Abmahnkostenerstattung wegen „Yeti“-Markenbenutzung und Irreführung durch „Moon Boots“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Beklagten Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nach einer Abmahnung wegen der Verwendung von „Yeti“ und „Moon Boots“ in einer eBay-Angebotsüberschrift für Winterstiefel. Streitpunkt war u.a., ob „Yeti“ markenmäßig benutzt wurde, ob „Moon Boots“ irreführend ist sowie ob die Anspruchsverfolgung rechtsmissbräuchlich sei. Das LG Düsseldorf bejahte Markenverletzung (Doppelidentität) und eine Irreführung nach UWG und sprach Abmahnkosten nach GoA-Grundsätzen zu. Wegen teilweiser Klagerücknahme (Angabe „Fell“) kürzte es die Kostenquote entsprechend und verneinte Rechtsmissbrauch.
Ausgang: Zahlung von Abmahnkosten in gekürzter Höhe zugesprochen; im Übrigen aufgrund teilweiser Klagerücknahme nur anteiliger Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Abmahnkosten sind im Kennzeichenrecht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet (Anspruch besteht) und zur außergerichtlichen Streitbeilegung erforderlich ist.
Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr ein Zeichen in der konkreten Verwendungsform zumindest auch als Herkunftshinweis versteht; auf die subjektive Absicht des Verwenders kommt es nicht an.
Befindet sich eine Marke noch innerhalb der Benutzungsschonfrist, ist der Unterlassungsanspruch nicht davon abhängig, dass der Markeninhaber eine tatsächliche Benutzung der Marke darlegt.
Die Verwendung einer bekannten Produktbezeichnung in einer Angebotsüberschrift kann eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr über die betriebliche Herkunft begründet wird und keine ausreichenden aufklärenden Hinweise erfolgen.
Die Geltendmachung von Kennzeichen- oder lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Anspruchsteller konsequent auch gegen „kleinere“ Verstöße vorgeht oder mehrere Marken hält; erforderlich ist ein überwiegendes sachfremdes Gebührenerzielungsinteresse.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.072,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 70% und die Klägerin zu 30%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor eine Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein auf den Verkauf von Schuhen ausgerichtetes Unternehmen, das über seinen Online-Shop www.stiefelparadies.com sowie auf der Auktionsplattform ebay unter dem Händlernamen „Stiefelparadies“ Damen- und Herrenschuhe in großem Umfang vertreibt.
Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Yeti“, Nr. #####/####, die mit Priorität vom 23.12.2011 in der Klasse 25 für „Schuhe, Schuhwaren“ Schutz genießt.
Der Beklagte verkauft ebenfalls auf der Plattform ebay unter dem Mitgliedsnamen „italimportexport“ Schuhe in großem Umfang in das gesamte Bundesgebiet. Darunter befindet sich ein Angebot für ein Paar Damen-Winterstiefel, in dessen Angebotsüberschrift neben dem Produktbild steht, wie aus Anlage K 2 ersichtlich, „Warmfutter Yeti Moon Boots mit Fell, Stiefeletten, Schneestiefel K87“.
Beim Erstellen eines Verkaufsangebots bei ebay hat der Verkäufer die Möglichkeit, in das konkrete Angebot bestimmte Artikelmerkmale einzufügen, die er aus einer von ebay vorgefertigten Liste auswählen kann. U.a. kann dort der Stil der Ware näher bestimmt werden. Eine Auswahlmöglichkeit in der Rubrik „Stil“ lautet „Yeti Boots“ (vgl. Anlage B 1).
Nachdem die Klägerin von dem Angebot des Beklagten Kenntnis erlangte, mahnte sie den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 3.11.2014 X-X2 Markenrechts- und Wettbewerbsverstößen ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Diese gab er am 9.11.2014 ab, woraufhin die Klägerin ihn zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufforderte. Dem kam der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Die Rechtsanwaltskosten errechneten sich anhand eines Gesamtstreitwerts von 50.000 € sowie einer 1,3-Geschäftsgebühr.
