Steuerberaterhonorar: Klage trotz teilweiser Begründetheit wegen Erfüllung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Steuerberater verlangte aus zahlreichen Rechnungen der Jahre 1995 bis 1999 restliches Honorar. Die Beklagte bestritt Teile der Abrechnung, machte Zahlungen sowie Verjährung und Gegenforderungen geltend. Das Gericht kürzte mehrere Rechnungspositionen (u.a. Lohnabrechnung, Jahresabschlüsse, Buchführung) und verneinte die gesonderte Abrechenbarkeit von DATEV-EDV-Kosten ohne Honorarvereinbarung. Zwar ergab sich danach eine begründete Forderung von 33.448,30 DM, diese sei jedoch durch Zahlungen (Lastschriften) nach § 362 BGB erloschen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Steuerberaterhonorar abgewiesen, weil die (gekürzten) Forderungen durch Zahlungen erloschen waren.
Abstrakte Rechtssätze
Bestreitet der Auftraggeber die Zahlungen des Auftragnehmers konkret unter Vorlage einer Bankaufstellung, muss der Auftragnehmer substantiiert darlegen, welche Zahlung ihm nicht gutgeschrieben wurde; pauschales Bestreiten genügt nicht (§ 138 ZPO).
Bei fehlender Tilgungsbestimmung sind Zahlungen nach § 366 Abs. 2 BGB auf die jeweils älteste Schuld anzurechnen; der Gläubiger muss konkret darlegen, welche Forderungen außerhalb des Prozesses hierdurch getilgt worden sein sollen, wenn er eine Anrechnung auf streitige Forderungen vermeiden will.
Übersteigt der Steuerberater bei Rahmengebühren den Gebührenmittelwert, hat er die Überschreitung nachvollziehbar zu begründen; fehlt es daran, ist regelmäßig von der Mittelgebühr auszugehen (z.B. bei Lohnabrechnungs- und Abschlussgebühren nach der StBGebV).
Kosten der Datenverarbeitung sind mit den Gebühren grundsätzlich abgegolten (§ 3 Abs. 2 StBGebV) und nur in den in der StBGebV vorgesehenen Fällen oder bei wirksamer Honorarvereinbarung gesondert abrechenbar.
Pauschale Rechnungen ohne ausreichende Begründung erfüllen die Anforderungen des § 9 StBGebV nicht; eine nachträgliche ordnungsgemäße Rechnungsstellung kann erforderlich sein, um einen Vergütungsanspruch schlüssig darzulegen.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Ver-handlung vom 22. Januar 2003
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Honorar für seine Tätigkeit als Steuerberater für die Beklagte gemäß folgender Rechnungen:
1995:
Nr. 2938/10306 vom 21.08.1995 DM 3.870,10
Nr. 3994/10306 vom 28.12.1995 DM 1.771,00
1996:
Nr. 1717/10306 vom 20.03.1996 DM 1.771,00
Nr. 2448/10306 vom 20.06.1996 DM 1.771,00
Nr. 3212/10306 vom 16.09.1996 DM 1.771,00
Nr. 3988/10306 vom 16.12.1996 DM 1.771,00
1997:
Nr. 1635/10306 vom 15.03.1997 DM 1.771,00
Nr. 2197/10306 vom 30.04.1997 DM 4.508,81
Nr. 2445/10306 vom 20.06.1997 DM 1.771,00
Nr. 3215/10306 vom 29.09.1997 DM 1.771,00
Nr. 3945/10306 vom 16.12.1997 DM 1.771,00
Nr. 4046/10306 vom 15.12.1997 DM 3.678,85
1998:
Nr. 1007/10306 vom 06.01.1998 DM 1.411,17
Nr. 1069/10306 vom 15.01.1998 DM 465,57
Nr. 1615/10306 vom 20.03.1998 DM 1.771,00
Nr. 1957/10306 vom 16.04.1998 DM 559,48
Nr. 2059/10306 vom 20.04.1998 DM 4.611,00
Nr. 2271/10306 vom 09.06.1998 DM 290,00
Nr. 2353/10306 vom 30.06.1998 DM 1.786,40
Nr. 2582/10306 vom 22.07.1998 DM 536,50
Nr. 2965/10306 vom 30.09.1998 DM 1.786,40
Nr. 3209/10306 vom 08.10.1998 DM 336,17
Nr. 3582/10306 vom 23.12.1998 DM 1.786,40
1999:
Nr. 1066/10306 vom 13.01.1999 DM 252,18
Nr. 1172/10306 vom 14.01.1999 DM 430,73
Nr. 1513/10306 vom 25.02.1999 DM 4.740,69
Nr. 1832/10306 vom 20.04.1999 DM 483,72
Gesamtbetrag Soll DM 49.244,17
abzüglich Restbetrag aus Teilzahlungen (Haben) DM 1.325,15
Saldo = Klageforderung DM 47.809,02.
