Markenverletzung durch Vertrieb von Rosen in 10er-Bündeln unter „Heidetraum/Heidefeuer“
KI-Zusammenfassung
Der Markeninhaber klagte auf Unterlassung und Auskunft, weil die Beklagte Rosenpflanzen unter den Marken „Heidetraum“ und „Heidefeuer“ in 10er-Bündeln an eine Kommune lieferte. Streitpunkt war, ob Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG eingreift bzw. ob eine zulässige Umverpackung vorliegt. Das LG Düsseldorf bejahte eine Markenverletzung, da der Vertrieb in 10er-Bündeln nicht von der Zustimmung des Markeninhabers umfasst sei und jedenfalls eine unzulässige Veränderung des Gebindes i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG darstelle. Zudem wurde die Beklagte zur Auskunft über Vorlieferanten und zur Vorlage von Liefer- und Rechnungsunterlagen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung des Vertriebs in 10er-Bündeln und auf Auskunft zur Lieferkette vollumfänglich stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Auf Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG kann sich der Verwender der Marke nur berufen, wenn er darlegt und beweist, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in den Verkehr gebracht wurde.
Genügt der Markeninhaber seiner sekundären Darlegungslast, indem er nachvollziehbar darlegt, unter welchen qualitätsbezogenen Bedingungen er die Markenbenutzung gestattet, obliegt es dem Inanspruchgenommenen, eine hiervon abweichende Zustimmung substantiiert aufzuzeigen.
Die Veränderung der Bündel- bzw. Verpackungseinheit markierter Ware kann eine Veränderung des Warenzustands i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG darstellen, wenn dadurch Herkunfts- und Qualitätsfunktion der Marke beeinträchtigt werden können.
Ein Umverpacken ist im Rahmen der Erschöpfung nur zulässig, wenn insbesondere der Originalzustand der Ware nicht beeinträchtigt wird; ist eine Qualitätsbeeinträchtigung nicht auszuschließen, kann sich der Markeninhaber aus berechtigten Gründen dem Weitervertrieb widersetzen.
Der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 MarkenG besteht als Annex zum Unterlassungsanspruch und umfasst Angaben zu Vorlieferanten sowie die Vorlage von Liefer- und Rechnungsdokumenten.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten zu vollziehen ist, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Rosenpflanzen in 10er-Bündeln mit den Kennzeichen „Heidetraum“ und/oder „Heidefeuer“ zu versehen, einzuführen, anzubieten und/oder zu verkaufen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Herkunft der gemäß Lieferschein vom 14. November 2014 an die Stadt T unter den Marken „Heidetraum“ und „Heidefeuer“ gelieferten Rosenpflanzen durch Angabe von Namen und Adressen ihrer Vorlieferanten sowie unter Vorlage entsprechender Liefer- und Rechnungsdokumente zu erteilen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000 € und hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über markenrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsansprüche.
Der Kläger ist Inhaber einer international angesehenen Rosenschule. Er züchtet neue Rosensorten, welche er vermehrt und weltweit vermarktet. Außerdem erteilt er sowohl im In- als auch im Ausland Vermehrungslizenzen sowie Lizenzen für den Vertrieb dieser Pflanzen unter den auf seinen Namen eingetragenen Marken. Er ist Inhaber der deutschen Wortmarken „Heidetraum“, Nr. 39636466, die mit Priorität vom 21.8.1996 und „Heidefeuer“, Nr. 1147181, die mit Priorität vom 24.2.1995 in der Klasse 31 für „Rosen und Rosenpflanzen“ geschützt sind.
