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Landgericht Düsseldorf·2a O 149/17·23.10.2018

Klage wegen Markenverletzung/Vertriebs angeblicher Fälschungen abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtUnionsmarkenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Verletzung ihrer als Unionswort-/bildmarke geschützten Kennzeichnung „L“ für Bekleidung geltend und verklagt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Kostenerstattung. Zentral ist die Behauptung, die Beklagte vertreibe gefälschte Jeanshosen. Das Gericht hält die Darlegung für unzureichend: konkrete Anhaltspunkte für Fälschungen fehlen, bloße Mutmaßungen genügen nicht. Daher wird die Klage abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage wegen angeblicher Markenverletzung und Vertrieb von Fälschungen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ansprüche des Inhabers einer Unionsmarke nach Art. 9 Abs. 1, 2 lit. b UMV setzen voraus, dass das verwendete Zeichen identisch oder ähnlich zur Marke ist, für identische oder ähnliche Waren benutzt wird und für das Publikum Verwechslungsgefahr besteht.

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Bei der Behauptung, eine Partei vertreibe Produktfälschungen, trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast: er hat konkrete Anhaltspunkte und Vergleichsangaben vorzulegen, aus denen sich das Vorliegen von Fälschungen ergibt; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

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Wenn der Beklagte in der Vergangenheit unstreitig kennzeichnete Ware rechtmäßig erworben und vertrieben hat, erfordert dies vom Kläger einen besonders substantiierten Vortrag, um gegenwärtige Fälschungsbehauptungen zu begründen.

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Nachgelassene Schriftsätze rechtfertigen die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur bei Vorbringen neuer, entscheidungserheblicher Tatsachen; sonst bleibt die Verhandlung geschlossen.

Relevante Normen
§ Art. 9 Abs. 1, 2 lit. b UMV§ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Inhaberin der am 08.11.2010 angemeldeten und am 23.03.2011 in das Register des EUIPO eingetragenen Unionswort-/bildmarke Nr. #####/####, die Schutz in Nizza-Klasse 25 unter anderem für Bekleidung genießt (im Folgenden: Klagemarke).

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Die Beklagte bot über ihren unter kosmo.fashion123.de abrufbaren Internetauftritt jedenfalls im Januar 2017 Hosen zum Verkauf an, wie aus den als Anlage K 2 vorgelegten Screenshots ersichtlich. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der Vergangenheit hatte sie von der Klägerin Ware bestellt. Sie hatte – wobei nicht vorgetragen ist, ob ausschließlich oder unter anderem – Kleidungsstücke unter der streitgegenständlichen Bezeichnung von einem seinerzeit von der Klägerin in China geführten Unternehmen erworben. Auch hatte die Beklagte solche Waren zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der Vergangenheit über die L di X in Italien bezogen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2017 (Anlage K 3) ließ die Klägerin die Beklagten wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und Verletzung ihrer Rechte aus der Klagemarke, als deren Lizenznehmerin sie sich bezeichnete, abmahnen und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunftserteilung und Anerkennung der Schadensersatzpflicht sowie Kostenerstattung auf. Dieses Schreiben erhielt die Beklagte nur teilweise. Auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen das Abmahnschreiben unter dem 13.03.2017. Unter dem 20.04.2017 gab die Beklagte eine auf einige Jeansmodelle bezogene Unterlassungserklärung ab (Anlage K 5). Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.05.2017 (Anlage K 6) erklärte die Klägerin, die vorgenannte Erklärung sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, da sie sich auf einige Modelle beschränke und bislang nicht im Original vorliege.

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Die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten beziffert die Klägerin mit einem Betrag von 1.963,90 €, der sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zusammensetzt.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zuletzt vor Jahren Ware bei ihr bestellt; die streitgegenständlichen Jeanshosen habe die Beklagte nicht zuvor bei ihr erworben.

