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Landgericht Düsseldorf·2a O 112/14·10.04.2014

Einstweilige Verfügung: Unterlassung bildlicher Doppelwinkel auf Sportschuhen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf erließ im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung wegen besonderer Dringlichkeit eine Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin. Verboten wurde Herstellung, Bewerbung, Angebot, Verkehr, Besitz sowie Ein- und Ausfuhr von Sportschuhen mit bildlichen Doppelwinkeln. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht; die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin untersagt Verwendung bildlicher Doppelwinkel auf Sportschuhen; Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann wegen besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen.

2

Die Unterlassung kann sich umfassend auf Herstellung, Bewerbung, Angebot, Verkehr, Besitz sowie Ein- und Ausfuhr eines konkreten Produkttyps erstrecken.

3

Zur Sicherung der Wirksamkeit einer Unterlassungsverfügung können empfindliche Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht werden, gegebenenfalls auch gegenüber gesetzlichen Vertretern im Wiederholungsfall.

4

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens können der unterlegenen Partei auferlegt werden.

5

Der Streitwert ist vom Gericht für das einstweilige Verfügungsverfahren festzusetzen und beeinflusst die Verfahrenskostenbemessung.

Relevante Normen
§ 924 ZPO

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt,

in der Europäischen Union Sport- und Freizeitschuhe, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich

a)

und/oder

b)

und/oder

c)

bildliche Elemente in Form eines Doppelwinkels aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder solche Schuhe in die Europäische Union einzuführen und/oder aus der Europäischen Union auszuführen.

II.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

V.

Der Streitwert wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

2

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Rechtsmittelbelehrung

4

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

5

Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.

6

Düsseldorf, den 11.04.2014

7

Landgericht, 2a. Zivilkammer