Der Kläger sowie seine Lizenznehmer versehen die Pflanzen mit Originalzüchter-Etiketten des Klägers, auf deren Vorderseite Heidetraum bzw. Heidefeuer und auf der Rückseite Informationen zu der Pflanze und die Internetadresse des Klägers www.O-rosen.de stehen. Außerdem befindet sich dort eine Nummer, anhand derer zurückverfolgt werden kann, von welchem Lizenznehmer die Blumen stammen. Durch den Lizenzvertrag wird der einzelne Lizenznehmer verpflichtet, Gütebestimmungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL), die gleichlautend mit denjenigen des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) e.V. sind, einzuhalten. Die darin geregelten Qualitätsanforderungen sehen insbesondere vor, dass Rosenpflanzen der Güteklassen A und B je Bund in einer 5-er Stückelung zusammenzufassen sind.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Pflanzenunternehmen, das über Deutschland hinausgehend tätig ist.
Die Beklagte lieferte am 14.11.2014 Pflanzen an die Stadt T, nachdem sie die entsprechende städtische Ausschreibung gewonnen hatte. In diesem Ausschreibungsverfahren bot auch der Kläger mit.
Der Lieferumfang an die Stadt T enthielt u.a. drei verschiedene Rosensorten, nämlich 535 Pflanzen der Sorte „Heidetraum“, 70 Pflanzen der Sorte „Heidefeuer“ und 130 Pflanzen der Sorte „Westart A“.
Zur Erfüllung der Lieferverbindlichkeiten hinsichtlich der Rosensorte „Westart A“ holte die Beklagte das Angebot des Klägers vom 18.11.2014 ein, welches die Beklagte am 20.11.2014 bestätigte. Weil die Beklagte bis dahin nicht in der Kundendatei des Klägers erfasst war, bestand dieser auf Vorkasse.
Bezüglich der anderen an die Stadt T zu liefernden Rosenarten holte die Beklagte beim Kläger kein Angebot ein.
Die von der Beklagten an die Stadt T gelieferten Pflanzen „Heidetraum“ und „Heidefeuer“ waren zu je 10 Stück in einem Bund abgepackt. Die Stadt T hatte keine Beanstandungen hinsichtlich der Menge, Qualität oder der Bündelung der gelieferten Blumen.
Im Januar 2015 forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung über die Herkunft der Rosensorten „Heidetraum“ und „Heidefeuer“ auf. Dem kam die Beklagte nicht nach. Sie antwortete, sämtliche Rosen von einer Firma bezogen zu haben. Auch nachdem der anhand der Etikettennummer ermittelte Lizenznehmer des Klägers eine Lieferung an die Beklagte nicht bestätigt hatte, erteilte diese weder eine weitere Auskunft noch legte sie den Lieferschein vor. Die zuletzt gesetzte Frist zur Erfüllung der nunmehr klageweise geltend gemachten Ansprüche bis zum 21.4.2015 verstrich ebenfalls fruchtlos.
Der Kläger behauptet, bei den an den gelieferten Pflanzen angebrachten Etiketten handele es sich um Originalzüchter-Etiketten, die von ihm oder einem seiner Lizenznehmer herrührten. Insoweit behauptet er aber, weder er noch einer seiner Lizenznehmer habe der Beklagten die Rosen „Heidetraum“ und „Heidefeuer“ geliefert. Es handele sich um Rosen aus nicht-lizensierter Vermehrung, da die Rosen zu 10er-Bündeln umgepackt worden seien. Darin liege seiner Ansicht nach eine Markenrechtsverletzung, unabhängig davon, ob es ursprünglich Originalware gewesen sei. Es sei jedenfalls deshalb keine erschöpfte Ware, weil sich dies nur auf die Zusammenfassung der Blumen in der konkreten Form, also in der Bündelung zu je 5 Stück, beziehen könne. Die Herstellung neuer Packungsgrößen schließe die Erschöpfung aus. Sie stelle eine unzulässige Umverpackung dar.
