AdWords-Anzeige mit Hotelnamen: Kennzeichenverletzung durch Preisvergleichsportal
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Verwendung der Bezeichnung „Hotel S“ in einer Google-AdWords-Anzeige zulässig sei und keine Schadensersatz-/Abmahnkostenansprüche auslöse. Das LG Düsseldorf verneinte dies und sah in der blickfangmäßigen Verwendung des Hotelnamens in der Anzeigenüberschrift eine kennzeichenmäßige Benutzung mit Herkunftstäuschung und Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG). Eine konkludente Einwilligung aus der Vermarktung über Drittportale lehnte das Gericht ab; auch die Schranken des § 23 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG griffen nicht. Die negative Feststellungsklage und der Anspruch auf Erstattung eigener Anwaltskosten wegen angeblich unberechtigter Schutzrechtsverwarnung wurden daher abgewiesen.
Ausgang: Negative Feststellungsklage und Zahlungsantrag der Klägerin wegen Kennzeichenverletzung insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens in der Überschrift einer Suchmaschinenanzeige stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung dar, wenn sie beim Durchschnittsnutzer den Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung zum Kennzeicheninhaber erweckt.
Eine kennzeichenmäßige Benutzung kann bereits dann vorliegen, wenn der Werbende durch blickfangmäßige Zeichenverwendung die Lotsenfunktion der Anzeige ausnutzt und Nutzer ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Anbieterzuordnung auf das eigene Angebot lenkt.
Zwischen Beherbergungsdienstleistungen und internetbasierten Vermittlungs-/Preisvergleichsdienstleistungen kann wegen identischer Vertriebswege und Adressatenkreise eine hohe Branchennähe bestehen, die eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründet.
Aus der bloßen Zustimmung des Kennzeicheninhabers zur Vermarktung seiner Leistungen über Drittportale folgt grundsätzlich keine konkludente Einwilligung, dass Dritte das Unternehmenskennzeichen in eigener Werbung als Suchmaschinenanzeige verwenden dürfen.
Die Schutzschranken des § 23 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG greifen nicht ein, wenn das verwendete Zeichen nach Verkehrsverständnis als Herkunftshinweis (Name des Betriebs) verstanden wird und die Nutzung zur Bewerbung der eigenen Dienstleistung nicht praktisch notwendig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt im Internet unter der Domain www.trivago.de ein frei zugängliches Onlineportal, auf welchem Hotelpreise verschiedener Buchungsportale miteinander verglichen werden. Dieser Dienst wird weltweit, insbesondere aber auch im Bundesgebiet, intensiv beworben. Dabei bedient sich die Klägerin auch kontextbezogener Anzeigen in Suchmaschinen, unter anderem auch Google Adword Anzeigen.
Die Beklagte betreibt das Wellness- und Ayurveda Hotel „S“ in H, wobei die Beklagte im Internet unter der Domain www.sagasfeld.de auftritt, unter der auch Übernachtungen in diesem Hotel gebucht werden können. Zudem können die Hotelleistungen auch über Onlineportale Dritter gebucht werden, z.B. booking.com.
Die Klägerin schaltete auf das Suchwort „S“ eine Google Adword-Anzeige, die bei Eingabe des Suchbegriffs wie in Anlage K 2 dargestellt:
erschien. Diese war wiederum unmittelbar auf die, in der Anlage K 1 wiedergegebene Hoteldetailseite auf der Internetplattform der Klägerin verlinkt. Auf dieser Detailseite sind zum einen nützliche Hotelinformationen zu finden, zum anderen werden die Preise der einzelnen Drittanbieter angezeigt und miteinander verglichen. Über eine Verlinkung kann die Angebotsseite des jeweiligen Anbieters aufgerufen und das Hotel sodann darüber gebucht werden. Dabei sieht dieses System vor, dass die Klägerin für die Zuführung der entsprechenden Kunden von dem jeweiligen verlinkten Anbieter eine Vergütung erhält.
Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2015 wegen Nutzung ihres Unternehmenskennzeichens sowohl im Hinblick auf die Nutzung als Keyword als auch die Nutzung im Werbetext der Anzeige ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 24.04.2015 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ferner verlangte sie von der Klägerin die Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung der Anwaltskosten. Die Klägerin wies die Abmahnung mit Schreiben vom 20.04.2015 zurück und verlangte ihrerseits die Zahlung von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Daraufhin beantragte die Beklagte vor dem Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die im Beschlusswege am 06.05.2015 erlassen und der Klägerin am 05.06.2015 zugestellt wurde. Darin wurde der Klägerin untersagt, im Text von Suchmaschinenanzeigen im Internet unter der Verwendung der Bezeichnung „S“ im Zusammenhang mit Beherbergungsdiensleistungen zu werben, werben zu lassen, wenn dies wie in Anlage K 2 geschieht. Die Klägerin legte gegen den Beschluss Widerspruch ein, welcher durch Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie verletze durch die Verwendung der Bezeichnung „S“ keine Kennzeichenrechte der Beklagten, denn sie biete unter der Kennzeichnung nicht ihre eigenen Leistungen, sondern die der Beklagten an. Entsprechend seien auf ihrer Internetseite eine Hoteldetailliste zu dem Hotel der Beklagten sowie die Angebote zu dem beworbenen Hotel hinterlegt. Somit könnten die von der Beklagten unter dem geschützten Zeichen angebotenen Leistungen über ihre Internetseite auch tatsächlich bezogen werden. Sie trete daher mit ihrer Anzeige nicht in Konkurrenz zu der Beklagten, sondern betätige sich als Absatzmittlerin. Sie verwende die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten damit nicht markenmäßig, sondern rein beschreibend. Ihre eigenen Dienstleistungen kennzeichne sie hingegen ausschließlich mit der Marke „trivago“.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, sie könne sich hinsichtlich der Kennzeichennutzung zumindest auf § 23 Nr. 2 bzw. Nr. 3 MarkenG berufen. Denn sie könne ihre eigenen Dienstleistungen denknotwendig nur unter Nennung des jeweiligen Hotelnamens erbringen, auch wenn es sich dabei um eine Marke oder ein geschütztes Unternehmenskennzeichen handele. Letztlich müsse auch von einer konkludenten Einwilligung der Beklagten in die Kennzeichennutzung ausgegangen werden, da sich die Beklagte grundsätzlich dazu entschieden habe, ihre Hotelkontingente nicht exklusiv über die eigene Homepage zu vermarkten, sondern auch über dritte Onlineanbieter. Dies sei bereits Voraussetzung dafür, dass es zu den auf der Internetseite der Klägerin enthaltenen Angeboten kommen könne.
Die Klägerin beantragt,
1) festzustellen,
a) dass die Beklagte ihr gegenüber keinen Anspruch darauf hat, dass sie es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Hotel S“ oder verwechselbar ähnliche Schreibweisen ohne Einwilligung der Beklagten zur Bewerbung eigener Angebote im Anzeigentext von Anzeigen im Suchmaschinenmarketing zu verwenden oder vorstehende Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen;
b) dass die Beklagte ihr gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten hat, wie in dem Schreiben vom 17.04.2015 geltend gemacht.
2) die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe weder an booking.com noch an andere Onlinevermittler ein unterlizenzierbares Recht zur Nutzung ihres Kennzeichens übertragen. Insbesondere habe sie mit booking.com nicht auf Basis der seitens der Klägerin vorgelegten AGB (Anlage K 5) kontrahiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I)
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Denn die Klägerin hat ein berechtigtes rechtliches Interesse daran, alsbald gerichtlich feststellen zu lassen, dass sie durch die Verwendung des Kennzeichens „hotel S“ gegenüber der Beklagten keine markenrechtliche Verletzungshandlung begeht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ihr im Wege der seitens der Beklagten beantragten einstweiligen Verfügung (LG Köln, Aktz.: 31 O 173/15) untersagt wurde, das entsprechende Kennzeichen im Text von Suchmaschinenanzeigen im Internet im Zusammenhang mit Beherbergungsdienstleistungen zu verwenden.
II)
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die unter Ziff. 1.a. beantragte Feststellung zu, da es ihr nach § 15 Abs. 2, 4 MarkenG untersagt ist, das unternehmerische Kennzeichen der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
a)
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Dabei entstehen Unternehmenskennzeichen durch tatsächliche Handlungen im geschäftlichen Verkehr, wobei grundsätzlich jede Art der nach außen gerichteten Tätigkeit genügt. Die Beklagte benutzt im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Hotel S“, indem sie das gleichnamige Hotel betreibt und zudem auf der Internetseite www.sagasfeld.de die angebotenen Dienstleistungen des gleichnamigen Hotels anbietet.
