Domain „joelgutje.de“ nach Managementvertrag: § 12 BGB; Schadensersatz mangels Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Ein Künstler verlangte nach Streit über einen Managementvertrag Schadensersatz wegen behaupteter Bildnutzung sowie Freistellung von Abmahnkosten; Domainfreigabe und Unterlassung „exklusiver Buchung“ wurden später übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG wies die verbleibenden Ansprüche ab, weil eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht substantiiert dargetan war und zum Abmahnzeitpunkt noch kein Domainübertragungsanspruch bestand. Für die erledigten Anträge legte es die Kosten überwiegend der Beklagten auf, da diese nach Vertragsende (12.03.2013) zur Domainfreigabe und zur Unterlassung verpflichtet gewesen wäre. Eine mündliche Vertragsverlängerung scheiterte an der doppelten Schriftformklausel.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten abgewiesen; erledigte Domain- und Unterlassungsanträge kostenrechtlich zulasten der Beklagten bewertet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB) setzt substantiierten Vortrag zur konkreten Verletzungshandlung voraus; pauschale Behauptungen zur Veröffentlichung von Lichtbildern genügen nicht.
Für die Beurteilung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildveröffentlichungen ist regelmäßig darzulegen, welche konkreten Bilder in welchem Kontext verwendet wurden, um eine Abwägung der betroffenen Interessen zu ermöglichen.
Ein Anspruch auf Ersatz bzw. Freistellung von Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung ein materiell-rechtlicher Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch bestand.
Die Ausübung einer vertraglichen Verlängerungsoption bedarf der vereinbarten Schriftform; eine mündliche Verlängerung ist bei vereinbarter doppelter Schriftformklausel grundsätzlich unwirksam.
Nach Beendigung eines Managementvertrags kann die fortgesetzte Nutzung einer auf den Namen des Künstlers registrierten Domain unbefugt sein und einen Beseitigungsanspruch aus § 12 BGB begründen; ein Zurückbehaltungsrecht ist substantiiert darzulegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16,7 % und die Beklagte zu 83,3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Freigabe der Domain www.joelgutje.de sowie auf Schadensersatz und Unterlassung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 12.03.2011 einen Managementvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren (Anlage B 1). Mit diesem Vertrag beauftragte der Kläger die Beklagte mit seiner Vertretung und Interessenwahrnehmung als Künstler. Die Beklagte verpflichtete sich in § 2 des Vertrages zur Durchführung und Erledigung der dort genannten Aufgaben. Ausweislich § 6 des Vertrages sollte die Beklagte von den umsatzsteuerbereinigten Einnahmen unter Abzug der dem Künstler nachweisbar entstehenden Kosten aus allen dem Künstler zustehenden Lizenzen und Tantiemen aus den in § 2 genannten Wahrnehmungen während der Dauer dieses Vertrages eine Umsatzbeteiligung von 20 % erhalten. Der Vertrag wurde gemäß § 7a für die Dauer von zwei Jahren ab Vertragsschluss abgeschlossen und sollte enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gemäß § 7b ist die Beklagte berechtigt, diesen Vertrag durch eine einjährige Option zu verlängern, deren Ausübung 30 Tage vor dem Vertragsende gegenüber dem Künstler durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden muss. § 7c schließt eine außerordentliche Kündigung gemäß § 627 BGB aus. Für wichtige Gründe einer Kündigung soll gemäß § 7d der § 626 BGB zuweisend sein. § 9 des Vertrages sieht vor, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen und mündliche Nebenabreden nur dann gültig sein sollen, wenn sie von beiden Parteien schriftlich bestätigt sind.
Während des bestehenden Vertrages registrierte die Beklagte auf ihren Namen für den Kläger die Domain www.joelgutje.de.
Der Kläger kündigte den Managementvertrag sowie die weiter zwischen den Parteien abgeschlossenen Urheber–, Musikverlags–, und Verwertungsverträge mit Schreiben vom 09.10.2012 fristlos und wiederholte die fristlose Kündigung noch einmal, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit dessen Schreiben vom 14.12.2012. Gleichzeitig forderte er mit Schreiben vom 26.10.2012 sowie mit Schreiben vom 14.12.2012 die Beklagte auf, bei der Denic die eingetragene Domain „joelgutje.de“ freizugeben und es zu unterlassen, mit der Geschäftsbezeichnung im Internet aufzutreten.
Die Beklagte lieh dem Kläger im März 2012 einen Betrag i.H.v. 170,00 EUR, die er bis heute nicht zurückzahlte.
Mit Schreiben vom 07.03.2013 forderte der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger die Beklagte letztmalig auf, die streitgegenständliche Domain auf ihn zu übertragen und die Veröffentlichung von Lichtbildern, die den Kläger zeigen, zu unterlassen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag ab und forderte den Kläger ihrerseits zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.457,87 € auf.
