.

57

d) Der Schadensersatzanspruch ist entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht verjährt, da das Aushandeln der streitgegenständlichen Vereinbarung vom Mai 1997 in Ausübung der Geschäftsführertätigkeit für die Klägerin zu 1) erfolgte und gerade nicht der Steuerberatung unterfiel. Die Verjährung tritt daher gemäß § 195 a. F. BGB nach Ablauf von 30 Jahren ein.

58

2.

59

Die Zinsforderung findet ihre Grundlage in den §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB.

60

3.

61

Aus den bereits dargelegten Gründen besteht auch kein über den tenorierten Anspruch hinausgehender Schadensersatzanspruch der Kläger zu 2) und 3)

62

gegen den Beklagten auf Zahlung weiterer 135.202,38 €, auszuzahlen an die Klägerin zu 1), wie von den Klägern zu 2) und 3) hilfsweise mit dem Klageantrag zu II.2. geltend gemacht.

63

4.

64

Die Kläger zu 2) und zu 3) haben weiterhin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatzfeststellung gemäß dem Klageantrag zu II.1.

65

a) Zwischen den Klägern zu 2) und 3) einerseits und dem Beklagten andererseits bestand keine vertragliche Grundlage, aufgrund derer der Beklagte die Darlehensverträge aushandelte. Insbesondere fällt diese Tätigkeit nicht unter den bestehenden Steuerberatungsvertrag. Die zum Abschluss der Darlehensverträge führenden Verhandlungen des Beklagten erfolgten vielmehr aufgrund des Geschäftsführervertrages mit der Klägerin zu 1). Eine Haftung des Beklagten als Sachwalter ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Der Gedanke der Sachwalterhaftung beruht auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der zwar weder Vertragspartner noch dessen Vertreter ist, aber auf der Seite des Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertragsabschlusses beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen ein solches in besonderem Maße für sich persönlich in Anspruch nimmt und dadurch dem anderen Verhandlungspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet, für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ausnahmsweise persönlich einzustehen hat (BGH NJW 1989, 293, 294). Der Beklagte wurde schon nicht auf Seiten der Bank tätig. Dass er gegebenenfalls eine Vergütung für die Vermittlung des Darlehens erhalten hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

66

b) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger zu 2) und 3) gegen den Beklagten lässt sich weiterhin auch nicht auf PFV des mit der Klägerin zu 1) geschlossenen Geschäftsführungsvertrages in Verbindung mit einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte stützen.

67

aa) Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer wegen Verletzung seiner Pflichten sind grundsätzlich Ansprüche der Gesellschaft auf Leistung an diese (BGH NJW 1960, 433) und von der Gesellschaft geltend zu machen (Palandt-Sprau, a.a.O., § 713, Rz. 11). Vorliegend entfaltet der Geschäftsführervertrag allerdings Schutzwirkung zugunsten der Kläger zu 2) und 3) als Gesellschafter mit der Folge, dass diese in die vertraglichen Sorgfaltspflichten einbezogen sind und bei deren Verletzung eigene Schadensersatzansprüche geltend machen könnten. Voraussetzung für die Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) als Dritte in den vertraglichen Schutz ist zunächst, dass der Dritte mit der Leistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst. Die Geschäftsführertätigkeit wirkt sich grundsätzlich nur über die Beteiligung auf die Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus. Diese allein mittelbare Berührung reicht für die erforderliche Leistungsnähe nicht aus. Vorliegend geht es jedoch um die Geschäftsführertätigkeit unter dem Aspekt der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis. Insoweit hat die Tätigkeit des Geschäftsführers unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gesellschafter. Den Gefahren der Überschreitung der im Innenverhältnis beschränkten Vertretungsmacht im Außenverhältnis sind die Gesellschafter ebenso ausgesetzt wie die Gesellschaft selbst. Ferner ist für den Drittschutz erforderlich, dass der Gläubiger ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Interesse der hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter ist darauf gerichtet, den Geschäftsführer bei der Begründung einer persönlichen Haftung entgegen den Beschränkungen der Vertretungsmacht in Regress nehmen zu können. Für den Beklagten war die Drittbezogenheit der Leistung und die Gläubigernähe des Dritten auch erkennbar. Schließlich hat der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zur Voraussetzung, dass der Dritte schutzbedürftig ist. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Ein zusätzlicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Die Gesellschafter einer GbR hat keine entsprechenden originären Schadensersatzansprüche wegen der Beschränkung der Vertretungsmacht. Ein effektiver Gesellschafterschutz lässt sich nur sicherstellen, indem diese den Geschäftsführer unmittelbar in Regress nehmen können (vgl. Düsseldorf NJW-RR 2000, 932, wonach Verträge mit der GmbH Schutzwirkung zugunsten der Gesellschafter entfalten können).

