Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·2a O 127/19·29.09.2020

Markenverletzung: Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten bei Plagiatsverkauf

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach dem Verkauf gefälschter Bekleidungsstücke Ersatz von Abmahnkosten, Testkaufkosten, Gewerberegisterkosten sowie Herausgabe des Verletzergewinns. Der Beklagte erkannte 1.500 € auf Abmahnkosten an und bestritt im Übrigen insbesondere Streitwert und Erstattungsfähigkeit der Testkaufkosten. Das LG Düsseldorf sprach der Klägerin weitere Abmahnkosten sowie überwiegend Schadensersatz einschließlich Testkaufkosten zu, kürzte aber Übernachtungskosten. § 93 ZPO griff nicht, da das vorgerichtliche Verhalten Veranlassung zur Klage gab.

Ausgang: Zahlung weit überwiegend zugesprochen (u.a. Abmahnkosten, Verletzergewinn, Testkaufkosten), im Übrigen wegen gekürzter Übernachtungskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abmahnkosten im Kennzeichenrecht sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und zur außergerichtlichen Streitbeilegung erforderlich war.

2

Die Verpflichtung des Abmahnenden zur Kostentragung im Innenverhältnis genügt für den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch; die Vorlage einer anwaltlichen Rechnung nach § 10 RVG und ein Zahlungsnachweis sind hierfür nicht erforderlich.

3

Im Markenrecht sind notwendige Testkaufkosten als Schadensersatz erstattungsfähig, soweit sie aus Sicht des Rechtsinhabers zur Feststellung und beweissicheren Dokumentation der Verletzung zweckmäßig waren; dies kann auch Kosten des Ermittlers und der Fotodokumentation umfassen.

4

Übernachtungskosten eines Testkäufers sind nur erstattungsfähig, wenn ihre konkrete Verursachung durch den Testkauf und ihre Erforderlichkeit substantiiert dargelegt sind; andernfalls sind lediglich nachgewiesene erforderliche Fahrtkosten ersatzfähig.

5

Bei Plagiaten kann der durch den Vertrieb erzielte Gewinn vollständig herauszugeben sein, wenn er insgesamt auf der unerlaubten Kennzeichennutzung beruht.

Relevante Normen
§ 93 ZPO§ 307 Satz 1 ZPO§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB§ Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit b UMV§ Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit §§ 125b Nr. 2, 19 Abs. 1, 3, 18, 14 Abs. 6 MarkenG§ 14 Abs. 1 RVG

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.982,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu               vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten sowie weitere Schadensersatzansprüche wegen einer Markenverletzung geltend.

3

Die Klägerin ist eine weltbekannte Herstellerin von Bekleidungsstücken aller Art, insbesondere Schals, Trenchcoats, Taschen, Schuhen und Accessoires. Sie verfügt über eine Vielzahl eigener Geschäfte weltweit, darunter auch zehn in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem werden ihre Produkte im gehobenen Einzelhandel vertrieben.

4

Sie ist (unter anderem) Inhaberin der beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer #####/#### mit Priorität vom 14.10.1996 am 23.08.1999 eingetragenen Bildmarke

6

(Klagemarke), die unter anderem Schutz für Waren der Klasse 25 genießt, darunter „Bekleidungsstücke“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 5 vorgelegten Registerauszug Bezug genommen.

7

Der Beklagte betreibt unter der Firmierung „LOOK IT“ ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er Bekleidungsstücke (aller Art) zum Verkauf anbietet (vgl. die Gewerberegisterauskunft v. 14.01.2019, Anlage K 6).

8

Am 28.12.2018 erwarb ein Testkäufer der Klägerin, Herr L, im vorgenannten Ladenlokal des Beklagten einen Trenchcoat zu einem Kaufpreis in Höhe von 20,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testkaufs wird auf die Abbildung des Trenchcoats (Bl. 7 d. GA) sowie auf die Kopie des Kassenzettels (Anlage K 8) Bezug genommen. Bei diesem Trenchcoat handelte es sich um eine Fälschung.

9

Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 21.01.2019 ab und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 28.01.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Auskunftserteilung sowie Herausgabe der streitgegenständlichen Verletzungsprodukte zum Zwecke der Vernichtung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K 10 vorgelegte Abmahnschreiben vom 21.01.2019 Bezug genommen.