b)
Die Klägerin verwendet das Zeichen der Beklagten „S“ kennzeichenmäßig im geschäftlichen Verkehr. Eine kennzeichenmäßige Benutzung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die spezifischen Interessen des Zeicheninhabers deshalb betroffen sind, weil die Benutzung durch den Dritten die Funktionen seiner geschäftlichen Bezeichnung, insbesondere deren Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Waren und Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Diese Ursprungsgarantie wird dann beeinträchtigt, wenn das Zeichen von dem Dritten in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftszeichen dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen (vgl. BGH GRUR 2008, 254 – THE HOME STORE; EuGH GRUR 2007, 971, Rn. 26 - Celine). Hierfür genügt es, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, das eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen und dem Zeicheninhaber besteht (EUGH GRUR 2003, 55 – Arsenal Football Club).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine kennzeichenmäßige Nutzung seitens der Klägerin vor. Die Klägerin nutzte das Zeichen „S“ im geschäftlichen Verkehr, indem sie in ihrer, auf das Keyword „S“ geschalteten Google Adword Anzeige in der Überschrift das streitgegenständliche Kennzeichen der Beklagten - wie in Anlage K 2 dargestellt - verwendet. Der Verkehr erkennt in dem Kennzeichen „S“ vornehmlich einen Hinweis auf die Beklagte bzw. auf das von ihr geführte Hotel und damit einen eindeutigen Herkunftshinweis. Die Anzeigenüberschrift mit dem Kennzeichen der Beklagten ist auch derart hervorgehoben, dass die sonstigen Informationen im Anzeigentext in den Hintergrund treten. Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer wird aufgrund des ins Auge springenden Suchbegriffs „S“ die Seite anklicken, ohne die kleingedruckten Informationen zu den weiteren, seitens der Klägerin zur Verfügung gestellten Dienstleistungen näher zu beachten. Dem Suchbegriff kommt in diesen Fällen eine Art Lotsenfunktion zu und leitet den Nutzer direkt auf die Internetseite des Werbenden. Durch die hervorgehobene Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der Anzeige suggeriert die Klägerin eine besondere Beziehung zu dem berechtigten Kennzeicheninhaber, der Beklagten. Der Durchschnittsnutzer hält die streitgegenständliche Anzeige der Klägerin für eine des gesuchten Hotels oder zumindest für die eines wirtschaftlich mit der Beklagten verbundenen Unternehmens. Der Nutzer macht sich bei Wiedererkennen des eingegebenen Suchwortes in der Überschrift der Anzeige keine näheren Gedanken mehr zu den wirtschaftlichen Zusammenhängen und wird damit über die tatsächliche Herkunft der beworbenen Dienstleistung getäuscht. Gerade das hat sich die Klägerin bei der Gestaltung ihrer Anzeige zunutze gemacht. Durch das blickfangmäßige Positionieren des Unternehmenskennzeichens der Beklagten in der Überschrift erhofft sie sich einen schnellen und unkritischen Klick des Internetnutzers auf ihr eigenes Internetportal. Damit benutzte die Klägerin das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig für die von ihr angebotenen Dienstleistungen.
Die Klägerin hat das Zeichen ferner auch nicht nur zu rein beschreibenden Zwecken gebraucht. Zwar geht der BGH ungeachtet der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG davon aus, das die Verwendung eines Zeichens als beschreibende Angabe bereits keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG darstellt (vgl. beispielsweise BGH GRUR 2009,502 – pch, Tz. 29, BGH GRUR 2008, 912 – Metrosex, Tz. 19). Auch wenn den einzelnen Bestandteilen des Kennzeichens „Hotel S“ vornehmlich beschreibender Charakter zukommt, versteht der Verkehr das Kennzeichen in seiner Gesamtheit als Unternehmenskennzeichen und damit als Herkunftshinweis. Entsprechend hat die Klägerin das Kennzeichen auch gebraucht.
c)
Es liegt auch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG vor. Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen anhand der Zeichenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft sowie der Branchennähe zu bestimmen. Dabei impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden oder umgekehrt.
Dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten kommt durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Im Falle von Unternehmenskennzeichen versteht man unter der Kennzeichnungskraft den Grad der Eignung des Zeichens, sich aufgrund seiner Eigenart und ggfls. seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als namenmäßige Bezeichnung des Unternehmens bzw. Betriebs selbst oder trotz fehlender Namensfunktion als zur Unterscheidung geeignetes Zeichen einzuprägen, d.h. in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden. Anhand dieser Kriterien beurteilt die Kammer die Kennzeichnungskraft des Zeichens aufgrund seiner regelmäßigen und bereits seit längerer Zeit andauernden Nutzung als durchschnittlich.
Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten und dem seitens der Klägerin verwendeten Kennzeichen besteht Identität, jedenfalls aber hochgradige Zeichenähnlichkeit. Selbst wenn man den Anzeigentext „Wellness & Ayurveda Hotel S, Hitzacker“ insgesamt beurteilt, kommen den Zusätzen „Wellness & Ayurveda“, „Hotel“ und „Hitzacker“ keine eigene kennzeichnende Wirkung zu, da sie rein beschreibend sind. Demnach ist vornehmlich auf das Zeichen „S“ abzustellen.
Zwischen den Beherbergungsdienstleistungen der Beklagten und den auf der Internetseite der Klägerin angebotenen Vermittlungsleistungen besteht trotz der fehlenden Identität eine hohe Branchennähe. Branchennähe setzt sachliche Berührungspunkte zwischen dem Unternehmen, welches das geschützte Unternehmenskennzeichen bezeichnet und dem Unternehmen, für welches das Zeichen des Dritten verwendet wird, dergestalt voraus, dass der Verkehr mindestens zur Annahme geschäftlicher Zusammenhänge im Sinne einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommen kann. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte bietet Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen an und vermarktet diese u.a. im Internet. Die Klägerin bietet die Vermittlung von Beherbergungsdienstleistungen, u.a. auch in dem Hotel der Beklagten, ebenfalls im Internet an. Die angebotenen Dienstleistungen richten sich damit über den gleichen Vertriebsweg an den gleichen Adressatenkreis und haben damit äußerst enge Berührungspunkte auf den Märkten sowie bei der Verwendbarkeit der Dienstleistungen. Dabei spielt es für die Bejahung der Branchennähe keine Rolle, dass die Klägerin ihren Kunden nicht unmittelbar Beherbergungsdienstleistungen vermittelt, sondern nur den Zugang zu einem weiteren Buchungsportal. Nach alledem besteht hier eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG.
d)
Die Klägerin verwendet die geschäftliche Bezeichnung auch unbefugt. Die Beklagte hat weder ausdrücklich noch konkludent einer Kennzeichennutzung durch die Klägerin zugestimmt. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen nicht. Aber auch eine mittelbare Zustimmung aufgrund der Vermarktung der Beherbergungsdienstleistungen durch Onlineanbieter kann nicht angenommen werden. Die Beklagte hat lediglich dem Vertrieb ihrer Beherbergungsdienstleistungen durch Dritte zugestimmt. Dass dies auch mit einer unmittelbaren Nutzung ihres Unternehmenskennzeichens erfolgen sollte bzw. durfte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beklagte einzelnen Onlineanbietern die Kennzeichennutzung erlaubt hätte, würde das der Klägerin kein Recht zur Kennzeichennutzung gewähren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den, seitens der Klägerin auszugsweise vorgelegten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der „booking.com“ B.V. (Anlage K 5). Ungeachtet dessen, dass die Beklagte die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein Vertragsverhältnis mit der „booking.com“ B.V. bestreitet, lässt sich aus Nr. 3.2 der Bedingungen kein Recht der Klägerin zur Kennzeichennutzung herleiten. Zwar behält sich booking.com darin „das Recht vor, die Information der Unterkunft (einschließlich dem entsprechenden Geistigen Eigentum der Unterkunft) sowie der von der Unterkunft auf den Webseiten gemachten Angeboten über oder in Zusammenarbeit mit den Partnerunternehmen (ihrer Webseiten) und/oder Dritter (die „Webseiten Dritter“) zu unterlizenzieren, verfügbar zu machen, zu offenbaren und anzubieten.“ Hieraus kann jedoch nicht eine konkludente Einwilligung des Unterkunftbetreibers in eine Unterlizenzierung seiner Kennzeichenrechte hergeleitet werden. Nach Auslegung des Textes geht es im Wesentlichen darum, eventuell urheberrechtlich geschützte Texte der Unterkunft, wie Informationstexte und Angebotstexte zu nutzen oder aufgrund einer Unterlizenz auch von Dritten, insbesondere Partnerunternehmen des Onlinevermittlers nutzen zu lassen.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von dem, der Entscheidung des OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 30.09.2014 – 14 U 652/14 – juris) zugrundeliegenden Sachverhalt. Denn die Klägerin gehört nicht zu dem Vertriebsweg der beklagtenseits angebotenen Dienstleistungen, sondern sie möchte eine eigene Dienstleistung – den Preisvergleich – aufgrund ihrer eigenen vertraglichen Beziehungen zu den Onlineanbietern vermarkten, um von diesen eine entsprechende Provision zu erhalten. Selbst wenn die Vermittlungstätigkeit der Klägerin – wie sie behauptet – den Absatz der Beklagten fördert, kann sie im Gegenzug nicht von einer konkludenten Einwilligung in die Kennzeichennutzung ausgehen. Denn sie tritt mit ihrer Werbung für ihre Vergleichs- und Vermittlungsdienste zugleich in Konkurrenz zu den Bemühungen der Beklagten, ihre Beherbergungsleistungen möglichst provisionsfrei selber zu vermarkten.