Die Beklagte hält einige Rechnungen bzw. die in diesen enthaltenen Beträge für nicht begründet, beruft sich auf erfolgte Zahlungen und darauf, dass Forderungen zum Teil verjährt seien. Darüber hinaus rechnet sie mit Gegenforderungen auf.
Der Kläger trägt vor, die für die Beklagte vorgenommene Lohnbuchhaltung sei ordnungsgemäß abgerechnet worden, insbesondere seien in den Quartalen zu Recht 14 Lohn- und Gehaltsabrechnungen abgerechnet wor-den. Dies entspräche einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von 3 bis 4 je Monat.
Mit seiner Rechnung vom 22.07.1998 habe er eine "Hilfeleistung", und zwar die Bearbeitung eines Problems mit der Berufsgenossenschaft, abgerechnet.
"Datev-Kosten EDV" habe er als Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Auswertung der Buchhaltung entstanden seien, berechnet. Die Weiter-belastung derartiger Fremdkosten entspräche allgemeiner Übung.
Im Rahmen der Lohnsteuerprüfung seien der Zeuge Tewes 22,5 Stunden und eine weitere Mitarbeiterin 4,5 Stunden tätig gewesen, so dass zu Recht 26,5 Stunden in Ansatz gebracht worden seien. Der Stundensatz von 150,00 DM bewege sich innerhalb des Zeitgebührenrahmens von 75,00 DM bis 180,00 DM des § 113 Ziffer 1 Steuerberatergebührenverordnung.
Mit der Rechnung vom 09.06.1998 habe er seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen Schätzungsbescheide der Berufsgenossenschaft abgerechnet. Dieser habe eine Prüfung der Beschei-de vorausgesetzt. Nach § 28 Steuerberatergebührenverordnung sei für die Prüfung eines Steuerbescheides die Zeitgebühr gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 1 Steuerberatergebührenverordnung anzusetzen. Außerdem greife § 13 Abs. 1 Ziffer 2 Steuerberatergebührenverordnung als Hilfsgebühr. Die in Ansatz gebrachte Zeitgebühr entspräche zwei Zeitstunden.
Für die Jahresabschlüsse 1995, 1996 und 1997 habe er 30/10 Gebühren ansetzen können. Damit bliebe er unter dem höchst zulässigen Satz von 40/10. Der Ansatz sei begründet, weil die tatsächlich angefallenen Kosten über den in Rechnung gestellten Gebühren lägen.
Die Rechnungen über seine Tätigkeit im Rahmen der Finanzbuchhaltung seien ordnungsgemäß. Mit den Rechnungen vom 15.09.2000 (Bl. 126 ff. GA) würden die erteilten Rechnungen hinsichtlich des Gegenstandswertes, des Gebührensatzes unter Bezugnahme auf § 33 Steuerberatergebührenver-ordnung ergänzt.
Die Beklagte habe in den Jahren 1996, 1997 und 1998 Teilzahlungen geleistet, deren Verbuchung aus der Anlage K 5 (Bl. 71 ff. GA) folge. Soweit danach Zahlungen nicht berücksichtigt seien, würden diese bestritten. Zahlungen der Beklagten aus 1995 interessierten nicht. Diese seien mit Forderungen aus 1995 und Rückständen aus den Vorjahren verrechnet worden. Im Übrigen würden diese Zahlungen auch bestritten. Grundsätzlich seien die monatlichen Zahlungen der Beklagten mit den jeweils ältesten Forderungen verrechnet worden.
Die geltend gemachten Forderungen seien nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei gehemmt gewesen. 1995 sei vereinbart worden, dass die Beklagte im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Abschlagszahlungen leiste. Diese seien von der Beklagten, wie aus der Anlage K5 ersichtlich, geleistet worden.
Die Beklagte könne mit einer Forderung auf Zahlung von 546,00 DM, den Kosten für die Feststellungen der Stadtsparkasse Düsseldorf bezüglich der Lastschriften, nicht aufrechnen. Diese Feststellungen hätte die Beklagte anhand ihrer Unterlagen selbst treffen können.