Die Klägerin meint, die Bezeichnung „Yeti“ werde markenmäßig verwendet.
Im Hinblick auf die Angabe „Moon Boots“ bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch X-X2 der Gefahr der Irreführung.
Bezüglich des angesetzten Streitwerts meint die Klägerin, 15.000 € für den wettbewerbsrechtlichen Anspruch sei angemessen. Auch der Betrag von 20.000 € für den markenrechtlichen Anspruch sei nicht zu beanstanden, da er weit unter den üblichen kennzeichenrechtlichen Gegenstandswerten liege.
Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von 459,57 € im Hinblick auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch X-X2 der Angabe „Fell“ zurückgenommen hat,
beantragt sie,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.072,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 8.2.2015, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Geltendmachung der Ansprüche sei rechtsmissbräuchlich gem. § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 242 BGB. Die Abmahnung diente nur altruistischen und taktischen Gründen und nicht einer ernstlichen Rechtsverfolgung, da es sich bei den von dem Beklagten begangenen Verletzungshandlungen um verhältnismäßig kleine Verstöße handele. Relevanteren Verstößen durch andere Unternehmen, wie z.B. ebay oder zalando, gehe die Klägerin nicht nach. Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei Teil eines Firmennetzwerkes, in das der Prozessbevollmächtigte auch integriert sei, das dauerhaft und abgestimmt hinsichtlich der Erzielung von Gebühren kooperiere und deswegen vorwiegend Abmahnungen ausspreche. Zu diesem Zweck sei eine Vielzahl von Marken eingetragen worden, aus denen vorgegangen werden könne. So seien bspw. zugunsten der Klägerin geschützt: Darling Rose, super me, Sugar Hill, Vanilla Sky (vgl. Anlage B 14). Andererseits seien Markenanmeldungen wie z.B. „Kroko“, „Leopard“, „Eskimo“ und „Unisex“ aufgrund ihres glatt beschreibenden Inhalts zurückgewiesen worden (Anlage B 12).
Der Beklagte meint, die jeweils angesetzten Streitwerte seien ein Indiz für die schematische Vorgehensweise der Klägerin. Denn es würden stets niedrige, „unauffällige“ Werte geltend gemacht, die von den Gerichten unbeanstandet blieben.
Der Beklagte ist der Ansicht, „Yeti“ stelle keinen Herkunftshinweis dar, sondern sei eine beschreibende Angabe. Das ergebe sich aus der weit verbreiteten Verwendung dieser Angabe für Winterstiefel und daraus, dass es eine gesonderte Auswahlmöglichkeit bei ebay sei. Deshalb würden keinerlei Markenfunktionen verletzt.
Im Übrigen sei der auf den markenrechtlichen Anspruch entfallende Streitwert von 20.000 € zu hoch. Zum Einen benutze die Klägerin die Marke selbst nicht und zum anderen habe der Beklagte das angegriffene Zeichen nur in einem einzigen Angebot verwendet.
Ebenso sei der auf das Zeichen „Moon Boots“ bezogene Streitwert von 15.000 € zu hoch. Denn insbesondere rechne der Verkehrskreis auf dem hier betroffenen Billigpreissegment nicht ernsthaft damit, tatsächlich Schuhe der Marke „Moon Boot“ vorzufinden.
X-X2 des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.072,33 €, die ihr X-X2 der Abmahnung des Beklagten entstanden sind, §§ 677, 670, 683 S. 1 BGB.
Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor.
Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, vor §§ 14-19, Rn. 296 ff. m.w.N.). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um dem Verletzer einen X2 zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502, 503 – pcb; 2010, 354, 355 - Kräutertee).
Hier war die Abmahnung der Klägerin im Hinblick auf die nach der teilweisen Klagerücknahme noch verfolgten Ansprüche berechtigt.
1.
Die Abmahnung ist X-X2 der Verwendung des Zeichens „Yeti“ begründet, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1, 5 MarkenG besteht.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Yeti“.