10

Mit Schreiben vom 23.01.2019 gab der Beklagte sodann eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und erteilte die Auskunft dahingehend, insgesamt sechs der Verletzungsprodukte der streitgegenständlichen Art zum Stückpreis von 10,00 € bezogen und diese sämtlich zum Stückpreis von 20,00 € (brutto) an Endkunden veräußert zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 23.01.2019 (Anlage K 11) verwiesen.

11

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2019 nahm die Klägerin die (strafbewehrte) Unterlassungserklärung des Beklagten an und forderte ihn – basierend auf seiner Auskunftserteilung – zur Zahlung einer Schadensersatzsumme in Höhe von 34,05 € (Verletzergewinn) sowie zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.305,40 €, der Kosten für die Gewerberegisterauskunft in Höhe von 20,00 € sowie der Testkaufkosten in Höhe von 695,80 € unter Fristsetzung bis zum 07.02.2019 auf. Die Testkaufkosten setzen sich (unter anderem) aus einem Pauschalhonorar in Höhe von 350,00 €, aus Kosten für die Anfertigung von Fotoaufnahmen von den streitgegenständlichen Mänteln und dem Ladengeschäft im Rahmen des Testkaufs in Höhe von 155,00 € sowie aus Fahrtkosten in Höhe von 66,46 € und Übernachtungskosten in Höhe von 73,11 € zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 17 vorgelegte Kostenaufstellung Bezug genommen.

12

Der Beklagte lehnte die Zahlung der von der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten sowie Schadensersatzforderungen mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2019 ab, bot ihr jedoch (vergleichsweise) die Zahlung eines abschließenden Betrages i. H. v. 1.500,00 € an (vgl. Anlage K 14). Mit E-Mail vom 08.02.2019 wies die Klägerin diesen Vorschlag zurück und setzte dem Beklagten eine Nachfrist zur Zahlung des von ihr geforderten Gesamtbetrages in Höhe der Klageforderung (vgl. Anlage K 15). Weitere Versuche von Seiten des Beklagten, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, scheiterten.

13

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe ihr aufgrund der Markenrechtsverletzung Abmahnkosten sowie Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe zu zahlen.

14

Der für die Abmahnkosten angesetzte Gegenstandwert in Höhe von 150.000,00 € sei üblich und angemessen, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Größe und Bekanntheit sowie der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Klagemarke. Im Hinblick auf die Beurteilung der Schwere der durch den Beklagten begangenen Verletzungshandlung stelle der Verkauf von sechs Verletzungsprodukten eine erhebliche Verletzungshandlung dar. Auch sei eine 1,3-fache Gebühr als Mittelgebühr angemessen und gerechtfertigt.

15

Sie behauptet, die Kosten für den Testkauf gemäß der als Anlage K 17 vorgelegten Aufstellung seien in voller Höhe angefallen. So seien diese nicht Folge allgemeiner Marktbeobachtungen, sondern der Zeuge L sei mit der Durchführung des streitgegenständlichen Testkaufs konkret beauftragt worden. Werde wie hier ein konkreter Testkaufauftrag erteilt, so seien ihrer Ansicht nach auch alle damit zusammenhängenden Kosten vom Verletzer zu erstatten. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten handele es sich um notwendige Kosten, da sich der in Frankfurt ansässige Testkäufer zum Ort der Verletzungshandlung, dem Ladenlokal des Beklagten, hätte begeben müssen. Sie behauptet, die Fahrt- und Übernachtungskosten würden daher nur anteilig geltend gemacht, da der Testkäufer noch weitere Testkäufe in Münster und Umgebung durchgeführt habe. Der Verletzergewinn sei ihrer Ansicht nach in voller Höhe zu erstatten bzw. herauszugeben.

16

Der Beklagte habe hinsichtlich des von ihm erklärten Anerkenntnisses die Kosten zu tragen, da ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO nicht vorliege.

17

Die Klägerin beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, an sie € 3.055,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 zu zahlen.

19

Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 22.07.2019 erklärt, die Klageforderung in Höhe von 1.500,00 € sofortig anzuerkennen (Bl. 28 d. A.) und hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er dieses Anerkenntnis hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten erklärt habe und beantragt im Übrigen,

20

              die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte ist der Ansicht, der den Abmahnkosten zu Grunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 € sei nicht gerechtfertigt, das Ausmaß der Verletzungshandlung sei gering. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er außer dem kleinen Ladengeschäft in Münster kein weiteres Geschäft betreibe, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung seien ebenfalls eher als gering anzusehen.