68

bb) Laut § 8.3 des Gesellschaftsvertrages ist die Vollmacht des Geschäftsführers auf eine teilschuldnerische Verpflichtung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen beschränkt. Zu einer unbeschränkten und persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter ist der Geschäftsführer nicht befugt. Diese Regelung im Gesellschaftsvertrag, der als solcher nur zwischen den Gesellschaftern unmittelbar rechtsverbindlich ist, konkretisiert zugleich die sich aus Treu und Glauben ergebenden Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag. Verpflichtet wurden die Gesellschafter, wie sich aus Seite 5 der Darlehensverträge unter "Sonstiges" ergibt, als Gesamtschuldner. Hierhin liegt jedoch keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers, da die Gesellschafter selbst die Darlehensverträge unterzeichnet und damit abgeschlossen haben.

69

cc) Eine Pflichtverletzung des Beklagte liegt weiterhin auch nicht darin, dass der Beklagte die Kläger zu 2) und zu 3) nicht über die gesamtschuldnerische Haftung hingewiesen hat. Gegen eine entsprechende Aufklärungspflicht spricht zunächst, dass die gesamtschuldnerische Verpflichtung für die Kläger zu 2) und 3) ersichtlich war und in Anbetracht der Kürze und Laienverständlichkeit des Vertrages einerseits wie auch der wirtschaftlichen Bedeutung für die Kläger 2) und 3) andererseits von diesen erwartet werden durfte, den Vertrag selbst sorgsam zu lesen und sich bei etwaigen Unklarheiten Rechtsrat einzuholen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Klägern um selbständige Ärzte handelt, bei denen jedenfalls ein Mindestmaß an Erfahrung in geschäftlichen Belangen unterstellt werden darf und es sich bei der gesamtschuldnerischen Verpflichtung um eine typische Klausel handelt.

70

Etwa anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, dass die Kläger zu 2) und 3) vom Beklagten bzw. dem Zeugen X, der zu dieser Zeit bei dem Beklagten zwecks Ausbildung zum Steuerberater beschäftigt war, in der Praxis mit der Ankündigung angerufen worden seien, dass gleich der Zeuge X mit einem vorbereiteten Vertrag vorbeikomme, der von den Klägern zu 2) und 3) umgehend unterschrieben werden müsse, weil die Sache sehr eilig sei. Auf den Einwand der Kläger zu 2) und 3), sie hätten nicht einmal Zeit, sich die Verträge in Ruhe durchzusehen, sei entgegnet worden, alles sei juristisch geprüft und im Sinne der Kläger zu 2) und 3). Denn hierhin liegt schon deshalb keine Gewährsübernahme, die eine Aufklärungspflicht auslösen könnte, weil die Darlehensverträge auf dem Angebot der darlehensgebenden Bank vom 26.02.1996 beruhen, aus denen sich bereits die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger zu 2) und 3) ergibt. Dass ihnen die Angebote zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge unbekannt gewesen sein, haben die Kläger zu 2) und 3) nicht substantiiert vorgetragen, sondern die an sie adressierten Angebote als Anlage 10 (Bl. 200 ff. GA) vielmehr selbst vorgelegt.