Der Beklagte benutzt das angegriffene Zeichen in seiner Angebotsüberschrift, wie aus Anlage K 2 ersichtlich, markenmäßig.
Markenmäßig erfolgt eine Zeichenverwendung, wenn der Verkehr darin zumindest auch einen Herkunftshinweis annimmt, das Zeichen also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 132, m.w.N.). Bedeutungslos ist es dagegen, ob der Verwender subjektiv die betriebliche Herkunft kennzeichnen wollte oder mit einem solchen Verständnis rechnete (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 144).
Vorliegend wird „Yeti“ als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden und nicht als reine Beschreibung. Das ergibt sich aus der konkreten Art der Verwendung des Zeichens in der Angebotsüberschrift. Denn schon das Wort „Warmfutter“ beschreibt die wärmende Eigenschaft des Schuhs. Der angesprochene Verkehr nimmt „Yeti“ nicht auch als beschreibend wahr, da es dann zwei inhaltlich identische Angaben wären, die unmittelbar aufeinanderfolgen.
Außerdem hat „Yeti“ in Bezug auf Schuhwaren allenfalls beschreibende Anklänge, da mit „Yeti“ unmittelbar nur ein stark befelltes Tier aus dem Himalaya bezeichnet wird und so die Assoziation hervorrufen kann, dass das beworbene Schuhpaar besonders wärmend ist und gegen Kälte schützt.
Dahingestellt bleiben kann, ob „Yeti“ in Kombination mit „Boots“, wie es als Auswahlmöglichkeit bei ebay vorgesehen ist, rein beschreibenden Charakter hat. Denn in dieser Kombination wird es jedenfalls vom Beklagten in der streitgegenständlichen Angebotsüberschrift nicht verwendet.
Eine andere Beurteilung im Sinne einer allgemeingebräuchlichen und deshalb nunmehr rein beschreibenden Angabe ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten vorgelegten Suchergebnissen (vgl. Anlagenkonvolut B 16). Denn es ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung und im Einzelfall zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verwendung eines bestimmten Zeichens eine Markenverletzung vorliegt.
Die weiteren Voraussetzungen der Doppelidentität liegen vor.
Der Beklagte benutzt dasselbe Zeichen, nämlich „Yeti“, für solche Produkte, nämlich Schuhwaren, für die die Klagemarke im Register eingetragen ist.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte mit seiner Formulierung „da die Gegenseite die Marke selbst nicht benutzt“ (Schriftsatz v. 7.8.2015; Bl. 60 d.GA.) die Einrede der Nichtbenutzung erhebt. Denn jedenfalls befindet sich die Klagemarke noch in der Benutzungsschonfrist. Die Klagemarke wurde nämlich erst am 5.3.2012 ins Register eingetragen. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist ab Eintragung i.S.d. § 25 Abs. 1 i.V.m. § 26 MarkenG läuft erst im März 2017 ab. Eine tatsächliche Benutzung muss deshalb hier nicht dargelegt werden.
2.
Die Abmahnung war auch bezüglich der Verwendung des Zeichens „Moon Boots“ berechtigt, da die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 UWG gegen den Beklagten hat.
Die zur Tatbestandserfüllung insbesondere erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Moon Boots“ und dem angegriffenen Zeichen liegt vor.
Die streitgegenständliche geschäftliche Handlung erfolgt im Zusammenhang mit der Produktvermarktung, da die angegriffene Bezeichnung in der Überschrift eines vom Beklagten als Händler angebotenen Stiefelpaares erscheint. Diese Angabe bezieht sich unmittelbar auf das abgebildete Produkt.
Das Merkmal der Verwechslungsgefahr meint vorliegend eine Irreführung über die betriebliche Herkunft der Ware. Diese ist gegeben, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass erhebliche Teile des Adressatenkreises den Eindruck gewinnen, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen identisch oder unterschiedlich sind, aber dennoch aus demselben Betrieb oder jedenfalls aus betrieblich verbundenen Unternehmen stammen könnten (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5, Rn. 717, m.w.N.). Eine bestehende Verwechslungsgefahr kann allerdings – anders als im Markenrecht – durch aufklärende Hinweise oder sonstige Umstände beseitigt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 2, Rn. 28, m.w.N.). Eine Verwechslungsgefahr scheidet dagegen aus, wenn ein Zeichen bloß beschreibenden Inhalt hat.
