Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Unterlassungsverfügung: Domainreservierung www.arzt-online.de
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin hielt entgegen einer einstweiligen Verfügung vom 8.5.2000 die Internetdomain „www.arzt-online.de“ bis zum 22.2.2001 reserviert. Das Landgericht Düsseldorf verhängte daraufhin gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld von 2.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft. Ein behauptetes Versehen wurde als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Bemessung berücksichtigte das Gericht die neunmonatige Zuwiderhandlung und die inzwischen erfolgte Aufgabe der Reservierung.
Ausgang: Verhängung eines Ordnungsgeldes von 2.000 DM (ersatzweise Ordnungshaft) wegen Zuwiderhandlung gegen einstweilige Verfügung; Kosten der Schuldnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuwiderhandlung gegen eine mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassungsverpflichtung kann das Gericht gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld verhängen.
Die fortgesetzte Reservierung oder Nutzung einer Internetdomain trotz gerichtlicher Unterlassungsverpflichtung stellt eine vollziehbare Zuwiderhandlung dar; ein bloßes Vorbringen eines Versehens ist hierfür grundsätzlich unbeachtlich, wenn keine konkreten Umstände dargetan werden.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung sowie das nachträgliche Unterlassen des beanstandeten Verhaltens zu berücksichtigen.
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 91 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Tenor
wird gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung der ihr mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 8.5.2000 aufgegebenen Verpflichtung, es zu unterlassen, die Internetdomain „www.arzt-online.de" reserviert zu halten und/oder zu benutzen, gemäß § 8 90 ZPO ein Ordnungsgeld von 2.000,— DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- DM ein Tag Ordnungshaft, verhängt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Rubrum
Gegen die Schuldnerin war gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Denn sie hat jedenfalls bis zum 22.2.2001 entgegen der ihr mit einstweiliger Verfügung vom 8.5.2000 aufgegebenen Unterlassungsverpflichtung, die Internetdomain "www.arzt-online.de" reserviert gehalten. Demgegenüber kann die Schuldnerin nicht mit Erfolg einwenden, es müsse sich um ein Versehen halten, dass die Domain noch (am 22.2.2001) auf ihren Namen eingetragen gewesen sei. Gerichtliche Gebote sind einzuhalten.
Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass die Schuldnerin der ihr aufgegebenen Unterlassungsverpflichtung ca. neun Monate lang nicht nachgekommen ist, und andererseits, dass sie nunmehr die Domain nicht mehr reserviert hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert: 25.000,- DM, § 3 ZPO