Der Kläger beantragt,
1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland Rosenpflanzen in 10er-Bündeln mit den Kennzeichen „Heidetraum“ und/oder „Heidefeuer“ zu versehen, einzuführen, anzubieten und/oder zu verkaufen,
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Herkunft der gemäß Lieferschein vom 14. November 2014 an die Stadt T unter den Marken „Heidetraum“ und „Heidefeuer“ gelieferten Rosenpflanzen durch Angabe von Namen und Adressen ihrer Vorlieferanten sowie unter Vorlage entsprechender Liefer- und Rechnungsdokumente zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Bestellung und Lieferung der Rosen „Heidetraum“ und „Heidefeuer“ behauptet sie, diese bei einem Lizenznehmer des Klägers in Auftrag gegeben und an die Stadt T weitergeliefert zu haben, ohne Veränderungen an der Abpackung vorgenommen zu haben. Sie behauptet, weder die Lizenzvereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Abnehmern zu kennen, noch zu wissen, ob darin eine 5er Bündelung vorgesehen ist. Hierzu behauptet sie, in den Niederlanden gebe es solche Bündelungsvorschriften gar nicht. Allenfalls würden Verträge mit deutschen Lizenznehmern Regelungen zum Bündelungsumfang enthalten.
Die gelieferten Rosen habe sie allein auf ihre Menge und das Vorhandensein von Etiketten hin überprüft. Welche Bündelung die Pflanzen hatten, könne sie nicht sagen.
Die Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Einhaltung der Gütebestimmung der FLL oder des BdB verpflichtet zu sein.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1,A Abs. 5 MarkenG es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Rosenpflanzen in 10er-Bündeln mit den Kennzeichen „Heidetraum“ und/oder „Heidefeuer“ zu versehen, einzuführen, anzubieten und/oder zu verkaufen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.
Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarken „Heidetraum“ und „Heidefeuer“, die für Rosen und Rosenpflanzen geschützt sind.
Die Beklagte benutzt die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr und als Herkunftshinweis auf einen Unternehmer, also markenmäßig. Denn die ausgelieferten Pflanzen-Bündel sind mit Etiketten versehen, auf denen die angegriffenen Zeichen abgebildet sind. Darin liegt ein Hinweis auf ein Pflanzenhandelsunternehmen.
Die erforderliche Doppelidentität liegt vor. Die Klagemarken und die angegriffenen Zeichen sind identisch. Die Klagemarke ist für Rosen und Rosenpflanzen eingetragen, wofür das angegriffene Zeichen benutzt wird.
Es handelt sich bei den gelieferten Rosen nicht um erschöpfte Ware gem. § 24 Abs. 1 MarkenG.
Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Der Gesetzgeber hat das Inverkehrbringen mit Zustimmung des Markeninhabers als Einwand konzipiert. Es ist daher Sache der Beklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die von ihr veräußerten Pflanzen mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH GRUR 2000, 879, 880 – stüssy I; BGH GRUR 2004, 156, 158 – stüssy II; BGH GRUR 2012, 626, 628 – Converse I). Den Kläger trifft die sekundäre Darlegungs- und Beweislast dahingehend, vorzutragen, wieso es sich bei der hier veräußerten Ware nicht um von ihm lizensierte Ware handelt. Dem ist der Kläger nachgekommen. Denn er hat durch den vorgelegten Lizenzvertrag in Anlage K 1, auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, dargelegt, dass sowohl er selbst als auch über seine Lizenznehmer nur Rosen in den Verkehr gebracht werden, die ausschließlich in Bündeln à 5 Stück abgepackt sind. Soweit die Beklagte behauptet, die Lizenzverträge des Klägers mit niederländischen Lizenznehmern sähen keine Bündelungsvorschriften vor, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Lizenzverträge des Klägers, insbesondere auch mit niederländischen Vermehrern, machen in Ziff. IX. „Qualitätsstandard“ ausdrücklich u.a. die FLL Gütebestimmungen zum Vertragsinhalt. Darin ist in Kapitel 3 „Spezielle Gütebestimmungen für Rosen“ unter Punkt 3.2.2.3 „Bündelung“ geregelt: „Güteklassen A und B: 5 Stück je Bund, dreifach gebunden“. Diese Bestimmungen sind unabhängig davon einzuhalten, ob es in den Niederlanden eigene Gütebestimmungen für Rosenpflanzen gibt. Allein entscheidend ist, dass jedenfalls der Kläger die Benutzung seiner Marke nur dann gestattet, wenn die Rosen zu 5 Stück gebündelt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.4.2016 vorgelegten Anlagenkonvolut B 2. Denn daraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Kläger seine Zustimmung zu etwaigen Verkäufen in 10-er Bündelungen unter seiner Marke erteilt hat.