Unberechtigt sei auch eine Forderung auf Rückzahlung von 2.229,86 DM. Das Vorbringen der Beklagten sei nicht nachzuvollziehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.809,02 DM nebst 4 % Zinsen ab 01.12.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sie bestreite die Anzahl der in den Rechnungen vom 16.04.1998, 22.07.1998, 08.10.1998,13.01.1999 und 20.04.1999 über die Lohnbuchhaltung enthaltenen Löhne. Im ersten Quartal 1999 habe sie z.B. nicht 14 Arbeitnehmer beschäftigt. Der in den Rechnungen enthaltene Satz von 21,00 DM bzw. 22,00 DM sei nicht berechtigt.
Sie sei nicht verpflichtet, 130,00 DM netto für eine Hilfeleistung gemäß Rechnung vom 22.07.1998 zu zahlen. Der Kläger habe die Forderung nicht ausreichend begründet.
Ersatz von "Datev-Kosten EDV" gemäß den Rechnungen vom 15.01.1998 und 14.01.1999 schulde sie nicht.
Sie bestreitet die in der Rechnung vom 20.04.1998 für die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Lohnsteuerprüfung in Ansatz gebrachten Stunden und die Berechtigung des Stundensatzes.
Die Rechnung vom 09.06.1998 über die Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines Widerspruches gegen "Schätzungsbescheide der Berufsgenos-senschaft" sei nicht ausreichend begründet. Es sei der Gegenstandswert der Bescheide darzulegen. Die §§ 28, 13 Steuerberatergebührenverordnung seien nicht anwendbar.
Der Gebührensatz von 30/10 für die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Jahresabschlüsse gemäß den Rechnungen vom 30.04.1997, 15.12.1997 und 25.02.1999 sei nicht gerechtfertigt.
Unberechtigt seien pauschale Vergütungen von insgesamt 21.282,80 DM für die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Finanzbuchhaltung. Eine schriftliche Vereinbarung sei nicht getroffen worden, so dass nach § 33 Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen sei. Sie bestreite den Gegenstandswert und den Gebührenansatz von 10/10 in den Rechnungen vom 15.09.2000.
Insgesamt habe sie in der Zeit vom 23.03.1995 bis 1999 40.500,00 DM bezahlt. Der Kläger habe die Verwendung dieser Beträge darzulegen. Die Vorlage der Anlage K5 reiche nicht aus. Zahlungen aus 1995 seien darin schon nicht enthalten. Dem Kläger obliege es, die Art der von ihm vorgenommenen Verrechnung substantiiert darzulegen. Wie sich aus dem Schreiben der Stadtsparkasse Düsseldorf vom 16.05.2000 (Bl. 102 ff. GA) ergebe, seien vom Kläger aufgrund der von ihm erteilten Lastschriftvollmacht in der Zeit vom 7. März 1995 bis zum 09.09.1998 insgesamt 41.577,09 DM eingezogen worden. Darüber hinaus sei am 06.04.1999 ein Betrag von 500,00 DM auf sein Bankkonto überwiesen worden.
Forderungen gemäß den Rechnungen aus den Jahren 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 12.961,11 DM bzw. 12.725,10 DM seien verjährt.
Im Übrigen rechne sie mit Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung auf. Wegen des unrichtigen Vortrags des Klägers zu den erfolgten Zahlungen habe sie die Stadtsparkasse Düsseldorf gebeten, die Banklastschriften aufzulisten. Dadurch seien ihr Kosten von 546,00 DM entstanden. Desweiteren habe der Kläger die in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1997 von ihr gezahlten Rechnungen über Datev-Kosten EDV in Höhe von insgesamt 2.229,86 DM zu erstatten. Hilfsweise berufe sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die streitgegenständlichen Forderungen des Klägers sind in Höhe von 33.448,30 DM begründet. Diese sind jedoch durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen erloschen.