e)
Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 23 Nr. 2 oder Nr. 3 MarkenG berufen. Nach § 23 Nr. 2 MarkenG kann der Kennzeicheninhaber einem Dritten die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit etc. nicht untersagen. Eine beschreibende Verwendung im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG scheitert im Vorliegenden aber schon daran, dass das Zeichen „S“ nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis bereits keine merkmalsbeschreibende Angabe und damit kein Produktmerkmal ist. Nur im Falle von Angaben, die sich nach der Verkehrsauffassung wirklich auf ein Produktmerkmal beziehen, kann das in § 23 Nr. 2 MarkenG zum Ausdruck kommende Freihaltebedürfnis Verletzungsansprüchen entgegengesetzt werden (vgl. auch Ingerl/Rohnke a.a.O, § 23 Rn. 53). Das hier streitgegenständliche Kennzeichen ist die Namensbezeichnung eines Hotels und dient dem Hinweis auf die Herkunft der Beherbergungsdienstleistungen.
Ebenfalls ist § 23 Nr. 3 MarkenG nicht einschlägig. Nach § 23 Nr. 3 MarkenG ist es dem Kennzeicheninhaber nicht gestattet, Dritten die Nutzung eines Kennzeichens zu untersagen, wenn dies als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung notwendig ist. Die Notwendigkeit der Kennzeichennutzung im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG ist dann gegeben, wenn der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der angebotenen Dienstleistung ohne Benutzung des Kennzeichens praktisch nicht möglich ist (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 23 Rn. 116). Es reicht nicht aus, dass die Kennzeichennutzung im Interesse der Abnehmer liegt oder sie einen gewissen Informationswert für diese hat. Die Vermarktung der klägerischen Dienstleistungen, nämlich des Hotelpreisvergleichs sowie der Vermittlung von günstigen Onlineanbietern, ist nicht notwendig auf die Kennzeichennutzung angewiesen. Die Nennung des Unternehmenskennzeichens der Beklagten ist weder zur Bewerbung der klägerischen Dienstleistungen noch als alternativlose Informationsquelle für den Abnehmerkreis erforderlich. Insbesondere kann sich die Klägerin auch nicht insoweit auf § 23 Nr. 3 MarkenG berufen, als sie ihren wirtschaftlichen Erfolg von der Nennung bekannter Kennzeichen als abhängig ansieht. Es liegt allein in der Risikosphäre der Klägerin, sich am Markt einen Bekanntheitsgrad zu verschaffen, der es ihr ermöglicht, auch ohne Nutzung fremder Kennzeichen zu bestehen. Soweit die Klägerin einwendet, ihre angebotene Dienstleistung habe nur insoweit für den Verbraucher einen Sinn, als der konkrete Hotelname, auf den sich der Preisvergleich beziehen soll, auch angegeben sei, ist dies durchaus richtig; doch ist es ausreichend, wenn der Verbraucher das konkrete Kennzeichen auf dem Portal der Klägerin eingibt, die Nennung des Kennzeichens in der seitens der Klägerin geschalteten Anzeige ist nicht notwendig.
2)
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte ihr gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz hat. Aufgrund des oben festgestellten Unterlassungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin nach § 15 Abs. 2, 4 MarkenG steht der Beklagten auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 2, 5 MarkenG zu, da die Klägerin die Verletzungshandlung zumindest fahrlässig begangen hat.
3)
Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu. Denn aufgrund der vorliegenden Kennzeichenverletzung war die Abmahnung der Beklagten begründet.
III)
Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.