Die Domain www.joelgutje.de wurde am 14.01.2014 mit anschließender Karenzzeit von 30 Tagen gelöscht (Bl. 29 GA).
Der Kläger ist der Ansicht, die außerordentliche Kündigung vom 09.10.2012 sei wirksam. Hierzu behauptet er, die Beklagte habe keine vertraglichen nennenswerten Tätigkeiten erbracht. Dies ergebe sich auch aus der Teilabrechnung, welche als Reaktion auf das Abrechnungsverlangen des Klägers mit Schreiben des Unterzeichners vom 26.10.2012 von der Gegenseite übersandt worden sei.
Er ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Domain www.joelgutje.de auch über die Beendigung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages hinaus zu nutzen und im Rahmen dieses Internetauftritts Lichtbilder des Klägers zu zeigen. Er behauptet, er habe auch wirksam jedweder weiteren Veröffentlichung seiner Bilder widersprochen und meint, die über die Vertragslaufzeit erfolgte weitere Veröffentlichung von vier seiner Bilder stelle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu seinem Nachteil dar, die mit 1.000,00 € je Bild beziffert werde. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch deshalb, weil die Beklagte überhaupt nicht Urheber der Bilder sei.
Aus dem gleichen Grunde müsse es die Beklagte auch unterlassen, im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten zu behaupten, eine Buchung des Klägers für Gesangsauftritte oder Ähnliches könne exklusiv nur über sie erfolgen.
Er ist der Ansicht, ein Zurückbehaltungsrecht bestehe nicht, da mit der in § 6 des Vertrages enthaltenen Vergütungsregelung alle Aufwendungen des Managements abgegolten sein sollten. Abfindungen seien beschränkt auf Einnahmen.
Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Domainvergabestelle Denic den bei dem Internet-Provider 1 & 1 gehosteten Domainnamen www.joelgutje.de freizugeben;
2. die Beklagte zu verurteilen, wegen fortgesetzter Persönlichkeitsrechtsverletzung an ihn einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 4000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, eine Buchung des Klägers könne „exklusiv“ nur über die Beklagte erfolgen, wie dies auf der Internetpräsenz www.joelgutje.de geschieht;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung der Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 29.10.2012 über 1.034,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 freizustellen.
Nachdem die Beklagte die streitgegenständliche Domain freigegeben hat, haben die Parteien die Klageanträge zu Ziffern 1. und 3. übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, wegen fortgesetzter Persönlichkeitsrechtsverletzung an ihn einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 4000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung der Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 29.10.2012 über 1.034,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich bereits mündlich im April wirksam über eine Verlängerung des Vertrages verständigt. Diese Verlängerung des Vertrages sei auch durch den Kläger selbst gegenüber der Beklagten unter Zeugen nochmals bestätigt worden. Per E-Mail sei sodann die Option über die Verlängerung der Vereinbarung durch sie erneut bestätigt worden Die Vertragsverlängerung sei auch Voraussetzung für die Produktion des zweiten Videos gewesen. Ohne die Zustimmung des Klägers zur Vertragsverlängerung hätte die Beklagte dieses Video nicht mehr produziert.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Parteien hätten sich damit über die Schriftformklausel durch getroffene mündliche Vereinbarung und durch E-Mail über das Schriftformerfordernis wirksam hinweggesetzt.
Die Kündigungen der Verträge, insbesondere des Managementvertrages, durch den Kläger vom 09.10.2012 und 14.12.2012 seien unwirksam. Hierzu behauptet sie, ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB habe nicht vorgelegen. Sie habe jegliche Pflichten ihrerseits gegenüber dem Kläger erfüllt und auch die Abrechnungen erstellt sowie Auftritte gebucht und versucht, den Kläger langfristig aufzubauen.
Sie ist daher der Ansicht, ihre Rechte an der Domain und der Namensnutzung seien nicht erlöschen und stünden ihr weiterhin zu.
Im Übrigen behauptet sie, sie habe die streitgegenständliche Domain ausweislich der Mailnachricht bereits mit Email Nachricht vom 22.07.2013 bei dem Provider 2 gekündigt (Anlage B 6). Die Domain sei zudem unmittelbar nach Vertragsablauf entsprechend offline gestellt worden und somit für den Internetnutzer nicht mehr verfügbar gewesen.