Insgesamt errechnet sich eine Forderung des Klägers in Höhe von 33.448,30 DM:
Rechnung vom 21.08.1995 3.870,10 DM
Rechnung vom 20.03.1996 1.055,47 DM
Rechnung vom 20.06.1996 1.055,47 DM
Rechnung vom 16.09.1996 1.055,47 DM
Rechnung vom 16.12.1996 1.055,47 DM
Rechnung vom 15.03.1997 1.055,47 DM
Rechnung vom 30.04.1997 3.835,02 DM
Rechnung vom 20.06.1997 1.055,47 DM
Rechnung vom 29.09.1997 1.055,47 DM
Rechnung vom 16.12.1997 1.055,47 DM
Rechnung vom 15.12.1997 2.891,56 DM
Rechnung vom 06.01.1998 1.411,17 DM
Rechnung vom 20.03.1998 896,08 DM
Rechnung vom 16.04.1998 451,95 DM
Rechnung vom 20.04.1998 3.304,55 DM
Rechnung vom 09.06.1998 220,40 DM
Rechnung vom 30.06.1998 903,87 DM
Rechnung vom 22.07.1998 408,32 DM
Rechnung vom 30.09.1998 903,87 DM
Rechnung vom 08.10.1998 217,85 DM
Rechnung vom 23.12.1998 918,49 DM
Rechnung vom 13.01.1999 215,64 DM
Rechnung vom 25.02.1999 4.145,03 DM
Rechnung vom 20.04.1999 410,64 DM.
1.
Gegen die Rechnung vom 21.08.1995 über 3.870,10 DM und vom 06.01.1998 über 1.411,17 DM hat die Beklagte keine Einwendungen geltend gemacht. Von den Rechnungsbeträgen ist auszugehen.
2.
Die Rechnungen vom 16.04.1998, 22.07.1998, 08.10.1998, 13.01.1999 und 20.04.1999 über die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnungen waren zu kürzen.
Das Bestreiten der Anzahl der in den Rechnungen enthaltenen Löhne der Beklagten ist unerheblich. Der Kläger hat dargelegt, dass die Löhne von (monatlich) drei bzw. vier Mitarbeitern der Beklagten abgerechnet worden seien. Damit ist klargestellt worden, dass den Abrechnungen keine Mitarbeiterzahl von 14 zugrunde gelegt worden ist. Dass die Beklagte keine drei bzw. vier Mitarbeiter monatlich gehabt hat, hätte sie substantiiert darlegen müssen, indem sie die Anzahl der Mitarbeiter vorgetragen hätte. Ihr pauschales Bestreiten ist unbeachtlich.
Allerdings ist der in den Rechnungen enthaltene Stundensatz von 21,00 DM bzw. 22,00 DM nicht berechtigt. Nach § 34 Abs. 2 Steuerberater-gebührenverordnung erhält der Steuerberater für die Führung der Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung je Arbeitnehmer eine Gebühr von 5,00 DM bis 20,00 DM (Steuerberatergebührenverordnung in der Fassung vom 17.12.1981) bzw. von 5,00 DM bis 30,00 DM (Steuer-beratergebührenverordnung in der Fassung vom 20.08.1998) und damit eine Mittelgebühr von 12,50 DM bzw. 17,50 DM. Eine hinreichende Begründung für die Überschreitung des Gebührenmittelwertes hat der Kläger nicht vorgetragen. Es ist daher von dem Mittelwert auszugehen. Die Rechnungen sind entsprechend zu kürzen.
Für die Rechnungen vom 16.04.1998, 22.07.1998 und 08.10.1998 - be-treffend das I., II. und III. Quartal 1998 - ist gemäß § 34 Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung in der Fassung vom 17.12.1981, die bis zum 27.08.1998 gültig war, von einer Gebühr von 12,50 DM und für die Rechnungen vom 13.01.1999 und 20.04.1999 - betreffend das IV. Quartal 1998 und I. Quartal 1999 - gemäß § 34 Abs. 2 Steuerberaterge-bührenverordnung in der Fassung vom 20.08.1998, die ab dem 28.08.1998 gültig war, von einer Gebühr von 17,50 DM auszugehen.
Daraus folgt für die Rechnung vom 16.04.1998 (Bl. 32 GA), dass für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung 137,50 DM (11 Arbeitnehmer x 12,50 DM) statt 231,00 DM anzusetzen ist, so dass sich ein Betrag von 451,95 DM errechnet. Für die Rechnung vom 22.07.1998 (Bl. 37 d.A.) ist statt des Betrages von 273,00 DM der Betrag von 162,50 DM (13 Arbeitnehmer x 12,50 DM) anzusetzen. Insgesamt errechnet sich ein Betrag von 408,32 DM.