71

dd) Hiervon abgesehen wäre den Klägern zu 2) und 3) infolge einer Pflichtverletzung des Beklagten auch kein Schaden entstanden. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Kläger zu 2) und zu 3) sich mit notarieller Urkunde vom 20.06.1996 selbst zur persönlichen Haftung aus Grundschuld als abstraktem Schuldanerkenntnis (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 781, Rn. 9) in Höhe von insgesamt 7.980.072,40 DM verpflichtet haben, ohne dass der Beklagte, wie unstreitig geblieben ist, hieran in irgendeiner Weise mitgewirkt hätte. Diese Haftung ist, wie die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil (Az.: 15 O 294/01) zu Recht festgestellt hat, nicht auf den Geschäftsanteil der Kläger zu 2) und zu 3) begrenzt. Die Kläger zu 2) und 3) können daher persönlich grundsätzlich auch für den 50-%igen Anteil der Mitgesellschafter X und X am Darlehen aus der Grundschuld in Anspruch genommen werden, da sie die Haftung insoweit zwar nur in einer Höhe übernommen haben, die ihrem Gesellschafteranteil an dem der Klägerin zu 1) gewährten Darlehen sowie den von ihnen zur Finanzierung des persönlich jeweils zusätzlich erworbenen Teileigentums in Anspruch genommenen Beträgen entspricht. Sie haben das abstrakte Schuldanerkenntnis indes nicht an diese Verbindlichkeiten geknüpft. Etwas derartiges lässt sich der notariellen Urkunde auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen, da ihr Wortlaut unmissverständlich und keine Regelungslücke erkennbar ist.

72

c) Schließlich lässt sich der mit dem Klageantrag zu II.1. geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatzfeststellung nicht auf PFV eines zwischen dem Beklagten und den Klägern zu 2) und 3) geschlossenen Anlageberatungsvertrages stützen.

73

Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Beklagten und den Klägern zu 2) und 3) überhaupt ein stillschweigender Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Die Kläger haben jedenfalls nicht vorgetragen, dass der Beklagte eine hieraus resultierende Beratungspflicht in einer Weise verletzt hätte, die zum Eintritt des hier geltend gemachten Schadens geführt hätte.

74

aa) Grundsätzlich gilt, dass, wenn sich die Aufklärungspflicht auf bestimmte Einzelpunkte beschränkt, die Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm entfällt, wenn sich nicht das aufklärungspflichtige Risiko verwirklicht (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb. vor § 249, Rn. 63).

75

bb) Soweit die Kläger behaupten, der Beklagte habe keine Erkundigungen über die Bonität bzw. Seriösität der Bauträgerin bzw. des für diesen tätigen Zeugen X eingeholt bzw. ihnen bewusst die ihm bekannte Vorstrafe des Zeugen Heinrich wegen Anlagebetruges verschwiegen, ist nicht ersichtlich, dass gerade infolge der Nichtaufklärung hierüber ein Schaden entstanden ist. Dass die Kläger zu 2) und 3) infolge eines Anlagebetruges des Herrn Heinrich oder einer sonstigen strafbaren Handlung eines auf Bauträgerseite Beteiligten überhaupt einen Verlust erlitten hätten, haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Allein der pauschale Vortrag, es seien Baugelder in Millionenhöhe von hinter der Bauträgerin stehenden Personen veruntreut worden, ist hierfür erkennbar ungeeignet. Dass die Bauträgerin zum Zeitpunkt des Abschluss eines etwaigen Anlageberatungsvertrages bereits in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe, haben die Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Hieraus würde auch gerade nicht die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Kläger zu 2) und 3) neben ihren Mitgesellschaftern resultieren.