22

Er behauptet weiter, die Klägerin müsse die hier auf der Grundlage des RVG geltend gemachten Abmahnkosten nicht an ihre (hiesigen) Prozessbevollmächtigten zahlen, da allgemein bekannt sei, dass die Abrechnung insoweit auf der Grundlage von Zeitstunden erfolge. Außerdem meint er, ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten scheitere auch daran, dass es an einer Rechnungsstellung der Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin fehle, so dass ein etwaiger Anspruch schon nicht fällig sei. Auch sei ein Nachweis darüber, dass die Rechnung schon bezahlt worden sei, von Seiten der Klägerin vorzulegen, was ebenfalls nicht erfolgt sei.

23

Der Beklagte ist zudem der Ansicht, die Testkaufkosten seien allesamt nicht erstattungsfähig. Er behauptet, der Testkäufer der Klägerin sei nicht erst bei einem konkreten Verdacht losgeschickt worden, sonst hätte sie sich eines Testkäufers aus der Nähe des Ladenlokals des Beklagten bedient. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten seien vielmehr im Zusammenhang mit einer bloßen Marktbeobachtung angefallen und aus diesem Grunde schon nicht erstattungsfähig. Jedenfalls sei im Rahmen der (allgemeinen) Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen, dass Kosten wie Übernachtungs- und Fahrtkosten, die dadurch anfielen, dass ein auswärtiger Testkäufer beauftragt würde, nicht ersatzfähig seien. Die Klägerin hätte ohne weiteres auch einen Testkäufer aus der Nähe beauftragen können.

24

Hinsichtlich des von ihm erklärten (Teil-)Anerkenntnisses seien die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da zu seinen Gunsten die Vorschrift des § 93 ZPO eingreife. Die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.500,00 € habe er bereits außergerichtlich angeboten.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2020 (Bl. 61 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

28

A.

29

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.07.2019 ein Anerkenntnis in Höhe von 1.500,00 € im Hinblick auf die geltend gemachten Abmahnkosten erklärt hat, war er gemäß dieses Teilanerkenntnisses zu verurteilen (§ 307 S. 1 ZPO).

30

B.

31

Die Klage ist auch darüber hinaus weit überwiegend begründet.

32

I.

33

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Abmahnkosten in Höhe von 805,40 € aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB. Die Abmahnung war begründet und berechtigt.

34

Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage (2010), Vor §§ 13-19d, Rn. 296 ff.). Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um dem Verletzer einen Weg zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502, 503 – pcb; GRUR 2010, 354, 355 – Kräutertee).

35

1.

36

Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten aus Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit b. UMV wegen des Anbietens und Vertriebs der mit dem streitgegenständlichen Zeichen gekennzeichneten Bekleidungsstücke (Mäntel), wie aus der Abmahnung ersichtlich, zu.

37

Gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b UMV erwirbt der Inhaber einer Unionsmarke mit ihrer Eintragung, unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte, ein ausschließliches Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

38

a.

39

Durch das Anbieten und den Vertrieb der streitgegenständlichen Mäntel hat der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin der Klagemarke im geschäftlichen Verkehr ein der Klagemarke hochgradig ähnliches Zeichen für Mäntel verwendet, so dass für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung bestand.

40

Die Zeichennutzung erfolgte markenmäßig. Der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Kammermitglieder zählen, ist daran gewöhnt, dass Bekleidungsstücke - wie hier Mäntel - mit Mustern versehen werden, die auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen. Zudem handelt es sich bei der Klagemarke – offenkundig  und von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt – um eine bekannte Marke mit einer hohen Kennzeichnungskraft. Dementsprechend wird der angesprochene Verkehr in der der Klagemarke ähnlichen Musterkennzeichnung wie vorliegend auch einen Herkunftshinweis erkennen.

41

b.

42

Es besteht zudem Verwechslungsgefahr.

43

Es liegt Warenidentität vor, da die unter dem angegriffenen Zeichen angebotenen Mäntel Bekleidungsstücke darstellen, für die die Klagemarke Schutz genießt.

