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Landgericht Düsseldorf·2a O 126/15·26.11.2015

Unterlassungsurteil: Nutzung der Bezeichnung „Allianz“ und Werbung als Allianz‑Agentur untersagt

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhielt ein Anerkenntnisurteil, das dem Beklagten untersagt, als Inhaber einer Allianz‑Agentur zu werben oder das Zeichen „Allianz“ auf Parkplatzkennzeichnungen, in Internetverzeichnissen und in einem LinkedIn‑Account zu verwenden. Zur Sicherung der Unterlassung wurde ein Ordnungsgeld/Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Der Beklagte wurde zudem zur Zahlung von insgesamt 3.672,22 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungs‑ und Zahlungsansprüche der Klägerin werden anerkannt und dem Beklagten vollumfänglich stattgegeben; Nutzung von „Allianz“ untersagt und Zahlungen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtswidrige Verwendung fremder Unternehmenskennzeichen oder Marken in der Werbung berechtigt zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen den Verwender.

2

Die Verwendung eines Unternehmensnamens oder -zeichens in Beschilderungen, Einträgen in Internetverzeichnissen oder Social‑Media‑Profilen ohne bestehende vertragliche Beziehung kann eine irreführende Kennzeichnung darstellen und untersagt werden.

3

Ein Unterlassungsanspruch kann durch Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung durchgesetzt werden.

4

Gerichte können im Urteil Zahlungsansprüche (Kosten, Gebühren, Zinsen) zusprechen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.

Relevante Normen
§ 313 b Abs. 1 ZPO

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen,

a)mit der Angabe zu werben und / oder werben zu lassen, Inhaber einer Allianz-Agentur zu sein, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist;

und/oder

mit seinem Namen und der Angabe „Allianz Versicherungen“ zu werben und / oder werben zu lassen, wenn keine vertraglichen Beziehungen zur Allianz bestehen;

und / oder

b)das Zeichen „Allianz“ zu verwenden und / oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie auf den Parkplatz-Kennzeichnungen gemäß Anlage K 6 und / oder in Einträgen in Internetverzeichnissen gemäß Anlage K 8 und / oder Anlage K 11;

und / oder

c)das nachfolgend eingelichtete Zeichen zu verwenden und / oder verwenden zu lassen:

, wenn dies geschieht wie in dem LinkedIn-Account gemäß Anlage K 7.

2.an die Klägerin 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinnsatz der EZB seit dem 17.02.2015 zu bezahlen.

3.

an die Klägerin 1.333,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 253,27 Euro, insgesamt also 1.586,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.12.2015 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO).

2

Streitwert: 75.000,00 Euro.