Die Verwechslungsgefahr scheidet hier nicht schon deshalb aus, weil das angegriffene Zeichen in Bezug auf diesen konkreten Damen-Winterstiefel beschreibend ist. Es handelt sich hier bei der Angabe „Moon Boots“ nämlich nicht um eine Beschreibung bezüglich des Schuhtyps. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob „Moon Boots“ zu einem allgemeingebräuchlichen Ausdruck geworden ist, der als Gattungsbegriff außen aus wasserabweisendem Kunststoff bestehende, dick gefütterte Winterstiefel, die aufgrund ihrer mehr oder minder ausgeprägten Unförmigkeit an die Stiefel erinnern, wie sie die Astronauten bei der ersten Landung auf dem Mond trugen, beschreibt. Denn jedenfalls handelt es sich bei den abgebildeten Schuhen nicht um solche Stiefel, die eine wasserabweisende Kunststoffoberfläche haben. Der Stiefel besteht nämlich aus (Kunst-) Leder und einer Gummisohle und ist somit äußerlich nicht mit den oben beschriebenen „Astronautenschuhen“ vergleichbar.
Die Verwechslungsgefahr scheidet auch nicht deshalb aus, weil sonstige Umstände vorliegen, die darüber aufklären, wie „Moon Boots“ hier zu verstehen ist. Insbesondere folgt nicht allein aus dem Produktfoto, dass es sich weder um einen „echten“ noch um einen nachgemachten Schuh der Marke „Moon Boots“ handelt. Denn selbst wenn der angesprochene modisch interessierte Verkehrskreis erkennt, dass dieses Modell mehr an andere Marken erinnert als an original „Moon Boots“, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Stiefel und der Marke „Moon Boots“ hergestellt wird. Ausreichend dafür ist, dass der angemessen informierte Durchschnittsverbraucher das angebotene Schuhpaar für ein (neues) Modell der Originalmarke hält oder dass er aufgrund eines nicht ganz eindeutigen Erinnerungseindrucks dieses Modell mit dem „richtigen“ Moon Boot-Modell verwechselt. Das Angebot des Beklagten bekräftigt den Kunden in seiner falschen Vorstellung. Denn insoweit fehlt jeglicher weiterer Hinweis, der über die Herkunft der Ware und deren konkrete Zuordnung zu einer Marke aufklärt.
Unerheblich ist dagegen der Einwand des Beklagten, dass die Kunden in diesem Billigpreissegment (Preis des Stiefelpaares: 18,90 €) ohnehin keine Originalware der Marke „Moon Boots“ erwarten würden. Denn es gibt diverse Gründe, weshalb Originalstiefel auch in diesem Preissegement aufzufinden sein können. So kann es ein gebrauchtes Paar sein, das von einem privaten Verkäufer angeboten wird, oder es kann sich um ein neues, aber aus vorherigen Kollektionen stammendes Paar handeln, das zum Originalpreis nicht mehr zu verkaufen ist.
II.
Die geltend gemachten Abmahnkosten sind der tenorierten Höhe nach angemessen.
Bedenken an dem für den markenrechtlichen Anspruch angesetzten Streitwert in Höhe von 20.000 € und an dem Streitwert in Höhe von 15.000 € für den wettbewerbsrechtlichen Anspruch bestehen nicht.
Gemäß § 51 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO wird der Streitwert vom Gericht grundsätzlich nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festgesetzt. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen X-X2 Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch den Wert des verletzten Kennzeichens einerseits und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sogenannten Angriffsfaktor andererseits (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142, Rn. 6). Der Angriffsfaktor kann durch eine Vielzahl von Faktoren des Einzelfalls beeinflusst werden. Im Vordergrund steht der Verletzungsumfang sowie die Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, also insbesondere der Grad der Verwechslungsgefahr bzw. Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung oder Verwässerung (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142, Rn. 8).
