Einstweilige Verfügung: Unterlassung der Nutzung bestimmter Logos/Icons angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf erließ eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin die Nutzung bestimmter in der Entscheidung abgebildeter Logos, Icons, Webseiten‑ und Verpackungsdarstellungen untersagt wird. Für Zuwiderhandlungen drohen Ordnungsgeld bis 250.000 EUR und ersatzweise Ordnungshaft (bei Wiederholung erhöhte Haftdauer). Die Kosten trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 250.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung gegen Nutzung bestimmter Logos/Icons stattgegeben; Ordnungsmittel angedroht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann sich auf konkret und bildlich wiedergegebene Gestaltungen (z. B. Logos, Icons, Webseitenabbildungen, Verpackungen, Broschüren) beziehen und deren Nutzung untersagen.
Bei Verstößen gegen eine unterlassungsgerichtliche Anordnung kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu einer angemessenen Höhe androhen und, wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen; bei juristischen Personen kann die Vollstreckung der Ordnungshaft gegen deren gesetzliche Vertreter gerichtet werden.
Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; das Gericht kann für das Verfahren einen Streitwert festsetzen.
Gegen Beschlüsse wie einstweilige Verfügungen ist der Widerspruch nach § 924 ZPO möglich; vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang, Widerspruch und Widerspruchsbegründung sind schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen.
Tenor
wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet
a) im Rahmen eines wie folgt gestalteten Logos:

und/oder
b) im Rahmen eines Icons für eine App:

und/oder
c) auf Webseiten:

und/oder

und/oder
d) im Rahmen von Verpackungen:

und/oder
e) im Rahmen einer Broschüre

und/oder

II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 27.05.2014 jeweils nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.
Düsseldorf, den 28.05.2014
Landgericht, 2a. Zivilkammer