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Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 21.07.2017 zugestellt worden ist, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gerichtlich weiter. Die dortigen Anträge hat sie mit Schriftsatz vom 17.07.2018 teilweise zurückgenommen und neu gefasst. Sie beantragt nunmehr,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle bei Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „L“ zur Kennzeichnung von Jeanshosen zu benutzen, insbesondere „L“ auf Jeanshosen oder deren Verpackung anzubringen, Jeanshosen unter dem Zeichen „L“ anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere wie nachfolgend geschehen:

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a)

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b)

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c)

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d)

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e)

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f)

23

g)

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h)

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i)

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen, von wem sie die Jeanshosen „L“ erworben/bezogen hat, in welchem Zeitraum sie in welchem Umfang Jeanshosen, welche mit der im Klageantrag zu 1. benannten Kennzeichnung „L“ versehen wurden, im Geschäftsverkehr beworben bzw. angeboten und verkauft hat und welche Erlöse beim Verkauf erzielt wurden;

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Jeanshosen, auf welchen die im Klageantrag zu 1. benannte Kennzeichnung bzw. das Logo „L“ in Form einer festen Verbindung (eingenäht, verklebt etc.) angebracht wurde, sowie sämtliches (Werbe-)Material, welches mit der Kennzeichnung „L“ versehen wurde, zu vernichten;

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4.

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die Beklagte zu verurteilen, ihr die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.963,90 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Parteien unterhielten eine Geschäftsbeziehung. Dazu behauptet sie, noch Anfang 2017 habe sie von der Klägerin unter der Bezeichnung L K & M Kleidungsstücke zur Weiterveräußerung erworben. Die streitgegenständlichen Jeanshosen stammten unter anderem noch aus der Zeit, als Herr X, der – insoweit unstreitig – am 18.03.2008 eine europäische Marke zu Anmeldung brachte, deren Anmeldung später fallengelassen wurde, diese vertrieben habe. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei in die zwischen ihr und dem X bestehende Geschäftsbeziehung eingestiegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

41

Die Klage hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.

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Alle geltend gemachten Ansprüche setzen eine Verletzung der Klagemarke im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 2, lit. b UMV voraus. Eine solche ist vorliegend nicht feststellbar. Nach der genannten Vorschrift hat der Inhaber der Unionsmarke unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist und für das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nicht festgestellt werden. Der diesbezügliche Klägervortrag genügt den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht. Denn die Klägerin stützt die geltend gemachten Ansprüche auf den Vertrieb von gefälschter Ware. Dass tatsächlich Fälschungen vorliegen würden, ist jedoch weder feststellbar noch schlüssig dargelegt. Zwar obliegt grundsätzlich der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich um erschöpfte Ware handelt. Die Klägerin trifft aber eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 626, 628 – Converse I). Auf diese Aspekte hat die Kammer mit Verfügung vom 12.07.2018 hingewiesen. Die Klägerin hat gleichwohl keine konkreten Umstände vorgetragen, aufgrund derer sie vom Vorliegen von Produktfälschungen ausgeht. Sie hat keinen Vergleich der Originalware mit den angegriffenen Jeanshosen vorgenommen. Auch der Vortrag im Schriftsatz vom 17.07.2018 enthält insoweit keinen ausreichenden Tatsachenvortrag. Die Klägerin hat insbesondere nicht angegeben, welche konkreten Abweichungen zum Originalprodukt sie festgestellt hätte. Vielmehr erklärt sie lediglich, dass sowohl ihre eigenen Produkte als auch die von der Beklagtenseite vertriebenen Jeanshosen in China produziert würden. Die Jeanshose, die sie im Rahmen eines Testkaufs, dessen Umstände sie nicht darlegt, von der Beklagten erworben habe, weise Abweichungen von den Produkten der Klägerin auf, die auf eine Fälschung schließen ließen; die Abweichungen seien aber geringfügig; insofern könne sie nur mutmaßen, dass die Beklagte gefälschte Produkte mit dem Logo der Klägerin vertrieben habe. Eine Mutmaßung reicht aber für die Annahme des Vertriebs von Fälschungen durch die Beklagte nicht aus. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in der Vergangenheit offensichtlich erlaubterweise mit dem streitgegenständlichen Zeichen gekennzeichnete Waren erworben und vertrieben hat. Die Klägerin setzt sich jedoch mit dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nicht auseinander. In der streitgegenständlichen Konstellation, in der die Beklagte in der Vergangenheit gekennzeichnete Ware – unwidersprochen – rechtmäßig erworben hat und die Klägerin sich darauf stützt, dass die Beklagte nunmehr Fälschungen vertreibe, wäre konkreter Vortrag dazu, woraus die Klägerin auf das Vorliegen von Produktfälschungen schließt, jedoch veranlasst und erforderlich gewesen.

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II.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 28.09.2018 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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IV.

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Streitwert: 50.000,00 €