Weiter behauptet sie, sie habe zum Aufbau des Klägers als Künstler und für die Musikproduktionen über 20.000,00 € investiert. Es seien 10 Musiktitel aufgenommen sowie eine Homepage erstellt und die Domain www.joelgutje.de gesichert worden. Für die Erstellung der Homepage und Domain seien Kosten i.H.v. 993,87 € entstanden. Zudem seien 2 Videos produziert, deren Kosten von 3.000,00 € ebenfalls sie übernommen, sowie Cover und Autogrammkarten gedruckt worden.
Sie ist daher der Ansicht, unabhängig von den vertraglichen Rechten habe ihr bis zur Freigabe der Domain ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Sie behauptet, der Kläger habe die vertraglich vereinbarten Provisionen aus Auftritten nicht an sie ausgekehrt.
Der Vortrag des Klägers zu seinem Persönlichkeitsrecht sei vollkommen unsubstantiiert. Schließlich habe sie an sämtlichen auf der streitgegenständlichen Homepage verfügbaren Fotos Nutzungsrechte erworben und der Kläger habe auch seine Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (nachfolgend zu II); im Übrigen ist die Klage nicht begründet (nachfolgend zu I).
I.
Die nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. noch anhängige Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 4.000,00 € wegen fortgesetzter Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage zu.
Der Kläger hat bereits keine Verletzungshandlung der Beklagten dargetan, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könnte. Er hat lediglich vorgetragen, die Beklagte habe auf der Internetseite www.joelgutje.de Lichtbilder von ihm gezeigt, ohne näher darzulegen, um welche Lichtbilder es sich handelt und was auf den Lichtbildern zu sehen sein soll. Dieser Vortrag, gegebenenfalls eine Vorlage der Bilder, wäre aber erforderlich gewesen, um überhaupt beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang die von der Beklagten auf der Internetseite dargestellten Lichtbilder seine Persönlichkeitsrechte verletzten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass seine Bewerbung als Künstler – auch mit Lichtbildern – ihm und seinem beruflichen Erfolg grundsätzlich auch zugutekommen kann.
Die Beklagte hat auch bereits in der Klageerwiderung, die bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht vorlag, darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zu seiner Persönlichkeitsrechtsverletzung unsubstantiiert ist, ohne dass der Kläger in der Replik hierzu ausführlicher vorgetragen hätte. Vielmehr hat er auch hier lediglich ausgeführt, die ungenehmigte Weiternutzung der Bilder verletze seine Persönlichkeitsrechte.
2.
Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung der Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 29.10.2012 über 1.034,11 € freizustellen, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch nicht aus §§ 683 Abs. 1, 677, 670, 257 BGB, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung (24.10.-29.10.2012) noch kein Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain bestand.
Bis zur Beendigung des Managementvertrages konnte der Kläger nicht erfolgreich Freigabe der Domain aus § 12 BGB von der Beklagten verlangen. Denn die Beklagte war aufgrund § 2 des Managementvertrages berechtigt, die wirtschaftlichen und künstlerischen Interessen des Klägers zu fördern, mithin auch die Domain www.joelgutje.de zu halten.
Der am 12.03.2011 geschlossene Vertrag hatte gem. § 7a eine Laufzeit von 2 Jahren und endete damit erst mit Ablauf des 12.03.2013.
Der Kläger hat den Managementvertrag auch nicht vorzeitig wirksam gekündigt. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Gemäß §§ 7c und 7d des Managementvertrages kann dieser nur aus wichtigem Grunde gemäß § 626 BGB gekündigt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung aus wichtigem Grunde möglich, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstvertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn aus der konkreten Pflichtverletzung der Schluss gezogen werden kann, das Vertrauensverhältnis sei dauerhaft erschüttert und eine gedeihliche Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich.
Die Kündigung des Klägers vom 09.10.2012 war den Schriftsätzen nicht beigefügt, so dass nicht beurteilt werden kann, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht bestand.
Der Vortrag zur Kündigung vom 14.12.2012 rechtfertigt nicht die Annahme, es liege ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, Grund der Kündigung sei die anhaltende Untätigkeit der Beklagten gewesen, Vermarkungsaktivitäten seien nicht erfolgt und vertraglich zugesagte Musikproduktionen hätten nicht stattgefunden. Auch seien keine Abrechnungen erfolgt. Dieser Vortrag ist viel zu pauschal, da nicht dargelegt wird, dass überhaupt Vermarktungsmöglichkeiten bestanden hätten und welche Maßnahmen die Beklagte konkret hätte ergreifen können und müssen. Dass das Vertragsverhältnis dauerhaft erschüttert war, kann nicht festgestellt werden.
Nach alledem bestand jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnungen noch kein Anspruch des Klägers auf Übertragung der Domain.
II.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 1. und 3. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a ZPO.
Danach waren die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese wäre ohne das erledigende Ereignis in der Sache hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu Ziffern 1. und 3. unterlegen gewesen.