76

bb) Eine unzureichende Risikoaufklärung durch das Schreiben der X vom 27.08.2003 wäre schon nicht dem Beklagten zuzurechnen, da die Kläger zwar vorgetragen haben, dass dieser als letztlich für dieses Schreiben verantwortlich anzusehen sei, aber nicht dargelegt haben, dass sie zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung den Inhalt dieses Schreibens dem Beklagten zugeordnet hätten und dieser hierfür gerade in seiner Person das erforderliche Vertrauen in Anspruch genommen hätte. Einzig aus der Tatsache, dass das Schreiben das Diktatzeichen "UW" aufweist, lässt sich dies nicht ableiten, zumal die Kläger nicht näher substantiiert haben, zu welchem Zeitpunkt sie, wie offenbar sukzessive geschehen, Kenntnis von der von ihnen behaupteten dominierenden Stellung des Beklagten in der X erlangt haben.

77

cc) Schließlich stellt auch die Tatsache, dass der Beklagte für seine Tätigkeit von Dritten Provisionen in im Einzelnen zwischen den Parteien streitigem Umfang erhalten hat, keine Verletzung eines etwaigen Anlageberatungsvertrages dar. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich das aufklärungspflichtige Risiko verwirklicht hätte, da die Kläger nicht vorgetragen haben, dass die Kapitalanlage von vornherein wirtschaftlich und insbesondere steuerlich für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet gewesen wäre, der Beklagte sie mithin unrichtig und aus den Interessen der Kläger zu 2) und 3) zuwiderlaufenden Motiven beraten hätte.

78

d) Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

79

III.

80

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung infolge des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Beklagten vom 18.07.2005 war schon deshalb nicht angezeigt, da darin, wie sich aus den vorstehenden Entscheidungsgründen ergibt, kein neuer, entscheidungserheblicher Sachvortrag enthalten war.

81

IV.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91 a ZPO.

83

Soweit die Parteien hinsichtlich der Klageanträge zu I.1. und I.2. den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die hierdurch entstandenen Kosten der Klägerin zu 1) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen, § 91 a ZPO. Maßgeblich ist danach, dass die Klägerin zu 1) ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wären. Die Klageanträge zu I.1. und I.2 waren als Stufenklage gem. § 254 ZPO zulässig. Ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Auskunft über die Verwendung des Vorsteuererstattungsanspruchs ergab sich aus §§ 675, 713 i.V.m. 666, 667 BGB. Ob der Beklagte diesen Anspruch vor Klageerhebung bereits erfüllt hat, kann offen bleiben, da aufgrund der Auskunftserteilung durch den Beklagten in der Klageerwiderung die Klägerin zu 1) nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO die Kosten treffen. Der Beklagte hat keine Veranlassung zu der Klage gegeben. Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte zunächst erfolglos zur außergerichtlichen Erfüllung aufgefordert und abgemahnt worden ist. Die Kläger haben aber lediglich vorgetragen, dass sie den Beklagten anlässlich eines Gesprächs desselben mit dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt Weiß mündlich zur Auskunftserteilung hätten auffordern lassen. Eine Mahnung ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht. Die Klägerin zu 1) durfte daher nicht aufgrund des Verhaltens des Beklagten annehmen, nur mit einer Klage zum Ziel zu kommen. Der Beklagte hat den Klageanspruch, indem er in seiner Klageerwiderung vom 24. Juli 2003 Auskunft und Rechenschaft hinsichtlich des Vorsteuererstattungsanspruchs ablegte, sofort erfüllt und damit anerkannt.

84

V.

85

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO.

86

Streitwert: 825.864,32 €,

87

wobei auf den Klageantrag zu I.3. 357.904,32 €, auf den Klageantrag zu II.1. 100.000,-- €, auf den hilfsweise zum Klageantrag I.3. gestellten Klageantrag zu II.2. 135.202,38,-- € sowie auf die übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge 232.757,62 € entfallen.

88

Pastohr

89

Richterin am Landgericht