44

Der bekannten Klagemarke kommt eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu.

45

Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Kennzeichnung besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und sie dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Denn entscheidend ist, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren wirkt, der Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. nur Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 379 m. w. N.). Zudem nimmt das Publikum geschäftliche Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahr und vergleicht sie nicht bewusst, sondern gewinnt seine Auffassung aufgrund eines unvollkommenen Bildes (EuGH GRUR Int. 2007, 718 – Alcon, Tz. 58 ff., m.w.N.) bzw. undeutlichen Erinnerungseindrucks (BGH GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II; Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 858, m.w.N.). Das angegriffene Zeichen unterscheidet sich von der Klagemarke lediglich geringfügig hinsichtlich der Farbe sowie bezüglich minimaler Abweichungen in der Musterstruktur. Der Gesamteindruck der Kennzeichnung stellt sich für den angesprochenen Verkehr jedoch als hochgradig ähnlich dar. Im Rahmen der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der Warenidentität, der hohen Kennzeichnungskraft sowie hohen Zeichenähnlichkeit, sieht die Kammer hier die Verwechslungsgefahr als gegeben an.

46

2.

47

Darüber hinaus standen der Klägerin auch die in der Abmahnung geltend gemachten Annexansprüche nach Art. 129 Abs. 2 UMV, §§ 125 b Nr. 2, 19 Abs. 1, 3, 18, 14 Abs. 6 MarkenG zu. Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Er hätte ohne weiteres erkennen können und müssen, dass er mit dem Angebot und dem Vertrieb der streitgegenständlichen Mäntel die Markenrechte der Klägerin verletzt. Selbst wenn ihm die Klagemarke der Klägerin zum Zeitpunkt des Angebots und des Vertriebs der streitgegenständlichen Mäntel nicht bekannt gewesen sein sollte, ist dies im Hinblick auf die umfassende Recherche- und Erkundigungspflicht des im Geschäftsverkehr tätigen Verletzers unbeachtlich (vgl. BGH GRUR 2009, 1104 Tz. 35 – Haus und Grund; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor §§14-19 Rn. 19).

48

3.

49

Die Abmahnung war auch berechtigt, denn sie lag im Interesse des Beklagten, da ihm durch die vorprozessuale Abmahnung die Gelegenheit gegeben wurde, eine kostenintensivere gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzuwenden.

50

4.

51

Die angesetzte Regelgebühr von 1,3 ist angemessen. Bei der Festsetzung der Gebühr steht grundsätzlich der Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zur Verfügung, wobei der Rechtsanwalt die Gebühr nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen festsetzt. In durchschnittlichen Fällen ist die in der Bemerkung zu Nr. 2300 VV RVG angeführte 1,3-fache Gebühr die Regelgebühr. Bei einer kennzeichenrechtlichen Streitigkeit ist in einem durchschnittlichen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr auszugehen (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 335, 337). Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass hier eine den Regelsatz unterschreitende Gebühr anzusetzen wäre, sind nicht ersichtlich.

52

Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe mit ihren (hiesigen) Prozessbevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung (Abrechnung nach Zeit) geschlossen, erfolgt ins Blaue hinein. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gebührenvereinbarung bestand. Damit ist sie ihren Darlegungspflichten nachgekommen. Der Abgemahnte kann die Richtigkeit dieses Vortrags nur bestreiten, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit nennt (OLG Frankfurt BeckRS 2019 10135, Rn. 14; BeckOK/Goldmann, Markenrecht, Stand: 01.05.2020, § 14 Rn. 871). Dies hat der Beklagte indes nicht getan.

53

5.

54

Die Klägerin hat der Abmahnung einen Streitwert von 150.000,- Euro zugrunde gelegt.