Soweit in der Rechnung vom 22.07.1998 gemäß § 34 Abs. 5 Steuerberatergebührenverordnung eine Zeitgebühr für "Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lohnsteuer-Abzug/Lohn-buchführung Berufsgenossenschaft" berechnet worden ist, ist die Forderung berechtigt. Der Kläger hat die abgerechnete Tätigkeit im Laufe des Rechtsstreits näher erläutert. Er hat nämlich dargelegt, es habe sich um ein Problem mit der Berufsgenossenschaft gehandelt. Damit ist die Forderung ausreichend begründet worden. Sie ist für die Beklagte nachvollziehbar. Ihr hätte es oblegen, insoweit konkrete Einwände vorzutragen. Zur Abrechnung von "Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Lohnsteuer und der Lohnbuchführung" ist der Steuerberater gemäß § 34 Abs. 5 Steuer-beratergebührenverordnung berechtigt.
In der Rechnung vom 08.10.1998 (Bl. 40 d.A.) ist statt des Betrages von 252,00 DM für die Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung ein Betrag von 150,00 DM (12 x 12,50 DM) zugrundezulegen, so dass sich insgesamt ein Rechnungsbetrag von 217,85 DM ergibt.
Bei der Rechnung vom 13.01.1999 (Bl. 42 d.A.) ist statt des Betrages von 189,00 DM ein Betrag von 157,50 DM (9 x 17,50 DM) zugrundezulegen, insgesamt ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 215,64 DM.
Bei der Rechnung vom 20.04.1999 (Bl. 46 d.A.) ist statt des Betrages von 308,00 DM ein Betrag von 245,00 DM (14 Arbeitnehmer x 17,50 DM) anzusetzen. Insgesamt ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 410,64 DM.
3.
Die Erstattung von Datev-Kosten EDV gemäß den Rechnungen vom 15.01.1998 und 14.01.1999 kann der Kläger nicht verlangen. Aus § 3 Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung folgt, dass mit den Gebühren grundsätzlich die Geschäftskosten des Steuerberaters abgegolten sind. Kosten der Datenverarbeitung werden in § 33 Abs. 4 und in § 34 Abs. 4 Steuerberatergebührenverordnung ausdrücklich nur im Einzelfall als abrechnungsfähig dargestellt. In sonstigen Fällen sind sie wegen § 3 Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung gerade nicht abrechenbar, es sei denn, es liegt eine Honorarvereinbarung gemäß § 4 Steuerberaterge-bührenverordnung vor. Eine solche ist nicht vorgetragen worden.
4.
Für die Teilnahme an der Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 gemäß Rechnung vom 20.04.1998 (Bl. 34 d.A.) steht dem Kläger ein Betrag von 3.304,55 DM zu. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger zu Recht 26,5 Stunden in Ansatz gebracht hat. Der Zeuge Tewes hat nachvollziehbar, nämlich unter Angabe der konkreten Tätigkeiten, angegeben, dass er selbst 25,5 Stunden im Rahmen der Lohnsteuerprüfung gearbeitet hat und eine weitere Mitarbeiterin des Klägers tätig war. Von einer Beeidigung des Zeugen war abzusehen, weil nicht zu erwarten war, dass diese zu einer anderen Aussage führen würde. Die Aussage des Zeugen war in sich schlüssig und glaubhaft. Danach hält die Kammer den Ansatz von 26,5 Stunden für gerechtfertigt. Allerdings ist ein Stundensatz von 107,50 DM zu berechnen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Janz-Weckes ist die Gebührentabelle Stand 1.7.1988 anzuwenden. Nach dieser beträgt der Mittelwert 107,50 DM/Stunde. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein Abweichen von der Mittelgebühr gerechtfertigt ist, so dass sich eine Forderung von 3.304,55 DM errechnet.
5.
Die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit einem Widerspruch gegen die Schätzungsbescheide der Berufsgenossenschaft gemäß Rechnung vom 09.06.1998 (Bl. 35 d.A.) ist analog § 28 Steuerberatergebührenverordnung nach Zeitgebühren abzurechnen. Die analoge Anwendung ist gerechtfertigt, weil es sich bei den Bescheiden um steuerähnliche Bescheide handelt (vgl. Eckard/Böttcher, Steuerberatergebührenverordnung, 3. Aufl., § 28 Anm. 2). Für die Höhe der Zeitgebühr ist § 13 Steuerberatergebührenverordnung in der Fassung vom 20.06.1988 maßgebend. Insoweit errechnet sich ein Mittelwert von 95,00 DM, so dass bei zwei Zeitstunden sich ein Nettobetrag von 190,00 DM und ein Bruttobetrag von 220,40 DM errechnet.
