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Landgericht Düsseldorf·2a O 135/17·22.10.2017

Kostenentscheidung nach §91a ZPO: Abmahnung unberechtigt, Kosten der Beklagten auferlegt

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Landgericht Düsseldorf entschied nach §91a ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten und legte diese der Beklagten auf. Es befand, dass die Abmahnung der Beklagten unberechtigt war (kein Markenrecht in Deutschland) und die Beklagte zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Die Kostenverteilung erfolgte nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Teilerfolgen.

Ausgang: Beschluss nach §91a ZPO: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt; Streitwert bis 23.10.2017 auf 1.822,96 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache erledigt, kann das Gericht gemäß §91a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Kosten entscheiden.

2

Bei Erledigung des Rechtsstreits ist die Kostenverteilung nach billigem Ermessen vorzunehmen; überwiegende Erfolgsaussichten einer Partei führen in der Regel zur Kostenlast der unterliegenden Partei, bei Teilerfolgen sind Abweichungen möglich.

3

Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn dem Abmahnenden im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland kein Schutzrecht zusteht; in diesem Fall ist eine Gegenabmahnung begründet und kann zur Kostenerstattung des Abmahnenden führen.

4

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Abmahnkosten kann auch bei Abmahnungen aus Schutzrechten verlangt werden; die vom BFH entwickelten Grundsätze zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind auf Schutzrechtsabmahnungen übertragbar, wenn der Anspruch sich gleichermaßen auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag stützen lässt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91a ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 23.10.2017:              1.822,96 EUR

danach:              Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Gründe

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

4

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

5

Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung, die über 5 Prozentpunkte hinausgeht, unterlegen wäre.

6

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gegenabmahnung der Klägerin berechtigt war. Denn die seitens der Beklagten ausgesprochene Abmahnung war unberechtigt, da ihr ein Markenrecht an der abgemahnten Bezeichnung im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht zustand. Die Beklagte war auch zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet, da die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2016 - XI R 27/14 - zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auf Abmahnungen aus Schutzrechten übertragbar ist, da der Anspruch gleichermaßen auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag zu stützen ist.

7

Rechtsbehelfsbelehrung:

8

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, oder dem  Oberlandesgericht Düsseldorf, D, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

9

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

10

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem  Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.