55

Gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO wird der Streitwert vom Gericht grundsätzlich nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festgesetzt. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch den Wert des verletzten Kennzeichens einerseits und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sogenannten Angriffsfaktor, andererseits (Ingerl/Rohnke, aaO, § 142 Rn. 6). Für den Marktwert des verletzten Kennzeichenrechts sind insbesondere Faktoren wie die Dauer und der Umfang der bisherigen Benutzung, die unter dem Kennzeichen erzielten Umsätze, der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern, aber auch in der allgemeinen Öffentlichkeit, der Grad der originären Kennzeichnungskraft und die allgemeine Bedeutung von Kennzeichen für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche maßgeblich (Ingerl/Rohnke, aaO, § 142 Rn. 7). Der Angriffsfaktor kann ebenfalls durch eine Vielzahl von Faktoren des Einzelfalls beeinflusst werden. Im Vordergrund steht der Verletzungsumfang sowie die Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, also insbesondere der Grad der Verwechslungsgefahr bzw. Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung oder Verwässerung (Ingerl/Rohnke, aaO, § 142 Rn. 8). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteien ihre wirtschaftlichen Interessen kennen und bewerten können. Ihren Streitwertangaben kommt insoweit eine indizielle Bedeutung zu, die es anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit den üblichen Wertfestsetzungen in ähnlichen Fällen zu vergleichen gilt (BGH GRUR 2012, 1288 – Vorausbezahlte Telefongespräche II).

56

Eine Überprüfung des von der Klägerin ihrer Abmahnung zugrunde gelegten Streitwertes anhand der objektiven Gegebenheiten und ein Vergleich mit den üblichen Wertfestsetzungen in ähnlichen Fällen führen zu keiner anderweitigen Streitwertbemessung. Die Kammer hält den angesetzten Streitwert für angemessen.

57

Der Wert der Klagemarke ist als weit überdurchschnittlich anzusehen. Bei der Klägerin handelt es sich um eines der weltweit führenden Unternehmen für Luxusgüter. Das Unternehmen wurde 1856 gegründet, ist weltweit tätig und erzielt Umsätze im Milliardenbereich. Die streitgegenständliche Marke gehört zu den wichtigsten und bekanntesten Marken der Klägerin. Die Marke wird zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger Luxusprodukte verwendet und erfährt von den angesprochenen Verkehrskreisen eine hohe Wertschätzung. Der Wert der Marke wird neben ihrer intensiven und langjährigen Benutzung auch durch ihre sehr umfangreiche Bewerbung begründet. Darüber hinaus ist der Angriffsfaktor aufgrund der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der damit einhergehenden Verwechslungsgefahr gerade nicht als nur gering einzuschätzen.

58

Schließlich hält sich der festgesetzte Gegenstandswert auch im Rahmen dessen, was in vergleichbaren Fällen an Werten festgesetzt wird.

59

6.

60

Dem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der (restlichen) Abmahnkosten steht auch nicht entgegen, dass sie eine entsprechende Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten an sie sowie entsprechende Zahlungsnachweise nicht vorgelegt hat.

61

a.

62

Voraussetzung für eine Kostenerstattung nach den einleitend genannten Vorschriften ist, dass der Abmahnende im Innenverhältnis zur Zahlung der angefallenen Kosten verpflichtet ist. Dies hat die Klägerin ausreichend dargelegt. Die Vorlage einer an sie ausgestellten Rechnung ist nicht erforderlich. § 10 Abs. 1 RGV betrifft nur die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis des jeweiligen Rechtsanwalts zu seinem Mandanten. Sie gilt hingegen nicht im Bereich des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (vgl. hierzu auch OLG München, Urteil vom 23.05.2014 – 10 U #####/#### m.w.N. im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Rahmen des (allgemeinen) Schadensersatzes). Der (materiell-rechtliche) Vergütungsanspruch des Anwalts und damit die Verpflichtung des Mandanten, hier der Klägerin, diesen zu bezahlen, entsteht vielmehr mit dem (ersten) Tätigwerden des Anwalts und wird gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig (vgl. OLG München, aaO).

63

b.

64

Voraussetzung für den Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist auch nicht, dass diese die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bereits bezahlt hat. Der Beklagte hat schon im Rahmen seines außergerichtlichen Verhaltens die vollständige Erfüllung des ursprünglich bestehenden Befreiungsanspruchs im Sinne von § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert, so dass sich der Befreiungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der restlichen Abmahnkosten umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13).

65

II.

66

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 129 Abs. 2 UMV, §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG im Hinblick auf die Testkaufkosten in Höhe von 676,74 €.

67

1.

68

Der Beklagte ist verpflichtet, die für die Gewerberegisterauskunft in Höhe von 20,00 € entstandenen Kosten zu erstatten. Diese waren aus Sicht der Klägerin zur Rechtsverfolgung erforderlich, um nicht dem Risiko einer Inanspruchnahme eines falschen Anspruchsgegners ausgesetzt zu sein.