Dem von der Klägerin angesetzten Streitwert kommt grundsätzlich indizielle Bedeutung zu, da sie regelmäßig ihre wirtschaftlichen Interessen kennt und auch bewerten kann. Dieser Wert ist mit den objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls und mit den üblichen Wertfestsetzungen in anderen Fällen zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 1977, 748, 749 – Kaffee-Verlosung II).
Danach befindet sich der Streitwert des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs an der unteren Grenze des zulässigen Rahmens und ist im Hinblick auf die gerügten Verletzungshandlungen nicht zu beanstanden. Denn sogar bei unbenutzten Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen geringster wirtschaftlicher Bedeutung kommen regelmäßig Streitwerte zwischen 50.000 und 75.000 € in Betracht (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142, Rn. 10). Dabei kommt es hier für den markenrechtlichen Anspruch nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Klagemarke tatsächlich benutzt, da sich die Klagemarke noch in der Benutzungsschonfrist befindet.
Entsprechendes gilt für die Höhe des wettbewerbsrechtlichen Anspruches. Ein Gegenstandswert von 15.000 € ist angemessen. Auch insoweit kommt dem vom Kläger zugrundegelegten Streitwert Indizwirkung zu, weil der Kläger auf diese Weise die Bedeutung der Sache beziffert (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 12, Rn. 231 ff.). Dieser Streitwert steht hier in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Beklagten ausgehenden Verletzungshandlung, weil dieser mit der Bezeichnung „Moon Boots“ beim angesprochenen Verkehr eine Täuschung hervorruft, an deren Unterbindung die Klägerin als unmittelbare Wettbewerberin ein großes Interesse hat.
Da in der Klage allerdings der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Angabe „Fell“ zurückgenommen wurde, war der aus der Abmahnung resultierende Erstattungsanspruch nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zum gesamten Gegenstandswert der Abmahnung zu kürzen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07, – Sondernewsletter –, juris, Rn. 52). Da der Gesamtstreitwert der abgemahnten Ansprüche 50.000 € betrug und 15.000 € davon auf den zurückgenommenen wettbewerbsrechtlichen Anspruch entfallen, ergibt dies eine Quote von 3/10 für den zurückgenommenen Anspruch. Dieses Verhältnis war auf die Abmahnkosten zu übertragen; entsprechend war von der ursprünglichen Klagesumme i.H.v. 1.531,91 € ein Mehrbetrag von 459,57 € abzuziehen.
III.
Die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt nicht rechtsmissbräuchlich aus bloßem Gebührenerzielungsinteresse i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 UWG oder des § 242 BGB.
Gem. § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (st. Rspr. seit BGH GRUR 2000, 1089, 1090 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 4.10).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Einwand der Unternehmenserrichtungen zu Abmahnzwecken verfängt schon deshalb nicht, weil die Klägerin für sich einen siebenstelligen und für die K GmbH eine sechsstelligen Jahresumsatz nachweisen konnte, der jeweils aus der Tätigkeit als Schuhverkäuferin generiert wurde (vgl. Anlage K 7). Deshalb steht die Abmahntätigkeit nicht als verselbstständigte Tätigkeit neben der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit, da die gewerblichen Umsätze die berechneten Abmahngebühren um ein Vielfaches übersteigen (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 4.12a). Richtig ist zwar, dass es aktuell Verflechtungen mit jedenfalls einer anderen Gesellschaft (K GmbH) gibt und dass der hiesige Prozessbevollmächtigte auch für die K GmbH auftritt. Dies führt aber nicht zu einem als rechtsmissbräuchlich zu qualifizierendem Handeln, weil Unternehmensverflechtungen häufig vorkommen und oft insbesondere aus steuerrechtlichen und/oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen.