6.
Für die Aufstellung der Jahresabschlüsse gemäß den Rechnungen vom 30.04.1997, 15.12.1997 und 25.02.1999 hat der Kläger jeweils 30/10 Gebühr berechnet. Für die Rechnungen vom 30.04.1997 und 15.12.1997 beträgt nach § 35 Abs. 1 Ziffer 1 a Steuerberatergebührenverordnung in der Fassung vom 20.06.1988 (gültig bis 27.08.1998) die Gebühr 10/10 bis 36/10 (Mittelwert 23/10) und für die Rechnung vom 25.02.1999 gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 1a Steuerberatergebührenverordnung in der Fassung vom 20.8.1998 (gültig ab 28.8.1998) die Gebühr 10/10 bis 40/10 (Mittelwert 25/10) (vgl. auch die Ausführungen der Sachverständigen Janz-Weckes). Auszugehen ist auch hier von den jeweiligen Mittelwerten, weil der Kläger hinreichende Ausführungen zu einer Überschreitung des Mittelwertes nicht vorgetragen hat.
Bei der Rechnung vom 30.04.1997 (Bl. 22 d.A.) ist die Position von 2.511,00 DM auf 23/10 Gebühren, das heißt 1.925,10 DM, zu reduzieren. Es errechnet sich ein gesamter Rechnungsbetrag von 3.835,02 DM.
Bei der Rechnung vom 15.12.1997 (Bl. 27 d.A.) ist der Betrag von 2.934,00 DM ebenfalls auf 23/10 Gebühr, das heißt 2.249,40 DM, zu kürzen, so dass sich eine Forderung von 2.891,56 DM errechnet.
Bei der Rechnung vom 25.02.1999 (Bl. 44 d.A.) ist der Betrag von 3.081,00 DM auf 25/10 Gebühr, das heißt 2.567,50 DM, zu kürzen. Es errechnet sich eine Forderung von 4.145,03 DM.
7.
Zahlung von je 1.771,00 DM bzw. 1.786,40 DM als Pauschale für die Buchführung gemäß den mit der Klageschrift vorgelegten Rechnungen kann der Kläger nicht verlangen. Denn diese Rechnungen enthalten keine ausreichende Begründung, § 9 Steuerberatergebührenverordnung, wie die Kammer bereits in dem Beschluss vom 26.07.2000 ausgeführt hat. Die unter dem 15.09.2000 vorgelegten Rechnungen (Bl. 126 ff. d.A.) sind ordnungsgemäß. Sie enthalten Angaben zum Gegenstandswert, zum Gebührensatz und nehmen Bezug auf § 32 Abs. 1 Steuerbe-ratergebührenverordnung.
Die Sachverständige Janz-Weckes hat ausgeführt, dass die in den Rechnungen enthaltenen Gegenstandswerte nicht zu beanstanden sind. Diese basieren auf den Jahresabschlüssen. Das ist nachvollziehbar und von den Parteien nicht angegriffen worden. Für die Buchführungsleistungen der Jahre 1996, 1997 bis November 1998 ist § 33 Steuerbera-tergebührenverordnung in der Fassung vom 17.12.1998 maßgebend und für die Buchführungsleistungen für Dezember 1998 in der Fassung vom 20.08.1998. Es ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen. Diese beträgt 292,60 DM bzw. 246,40 DM und 259,00 DM für Dezember 1998. Auf die Ausführungen der Sachverständigen wird verwiesen.
Daraus folgt für die Rechnungen vom 20.03.1996, 20.06.1996, 16.09.1996, 16.12.1996, 15.03.1997, 20.06.1997, 29.09.1997 und 16.12.1997 - jeweils in der Fassung vom 15.09.2000 (Bl. 126 ff. d.A.) - dass der Betrag von 1.317,00 DM auf 877,80 DM (292,60 DM x 3) zu kürzen ist und sich jeweils eine Forderung von 1.055,47 DM errechnet. Für die Rechnung vom 20.03.1998 (Bl. 134 d.A.) errechnet sich eine monatliche Gebühr von 739,20 DM (246,40 DM x 3) und insgesamt ein Rechnungsbetrag von 896,08 DM. Die Rechnung vom 30.06.1998 (Bl. 135 d.A.) ist von 1.110,00 DM auf 739,20 DM (3 x 246,40 DM) zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 16 % errechnet sich ein Betrag von 903,87 DM. Das Gleiche gilt für die Rechnung vom 30.09.1998 (Bl. 136 d.A.). Bei der Rechnung vom 23.12.1989 ergibt sich ein Betrag von 751,80 DM statt 1.110,00 DM (2 x 246,40 DM + 1 x 259,00 DM) und insgesamt eine Forderung von 918,49 DM.