69

2.

70

Der Beklagte ist auch verpflichtet, den Verletzergewinn in voller Höhe von 34,05 € herauszugeben.

71

Nach § 14 Abs. 6 S. 2 MarkenG kann bei der Bemessung des Schadensersatzes auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Dementsprechend steht es dem Verletzten im Falle eines Schadensersatzanspruches wegen einer Kennzeichenverletzung frei, zur Berechnung des zu fordernden Schadensersatzes zwischen dem konkreten Schaden (vor allem dem entgangenen Gewinn) und einem abstrakten Schaden (Lizenzanalogie oder Verletzergewinn) zu wählen (vgl. BGH GRUR 2006, 419 m. w. N.).

72

Der Gewinn des Verletzers errechnet sich aus den Umsatzerlösen gemindert um die Herstellungskosten der erbrachten Leistungen und abzüglich eventuell angefallener Betriebskosten. Vorliegend hat der Beklagte die streitgegenständlichen Mäntel jeweils zu einem Einkaufspreis in Höhe von 10,00 € erworben und diese dann jeweils für 20,00 € brutto (16,81 € netto) weiterveräußert. Für 5 Mäntel – einer der 6 Mäntel war Gegenstand des Testkaufs – ergibt sich unter Berücksichtigung eines Gewinns von jeweils 6,81 € ein Gesamtverletztergewinn von 34,05 €. Dieser beruht vorliegend auch insgesamt auf der unerlaubten Nutzung der Klagemarke.

73

Der erzielte Gewinn ist stets nur insoweit herauszugeben, als er auf der unerlaubten Nutzung des verletzten Kennzeichens beruht (BGH GRUR 2012, 1226 Rn. 17 ff. – Flaschenträger; BGH GRUR 2009, 856 Rn. 41 – Tripp-Trapp-Stuhl; BeckOK MarkenR/Goldmann, 20. Ed. 1.1.2020, § 14 MarkenG Rn. 797). Die Höhe des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schätzung fehlt (BGH GRUR 2009, 856, Rn. 42 – Tripp-Trapp-Stuhl, m.w.N.). Im Falle von Plagiaten, wie hier, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer schon vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 2 Enforcement-RL, nach dem Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht nur verhältnismäßig, sondern auch wirksam und abschreckend sein müssen, der erzielte Gewinn vollständig herauszugeben (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, UWG § 9 Rn. 180; BeckOK/Goldmann, aaO, § 14 Rn. 811).

74

3.

75

Der Beklagte ist auch verpflichtet, die Testkaufkosten zu erstatten, allerdings nicht in voller Höhe, sondern in Höhe von 622,69 €.

76

a.

77

Die Kosten für notwendige Testkäufe sind als Rechtverfolgungskosten, soweit sie aus Sicht des Markeninhabers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ersatzfähiger Schaden im Sinne von § 14 Abs. 6 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage (2018), § 14 Rn 718). Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nach diesen Maßstäben nicht nur die für den Erwerb der Ware oder Dienstleistung im Rahmen des Testkaufs aufgewandten Kosten, sondern auch angemessene Kosten des Ermittlers, der den Testkauf durchführt (vgl. BeckOK/Goldmann, aaO, § 14 Rn. 738 ff.).

78

Auch soweit bisher Kosten für nicht erstattungsfähig angesehen wurden, wenn der Ermittler zur allgemeinen Marktbeobachtung tätig wird und bei dieser Gelegenheit eine konkrete Rechtsverletzung aufdeckt, die der Rechtsinhaber nicht kannte und auch nicht für möglich hielt (vgl. BeckOK/Goldmann, aaO, m. w. N. zur (bisherigen) Rechtsprechung), soll nach der Rechtsprechung des EuGH - der sich die Kammer anschließt - der Schadensersatz eine Entschädigung für den gesamten tatsächlich erlittenen Schaden garantieren, was insbesondere auch die Erstattung möglicher, mit der Feststellung allfälliger Verletzungshandlungen und ihrer Verursacher verbundener Kosten, auf die im 26. Erwägungsgrund der RL #####/#### verwiesen werde, umfasst (EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 30 OTK/SFP, m.w.N.; so auch BeckOK MarkenR/Goldmann, a.a.O., § 14  Rn. 738). Vor diesem Hintergrund kommt es nach Ansicht der Kammer nicht darauf an, ob der Zeuge L, wie die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin behauptet, gezielt dazu eingesetzt wurde, die Markenverletzung des Beklagten aufzudecken und zu dokumentieren, oder ob dies, wie von dem Beklagten behauptet, Folge einer allgemeinen Marktbeobachtung gewesen ist, da die Kosten jedenfalls zu erstatten sind.