1.
Dem Kläger stand der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Freigabe der Domain www.joelgutje.de aus § 12 BGB zu.
§ 12 BGB sieht vor, dass, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten wird oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann.
Der Kläger tritt unter dem Künstlernamen Joel H auf, der unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt.
Die Beklagte ist Inhaberin der Domain www.joelgutje.de und hat damit den Namen des Klägers gebraucht. Dies geschah jedenfalls nach dem 12.03.2013 auch unbefugt.
Bis zum 12.03.2013 ergab sich eine Befugnis zum Namensgebrauch zwar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Managementvertrag. Der am 12.03.2011 geschlossene Vertrag hatte jedoch gem. § 7a nur eine Laufzeit von 2 Jahren und endete damit mit Ablauf des 12.03.2013.
Der Vertrag ist auch nicht wirksam um ein weiteres Jahr verlängert worden.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie mündlich von der Verlängerungsoption gemäß § 7 b des Vertrages Gebrauch gemacht habe. Eine mündliche Vereinbarung über die Verlängerung des Vertrages ist indes nicht wirksam.
Die Parteien haben in dem Managementvertrag für die Ausübung der Verlängerungsoption das Schriftformerfordernis vereinbart, §§ 127, 126 BGB. Haben die Parteien bei einer Vereinbarung den gewillkürten Formzwang nicht eingehalten, kann hierin zwar grundsätzlich eine stillschweigende Aufhebung der Formabrede liegen, der scheinbare Formmangel also unschädlich sein (vgl. Palandt-Ellenberger, 72. Auflage, § 127 Rz. 1, § 125 Rz. 19).
Dies ist indes dann nicht der Fall, wenn der Vertrag auch für die Aufhebung der Formabrede ausdrücklich Formzwang vorsieht (sog. Doppelte Schriftformklausel, BGHZ 66, 378; Palandt-Ellenberger, 72. Auflage, § 125 Rz. 19).
So liegt der Fall hier.
Die Parteien haben in § 9 des Managementvertrages vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen und mündliche Nebenabreden nur dann gültig sein sollen, wenn sie von beiden Parteien schriftlich bestätigt worden sind. Nach der damit vereinbarten doppelten Schriftformklausel konnte der Managementvertrag nur wirksam schriftlich verlängert werden.
Dass die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über die Verlängerung getroffen haben, hat die Beklagte weder vorgetragen, noch entsprechende Unterlagen zur Akte gereicht.
Der Managementvertrag endete damit mit Ablauf des 12.03.2013 mit der Folge, dass die Beklagte nach diesem Zeitpunkt zur Herausgabe der Domain verpflichtet war.
Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 26.04.2013 war der Freigabeantrag damit begründet.
Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe die Domain am 22.07.2013 gekündigt, erfolgte dies jedenfalls nach Klageeinreichung. Im Übrigen ist mit der Kündigung auch noch keine Freigabe erfolgt.
Gleiches gilt für die Behauptung, die Internetseite sei unmittelbar nach Vertragsschluss offline geschaltet gewesen.
Ein Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Über mögliche Schadensersatzansprüche der Beklagten und das Darlehen an den Kläger über 170,00 € muss nicht entschieden werden, da die Beklagte nicht darlegt, inwieweit sie diese Positionen der Klageforderung entgegenhalten will.
2.
Auch soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, eine Buchung des Klägers könne „exklusiv“ nur über die Beklagte erfolgen, wie dies auf der Internetpräsenz www.joelgutje.de geschieht, wäre die Klage erfolgreich gewesen.
Unstreitig hat die Beklagte über die Internetpräsenz www.joelgutje veröffentlicht, dass der Kläger exklusiv nur über sie gebucht werden könne. Hierzu war sie indes nach Ablauf des Managementvertrages ab dem 13.03.2013 nicht mehr berechtigt. Ihr Vortrag, die Domain sei kurz nach Vertragsablauf offline gestellt worden, ist schon deshalb unsubstantiiert, weil die Beklagte nicht darlegt, auf welchen Zeitpunkt sie hinsichtlich des „Vertragsablaufs“ abstellt. Während der Kläger davon ausgeht, es habe nur eine zweijährige Vertragslaufzeit bestanden, vertritt die Beklagte die Auffassung, sie habe von der einjährigen Verlängerungsoption Gebrauch gemacht, die Parteien seien mithin bis zum 12.03.2014 vertraglich miteinander verbunden gewesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 12:02.2014: 24.000,00 €
Antrag zu 1): 10.000,00 €
Antrag zu 2): 4.000,00 €
Antrag zu 3): 10.000,00 €
Danach: 5.034,11 € (Antrag zu 2 und Antrag zu 4)