Damit errechnet sich eine Forderung des Klägers von insgesamt 33.448,30 DM.
8.
Diese Forderung ist durch Zahlungen der Beklagten erloschen, § 362 BGB.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.05.2000 vorgetragen, dass dem Kläger für ihr Konto bei der Stadtsparkasse Düsseldorf Lastschriftvollmacht erteilt worden war. Das ist vom Kläger nicht bestritten worden. Die Beklagte hat weiter unter Vorlage des Schreibens der Stadtsparkasse Düsseldorf vom 16.05.2000 (Anlage B 2, Bl. 102 ff. d.A.) vorgetragen, dass in der Zeit vom 07.03.1995 bis zum 04.09.1998 Lastschriften in Höhe von insgesamt 41.577,08 DM erfolgt sind. Dabei sind aus dem vorgelegten Schreiben die Daten der einzelnen Zahlungen und deren Höhe ersichtlich. Von diesen Zahlungen ist auszugehen, § 138 ZPO. Der Kläger hat diese Zahlungen zum Teil eingeräumt, jedenfalls aber deren Umfang insgesamt nicht substantiiert bestritten. Denn gegenüber den konkreten Darlegungen der einzelnen Zahlungen durch die Beklagte hätte es dem Kläger oblegen, konkret vorzutragen, dass und welche Beträge nicht seinem Konto gutgeschrieben worden sind.
Die Zahlung von 1.557,08 DM ist auf eine Rechnung vom 29.01.1995, und damit mit einer Tilgungsbestimmung, erfolgt, § 366 Abs. 1 BGB. Damit ist die Forderung gemäß dieser Rechnung erfüllt worden. Diese Rechnung ist nicht Streitgegenstand. Die Zahlung auf diese Rechnung ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Dass diese Rechnung nicht gerechtfertigt war, hat die Beklagte nicht dargelegt.
Im Übrigen handelt es sich um Zahlungen, die ohne Leistungsbestimmung erfolgt sind. Diese sind gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die jeweils älteste Schuld zu verrechnen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB zur Tilgung von Forderungen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, geführt haben. Das hat der Kläger nämlich nicht schlüssig dargelegt. Ihm hätte es insoweit oblegen, ältere Forderungen, die gemäß § 366 Abs. 2 BGB durch die Zahlungen getilgt worden sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, darzulegen. Dass der Kläger dies nicht spezifiziert vorgetragen hat, hat die Beklagte wiederholt beanstandet. Das pauschale Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 28.06.2000, die Zahlungen seien mit den ältesten Forderungen verrechnet worden, reicht nicht aus. Dem Kläger oblag es, im Einzelnen darzulegen, welche Zahlung auf welche Rechnung gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet worden ist. Der Beweisantritt - Vernehmung der Zeugin H - ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag.
Insoweit reicht auch nicht die Vorlage der Anlage K 5 (Bl. 71 ff. d.A.) aus. In dieser Aufstellung sind Zahlungen der Beklagten enthalten. Sie enthält aber auch Forderungen, deren Berechtigung der Kläger nicht dargelegt hat. Vor allem ist in der Aufstellung ein Rückstand zum 01.01.1996 über 29.691,22 DM angeführt, der vom Kläger nicht weiter erläutert worden ist.
Damit ist nicht davon auszugehen, dass durch die Zahlungen, die sich aus dem Schreiben der Stadtsparkasse Düsseldorf vom 16.05.2000 ergeben, ältere Rechnungen des Klägers getilgt worden sind. Diese Zahlungen sind vielmehr auf die streitbefangenen Rechnungen zu verrechnen.
Daraus folgt, dass keine Forderung des Klägers mehr besteht. Der Forderung des Klägers in Höhe von 33.448,30 DM stehen jedenfalls Zahlungen von 40.000,00 DM gegenüber. Auf die Frage der Verjährung und Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen kommt es damit nicht an.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 24.444,36 EUR (47.809,02 DM).