79

b.

80

Die Kosten für die Einschaltung des Testkäufers waren vorliegend, entgegen der Ansicht des Beklagten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung weit überwiegend auch erforderlich.

81

aa.

82

Die Klägerin wurde erst durch den Testkauf in die Lage versetzt, den genauen Umfang der begangenen Verletzungshandlung – insbesondere die Kennzeichnung des Produktes selbst mit dem angegriffenen Zeichen – zweifelsfrei feststellen und beweissicher dokumentieren zu können. Insbesondere war der Testkauf erforderlich, um auch Fotoaufnahmen der rechtsverletzenden Ware anfertigen lassen zu können.

83

Vor diesem Hintergrund sind sowohl der in der Aufstellung (Anlage K 17) in Ansatz gebrachte Pauschalbetrag in Höhe von 350,00 € bezüglich der dort aufgeführten Leistungen als auch der Betrag in Höhe von 155,00 € hinsichtlich der angefertigten Fotoaufnahmen erforderlich. Die Klägerin ist für eine erfolgsversprechende Rechtsverfolgung darauf angewiesen, dass der Testkauf ausführlich dokumentiert sowie Glaubhaftmachungsmittel (eidesstattliche Versicherung des Testkäufers) erstellt werden. Zudem kommt es gerade darauf an, dass detailgetreue Fotos von hoher Qualität von den Verletzungsprodukten anfertigt werden.

84

bb.

85

Bezüglich der geltend gemachten Fahrt- und (anteiligen) Übernachtungskosten hat der Beklagte hingegen nur die Fahrtkosten in Höhe von 66,46 € zu erstatten, nicht jedoch zusätzlich die (anteiligen) Übernachtungskosten in Höhe von 73,11 €. Die Klägerin hat insoweit weder dargelegt, inwieweit die Übernachtungskosten gerade auf dem Testkauf beruhten, noch, dass die Fahrt lediglich anteilig geltend gemacht wurde, was nach der Schätzung der Kammer auch nicht der Fall ist. Damit kann die Kammer den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, dass es für den Beklagten aufgrund lediglich anteiliger Fahrt- und Übernachtungskosten insgesamt günstiger war, den Testkäufer zugleich mit mehreren Testkäufen in der gleichen Region zu beauftragen. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte lediglich die erforderlichen Fahrtkosten zu tragen.

86

III.

87

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 187 (entsprechend) BGB. Der Beklagte ist mit dem anwaltlichen Schreiben vom 24.01.2019 unter Fristsetzung bis zum 07.02.2019 hinsichtlich aller hier geltend gemachter Zahlungsansprüche in Verzug gesetzt worden.

88

C.

89

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 1.500,00 € anerkannt hat, waren ihm die Kosten insoweit gem. §§ 307 S. 1, 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Es liegt kein Fall eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 93 ZPO vor. Durch sein vorgerichtliches Verhalten hat der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

90

Dies ist der Fall, wenn das Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller/ZPO, 33. Auflage (2020), § 93 Rn. 3). Der Beklagte hat der Klägerin zwar einen außergerichtlichen Vergleich dergestalt angeboten, dass er an diese zur Abgeltung ihrer Gesamtforderung 1.500,00 € zahle, zugleich aber deutlich gemacht, dass er, lasse sich die Klägerin hierauf nicht ein, keinerlei Zahlungen an die Klägerin leisten werde. Hierdurch hat er unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Klägerin den Gerichtsweg bezüglich ihrer gesamten Forderung beschreiten muss, lässt sie sich auf dieses Vergleichsangebot nicht ein. Der Beklagte hat der Klägerin außergerichtlich gerade nicht zugesichert, in jedem Fall einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen.

91

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

92

Streitwert:              3.055,25 €