Demnach kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Rosen „Heidetraum“ und „Heidefeuer“ tatsächlich von einem Lizenznehmer des Klägers aus den Niederlanden bezogen hat oder nicht. Denn entweder liegt schon keine lizensierte Inverkehrbringung und damit keine erschöpfte Ware vor, oder es greift jedenfalls § 24 Abs. 2 MarkenG ein.
Darin ist geregelt, dass Abs. 1 keine Anwendung findet, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden ist.
So liegt der Fall hier. Sofern die Ware nicht ohnehin von Anfang an in 10-er Bündeln in den Verkehr gebracht wurde, so wurde sie jedenfalls dadurch verändert, dass die Bündelung von 5 auf 10 Rosen vergrößert wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte selbst oder ein Dritter die Rosen auf diese Art zusammengefasst hat.
Eine Veränderung der Ware ist gegeben, wenn dadurch ihre Eigenart und ihre ursprüngliche Integrität berührt werden (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 24, Rn. 58 f.). Denn es soll dem Markeninhaber grundsätzlich nicht zugemutet werden, dass nachträglich veränderte Ware unter seiner Marke vertrieben und so die Herkunfts- und Qualitätsfunktion der Marke verletzt oder die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (vgl. v. Ekey in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Aufl. 2014, § 24, juris, Rn. 51). Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass sowohl die Wertschätzung der Klagemarken als auch die Qualität der Pflanzen selbst durch die Abpackung in größeren Bündeln beeinträchtigt wird.
Da die Klagemarken auf dem Pflanzenmarkt immer zur Kennzeichnung von 5er-Bündeln dienen, um bestimmte Güteregelungen einzuhalten, liegt in der anderen Bündelgröße eine unzulässige Veränderung des Gebindes. Es liegt kein Fall eines zulässigen Umpackens vor, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Grundsätzlich kann die Bündelung von Packungen kleinerer Mengen zu größeren Einheiten ein Umverpacken darstellen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 24, Rn. 68). Anhand einer Interessenabwägung, die sich an bestimmten Kriterien orientiert, ist zu entscheiden, ob das Umpacken zulässig ist. Neben weiteren Kriterien kommt es insbesondere darauf an, dass der Originalzustand der Ware durch das Umverpacken nicht beeinträchtigt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 24, Rn. 69).
Genau dies kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, da die Bündelung in kleineren Mengen gerade dazu dient, den Gütebestimmungen für Pflanzen der Güteklasse A gerecht zu werden. So kann bei einer größeren Bündelgröße nicht ausgeschlossen werden, dass die Blütenköpfe zerdrückt werden, weil sie nicht genügend Q-Platz haben. Außerdem ist es einem Regelwerk zu Gütebestimmungen immanent – wenngleich in den Gütebestimmungen der FLL zwar nicht der Grund genannt ist, der diese Bündelgröße bedingt –, dass sie die Qualität der Ware sichern sollen, zumal sie von Fachverbänden entworfen wurden.
Ob die Beklagte die Gütebestimmungen kannte, ist irrelevant, da es für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht auf ein Verschulden ankommt.
2.
Als Annexanspruch gem. § 19 Abs. 1 MarkenG kann der Kläger Auskunft von der Beklagten über die Herkunft der gemäß Lieferschein vom 14.11.2014 an die Stadt T unter den Zeichen „Heidetraum“ und „Heidefeuer“ gelieferten Rosenpflanzen durch Angabe von Namen und Adressen der Vorlieferanten und Vorlage entsprechender Liefer- und Rechnungsdokumente verlangen (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 19, Rn. 55).
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 100.000 € (Unterlassungsanspruch: 90.000 €; Auskunftsanspruch: 10.000 €)