Es stand der Klägerin des Weiteren zu, ihr Recht an der Marke „Yeti“ gegen den Beklagten zu verfolgen. Denn ein Markeninhaber ist nicht verpflichtet, „kleine“ Verstöße gegen sein Markenrecht zu tolerieren. Dies gilt vorliegend umso weniger, als es sich um die Kennzeichnung derselben Warenart handelt, die Klägerin und der Beklagte also unmittelbare Konkurrenten sind und ein interessierter Käufer bei der Produktsuche mit beiden Angeboten in Berührung kommen kann. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Klägerin nur gegen kleinere Händler bei ebay und Amazon vorgeht, nicht auch gegen die Betreiber der Verkaufsplattformen selbst. Denn diesbezüglich ist schon nicht vorgetragen, dass sich die großen Händler rechtsverletzend verhalten. Im Übrigen sind es insbesondere die Einzelhändler, die ihre angebotene Ware rechtsverletzend kennzeichnen. Sie greifen für ihre Angebotsgestaltung nämlich auf die von den Plattformbetreibern lediglich zur Verfügung gestellten „leeren“ Seiten zurück.
Vor allem das rechtliche Vorgehen gegen diverse gewerbliche Verkäufer – das gerichtsbekannt ist – zeigt, dass die Klägerin gerade nicht nur vereinzelt und aus eigenen wirtschaftlichen Interessen Abmahnungen verschickt, sondern konsequent und stetig den Markt im Hinblick auf sie betreffende Markenverletzungen beobachtet.
Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den erfolglosen Markenanmeldungen z.B. hinsichtlich der Begriffe „Kroko“ oder „Unisex“. Denn der Versuch, ein Zeichen als Marke schützen zu lassen, ist für sich genommen nicht rechtsmissbräuchlich. Ebenso wenig ist es rechtsmissbräuchlich, Inhaber vieler verschiedener Marken zu sein. Es existiert keine Obergrenze für Markeneintragungen auf dieselbe Person; entscheidend ist nur, dass die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen wurde oben schon ausgeführt, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt, das aktiv am Markt auftritt und für das es üblich ist, über mehrere Marken zu verfügen, um bestmöglichen Kennzeichenschutz für seine Waren und Dienstleistungen zu erzielen. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch liegen nicht vor.
Auch die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche geschieht nicht rechtsmissbräuchlich.
Entgegen der Ansicht des Beklagten gründen diese Ansprüche schon nicht auf fremden Markenrechten, die altruistisch geltend gemacht werden, sondern auf der Klägerin zustehenden eigenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Denn in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist gerade vorgesehen, dass Mitbewerber gegen sich nicht wettbewerbsgerecht verhaltende andere Mitbewerber vorgehen dürfen. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck des Gesetzes, sich auch ohne konkret beeinträchtigt worden zu sein gegen wettbewerbswidriges Verhalten zur Wehr zu setzen. Schon die Gefahr einer möglichen negativen Auswirkung auf sich oder auf die Verbraucher genügt, um den Anspruch geltend zu machen. Gleichermaßen wie der Klägerin steht auch dem Beklagten das Recht zu, gegen Mitbewerber auf der Grundlage des UWG vorzugehen, wenn er sich durch ihre geschäftlichen Tätigkeiten beeinträchtigt fühlt.
Aus den zugrunde gelegten Abmahngebühren und den angesetzten Streitwerten (s.o.) folgt auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Grundsätzlich können überhöhte Abmahnkosten zwar ein Indiz für einen Missbrauch sein, ebenso wie das bloße Aussprechen von Abmahnungen, ohne die geltend gemachten Ansprüche notfalls auch gerichtlich weiterzuverfolgen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 4.12a). Das trifft hier aber beides nicht zu. Zum Einen sind es moderate Berechnungsgrundlagen und zum Anderen setzt die Klägerin ihre Ansprüche auch gerichtlich durch, was die Ernsthaftigkeit ihrer Bestrebungen verdeutlicht.
IV.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (Mehrkostenmethode). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis zur Klagerücknahme: 1.531,90 €
danach: 1.072,33 €